OffeneUrteileSuche
Urteil

31 A 2404/20.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.31A2404.20O.00
30Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 27. März 19 in C. -H. geborene Beklagte besuchte nach dem Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am 13. Juni 1990 zunächst eine Kollegschule und dann die Volkshochschule in L. , wo er am 21. Dezember 1993 die Fachoberschulreife erlangte. Er trat am 3. April 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeimeister-Anwärter in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Am 12. Dezember 1997 wurde er - unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe - zum Polizeimeister z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 12. Juni 1999 folgte seine Ernennung zum Polizeimeister. Am 27. März 2001 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Die letzte Beförderung - zum Polizeihauptmeister - erfolgte am 1. Oktober 2010. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2014- 35 K 2523/12.O - wurde er in das Amt eines Polizeiobermeisters zurückgestuft. Seit dem 1. Januar 1998 war er als Streifenbeamter beim Polizeipräsidium L. eingesetzt. Dort versah er seinen Dienst zunächst bei der Polizeiinspektion IV, ab April 2003 bei der Polizeiinspektion X. und ab Dezember 2004 bei der Polizeiinspektion T. -P. . In der Zeit vom 15. September 2008 bis zum 15. Januar 2009 wurde ihm eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen bewilligt. Vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2013 wurden ihm - jeweils antragsgemäß - eine weitere Beurlaubung aus familiären Gründen sowie eine Teilzeitbeschäftigung während der Beurlaubung mit einem Arbeitsanteil von 27,44 % genehmigt. Zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. Oktober 2013 wurde ihm schließlich eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Arbeitsanteil von 51,22 % bewilligt. Ab dem 1. November 2013 versah er seinen Dienst zunächst wieder in Vollzeit. Seit dem 14. Mai 2015 ist er dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 15. Februar 2018 wurden in Folge eines am 31. März 2013 erlittenen Dienstunfalls seine Polizeidienstunfähigkeit i.S.d. § 115 Abs. 1 Halbs. 1 LBG NRW sowie seine allgemeine Dienstfähigkeit i.S.d. §§ 26 Abs. 1 BeamtStG, 33 Abs. 1 LBG NRW festgestellt. Gegen die Feststellung, dass allgemeine Dienstfähigkeit besteht, hat der Beklagte am 14. März 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht L. erhoben (19 K 2085/18). Nachdem eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Beklagten zur Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit geführt hatte (Bescheid vom 25. Februar 2019), wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht L. von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts L. vom 14. August 2019 eingestellt. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten stellen sich wie folgt dar: Die erste dienstliche Beurteilung anlässlich der Beendigung der Probezeit datiert vom 7. Juni 1999 und schließt mit der Feststellung, dass sich der Beklagte in der Probezeit bewährt habe. Die erste Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 1. März 2000 endet mit der Feststellung, dass seine Leistung und Befähigung voll den Anforderungen entsprechen. Eine weitere Regelbeurteilung erhielt der Beklagte am 14. April 2003. Sie endet ebenfalls mit der Feststellung, dass seine Leistung und Befähigung voll den Anforderungen entsprechen. Die nachfolgende dienstliche Beurteilung datiert vom 13. März 2006 und endet mit der abschließenden Feststellung, dass die Leistung und Befähigung des Beklagten im Allgemeinen den Anforderungen entsprechen. Hinsichtlich seines Leistungsverhaltens heißt es, er zeige nur eine gering ausgeprägte Einsatzbereitschaft, bei Anregungen größtenteils keine Resonanz, und er entwickele kaum eine eigene Vorstellung. Auch das Sozialverhalten des Beklagten wird in der Beurteilung kritisiert, da er die Zusammenarbeit nicht fördere und überwiegend an seinen eigenen Vorteil denke. Seinen Standpunkt vertrete er unangemessen und habe oft Schwierigkeiten, Belehrungen und Kritik anzunehmen. Die letzten Beurteilungen erhielt der Beklagte am 26. Januar 2009 und am 8. Januar 2012. Hier lagen seine Leistungen wieder im durchschnittlichen Bereich (entspricht voll den Anforderungen). In seiner letzten Beurteilung wurde sein Sozialverhalten jedoch erneut mit zwei Punkten als unterdurchschnittlich bewertet. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist straf- und disziplinarrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Disziplinarverfügung vom 25. Juni 2004 verhängte das Polizeipräsidium L. gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 450,- Euro, weil er einer fixierten Person mit der Faust grundlos auf den Rücken geschlagen hatte, eine Unfallanzeige nicht korrekt aufgenommen hatte sowie unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben war. Das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft L. wegen Körperverletzung und Strafvereitelung wurde am 25. Juli 2003 gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldbuße i.H.v. 1.700,- Euro eingestellt. Das Strafverfahren wegen Strafvereitelung im Amt wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2004 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem weiteren Disziplinarverfahren verhängte das Polizeipräsidium L. mit Disziplinarverfügung vom 17. August 2006 gegen den Beklagten eine Geldbuße i.H.v. 200,- Euro. Der Beklagte hatte nach Verursachen eines Unfalls mit dem Dienstkraftfahrzeug weder den unmittelbaren Vorgesetzten noch die Leitstelle darüber informiert. Mit weiterer Disziplinarverfügung vom 20. Juli 2009 verhängte das Polizeipräsidium L. gegenüber dem Beklagten eine Gehaltskürzung für die Dauer von 12 Monaten um 5 %. Dem lag zugrunde, dass der Kläger anlässlich einer Betriebsfahrt, die der Förderung der Betriebsgemeinschaft dienen sollte, Kolleginnen als „putas“ (Nutten) bezeichnet hatte. Zudem