Beschluss
4 L 1393/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1025.4L1393.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Abberufung als Vorstandsmitglied einer Stiftung durch den Antragsgegner. Der am 9. Juni 2015 verstorbene Herr A. X. L. M. verfügte am 13. November 2011 testamentarisch unter anderem, dass sein Vermögen weitgehend in eine Stiftung mit der Zielsetzung Natur- und Tierschutz insbesondere für Vögel und Fledermäuse fließen solle. Am 15. Januar 2018 wurde die L. M.-Stiftung für Natur- und Tierschutz (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Y. als rechtsfähig anerkannt. Zweck der Stiftung ist gemäß § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung (im Folgenden: Satzung) die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Laut § 2 Abs. 1 der Satzung verfolgt die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung selbstlos tätig. Die Antragstellerin gehörte nach § 8 Abs. 2 der Satzung als eines von vier Mitgliedern dem Vorstand an. Ihr oblagen gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung die Finanzverwaltung, die Verwaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien und die erforderlichen Steuererklärungen. Aus Anlass eines Schreibens des Finanzamts Bonn-Außenstadt vom 18. Oktober 2021 bat das Stiftungsvorstandsmitglied D. die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 darum, mit der Steuerberaterkanzlei T. zusammenzuarbeiten und die Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 abzugeben. Mangels Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 (Körperschaftssteuererklärung / Erklärung zur Gemeinnützigkeit) schätzte das Finanzamt Bonn-Außenstadt in seinen Bescheiden vom 21. Februar 2022 (Körperschaftssteuer 2019) und vom 2 März 2022 (Körperschaftssteuer 2018) die Besteuerungsgrundlage. Gleichzeitig wies es die Stiftung darauf hin, dass sie aufgrund der Nichtabgabe der Erklärungen und der einzureichenden Unterlagen für die Jahre 2018 und 2019 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, welche sie seit dem 23. April 2018 erfüllt hatte, nicht mehr erfülle. Damit werde die Gemeinnützigkeit aberkannt. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt Bonn-Außenstadt unter dem 15. Juni 2022 als unbegründet zurück. Dabei führte es zur Begründung unter anderem aus, die Stiftung habe ihre Steuererklärungen nicht nachgereicht. Mit Schreiben vom 23. März 2022 kündigte Herr D. in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der Stiftung das Beschäftigungsverhältnis mit der Antragstellerin fristlos, hilfsweise zum 31. Mai 2022. Ihre Funktion als Vorstandsmitglied der Stiftung werde dadurch laut dem Kündigungsschreiben nicht berührt. Der Antragsgegner bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. April 2022 um die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu diversen Vorgängen, insbesondere der Nichtvorlage von Unterlagen an die T. sowie der Nichteinreichung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2018 und 2019 beim Finanzamt. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 kündigte die Antragstellerin gegenüber der Stiftung an, vorerst an keiner Vorstandssitzung der Stiftung teilzunehmen. Mit E-Mail vom 13. Juni 2022 bat Herr D. den Antragsgegner um ein Einschreiten der Stiftungsaufsicht in Gestalt einer Auflösung des Stiftungsvorstands und Einsetzung eines vorläufigen Verwalters. Mit Bescheid vom 22. Juli 2022 berief der Antragsgegner die Antragstellerin als Vorstandsmitglied der Stiftung mit den Aufgabenbereichen Finanzverwaltung, Verwaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien und Abgabe der erforderlichen Steuererklärungen ab (Ziffer 1), berief ihren Nachfolger (Ziffer 2), forderte sie auf, bis zum 26. August 2022 alle Akten und Belege der Stiftung dem Vorsitzenden der Stiftung, ersatzweise dem Antragsgegner als Stiftungsaufsicht, zu übergeben (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 4). Zur Begründung führte er aus, die Antragstellerin habe die sich aus der Amtsannahme ergebenden Verpflichtungen zu keinem Zeitpunkt (vollständig) erfüllt. Ihr Verhalten begründe erhebliche Bedenken daran, dass sie zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstands in Übereinstimmung mit dem Stifterwillen und der Stiftungssatzung bereit sei. Die Antragstellerin hat am 11. August 2022 Klage erhoben und am 26. August 2022 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie ist insbesondere der Ansicht, ihre Abberufung sei rechtswidrig, da diese den Erblasserwillen vollständig ignoriere. Ferner sei die Abberufung wegen fehlender Erforderlichkeit ermessensfehlerhaft. Anweisungen bzw. Auflagen ihr gegenüber hätten mehr als ausgereicht, um sie zu einem dem Willen des