Beschluss
19 E 322/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0412.19E322.10.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. X. in L. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro aufzubringen hat.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. X. in L. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro aufzubringen hat. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens nur in Raten aufbringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Er hat Monatsraten in Höhe von 95,00 Euro aufzubringen, weil von seinem Einkommen nach den Abzügen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 276,00 Euro verbleibt (§ 115 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse der elterlichen Familie des heute 20-jährigen ledigen Klägers zugrundegelegt, zu der neben ihm selbst, seinem Vater und seiner Mutter auch sein 19-jähriger Bruder C. gehört, der, wie auch er selbst, nach wie vor im elterlichen Haushalt lebt. Sein Vater und er erzielen ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.500,48 Euro (Vater 2.380,00 Euro, Kindergeld 328,00 Euro, Wohngeld 178,00 Euro, Ausbildungsvergütung Kläger 614,48 Euro). Von diesem Einkommen sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgerundet 3.224,00 Euro abzusetzen (Lohnsteuer Vater 113,54 Euro, Sozialversicherung Vater 485,00 Euro, Sozialversicherung Kläger 124,28 Euro, Freibeträge 1.804,00 Euro, Miete und Heizkosten 517,50 Euro und Nebenkosten 180,00 Euro). Die Klage hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die nach § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Ihr Streitgegenstand besteht, wie der Kläger im Erörterungstermin vom 7. 4. 2011 klargestellt hat, ausschließlich in der Verpflichtung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags vom 26. 2. 2009 nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Mit diesem Gegenstand hat die Klage seit Eintritt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Kläger die tatbestandlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG erfüllt und die daran anknüpfende Ermessensentscheidung des Beklagten bislang fehlerhaft ist. Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere die tatbestandliche Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erfüllt, wonach der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein muss. Der Vater des Klägers und seit dem Beginn seiner Lehre zum 1. 9. 2010 auch der Kläger selbst stellen den Lebensunterhalt der Familie seit Jahren im Wesentlichen sicher. Dies rechtfertigt die Prognose, dass dies auch in der Zukunft so bleiben wird, denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einkommenssituation der Familie in nächster Zeit verschlechtern wird. Im Gegenteil wird sich die Ausbildungsvergütung des Klägers mit seinem Eintritt in das 2. Lehrjahr zum 1. 9. 2011 von jetzt 609,00 Euro auf 839,00 Euro erhöhen. Mit Ausnahme des Wohngeldes, welches der Bürgermeister X1. dem Vater bis zum 31. 1. 2010 bewilligt hatte, hat die Familie auch in der Vergangenheit nicht ersichtlich weitere Sozialleistungen bezogen. Ob der Wohngeldbezug bis heute andauert, obwohl inzwischen der Verdienst des Klägers hinzugekommen ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist offen, ob der Bezug von Wohngeld der tatbestandlichen Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG entgegen steht und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte nach § 8 Abs. 2 StAG von dem Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit insoweit, d. h. nur im Hinblick auf den Wohngeldbezug, absehen kann. BVerwG, Urteil vom 27. 5. 2010 ‑ 5 C 8.09 ‑, NVwZ 2010, 1502, juris, Rdn. 27 und 44. Die zuletzt in der Klageerwiderung vertretene Auffassung des Beklagten, bei dem Unterhalt des Vaters handele es sich um eine „freiwillige Leistung, die jederzeit von ihm eingestellt werden“ könne, ist unzutreffend. Denn der Kläger hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater aus § 1601 BGB. Darüber hinaus steht die Auffassung des Beklagten auch im Widerspruch zu Nr. 8.1.1.4 Satz 4 VAH, wonach es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend ist, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist, sofern die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten abhängt. Ebenso unzutreffend ist die Mutmaßung des Beklagten, der Kläger sei wegen des gestellten Prozesskostenhilfeantrags „derzeit offensichtlich nicht in der Lage ..., seinen Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Mitteln sicherzustellen.“ Denn Prozesskostenhilfe steht dem Kläger, wie oben ausgeführt, nicht als Zuschuss, sondern nur unter Auferlegung von Ratenzahlungen zu. Der Beklagte hat zudem sein Ermessen nach § 8 Abs. 1 StAG bislang nicht rechtmäßig ausgeübt. Nur im Grundsatz dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse von einem achtjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt abhängig machen. OVG NRW, Beschluss vom 26. 5. 