verhielt er sich gegenüber einer Kollegin, nachdem er erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, aggressiv, bezeichnete sie als „asozial“ und schrie sie an, sie solle „ihre Schnauze halten“, sonst würde er ihr „mit der Bierflasche in die Fresse schlagen“. Zudem bezeichnete er einen Kollegen während einer Kanufahrt als „dreckiger Wichser“. Das Strafverfahren wegen Verdachts der Beleidigung wurde am 21. November 2008 gemäß § 153a StPO gegen die Auflage eingestellt, einen Geldbetrag i.H.v. 300,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Am 27. Juni 2011 leitete das Polizeipräsidium L. wegen eines Vorfalls am 18. Mai 2011 ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dem lag der Vorwurf zugrunde, dass er anlässlich einer Feier der Dienstgruppe nach Dienstschluss, die die Kollegin X. ausgerichtet hatte, dieser gegenüber beleidigend aufgetreten war. Der Beklagte hatte die Kollegin unter anderem auf ihr Gesäß geschlagen und sie als „Schlampe“, die „sich bei jedem anbiedern würde“ und die „mal so richtig durchgefickt“ werden müsse, bezeichnet. Das Strafverfahren wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage bei der Staatsanwaltschaft L. wurde am 18. Juli 2011 vorläufig nach § 153a Abs. 1 StPO gegen die Zahlung einer Geldbuße i.H.v. 300,- Euro eingestellt und nach Zahlung der Geldbuße ganz eingestellt. Das sachgleich geführte Disziplinarverfahren endete beim Verwaltungsgericht zu dem oben bereits angeführten Aktenzeichen 35 K 2523/12.O durch Urteil vom 20. Februar 2014 mit einer Zurückstufung des Beklagten zum Polizeiobermeister. Am 23. Juli 2018 leitete das Polizeipräsidium L. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. In der Einleitungsverfügung wurde ihm Folgendes zur Last gelegt: „Gegen Sie war bei der Staatsanwaltschaft L. unter dem Az.: 981 Js 911/17 ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz anhängig. Am 04.04.2018 wurde das Verfahren mit einem Strafbefehl des Amtsgerichtes Brühl (Az.: 50 Cs 981 Js 911/17-163/18) über eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,- € (= 3.200,- €) abgeschlossen, der am 01.05.2018 rechtskräftig wurde. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass Sie am 31.05.2016 um 14:15 Uhr in Ihrer Wohnung über folgende Gegenstände verfügt haben: - 52 Patronen 9 mm x 19 - 26 Wurfsterne aus Metall - 1 Wurfstern aus Kunststoff - Gürtelschnalle mit angestecktem Wurfstern aus Metall - 2 Nun-Chakus - 2 Butterflymesser - 2 Laser-Zielbeleuchtungseinrichtungen „AT Laser Sight“ - 1 Schreckschusspistole Record D.B.P Kal. 6 mm Flobert Dabei war Ihnen bewusst, dass Sie nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Erlaubnis waren.“ Der Vorwurf gibt den Inhalt des Strafbefehls wieder. Der Beklagte wurde mit Bescheid vom 7. November 2018 vorläufig des Dienstes enthoben. Zugleich wurde die Einbehaltung von 15 % seiner Dienstbezüge angeordnet. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den zum Aktenzeichen 35 L 3653/18.O gestellten Antrag, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, mit Beschluss vom 13. März 2019 ab. Das erkennende Gericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juni 2019 (3d B 440/19.O) zurück. Das Ergebnis der Ermittlungen vom 8. Oktober 2019 wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 übersandt und ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 im Wesentlichen wie folgt: „Die Stellungnahme soll nicht dazu dienen, die Vorkommnisse in der Vergangenheit zu beschönigen, sondern um aus meiner Sicht, vielleicht ein anderes Licht auf die Ereignisse zu werfen, insbesondere die längerfristig zurückliegenden. Zu Punkt B / Waffendelikt Es ist richtig, dass ich die zwei Naruto (Zeichentrickserie aus Japan/Wurfsterne als Spielzeug vertrieben) Wurfsterne im Jahre 2016 erworben habe. Sie sollten für eine Art Dekoration dienen.In der Annahme, der Wurfstern sei aus Kunststoff, Silikon oder Gummi.Da es ein gewerblicher Verkäufer mit Sitz und Versand in Deutschland war, ging ich davon aus, dass dies legal sei. Es gibt etliche aktive Anzeigen, bei den bekanntesten Seiten wie Ebay und Amazon. Und nicht mit Sitz und Versand aus Japan oder China, sondern mit Sitz und Versand aus Deutschland.Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die Angebote womöglich illegal sind und weiterhin vertrieben werden. Beispiel Ausdrucke sind beigefügt. Die Gegenstände in der Metallkiste stammen überwiegend von Ende der achtziger /Anfang der neunziger Jahre, wo ich noch aktiv Kampfsport betrieb und die asiatischen Waffen/Gegenstände noch nicht dem Waffengesetz unterlagen und frei erhältlich waren.Seither wurden die Gegenstände auch nicht mehr benutzt.Die Munition wurde mir 1999/2000 von einem Kollegen geschenkt und wurde auch immer sicher auf der Wache verwahrt. Nur aufgrund der dienstlichen Umzüge gelangte die Munition auf den Dachboden.Die Schreckschusspistole Rekord wurde nach einem Todesfall in der Familie 2008 im Hausrat im Keller aufgefunden. Diese war unbrauchbar auch in Form einer Art Plombe am Lauf (was jedoch aus der Strafanzeige nicht ersichtlich ist). Der Mini Laser Zielaufsatz sollte als Aufsatz für eine Softair Pistole dienen, um die Schiessfähigkeiten für den dienstlichen Gebrauch zu verbessern (Zielen/Knickbewegung). Meiner Faszination der Japanischen Kultur und insbesondere der asiatischen Kampfkünste gegenüber ist es geschuldet, dass ich im Besitz der durchaus zählbaren, nicht verbotenen Waffen/Gegenstände war. Nach dem Dienstunfall von 2013 hatte ich schwere gesundheitliche Probleme (Quadrizeps-Sehnenruptur beider Kniegelenke).Weshalb es mir nur unter Schmerzen möglich war, den Dachboden zu erklimmen und ihn weitestgehend gemieden habe. Zu den Vorkommnissen aus älterem Zeitraum kann ich nur äußern, dass die Dinge nicht immer so waren, wie mir vorgeworfen wurde bzw. den Anschein hatten. Ich gehe auch nur auf die im Schreiben angeführten Vorwürfe ein.“ Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde mit Schreiben vom 18. November 2019 darauf hingewiesen, dass gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW die Mitwirkung des Personalrats beantragt werden könne. Der antragsgemäß beteiligte Personalrat gab keine Stellungnahme ab. Auch die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt - sie gab ebenfalls keine Stellungnahme ab. Der Kläger hat am 4. Februar 2020 Disziplinarklage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war bei dem Beklagten, der sich auf eine unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung beruft, weder ein Grad der Behinderung von 50 % oder mehr festgestellt noch lag ein formeller Gleichstellungsbescheid vor. Ebenso wenig hatte der Beklagte vor Erhebung der Disziplinarklage einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt oder dem Kläger mitgeteilt, dass er einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt hätte. Der Kläger hat dem Beklagten unter Wiedergabe des Inhalts des Strafbefehls des Amtsgerichts C. vom 4. April 2018 vorgeworfen, entgegen § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.8 und 1.4.2 bis 1.4.4 - 52 Patronen (9 mm x 19) - 26 Wurfsterne aus Metall - 1 Wurfstern aus Kunststoff - 1 Gürtelschnalle mit angestecktem Wurfstern aus Metall - 2 Nun-Chakus - 2 Butterflymesser - 2 Laser-Zielbeleuchtungseinrichtungen „AT Laser Sight“ - 1 Schreckschusspistole Record D.B.P. Kal. 6 mm Flobert - sowie ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe und Munition besessen und damit ein Vergehen nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2a, b WaffG begangen zu haben sowie gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (heute: § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen zu haben. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, das behördliche Disziplinarverfahren sei bereits formell rechtswidrig, da die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgeblieben sei. Er habe nach einem Dienstunfall eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner Polizeidienstfähigkeit und seiner allgemeinen Dienstfähigkeit erlitten und zudem eine offensichtliche Schwerbehinderung i.S.d. § 2 SGB IX davongetragen. Im Vorfeld habe er zudem um ein Gespräch mit dem Personalrat nachgesucht. Diese Eingabe sei jedoch unbeantwortet geblieben. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats müsse daher bestritten werden. Soweit der letzte Vorgang zu seinem außerdienstlichen Verhalten dargestellt werde, bedürfe es einer Klarstellung. Er sei beim Ebay-Kauf von marktzulässigem Plastikspielzeug ausgegangen. Die beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei als Höchstmaßnahme unverhältnismäßig. Seine bisherigen Vergehen lägen eher im unteren Bereich des Unzulässigen. Zudem habe man bei diversen Gelegenheiten kollektiv erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, wodurch einige der zitierten Ausfälle zu relativieren seien. Das Land Nordrhein-Westfalen habe zudem generell zu dem Gebot der Gesundheitsprävention und den Vorgaben der einschlägigen Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz entsprechend vorzugehen versagt. Bei ihm hätten sich daher als Folge des Dienstunfalls massive Gesundheitsprobleme eingestellt. Er habe ersichtlich nicht im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Seine dienstlichen Aufgaben seien ohnehin nach der Feststellung der Teildienstfähigkeit neu zu ordnen. Ein Einsatz im Außendienst oder im klassischen Polizeidienst komme aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Betracht. Ihm könne ein Einsatz im innerdienstlichen Bereich ermöglicht werden, eine Gefährdung für das Ansehen des öffentlichen Dienstes sei damit im Ergebnis zu verneinen. Zudem lägen die angegebenen Delikte sehr lange zurück. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass sich der Kläger die Sache sehr einfach mache. Außerdem dürften die Tatsachen zu den Strafsachen aus den Jahren 2003, 2008 und 2011 nicht verwendet werden, da sie der Tilgungsfrist nach §§ 34, 46 BZRG unterlägen. Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Er bereue seine Verfehlungen. Ihm habe nach seinem schweren dienstlichen Unfall der Halt gefehlt. Seine Verfehlungen seien aus einer persönlichen Krise und Ausnahmesituation heraus entstanden. Zudem habe das Verwaltungsgericht einen wesentlichen Mangel des Verfahrens, der in der Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Maßgabe des § 178 SGB IX liege, verkannt. Die Annahme treffe nicht zu, dass die Schwerbehinderung eines Menschen stets einer behördlichen Feststellung bedürfe. Von Behinderung spreche man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit beeinträchtigt seien und diese Beeinträchtigung die Betroffenen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern könnten. Eine Beeinträchtigung liege vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, § 2 SGB IX. Dabei spielt es keine Rolle, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung auf Krankheit oder Unfall beruhe oder ob sie angeboren sei. Ob eine Behinderung vorliege, könne nur individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Nach diesen unionsrechtlich geltenden Maßstäben liege bei ihm eine schwere Behinderung vor. Das Verwaltungsgericht habe sich trotz entsprechender Hinweise einer dahingehenden eigenständigen rechtlichen Prüfung verweigert. Es habe sich darauf zurückgezogen, dass keine behördliche Feststellung der Schwerbehinderung vorliegt. Die gebotene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der behördlichen Entscheidung sei ausgeblieben. Die Schwerbehinderung sei anhand der Aktenlage erkennbar gewesen. Er habe nach einem Dienstunfall eine schwere und dauerhafte Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Funktionen erlitten. Dadurch habe als weitere Folgen des Unfalls seine seelische und psychische Gesundheit eine schwere Beeinträchtigung erfahren. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Bei der Frage des Vorliegens einer Schwerbehinderung und der Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei neben dem nationalen Recht das unionsrechtliche Prinzip der Teilhabe einzubeziehen. Der Geltungsanspruch des Unionsrechts folge aus Art. 3 IV und Art. 23 VO 593/2008/ EG. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW. A.Formelle Mängel stehen einer Entscheidung über die Disziplinarklage nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, dem Kläger zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 54 Abs. 1 LDG NRW eine Frist zu setzen. Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung (§ 65 Abs. 1 S. 1 LDG NRW). Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte sind ordnungsgemäß beteiligt worden. Dies ergibt sich aus den Akten und wird vom Beklagten in der Berufungsbegründung zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Erhebung der Disziplinarklage begründet keinen Verfahrensmangel. Das behördliche Disziplinarverfahren im Sinne von § 54 Abs. 1 LDG NRW endet nach dem Gesetz mit der Abschlussentscheidung, hier der Erhebung der Disziplinarklage nach § 35 LDG NRW. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage am 4. Februar 2020 bestimmte § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderte Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören und er ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats wird der mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckte Schutz der Schwerbehinderten und der diesen gleichgestellten Menschen nicht von Amts wegen gewährt. Aus dem Erfordernis eines Antrags für die Feststellung einer Behinderung ebenso wie für die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen folgt, dass der gesetzliche Schutz nicht ohne Weiteres eintritt. Er muss vielmehr von dem Betroffenen in Anspruch genommen werden. Die allein ihm zuerkannte Befugnis, das Feststellungsverfahren in Gang zu setzen, dient dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts, das den Status als Schwerbehinderter oder als einem Schwerbehinderten Gleichgestellten umfasst. Dem Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen will, ist daher der Schutz nicht aus Fürsorgegründen aufzudrängen. Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist dementsprechend nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten in Kenntnis zu setzen. Hat der betroffene Beamte die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder die Gleichstellung beantragt, so besteht bei entsprechender Information des Dienstherrn auch die Möglichkeit, dass die Schwerbehindertenvertretung auf Antrag des Betroffenen vorsorglich angehört wird. Diese Anhörung beinhaltet den Vorbehalt, dass das Verfahren tatsächlich zu einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder zu einer Gleichstellung führt. Auch diese Variante setzt indes voraus, dass der Dienstherr von dieser Antragstellung im Vorfeld der Maßnahme informiert worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2020 – 2 B 7.20 –, juris Rn. 10 ff. Davon ausgehend liegt aus mehreren Gründen kein Verfahrensfehler vor. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage am 4. Februar 2020 waren beim Beklagten die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht gegeben. Weder war ein Grad der Behinderung von 50 % oder mehr (§ 2 Abs. 2 SGB IX) festgestellt noch lag ein formeller Gleichstellungsbescheid (§§ 2 Abs. 3, 151 Abs. 2 SGB IX) vor. Ebenso wenig hat der Beklagte vor Erhebung der Disziplinarklage einen Antrag auf Feststellung einer Schwebehinderung gestellt. Unabhängig davon hat er vor Erhebung der Disziplinarklage dem Kläger nicht mitgeteilt, dass er einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt hätte. Auch sonst wurden nach Aktenlage weder die Personalstelle noch die Schwerbehindertenvertretung von einer Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt. Dem entsprechenden Vortrag des Klägers ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Schließlich hat der Beklagte keinen Antrag auf Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gestellt. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Beklagten zitierten europarechtlichen Vorschriften (Art. 3 und 23 der sog Rom I-Verordnung). Diese sind nicht einschlägig. Sie betreffen vielmehr das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Art. 26 der Europäischen Grundrechtecharta (Integration von Menschen mit Behinderung) enthält ebenfalls keine Regelungen, die der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entgegenstehen. B. Die Disziplinarklage ist begründet, da der Beklagte wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Entscheidung wie das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts C. vom 4. April 2018 zugrunde. Der Beklagte ist der Richtigkeit der im Strafbefehl festgestellten Tatsachen einschließlich seines Vorsatzes nicht substantiiert entgegen getreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 39. Insoweit kommt es insbesondere darauf an, ob ein entsprechender Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer Beweisaufnahme gibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 23. Ein solcher fehlt. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte geltend gemacht, er bereue seine Verfehlungen. Dies beinhaltet, dass er die Verfehlungen begangen hat. Erstinstanzlich hat der Beklagte geltend gemacht, er sei beim Kauf von zwei Wurfsternen bei eBay von rechtlich zulässigem Plastik-Spielzeug ausgegangen. Dieser Vortrag betrifft allenfalls den beim Beklagten gefundenen Wurfstern aus Kunststoff. Der Senat wertet dies als reine Schutzbehauptung. Abgesehen davon änderte sich die sachlich-rechtliche Beurteilung nicht grundlegend, bezöge man in die Bewertung ausschließlich die weiteren zahlreichen Wurfsterne ein. In Bezug auf die 26 Wurfsterne aus Metall ist der Vorwurf des unerlaubten Besitzes nämlich selbst dann verwirklicht, wenn der Beklagte bei der Bestellung von rechtlich zulässigem Plastik-Spielzeug ausgegangen sein sollte, die Metall-Wurfsterne anschließend aber behalten hat. Auch dass die Gegenstände bei ihm gefunden wurden, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Aus der Menge der Gegenstände schließt der Senat auf den Vorsatz des Beklagten und dessen Bewusstsein, die Gegenstände (Waffen) zu besitzen. Dass der Beklagte den Besitz zwischenzeitlich vergessen hatte, wie er (ausschließlich) vorgerichtlich geltend gemacht hat, liegt angesichts der Menge der in Rede stehenden Waffen und des Interesses des Beklagten auch an legalen Waffen mehr als fern. Der Beklagte wusste zudem, dass er nicht die für den Besitz der in Rede stehenden Waffen und Munition erforderliche Erlaubnis hatte. Dies schließt der Senat aus seiner beruflichen Stellung als Polizeibeamter. Der Beklagte handelte schuldhaft. Zu den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes sowie Feststellungen zur Schuldfähigkeit, soweit diese sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte bei Begehung der Taten schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 29. Die Feststellung, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Taten nicht ausgeschlossen war, hat das Amtsgericht getroffen, indem es den Beklagten wegen der angeklagten Taten schuldig gesprochen hat. Das setzt seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt zwingend voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 B 51.16 –, juris Rn. 15. Anhaltspunkte, die Veranlassung zu einer von dieser Einschätzung abweichenden Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten geben könnten, liegen nicht vor. Schuldausschließungsgründe sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. II. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat der Beklagte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Durch das festgestellte Verhalten hat er im Widerspruch zu § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.8 und 1.4.2 bis 1.4.4 die dort genannten Gegenstände besessen sowie ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe und Munition besessen und damit ein Vergehen nach § 52 Abs. 3 Nr.1 und Nr. 2 a, b WaffG begangen. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Waffengesetzes schuldig gemacht hat. Damit hat er ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen, weil er gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG (heute: § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat. Die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung ist als außerdienstlich zu qualifizieren, da sie nicht in sein Amt und seine Dienstpflichten eingebunden war. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen bei einem Polizeibeamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung aber regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Erheblichkeit außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten infolgedessen nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden. Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14–, juris Rn. 39. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13. 1. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 19. Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 29. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Strafrahmen für unerlaubten Waffenbesitz nach § 52 Abs. 3 WaffG betrug schon im Zeitpunkt des Dienstvergehens bis zu drei Jahre. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist damit eröffnet. b) Die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe beschränkt sich allein auf das Strafverfahren. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung steuernde Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 34. c) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Aufgrund dessen ist eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen handelt. Allerdings besteht ein mittelbarer Dienstbezug bei dem außerdienstlichen unerlaubtem Waffenbesitz, dessen sich der Beklagte als Polizeibeamter strafbar gemacht hat. Der verbotswidrige Umgang mit Waffen wiegt bei einem Polizeibeamten als einem beruflichen Waffenträger schwer. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, dass sich ein Polizeibeamter, der von Berufs wegen dazu angehalten ist, für die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zu sorgen, selbst in einem Bereich strafbar macht, der (zudem) in besonderer Weise der öffentlichen Wahrnehmung unterliegt. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2013 – 10 L 4/13 –, juris Rn. 55. Auf die vom Beklagten in den Vordergrund gerückte Betrachtung, es handele sich nicht um einen Verstoß im Kernbereich dienstlicher Pflichten, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Der Senat hat im Blick, dass der Beklagte die Waffen lediglich in seiner Wohnung und in der Weise aufbewahrte, dass Dritte – insbesondere Kinder – nicht gefährdet waren. Menge und Art der unerlaubt besessenen Waffen einschließlich einer Schusswaffe mit Munition wiegen gleichwohl schwer. Die Tat lässt deutliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beklagten auch beim dienstlichen Umgang mit Waffen aufkommen. Insoweit vermag auch sein Einwand nicht zu verfangen, der Kernbereich seiner Dienstpflichten habe sich mittlerweile verlagert, da er aufgrund seines Dienstunfalles nicht mehr als Polizist, sondern als normaler Verwaltungsbeamter im Innendienst anzusehen sei. