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Urteil

12 S 629/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG setzt seit 09.08.2019 voraus, dass der Bewerber seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet. • Zur Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gehört auch die Akzeptanz grundlegender gesellschaftlich-kultureller Regeln, die im Rechtsleben verankert sind; dazu kann das intergeschlechtliche Händeschütteln als Bestandteil förmlicher Umgangsformen zählen. • Die Verweigerung des Handschlags gegenüber Personen des anderen Geschlechts aus geschlechtsspezifischen oder fundamentalistischen Gründen kann die Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ausschließen und damit Einbürgerungsvoraussetzungen verletzen. • Übererfüllte Integrationsleistungen (z. B. hervorragende Sprachkenntnisse, berufliche Stellung) können die fehlende Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht ausgleichen.
Entscheidungsgründe
Verweigerter Handschlag wegen salafistischer Gründe kann Einbürgerung verhindern • Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG setzt seit 09.08.2019 voraus, dass der Bewerber seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet. • Zur Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gehört auch die Akzeptanz grundlegender gesellschaftlich-kultureller Regeln, die im Rechtsleben verankert sind; dazu kann das intergeschlechtliche Händeschütteln als Bestandteil förmlicher Umgangsformen zählen. • Die Verweigerung des Handschlags gegenüber Personen des anderen Geschlechts aus geschlechtsspezifischen oder fundamentalistischen Gründen kann die Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ausschließen und damit Einbürgerungsvoraussetzungen verletzen. • Übererfüllte Integrationsleistungen (z. B. hervorragende Sprachkenntnisse, berufliche Stellung) können die fehlende Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht ausgleichen. Der Kläger, libanesischer Herkunft, lebt seit 2002 dauerhaft in Deutschland, ist Facharzt und verheiratet mit einer deutschen Staatsangehörigen. Er beantragte 2012 die Einbürgerung; nach Prüfungen und Sicherheitsbefragungen stimmte das Ministerium 2015 zunächst zu. Bei einem Aushändigungs‑Termin im Dezember 2015 verweigerte der Kläger der zuständigen Sachbearbeiterin aus religiösen bzw. ehelichen Gründen den Handschlag; die Ehefrau bestätigte gegenüber der Behörde, sie fordere dies. Die Behörde lehnte die Einbürgerung 2016 mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel am Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Berufungsverfahren vor dem VGH bestätigte der Senat die Ablehnung, unter anderem nach Beweisaufnahme und Sachverständigenäußerung. • Anwendbares Recht: Das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes trat 09.08.2019 in Kraft; Einbürgerungsanträge sind nach der neuen Fassung von §§ 8–10 StAG zu prüfen. • Begriff der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse: Dieser unbestimmte Rechtsbegriff unterliegt voller gerichtlicher Prüfung und verlangt neben Gesetzestreue eine tätige Einordnung in elementare gesellschaftlich‑kulturelle Grundsätze. • Rechtspolitischer Hintergrund: Der Gesetzgeber hat die Anforderung eingeführt, um Wertungswidersprüche zu vermeiden und integrative Voraussetzungen klarzustellen; Beispiele wie das Verbot der Mehrehe zeigen, dass nur gesellschaftliche Grundsätze mit klarer rechtlicher Verankerung Teil der Einordnung sind. • Gesellschaftliche und rechtliche Bedeutung des Handschlags: Händedruck ist in Deutschland und im Rechtsleben weitverbreitet und bei förmlichen oder hoheitlichen Anlässen üblich; er ist damit Ausdruck deutscher Lebensverhältnisse. • Tatbestandliche Würdigung: Der Kläger hatte bis 2015 Händeschütteln praktiziert, änderte dann sein Verhalten nach Initiative und Übernahme salafistischer Argumentation durch seine Ehefrau; der Senat hielt die Änderung für freiwillige und dauerhafte Identifikation mit dieser Praxis. • Wirkung auf Gleichheitsgrundsatz: Die pauschale Verweigerung des Handschlags gegenüber dem anderen Geschlecht reduziert Personen auf ihre Sexualität und steht im Widerspruch zu Art. 1 und 3 GG; das Verhalten eignet sich, die Achtung gegenüber Amtsträgerinnen und Frauen zu mindern. • Kein Ausgleich durch sonstige Integrationsleistungen: Hervorragende Sprachkenntnisse, beruflicher Erfolg und soziales Verhalten können die fehlende Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht ersetzen. • Anwendung auf §§ 8 und 9 StAG: Mangels Gewährleistung der Einordnung ist eine Einbürgerung auch nicht auf Ermessensgrundlagen (§ 8) oder Solleinbürgerung als Ehegatte (§ 9) möglich; eine Härteausnahme war nicht anzunehmen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 8–10 StAG, weil er seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet. Entscheidend war die dauerhafte Verweigerung des intergeschlechtlichen Handschlags auf religiös‑fundamentalistischem Hintergrund, die geeignet ist, die Gleichberechtigung der Geschlechter zu untergraben und die Akzeptanz elementarer gesellschaftlicher Grundsätze zu verneinen. Andere Integrationsleistungen des Klägers (Sprache, Beruf, soziales Verhalten) können diese Defizite nicht ausgleichen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde zugelassen.