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Beschluss

19 E 977/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0412.19E977.21.00
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Leitsätze

1. Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen, sofern keine eindeutige Erklärung des Ausländers vorliegt, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken (wie st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 ‑ 1 C 15.17 -, BVerwGE 162, 153, juris, Rn. 26 m. w. N.).

2. Das u. a. in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG verankerte Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit und die Ausnahmen hiervon nach § 12 StAG sind auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen, sofern keine eindeutige Erklärung des Ausländers vorliegt, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken (wie st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 ‑ 1 C 15.17 -, BVerwGE 162, 153, juris, Rn. 26 m. w. N.). 2. Das u. a. in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG verankerte Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit und die Ausnahmen hiervon nach § 12 StAG sind auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zu berücksichtigen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt im Ergebnis keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht lediglich angenommen, die Klägerin habe ihren Einbürgerungsantrag auf eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG beschränkt (1.). Gleichwohl hat ihre Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil ihr auch am Maßstab des § 8 StAG weder der geltend gemachte Anspruch auf Ermessenseinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zusteht (2.) noch ein Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, 3.). 1. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Klägerin habe ihren Einbürgerungsantrag auf eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG beschränkt. Ihr Einbürgerungsantrag vom 10. Januar 2013 ist vielmehr als unbeschränkter, auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG umfassender Antrag auszulegen. Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Der Antrag ist regelmäßig auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unabhängig davon gerichtet, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruht. Ein in dieser Hinsicht eingeschränkter Einbürgerungsantrag liegt nur dann vor, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine solche Beschränkung setzt eine eindeutige Erklärung des Ausländers voraus, der ein entsprechender Wille unzweifelhaft zu entnehmen ist. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2018 ‑ 1 C 15.17 -, BVerwGE 162, 153, juris, Rn. 26 m. w. N., und vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 -, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2016 - 19 A 1214/11 -, NVwZ-RR 2016, 756, juris, Rn. 29, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. August 2020 ‑ 12 S 629/19 ‑, NJW 2021, 483, juris, Rn. 28. Den Erklärungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren lässt sich kein solcher unzweifelhafter Wille entnehmen. Es spricht viel dafür, dass die Klägerin in ihrem Formblattantrag vom 10. Januar 2013 nicht selbst angekreuzt hat, eine Einbürgerung nur nach § 10 StAG zu beantragen, sondern vielmehr der das Antragsformular entgegennehmende Behördenmitarbeiter der Beklagten das entsprechende Kreuz auf dem Antragsformular angebracht hat. Ein Anhaltspunkt hierfür ist, dass dieses Kreuz ‑ ebenso wie einzelne weitere Eintragungen im Antragsformular ‑ in Schriftbild und Farbe deutlich von dem Großteil der übrigen Eintragungen abweicht. Ob die Klägerin die darin liegende inhaltliche Einschränkung ihres Formularantrags mit ihrer Unterschrift gebilligt hat, kann offenbleiben. Denn sie hat ihren Einbürgerungsantrag jedenfalls mit ihren beiden späteren Schreiben vom 19. Oktober 2015 und vom 19. Oktober 2018 auf eine Einbürgerung auch nach anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere auch auf der Grundlage einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erweitert. Im Schreiben vom 19. Oktober 2015 hat sie ausdrücklich darum gebeten, noch einmal zu überprüfen, ob es „eine Sonderregelung für Einbürgerung“ in ihrem Fall gebe. Damit hat sie klargestellt, dass sie in erster Linie eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit begehrt und sie von der Einbürgerungszusicherung, die ihr die Beklagte am 24. Februar 2014 auf der Grundlage von § 10 StAG zwecks Aufgabe ihrer russischen Staatsangehörigkeit erteilt hatte, keinen Gebrauch machen möchte. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 hat sie erneut darum gebeten, „das Verfahren zu überprüfen und Härtefallregelungen anzuwenden“. Diese Äußerungen waren bei interessengerechter Antragsauslegung dahin zu verstehen, dass die Klägerin ihren Einbürgerungsantrag jedenfalls von da ab unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG geprüft wissen wollte. Denn diese Rechtsgrundlage ermöglicht eine Ermessensentscheidung auch über die Hinnahme von Mehrstaatigkeit ohne strikte Bindung an die Hinnahmegründe nach § 12 StAG. 2. Diese Auslegung des Formblattantrags der Klägerin vom 10. Januar 2013 als uneingeschränkter Einbürgerungsantrag führt auf keine hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Klage, weil ihr der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit weder wegen Vorliegens eines Hinnahmegrunds nach § 12 StAG noch auf der Grundlage einer entsprechenden Ermessensreduzierung im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zusteht. Insbesondere hat Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG zutreffend ausgeführt, dass von der Voraussetzung