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 31. Mai 2016, die zur Auffindung der verbotenen Gegenstände führte, befand sich der Beklagte noch im Polizeidienst. Seine Polizeidienstunfähigkeit wurde erst mit Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 15. Februar 2018 festgestellt. Überdies hat er eigenen Angaben nach einen Großteil der verbotenen Gegenstände bereits lange zuvor erworben. Ungeachtet dessen ist Bezugspunkt der Beurteilung sein Amt im statusrechtlichen Sinn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 13. Die Motive des Beklagten sind weder in besonderer Weise entlastend noch belastend. Sie lassen seine Tat nicht in einem durchgreifend anderen Licht erscheinen. Zur Überzeugung des Senats liegen die Motive unter anderem im Gefallen des Waffenbesitzes. Diesen Schluss zieht er aus der Anzahl der unerlaubt besessenen Waffen. Der Senat hat im Blick, dass der Beklagte die Waffen – soweit erkennbar – nicht im Besitz hatte, um (weitere) Straftaten zu begehen. Die Dauer des Besitzes der Waffen war nicht etwa so kurz, dass sie die Tat in einem anderen Licht erscheinen ließe. Der Beklagte macht glaubhaft geltend, er habe einen Großteil der Waffen bereits längere Zeit im Besitz gehabt (vgl. den Schriftsatz vom 20. August 2018). Nach alledem verbleibt es dabei, dass ein Polizeibeamter, der sich selbst des illegalen Waffen- und Munitionsbesitzes strafbar macht, das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherren und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in ganz besonderem Maße beeinträchtigt. Das hier in Rede stehende Dienstvergehen wiegt somit so schwer, dass - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist. 2. Ist hiernach die Höchstmaßnahme bereits Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17, m.w.N., und Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, juris Rn. 9. Das ist nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. aa) Unabhängig von der bereits aus der Schwere des Dienstvergehens folgenden Indizwirkung ergibt sich die Höchstmaßnahme auch aufgrund der vielfachen disziplinarischen Vorbelastungen des Beklagten (so genannter Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist anerkannt, dass zum Persönlichkeitsbild des Beamten im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen gehören, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, und dass diese Verfehlungen bei der Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte belastend zu berücksichtigen sind. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Aus einer Vorbelastung kann geschlossen werden, dass sich der Beamte eine vorherige strafgerichtliche oder disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen, so dass eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten ist. Das Gewicht der Vorbelastung im Einzelfall, die als erschwerender Umstand auch zur Höchstmaßnahme führen kann, hängt vor allem von der dafür rechts- oder bestandskräftig ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme und vom zeitlichen Abstand zur neuen Verfehlung ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 11.02.2014 ‑ 2 B 37.12 -, juris Rn. 33, sowie Urteil vom 11.12.2001 - 1 D 2.01 – juris Rn. 31 m.w.N. Nach diesen Maßgaben stehen die im Tatbestand wiedergegebenen vielfachen disziplinarischen Vorbelastungen rechts- bzw. bestandskräftig fest. Das sind die folgenden: Gegen den Beklagten wurde mit Disziplinarverfügung vom 25. Juni 2004 eine Geldbuße in Höhe von 450,- Euro verhängt, weil er einer fixierten Person mit der Faust grundlos auf den Rücken geschlagen hatte, eine Unfallanzeige nicht korrekt aufgenommen hatte sowie unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben war. Danach wurde gegen den Beklagten mit Disziplinarverfügung vom 17. August 2006 eine Geldbuße in Höhe von 200,- Euro verhängt, weil er nach einem Unfall mit einem Dienstkraftfahrzeug weder seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten noch die Leitstelle informiert hatte. In der Folge wurde mit Disziplinarverfügung vom 20. Juli 2009 eine Gehaltskürzung für die Dauer von 12 Monaten i.H.v. 5% verhängt, weil er anlässlich einer Betriebsfahrt Kolleginnen als „Putas“ (Nutten) bezeichnet hatte. Zudem verhielt er sich nach erheblichem Alkoholkonsum aggressiv gegenüber einer Kollegin, bezeichnete sie als „asozial“, schrie sie an, sie solle „ihre Schnauze halten“, sonst würde er ihr „mit der Bierflasche in die Fresse schlagen“. Außerdem beschimpfte er einen Kollegen während einer Kanufahrt als „dreckigen Wichser“. Der Beklagte wurde schließlich in einem weiteren am 27. Juli 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahren durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2014 in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) zurückgestuft (Az.: 35 K 2523/12.O). Dem lag zu Grunde, dass der Beklagte anlässlich einer Feier eine Kollegin beleidigt hatte. Er hatte sie unter anderem auf das Gesäß geschlagen und sie als „Schlampe“, „die sich bei jedem anbiedern würde“ und die „mal so richtig durchgefickt“ werden müsse, bezeichnet. Unabhängig davon, dass die Disziplinarmaßnahmen rechts- bzw. bestandskräftig festgestellt worden sind, worauf es maßgeblich ankommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 22, hat der Beklagte sie in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2019 im Wesentlichen bestätigt. Die von ihm darin geltend gemachten mildernden Umstände fallen angesichts von Zahl und Schwere der Vorwürfe nicht deutlich ins Gewicht. Dies gilt selbst dann, wenn andere Personen ebenfalls nicht immer angemessen gehandelt haben sollten, wie der Beklagte geltend macht. Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit oder eine etwaige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Begehung der jeweiligen Taten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Beklagte bei den zuvor geahndeten Taten teilweise alkoholisiert gewesen ist, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte erheblich verminderte (vom Beklagten zu Recht auch selbst nicht geltend gemachte) Schuldfähigkeit. Darüber hinaus wirkten sich bei keiner der vorangegangenen Dienstpflichtverletzungen der vom Beklagten angeführte Dienstunfall und die daraus ggf. folgenden Beeinträchtigungen aus, da dieser sich erst im Jahr 2013 ereignet hat. Bei der Bewertung des Persönlichkeitsbildes ist danach eine Vielzahl von Vorbelastungen zu berücksichtigen, die in kurzen jährlichen Zeitabständen aufeinanderfolgen und das Sozialverhalten des Beklagten in ein - kontinuierlich ansteigendes - schlechtes Licht setzen. Die genannten Verfahren unterliegen, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, nicht dem Verwertungsverbot des § 16 Abs. 1 LDG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein Verweis nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge nach drei Jahren und eine Zurückstufung nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW beginnt die Frist für das Verwertungsverbot mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Allerdings endet die Frist nicht, solange eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW). Genau dies kommt hier zum Tragen. Nach alledem ist die im hier in Rede stehende Verfehlung als weiteres Teilstück einer allgemeinen Neigung des Beklagten zur Disziplinlosigkeit zu werten und im Rahmen des Persönlichkeitsbildes deutlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Die Vielzahl an Pflichtverstößen spricht für eine nicht nur situative, sondern prinzipielle und persönlichkeitsbedingte Neigung, immer wieder „über die Stränge zu schlagen". Da beim Disziplinarrecht nicht die Tat als solche im Vordergrund steht, sondern die durch sie zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Persönlichkeitsmängel, können - die hier stark zum Nachteil des Beklagten ins Gewicht fallenden - Gesichtspunkte zur Persönlichkeit und besondere Vertrauensbeeinträchtigungen eine hohe Disziplinarmaßnahme selbst dann rechtfertigen, wenn dies (anders als hier) nach der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.2020 - 2 WD 2.19 -, juris Rn. 37. Dies ist nach dem Vorangegangenen der Fall und führt bei einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller weiteren, auch der im Folgenden aufgeführten entlastenden Gesichtspunkte, zur Höchstmaßnahme. bb) Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6, und BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29, m.w.N. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zudem hat der Beklagte eine Sammlung unerlaubter Waffen angelegt und über längere Zeit besessen, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. cc) Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch insbesondere die im Disziplinarberufungsverfahren als geständig zu wertende Einlassung bilden keine durchgreifend für ihn sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990– 1 D 81.89 –, juris Rn. 16. Demgegenüber legte der Beklagte das Geständnis erst ab, nachdem die Taten bereits entdeckt worden waren. dd) Der Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ist bereits vor dem Hintergrund der Deliktsart nicht gegeben. Auch war keine Notlage im Sinne des Milderungsgrundes – kein Strom, Essen, etc. – gegeben. ee) Zugunsten des Beklagten greift nicht der Milderungsgrund einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, was regelmäßig einer Entfernung aus dem Dienst entgegenstünde. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Gründe in diesem Sinne sind eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, die die Fähigkeit beeinträchtigen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten (oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen) oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dies bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5, m.w.N. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer psychischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte folglich gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 18. Es haben sich vorliegend aber bereits keine Anhaltspunkte dafür feststellen lassen, dass bei dem Beklagten zur Tatzeit eine solche Beeinträchtigung und damit ein Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB vorgelegen hat. Solche ergeben sich insbesondere weder aus den vorgelegten und beigezogenen ärztlichen Befundberichten und Gutachten noch aus dem Vorbringen des Beklagten. Dieser hat sich selbst durchgehend nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit berufen. Er hat lediglich zur Untermauerung seiner Auffassung, die Schwerbehindertenvertretung wäre im Vorfeld der behördlichen Entscheidung zu beteiligen gewesen, darauf abgestellt, dass nach dem Dienstunfall vom 31. März 2013 (Diagnose „Spontanruptur der Strecksehnen in beiden Oberschenkeln“) als weitere Folge des Unfalls seine seelische und psychische Gesundheit eine schwere Beeinträchtigung erfahren habe. Zunächst haben sich nach Einsichtnahme in die angeforderten Krankenunterlagen bis zum Eintritt des Dienstunfalls keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne von § 20 StGB ergeben. So fühlte sich der Beklagte im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vom 26. März 2013 - d.h. unmittelbar vor dem Dienstunfall – nach eigener Einschätzung gesund und leistungsfähig (vgl. grüne Krankenakte vorne). Auch aus der psychiatrischen Anamnese im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C1. vom 2. März 2017 folgt, dass der Beklagte vor dem Dienstunfall im März 2013 nie eine psychische Erkrankung gehabt hat. Die sodann in der Folge des Dienstunfalls eingetretenen Beeinträchtigungen des Beklagten bleiben sowohl im Hinblick auf die diagnostizierten Störungen als auch hinsichtlich des geringen Ausprägungsgrades deutlich hinter den Anforderungen zurück, die an ein Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB gestellt werden. Bei dem Beklagten wurde in dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 20. April 2017 von Frau Dr. S. neben den körperlichen Unfallfolgen eine seelische Erkrankung in Form eines subsyndromal ausgeprägten depressiven Syndroms festgestellt, sowie in bestimmten Situationen auftretende, jeweils nur sehr kurz anhaltende Angstattacken (Gutachten S. 24, Heft 16). Der psychiatrische Gutachter Dr. C1. hat in seinem Gutachten vom 2. März 2017 beim Beklagten eine „Sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8)“ diagnostiziert und dargelegt, dass im Vordergrund der Symptomatik ein subsyndromal ausgeprägtes, depressives Syndrom in Verbindung mit Insuffizienzerleben vor dem Hintergrund