2010 ‑ 19 E 655/09 ‑, AuAS 2010, 197, juris, Rdn. 5. Zu diesem Ermessensgesichtspunkt hat der Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 12. 10. 2009 lediglich ausgeführt, die Umstellung des Antrags auf § 8 Abs. 1 StAG führe „ebenfalls zu keiner positiven Entscheidung, da auch hier weder Zeiten der Aufenthaltsgestattung noch Duldungszeiten mit angerechnet werden dürfen.“ Diese Erwägung ist am Maßstab der bundesweiten Verwaltungspraxis unzutreffend, denn sie steht im Widerspruch zu Satz 3 der ergänzenden Anmerkung zu Nr. 8.1.2.3 Sätze 1 bis 3 VAH. Nach dieser Verwaltungsvorschrift kann vom Grundsatz des achtjährigen Aufenthalts auch dann abgewichen werden, wenn die Nichtanrechnung von Gestattungs- und Duldungszeiten zu Härtefällen führt. Einen solchen Härtefall hatte der Kläger hier mit dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5. 5. 2009 der Sache nach geltend gemacht, indem er sich auf seinen Hauptschulabschluss, den damals in Kürze bevorstehenden Realschulabschluss und seine Betreuertätigkeit im Boxverein berufen und ausdrücklich darum gebeten hatte, „auch im Zusammenhang mit § 8 die Verkürzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.“ Der Kläger gehört auch zu dem Personenkreis, auf den die zitierte ergänzende Anmerkung zu Nr. 8.1.2.3 Sätze 1 bis 3 VAH zielt. Sie ermöglicht die vollständige oder teilweise Anrechnung von Gestattungs- und Duldungszeiten insbesondere für solche Einbürgerungsbewerber, die auch ihre Niederlassungserlaubnis unter Anrechnung solcher Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG oder (vor dem 1. 1. 2005) nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG erhalten haben. Dies war auch beim Kläger der Fall, denn ihm hatte der Beklagte die Niederlassungserlaubnis am 11. 3. 2008 unter Anrechnung von mindestens fünf Jahren und 10 Monaten Gestattungs- und Duldungszeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG erteilt. Nur mit dieser Anrechnung erfüllte er den siebenjährigen Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, denn er hatte die erste befristete humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erst am 30. 1. 2007 erhalten. Auf die Verkürzungsmöglichkeit nach Satz 3 der ergänzenden Anmerkung zu Nr. 8.1.2.3 Sätze 1 bis 3 VAH ist der Beklagte weder in seiner Anhörung vom 12. 8. 2009 noch in der Begründung seines Ablehnungsbescheides eingegangen. Der Sache nach hat er die vom Kläger erbetene (und auf einen Einbürgerungsantrag nach § 8 StAG selbstverständlich ohnehin von Amts wegen gebotene) Prüfung vielmehr mit dem pauschalen Hinweis verweigert, „die zeitlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung“ seien wegen des Beginns des rechtmäßigen Aufenthalts am 30. 1. 2007 „erst am 30. 1. 2015, d. h. nach acht Jahren erfüllt.“ Diesen Ermessensfehler hat der Beklagte bislang auch nicht durch eine Ergänzung seiner Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im erstinstanzlichen Klageverfahren behoben. Insbesondere in seiner Klageerwiderung vom 10. 12. 2009 hat er lediglich allgemein zu den Integrationsleistungen des Klägers Stellung genommen, ist aber nicht konkret auf die Verkürzungsmöglichkeit nach Satz 3 der ergänzenden Anmerkung zu Nr. 8.1.2.3 Sätze 1 bis 3 VAH und die Frage eingegangen, ob die Nichtanrechnung der für seine Niederlassungserlaubnis angerechneten Gestattungs- und Duldungszeiten in seinem Fall zu einer Härte im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift führt. Zudem hat der Beklagte die Integrationsleistungen des Klägers zu seinen Lasten fehlgewichtet mit der Wertung, die Beherrschung der deutschen Sprache durch den Kläger sei „nicht aussagekräftig hinsichtlich der Frage, ob eine Integration in das System der Bundesrepublik Deutschland gegeben“ sei. Diese Wertung ist ebenfalls unzutreffend, denn die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist sowohl nach der Grundannahme des Gesetzgebers als auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die zentrale Voraussetzung einer gelungenen Integration. BVerwG, a. a. O., Rdn. 37. Auch in der Beschwerdeerwiderung vom 19. 4. 2010 hat der Beklagte ausdrücklich weiter an seinem unzutreffenden Rechtsstandpunkt festgehalten, „Anhaltspunkte für die Anwendung von Einbürgerungserleichterungen, insbesondere solcher, die eine Verkürzung der zuvor genannten rechtmäßigen Mindestaufenthaltsdauer im Inland begründen könnten“, seien „weder gegeben noch erkennbar“. Die Beiordnung von Rechtsanwalt X. in L. beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. Von einer Anordnung nach § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO, dem Beklagten den 2. Absatz der Gründe dieses Beschlusses vorzuenthalten, hat der Senat aus vorrangigen Gründen des materiellen Rechts abgesehen. Denn die Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach den §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfordert, dass der Kläger dem Beklagten seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).