Beschluss
7 B 306/24 HAL
VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (7 A 307/24 HAL) gegen Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. November 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (7 A 307/24 HAL) gegen Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. November 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt. Der von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer am 2. Dezember 2024 erhobenen Klage (Az.: 7 A 307/24 HAL) gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November 2024 verfügte Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und insbesondere statthaft, weil die Antragstellerin in der Hauptsache die Aufhebung eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts begehrt, der kraft Gesetzes oder kraft gesetzlicher Vollziehungsanordnung sofort vollziehbar und selbständig anfechtbar ist. Die selbständige Festsetzungsverfügung vom 1. November 2024 ist gegenüber der Antragstellerin durch Erhebung der Klage am 2. Dezember 2024 (7 A 307/24 HAL) noch nicht bestandskräftig geworden und hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i. V. m. § 9 AG VwGO LSA und § 53 Abs. 4 SOG LSA kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Der Festsetzungsbescheid hat sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unabhängig von dem Befolgen der hiermit vollstreckten Grundverfügung in Gestalt der Unterlassungsverfügung vom 16. Mai 2024 auch noch nicht erledigt, weil das darin geforderte Unterlassen auch für die Zukunft weiterhin Geltung beansprucht. Der Antrag ist auch begründet. Bei der – wie hier - kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i. V. m. § 9 AG VwGO LSA und § 53 Abs. 4 SOG LSA entfallenden aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage ist einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. In Anwendung dieses Maßstabes ist dem Aussetzungsantrag zu entsprechen, weil die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 1. November 2024 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstlichen Zweifeln begegnet. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) i. V. m. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 und 56 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) i. d. F. vom 20. Mai 2014 i. V. m. § 27a Abs. 4 GlüStV 2021. Die erfolgte Zwangsgeldfestsetzung ist materiell rechtswidrig. Gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA werden Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt. Dies ist hier zu bejahen, weil der in der Unterlassungsverfügung vom 16. Mai 2024 enthaltene Verwaltungsakt in Gestalt der Untersagung, an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubten Glücksspiel an den darin näher genannten konkreten Glücksspielangeboten mitzuwirken, auf eine Unterlassung gerichtet ist. Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die letztgenannten Voraussetzungen sind hier für den mit der Untersagungsverfügung vollzogenen Verwaltungsakt ebenfalls zu bejahen, weil der Bescheid vom 16. Mai 2024 nach Ablehnung der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage durch die erkennende Kammer mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 (7 B 142/24 HAL) und Zurückweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde durch Beschluss des OVG LSA vom 2. Dezember 2024 (3 M 169/24 - juris) sofort vollziehbar ist. Die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides erfolgte Zwangsgeldfestsetzung erweist sich jedoch als rechtswidrig, weil die zuvor ergangene Zwangsgeldandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2024 mangels ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig erfolgt ist. Nach § 59 Abs. 1 SOG LSA sind Zwangsmittel anzudrohen. Gemäß Abs. 5 dieser Vorschrift ist das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. Zweck dieser Regelungen ist es, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe zusteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1995 – 5 S 71/95 - juris). Diesen Anforderungen genügt die Androhung des Zwangsgeldes im Bescheid vom 16. Mai 2024 nicht. Denn sie lässt nicht mit der gebotenen Bestimmtheit erkennen, welches Verhalten mit welcher Höhe eines Zwangsgeldes bewehrt wird. Bei der vorliegenden Untersagungsverfügung handelt es sich um ein teilbares Unterlassungsgebot. Der Antragstellerin wird es im Bescheid vom 16. Mai 2024 nach Nr. 1 untersagt, an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubten Glücksspiel der Glücksspielangebote https://1robet247.com/de, https://betonic.com/de/casino/home mit Weiterleitung auf deren Spiegelseiten - hier aktuell https://betonic1.com‚ https://silverplay1.com/de/casino/home, https://thrillsy1.com/de/casino/home und https://zodiacbet1.com/de/casino/home - vermittelt bzw. veranstaltet durch Bellona N.V. und https://palmslots1.com/de - vermittelt bzw. veranstaltet durch N... B.V., mitzuwirken. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus, die in ihrer weiteren Antragserwiderung ausdrücklich von mehreren Untersagungen spricht. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer 1 wurde in Nr. 4 ein Zwangsgeld in Höhe 50.000 Euro angedroht. Diese Androhung ist wegen Unbestimmtheit rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin mit diesem Wortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, ob das angedrohte Zwangsgeld schon festgesetzt werden soll, wenn die Antragstellerin gegen eine geforderte Unterlassung in Gestalt des Zahlungsmitwirkungsverbots eines der aufgeführten Glücksspielangebote verstößt, oder es nur dann in Betracht kommen soll, wenn die Antragstellerin gegen alle geforderten Unterlassungen in Form sämtlicher genannter Zahlungsmitwirkungsverbote verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur HessVGH, Urteil vom 4. Juli 1980 – IV OE 29/79; OVG LSA, Beschluss vom 10. Januar 1995 – 4 M 7/94; BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 10 CS 09.3202; jeweils juris). Über die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes kann hier auch nicht hinweggesehen werden, weil auch aus dem übrigen Bescheid nicht ersichtlich ist, für welche konkrete Nichterfüllung der geforderten Unterlassungspflichten ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht worden ist. Denn die Begründung des Bescheides vom 16. Mai 2024 verhält sich bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes zur „Fälligkeit“ des Zwangsgeldes bei welchem konkreten Verstoß gegen die Unterlassungspflicht nicht und ist insoweit keiner weiteren Auslegung zugänglich. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auf entsprechenden Hinweis des Gerichts versucht hat klarzustellen, dass es auf einen kumulativen Verstoß gegen die erfolgten Untersagungsgebote nicht ankommen kann, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Eine Heilung der mangelnden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts durch weitere Ausführungen der Behörde in einem Eilverfahren ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Heilung eines derartigen Mangels grundsätzlich in der Form erfolgen muss, wie der unbestimmte Verwaltungsakt erfolgt ist (vgl. bspw. OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 10 B 1542/21 – juris m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat hier indes keinen diesbezüglichen Änderungsbescheid oder einen korrigierten neuen Bescheid erlassen. Unabhängig davon steht der Heilung der fehlenden Bestimmtheit hier zudem entgegen, dass selbst unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Ausführungen der Antragsgegnerin keine hinreichende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung zu bejahen ist. Denn die Antragsgegnerin verhält sich insofern widersprüchlich. Sie führt im hier vorliegenden Eilverfahren zuletzt zwar aus, dass ein Verstoß der Antragstellerin bezüglich aller in der Untersagungsverfügung in Nr. 1 benannten Glückspielangebote nicht notwendig sei und es genüge, dass die Antragstellerin gegen das Untersagungsgebot bezüglich eines der aufgeführten Anbieter verstoße. Trotz dessen verhängte sie in Nr. 1 des hier streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides das Zwangsgeld nur einmalig in der angedrohten Höhe von 50.000 Euro, obwohl sie zur Begründung auf Seite 3 des Bescheides auf Verstöße der Antragstellerin bei drei verschiedenen Anbietern auf vier Webseiten verweist. Bei Annahme, dass bereits ein einzelner derartiger Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro begründe, wie im Eilverfahren von der Antragsgegnerin vorgetragen, wäre indes konsequenterweise ein Zwangsgeld in vierfacher Höhe von 200.000 Euro zu erwarten gewesen. Dies ist indes nach summarischer Prüfung von der Antragsgegnerin auch weiterhin nicht beabsichtigt, weil sie hierfür selbst keine Anhaltspunkte vorträgt. Dies macht deutlich, dass in Zusammenschau des Wortlauts der Zwangsgeldandrohung, des Vortrages der Antragsgegnerin und deren vergangenen und aktuellen Verhaltens weiterhin nicht mit der erforderlichen Gewissheit ersichtlich ist, welche konkreten Verstöße der Antragstellerin welche Zwangsgelder in welcher konkreten Höhe nach sich ziehen. Offen bleiben kann hiernach, ob die in Ziffer 4 des Bescheides vom 16. Mai 2024 verfügte Zwangsgeldandrohung darüber hinaus auch rechtswidrig ist, weil die darin für die Unterlassung verfügte Frist nicht den Erfordernissen von § 59 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 SOG LSA entspricht. Hiernach ist der betroffenen Person in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Dessen Sinn und Zweck liegt darin, dem Pflichtigen Gelegenheit zu geben, unter dem Druck des