der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG abzusehen ist, weil ihre Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nach den vorliegenden Erkenntnissen im Sinn dieser Vorschrift auf keine unverhältnismäßigen Schwierigkeiten stößt. Die Einwendungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung, dass ihr der Besuch des russischen Konsulats aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden und der behaupteten politischen Verfolgung ihres Ehemanns unzumutbar sei, hat das Verwaltungsgericht bereits eingehend gewürdigt. Es hat überzeugend festgestellt, dass sich die Klägerin zum einen bislang nicht ernsthaft bemüht habe, die Aufgabe ihrer russischen Staatsangehörigkeit ohne persönliche Vorsprache im Konsulat zu erreichen, und zum anderen keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Klägerin bei einer Vorsprache im russischen Konsulat gefährdet sein könnte, wenn dies bei ihrem am 21. Februar 2019 nach Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit eingebürgerten Sohn ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Auch § 8 StAG verschafft der Klägerin keinen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Es liegt keine derjenigen Fallkonstellationen vor, in denen die Einbürgerungsbehörde nach der bundesweit vorgezeichneten Verwaltungspraxis Mehrstaatigkeit über die strikten Hinnahmegründe nach § 12 StAG hinaus nach ihrem Ermessen hinnehmen kann (abgesehen zudem von der für einen strikten Anspruch erforderlichen Ermessensreduzierung). Das gilt insbesondere in Bezug auf die als Ermessensregeln im Rahmen des § 8 StAG geltenden Hinnahmegründe in Nr. 8.1.2.6.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) vom 1. Juni 2015. Namentlich hat die Beklagte die verwaltungsintern vorgegebenen Voraussetzungen der für die Klägerin insoweit vorrangig in Betracht kommenden Ermessensregel für ältere Personen in Nr. 8.1.2.6.3.3 VAH-StAG ermessensfehlerfrei verneint, indem sie die inhaltsgleichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG (ältere Person, unverhältnismäßige Schwierigkeiten, besondere Härte) geprüft und verneint hat. Nr. 8.1.2.6.3.3 VAH-StAG knüpft an diese gesetzlichen Voraussetzungen an und enthält dazu in den Buchstaben a) bis c) jeweils inhaltsgleich dieselben Hinweise für die Verwaltungspraxis wie die Buchstaben a) bis c) der Nr. 12.1.2.4 VAH-StAG für die Anwendung des strikten Hinnahmegrunds in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn die Beklagte in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG verlangt hat, dass die in den Buchstaben a) bis c) der Nr. 12.1.2.4 VAH-StAG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, und wenn sie folgerichtig einen als Ermessensregel geltenden Hinnahmegrund unter diesem Gesichtspunkt wegen Nichtvorliegens unverhältnismäßiger Schwierigkeiten (Buchstabe b) insgesamt verneint hat. Zum Erfordernis kumulativen Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen des strikten Hinnahmegrunds in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 ‑ 5 C 9.10 ‑, BVerwGE 137, 237, juris, Rn. 18. Im Ergebnis dasselbe gilt für den als Ermessensregel geltenden Hinnahmegrund langjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat nach Nr. 8.1.2.6.3.4 VAH-StAG, auf den das Verwaltungsgericht abschließend hingewiesen hat. Nach dieser Verwaltungsvorschrift kann die Einbürgerungsbehörde bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG Mehrstaatigkeit hinnehmen, wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens 10 Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist. Die Voraussetzungen dieser Ermessensregel wird die am XX. Oktober 1940 geborene und am 22. März 2003 in das Bundesgebiet eingereiste Klägerin frühestens im März 2023 erfüllen. 3. Schließlich vermittelt § 8 StAG der Klägerin auch keinen Neubescheidungsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs zwischen Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung ist eine Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen und ‑ausschlussgründe der §§ 10 und 11 StAG auch im Rahmen des § 8 StAG gerechtfertigt, so dass auch das u. a. in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG verankerte Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit und die Ausnahmen hiervon nach § 12 StAG bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 12, juris, Rn. 27, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 5 C 9.12 ‑, BVerwGE 146, 89, juris, Rn. 25 (jeweils zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit), und Urteil vom 27. Mai 2010 ‑ 5 C 8.09 -, NVwZ 2010, 1502, juris, Rn. 32 (zu den Sprachanforderungen); OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2021 ‑ 19 E 536/20 -, AuAS 2021, 136, juris, Rn. 3 ff., vom 12. April 2011 ‑ 19 E 322/10 -, juris, Rn. 8 ff., und vom 26. Mai 2010 ‑ 19 E 655/09 -, AuAS 2010, 197, juris, Rn. 5 ff. (jeweils zum rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland). Wie bereits angedeutet, hat sich die Beklagte mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG (ältere Person, unverhältnismäßige Schwierigkeiten, besondere Härte) in der Begründung ihres Ablehnungsbescheids vom 5. September 2019 ausführlich auseinandergesetzt. Wegen der erwähnten Inhaltsgleichheit der Hinweise für die Verwaltungspraxis sowohl zu § 12 StAG als auch zu § 8 StAG trägt diese Begründung zugleich auch die Entscheidung der Beklagten, eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG abzulehnen. Diese Entscheidung hat sie in der knappen Begründung auf Seite 3 des Ablehnungsbescheids hinreichend zum Ausdruck gebracht („Auch eine Prüfung nach § 8 StAG führt zu keinem anderen Ergebnis.“), ebenso in ihrer Klageerwiderung vom 16. April 2020. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).