Beschluss
10 B 1542/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1214.10B1542.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO seinen Beschluss vom 21. Mai 2021 im Verfahren 6 L 469/21 geändert und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 in der Fassung des Bescheids vom 9. Juni 2021 (6 K 1277/21) abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der Antragsgegnerin sei statthaft. Die Kammer habe in ihrem Beschluss vom 21. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederhergestellt beziehungsweise angeordnet, weil die Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 nicht den Bestimmtheitsanforderungen nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügt habe. Mit dem Bescheid vom 9. Juni 2021 habe die Antragsgegnerin den von der Kammer festgestellten Bestimmtheitsmangel beseitigt. Da die Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 durch den Bescheid vom 9. Juni 2021 neu gefasst worden sei, sei eine Veränderung der maßgeblichen Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eingetreten. Der Antrag der Antragsgegnerin sei auch begründet. Die Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 in der Fassung des Bescheids vom 9. Juni 2021 werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Der Bestimmtheitsmangel habe durch den Bescheid vom 9. Juni 2021 geheilt werden können. Die Ordnungsverfügung untersage der Antragstellerin nun zweifelsfrei jegliche Tierhaltung auf dem Grundstück T. 13 in L. Die Untersagungsverfügung sei auch sonst rechtmäßig. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, durch den Bescheid vom 9. Juni 2021 hätten sich die Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verändert, fehlerhaft sein könnte. Sie rügt mit der Beschwerde ohne Erfolg, dass der Bescheid vom 9. Juni 2021 ein eigenständiger neuer Verwaltungsakt sei, weil die Beklagte die Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 nicht lediglich nachgebessert habe, sondern diese fortbestehe und unverändert unbestimmt sei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend Bezug genommen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, nach der eine Behörde, wenn ein von ihr erlassener Verwaltungsakt die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht erfüllt, ohne dass dies zur Nichtigkeit führt, diesen Fehler auch noch im gerichtlichen Verfahren korrigieren kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32.06 –, juris, Rn. 1, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, juris, Rn. 54, und vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 – 8 B 834/08 –, juris, Rn. 18, und vom 17. Februar 1994 – 10 B 350/95 –, BRS 56 Nr. 228. Die Antragstellerin zieht nicht grundsätzlich in Zweifel, dass eine solche Korrekturmöglichkeit besteht, meint jedoch zu Unrecht, dass sich hier der Bescheid vom 9. Juni 2021 schon der Form nach als eigenständiger Verwaltungsakt darstelle und auch inhaltlich über eine Präzisierung hinausgehe. Eine Behörde kann, wenn ein von ihr erlassener Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt ist, diesen Mangel beheben, indem sie – wie hier geschehen – einen insoweit korrigierten neuen Bescheid erlässt, der den ursprünglichen ersetzt. Auf diese Weise kann sie den Inhalt des Verwaltungsakts, der nur hinsichtlich seiner Bestimmtheit korrigiert werden und ansonsten unverändert bleiben soll, klarstellen. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids in seiner ursprünglichen Fassung bedarf es dann nicht. Die Beklagte hat den Bescheid vom 9. Juni 2021 ausdrücklich als „Klarstellungsbescheid zu der Ordnungsverfügung vom 12. März 2021“ bezeichnet. In der Sachverhaltsschilderung nimmt sie insbesondere Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2021 und führt aus, dass die dort angenommene Unbestimmtheit der Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 zum Anlass genommen werde, den Inhalt der Ordnungsverfügung dahingehend klarzustellen, dass der Antragstellerin die ausgeübte Tierhaltung insgesamt untersagt werde. Die in dem Bescheid vom 9. Juni 2021 enthaltene Sachverhaltsschilderung unterscheidet sich von der in der ursprünglichen Ordnungsverfügung lediglich dadurch, dass sie Entwicklungen nach deren Erlass berücksichtigt. Die Begründung der Nutzungsuntersagung in dem Bescheid vom 9. Juni 2021 entspricht ebenfalls ganz überwiegend der Begründung in der ursprünglichen Ordnungsverfügung, auf die im Übrigen teilweise Bezug genommen wird. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung betrifft jeweils denselben Lebenssachverhalt, nämlich die nach Auffassung der Antragsgegnerin von der Antragstellerin baurechtswidrig ausgeübte, in der ursprünglichen Ordnungsverfügung und in dem Bescheid vom 9. Juni 2021 im Einzelnen beschriebene Nutzung des oben genannten Grundstücks, und stützt sich auf dieselben rechtlichen Erwägungen, wonach die untersagte Nutzung insgesamt sowohl formell als auch materiell illegal sei. Die von der Antragstellerin angenommene „Änderung des Verfahrensgegenstandes“, durch die der Bescheid vom 9. Juni 2021 ein „aliud“ betreffen soll, das nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO sein könne, hat nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich von ihrem Standpunkt aus konsequent und richtig hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung vom 21. März 2021, deren Inhalt sie durch den Bescheid vom 9. Juni 2021 klargestellt hat, durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2021 gebunden gesehen und folgerichtig einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 1 LA 80/19 –, juris, Rn. 18 f. Das Verwaltungsgericht ist dementsprechend davon ausgegangen, dass sich die im Verfahren 6 K 1277/21 erhobene Klage der Antragstellerin nunmehr gegen die Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 in der Fassung des Bescheids vom 9. Juni 2021 richtet, vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 – 8 C 69.80 –, juris, Rn. 16, wovon die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Juni 2021, mit dem sie auf den Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2021 erwidert hat, im Übrigen selbst noch ausgegangen ist (siehe dort unter II.). Diese Annahme steht im Widerspruch dazu, dass sie später eine selbständige Klage gegen den Bescheid vom 9. Juni 2021 erhoben hat (6 K 2833/21), ohne allerdings einen Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage zu stellen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Klage 6 K 1277/21 mit einem auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 in der Fassung des Bescheids vom 9. Juni 2021 gerichteten Antrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, tritt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegen. Ob das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag der Antragstellerin deswegen entfallen ist, weil sie das Grundstück T. 13 in L. zwischenzeitlich geräumt hat, bedarf keiner Entscheidung. Ergänzend sei angemerkt, dass dann, wenn die Antragstellerin ihre Klage im Verfahren 6 K 1277/21 tatsächlich so verstanden wissen wollte, dass sie sich gegen die Ordnungsverfügung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 12. März 2021 richtet, ihre Klage unzulässig wäre, weil die Ordnungsverfügung in ihrer ursprünglichen Fassung nicht mehr existiert und auch die Antragsgegnerin hiervon ausgeht. Ein Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer so verstandenen Klage könnte keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).