angedrohten Zwangsmittels in ausreichender Zeit durch eigenes Handeln den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, und ihm deutlich zu machen, ab wann er mit der (weiteren) Vollstreckung durch Festsetzung des Zwangsmittels zu rechnen hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10502/09 – juris). Dem Zweck der Fristsetzung wird nur dann Genüge getan, wenn eine Pflichterfüllung in angemessener Zeit trotz anderweitig bestehender Berechtigungen möglich ist und nach fruchtlosem Ablauf der Frist die weitere Vollstreckung unmittelbar ohne weitere Zwischenschritte folgen kann (s. OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Um diesem Zweck gerecht zu werden, muss die Fristsetzung hinreichend bestimmt sein, indem sie zweifelsfrei erkennen lässt, innerhalb welchen Zeitraums die verlangte Handlung zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen ist (s. VG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2022 – 2 L 1027/22.KO). Hier erscheint jedenfalls fraglich, ob diese Vorgaben mit der Unterlassungsverfügung vom 16. Mai 2024 erfüllt werden. Denn darin wird in Ziffer 4 i. V. m. Ziffer 3 die Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer 1 innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides verfügt. Diese Fristsetzung nimmt jedoch nur den Fall des fehlenden Suspensiveffektes eines etwaigen Rechtsbehelfs in den Blick (vgl. VG Koblenz a. a. O.). Aus dieser lässt sich nicht erkennen, welche Vornahmefrist gelten soll, wenn einem etwaigen Hauptsacherechtsbehelf – durch behördliche oder gerichtliche Anordnung – aufschiebende Wirkung zukommt. In diesem Fall müsste die Fristsetzung mangels Vollziehbarkeit nicht an die Bekanntgabe, sondern an den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft anknüpfen (vgl. VG Koblenz a. a. O.). Die mit Bescheid vom 16. Mai 2024 erfolgte Unterlassungsverfügung und darin erfolgte Zwangsgeldandrohung kann trotz deren Wirksamkeit und Vollziehbarkeit dieses Bescheides nicht taugliche Grundlage für die hier streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung sein, weil die Zwangsgeldandrohung aufgrund des zuvor dargestellten Fehlers zu unbestimmt ist. Die infolge der Unbestimmtheit rechtswidrige Zwangsgeldandrohung führt zur Rechtswidrigkeit der erfolgten Zwangsgeldfestsetzung. Denn in § 59 Abs. 5 SOG LSA, wonach das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen ist, wird eine Voraussetzung für die hier streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung normiert. Zwar ist für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung als Vollstreckungsmaßnahme die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht erforderlich, sondern dessen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit ausreichend. Es ist deshalb, solange der Verwaltungsakt – wie hier – wirksam ist, für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seinen Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben (vgl. bspw. OVG LSA, Beschluss vom 9. August 2024 – 2 L 38/24.Z – juris). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch nicht nur in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in der Weise verändert hat, dass die Verfügung sich nunmehr als rechtswidrig erweist (s. OVG LSA a. a. O.), sondern auch im Falle einer – wie hier – gegebenen Unbestimmtheit der vorhergehenden Zwangsgeldandrohung ohne bisher erfolgte Heilung. Vermag die Bestandskraft der Zwangsmittelandrohung Einwendungen etwa gegen die Verhältnismäßigkeit ihrer Höhe oder die Wahl des angedrohten Zwangsmittels im Verfahren gegen die Zwangsmittelfestsetzung zwar auszuschließen, kann sie im Einklang mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17. August 1995 – 5 S 71/95 – juris) jedoch nicht dazu führen, dass so schwerwiegende Fehler der Zwangsmittelandrohung, die ihr die Geeignetheit für den bestimmungsgemäßen Zweck nehmen, den Vollstreckungsschuldner erkennen zu lassen, welches Zwangsmittel er in welchem Fall zu erwarten hat, für die spätere Zwangsgeldfestsetzung unbeachtlich sind. Leidet - wie hier - die Zwangsgeldandrohung an einem so schwerwiegenden Fehler, der ihre hinreichende Bestimmtheit ausschließt, kann sie trotz Unanfechtbarkeit nicht taugliche Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sein. Dies ist notwendige Folge des Aufeinanderbezogenseins der verschiedenen Stufen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (vgl. OVG B.-W. a. a. O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Hiernach war auf die bezifferte Geldleistung in Höhe von 50.000,00 Euro aus dem streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 1. November 2024 abzustellen. Diese war aufgrund des vorläufigen Charakters des hier vorliegenden Eilverfahrens nur zu einem Viertel bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigten.