Beschluss
15 E 901/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0412.15E901.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlusse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015- 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2021, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 28. August 2020 für den Förderungszeitraum 08/2020 bis 07/2021 geändert und die Förderung ab Mai 2021 eingestellt worden ist, dürfte sich als rechtmäßig erweisen. Diese Entscheidung beruht auf § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird der Bescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Als maßgeblicher Umstand kommt vorliegend der Wegfall der Fördervoraussetzungen nach § 9 BAföG in Betracht. Nach Absatz 1 der genannten Vorschrift wird die Ausbildung (nur) gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Bei dem Besuch der in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BAföG genannten Schulen, wozu auch das Kolleg gehört (Nr. 4), wird dies gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für den Besuch einer entsprechenden Ausbildungsstätte nicht allein ausreichend, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Auszubildende die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt. Dazu gehört die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen. Dass der Auszubildende die Ausbildungsstätte in diesem Sinne besucht, kann aber nicht bereits dann verneint werden, wenn er für kürzere Zeitabschnitte nicht an den Lehrveranstaltungen teilnimmt. Erst wenn die zu vertretenden Fehlzeiten ein solches Ausmaß annehmen, dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, der Auszubildende habe die Ausbildung beendet, weil er das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebe (vgl. § 15b Abs. 4, § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG), kann von einem Besuch der Ausbildungsstätte im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht mehr die Rede sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 5 C 4.82 -, juris Rn. 10. Ausgehend davon bestimmt Ziffer 9.2.3 Satz 2 BAföGVwV, dass eine Eignung in der Regel dann nicht mehr vorliegt, wenn der Auszubildende einer der in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten dem Unterricht mehr als 30 % der Unterrichtszeit des Schulhalbjahres unentschuldigt fernbleibt. Der Umfang der Fehlzeiten des Klägers überschreitet diesen Anteil, weil er vom 1. Februar bis 22. März 2021 ohne ärztliches Attest nicht am Unterricht teilgenommen hat. Dieses Fernbleiben dürfte auch nicht mit Blick auf die seinerzeitigen besonderen pandemiebedingten Umstände und die Notwendigkeit der vom Kläger als alleinerziehendem Vater sicherzustellenden Betreuung seiner damals neunjährigen Tochter als entschuldigt zu betrachten sein. Nach den Ermittlungen der Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, hat die Schule der Tochter im fraglichen Zeitraum eine (ausreichende) Betreuungsmöglichkeit angeboten, die von allen Kindern in Anspruch genommen werden konnte. Nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Kläger diese Möglichkeit nicht genutzt hat, sind von ihm weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden. Seine telefonische Angabe gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung, „dass er als alleinerziehender Vater nicht weiß, ob er in der Corona-Situation sein Kind in die Notbetreuung schicken soll“, gibt nichts für eine mögliche Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme der Betreuungsmöglichkeit her. Angesichts dieser Sachlage ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass trotz des erheblichen unentschuldigten Fernbleibens, das 30 % der Unterrichtszeit des Schulhalbjahres überstieg, ausnahmsweise weiterhin von einer Eignung des Klägers i. S. v. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG auszugehen gewesen wäre. Insoweit ist auch nicht entscheidungserheblich, dass die ab dem 23. März 2021 bis zum Bescheiderlass hinzugekommenen Fehltage durch eine Krankheit des Klägers, für deren Nachweis er nach Angabe der Schule ärztliche Atteste vorgelegt hat, verursacht worden sein und für sich betrachtet nicht den Schluss auf einen Ausbildungsabbruch rechtfertigen dürften. Ob durch den streitgegenständlichen Bescheid der (bereits bestandskräftige) Bescheid vom 30. März 2021 aufgehoben und erneut eine Entscheidung über die Rückforderung in Höhe von 1.492,55 Euro für die Fehltage im Februar und März 2021 getroffen worden ist und ob sich die Klage bejahendenfalls auch gegen diese Rückforderung richtet, kann offen bleiben. Insofern kommt jedenfalls § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach ist der Förderungsbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Der Auszubildende hat den Grund für die Unterbrechung im Allgemeinen zu vertreten, wenn er ihm subjektiv vorwerfbar ist oder es ihm zumutbar war, die Unterbrechung zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, juris Rn. 15 m. w. N. Aus den vorstehenden Gründen dürfte davon auszugehen sein, dass der Kläger die Unterbrechung zu vertreten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).