der körperlichen Einschränkungen sowie Ängsten vor Menschenansammlungen, insbesondere Gruppen junger Männer steht. Der Gutachter hat sich dabei auch mit den Befunden der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. M. (Arztbrief vom 29. September 2016) auseinandergesetzt und eingehend ausgeführt, dass bei dem Beklagten neben der leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik weder eine Antriebsminderung noch Erschöpfungsanzeichen objektiviert werden konnten. Eine posttraumatische Belastungsstörung hat Dr. C1. aus psychiatrischer Sicht ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der geringen Ausprägung der Symptomatik, der von dem Beklagten ab Sommer 2015 angegebenen Ängste in Menschenansammlungen und Anwesenheit junger Gruppen, hat Dr. C1. auch die Diagnose einer eigenständigen Angststörung nicht für gerechtfertigt gehalten. Auf Grundlage der medizinischen Befunde und gestellten Diagnosen ergeben sich danach keine Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne von § 20 StGB, die Anlass zu einer weitergehenden Sachaufklärung böten. Davon geht im Übrigen nicht einmal der Beklagte selbst aus, der sich im Disziplinarklageverfahren auf eine verminderte Schuldfähigkeit nicht berufen und unabhängig davon auch nicht mitgeteilt hat, inwiefern seine gesundheitlichen Probleme auf die begangene Straftat nach dem Waffengesetz Auswirkungen gehabt haben könnten. Hinzu kommt, dass der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 28. Oktober 2019 bis auf zwei Naruto-Wurfsterne sämtliche strafbewehrten Waffen und Gegenstände bereits im Zeitraum zwischen Ende der achtziger Jahre und 2008 und damit zu Zeitpunkten erworben hat, an denen nach sämtlichen ärztlichen Unterlagen und den eigenen Angaben des Beklagten noch keinerlei psychische Beeinträchtigung vorgelegen hat. ff) Bestehen, wie oben ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Tatzeitraum eine psychische Störung vorlag, die eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllte, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dennoch für die Gesamtwürdigung eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 - 2 B 85.16 -, juris Rn. 10. Doch auch hierfür gibt es keine Hinweise. Es lassen sich keine Anhaltspunkte für eine nachteilige Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten bei Begehung des streitgegenständlichen Delikts (Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2a, b WaffG) finden. gg) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 40 f., m.w.N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat die Voraussetzungen für eine Maßnahmemilderung unter diesem Gesichtspunkt nicht als gegeben an. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat Bezug. b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. Für den Beklagten spricht sein Geständnis im Disziplinarverfahren. Jedenfalls im Berufungsverfahren hat der Beklagte zudem Reue erkennen lassen. Er hat angeführt, es sei im laufenden Disziplinarverfahren ein Wandel eingetreten und er habe seine Verfehlungen erkannt und sich mit seinen Fehlern auseinandergesetzt. Der Senat hat darüber hinaus die weiteren Lebensverhältnisse des Beklagten einschließlich seines Dienstunfalls im Blick. Der Beklagte hat aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit bleibende Schäden davongetragen und in diesem Sinne ein besonderes Opfer getragen, worauf er zutreffend hinweist. Diese Gesichtspunkte führen jedoch angesichts der Art und Schwere der Pflichtverletzung einschließlich der Anzahl der unerlaubt besessenen Waffen und seiner Vorbelastungen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter die festgestellten Handlungen nicht begeht. Die Verfehlungen, deren Bedeutung auf der Hand liegt, haben derartiges Gewicht, dass die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte es weder isoliert betrachtet noch in ihrer Zusammenschau rechtfertigen, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, die aufgrund der Tat und der Vorbelastungen geboten ist. Auch die sozialen Folgen seines Verhaltens führen nicht zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Bereich der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Umständen strafmildernd zu berücksichtigen, vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 548/90 –, juris Rn. 10, oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 71. Damit ist im Streitfall unerheblich, ob der Beklagte durch den Ansehensverlust bei Freunden, Bekannten und Familie möglicherweise bereits „genug gestraft" ist. Unabhängig hiervon fällt dieser Aspekt angesichts des Schweregrades der Tat nicht deutlich ins Gewicht. Der Senat hat weiter die langjährige, abgesehen von den vorgeworfenen Handlungen und den Vorbelastungen durchschnittlich gute Dienstausübung im Blick. Doch das im Übrigen weitgehend beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. c) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 26. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beklagte aufgrund seines erlittenen Dienstunfalls mittlerweile polizeidienstunfähig geworden ist und aufgrund der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit voraussichtlich nur noch zu allgemeinen Innendiensttätigkeiten in der Lage ist. Der Beklagte hat trotz mehrerer Vorbelastungen gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung in den Augen der Allgemeinheit ebenso von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden. 3. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat angesichts der Vorbelastungen die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die in der Höchstmaßnahme liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein musste, dass er mit seinem Verhalten angesichts der Vorbelastungen seine berufliche Existenz aufs Spiel gesetzt hat. Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53, m.w.N. V. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711,709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.