Antragsgegners entsprechenden Verhalten zu bewegen. Der Antragsgegner tritt dem unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem sowie in dem Verfahren 4 K 4632/22 nebst Beiakten ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 4632/22 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2022 wiederherzustellen hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in dem hier einschlägigen Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 22. Juli 2022 genügt zunächst den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 ‑ 1 B 1375/15 ‑, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung der Eilbedürftigkeit ersichtlich nicht auf. Vielmehr weist die Bezugnahme auf den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Stiftung und die vor kurzem erfolgte Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung einen Bezug zum konkreten Fall auf. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses der Antragstellerin, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse des Antragsgegners, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht vorliegend zulasten der Antragstellerin aus. Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 ‑ 1 B 1375/15 ‑, juris, Rn. 9. Gemessen an diesen Maßstäben erscheint der Bescheid vom 22. Juli 2022 nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen lediglich summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (I.). Auch die hilfsweise Vornahme einer eigenständigen, von den Erfolgsaussichten unabhängigen Abwägung der widerstreitenden Interessen führt nicht zu einem Obsiegen der Antragstellerin (II.). I. Nach summarischer Prüfung sind keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ersichtlich. 1. Dies gilt zunächst für die Abberufung der Antragstellerin als Vorstandsmitglied der Stiftung mit den Aufgabenbereichen Finanzverwaltung, Verwaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien und Abgabe der erforderlichen Steuererklärungen in Ziffer 1 des Bescheids vom 22. Juli 2022. Diese aufsichtsrechtliche Maßnahme findet ihre Grundlage in § 9 Abs. 2, 1 StiftG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds eines Stiftungsorgans, das sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage ist, verfügen, wenn die Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a. Eine Pflichtverletzung eines Mitglieds des Stiftungsorgans liegt vor, wenn es die aufgrund stiftungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder die aufgrund der Stiftungssatzung oder eines Beamten- oder Dienstverhältnisses mit der Stiftung obliegenden Pflichten verletzt. Ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; es kommt auf den Grad des Verschuldens und die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Stiftung an. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2005 ‑ 1 L 3762/04 ‑, juris, Rn. 36; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 21. Oktober 2021 ‑ 10 K 2622/21 ‑, juris, Rn. 11. Die Antragstellerin hat die ihr obliegenden Pflichten verletzt. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung war sie für die Finanzverwaltung, die Verwaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien und die erforderlichen Steuererklärungen zuständig. Diesen Aufgaben ist sie nicht in erforderlichem Maße nachgekommen. So hat sie für die Jahre 2018 und 2019 die notwendigen Steuerunterlagen nicht abgegeben. Auch im Einspruchsverfahren hat sie laut dem Bescheid des Finanzamts Bonn-Außenstadt vom 15. Juni 2022 die Steuererklärungen nicht nachgereicht. Dieses Verhalten rechtfertigende Gründe hat die Antragstellerin weder substantiiert geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich. Es handelt sich auch um eine grobe Pflichtverletzung. So führte die Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 zum Verlust der Gemeinnützigkeit der Stiftung. Damit kann die Stiftung ihrem Zweck, der Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes, nicht nachkommen. Denn die in § 58 Nr. 1 AO im Mittelpunkt stehende Steuervergünstigung wird der Stiftung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gewährt. b. Das Treffen einer Anordnung und das Setzen einer Frist gemäß § 9 Abs. 2, 1 Satz 1 StiftG NRW war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich. So würden nach unbestrittener Angabe des Antragsgegners zwei Vorstandsmitglieder einer Abberufung der Antragstellerin nicht zustimmen und somit das laut § 8 Abs. 5 Satz 7 der Satzung notwendige Abberufungsquorum in Höhe von ¾ der Stimmen nicht erreicht werden. Durchgreifende Zweifel an der Annahme des Antragsgegners, ein Abberufungsverlangen käme in einer solchen Konstellation einer bloßen Förmelei gleich und die Konstellation sei mit der Situation eine Handlungsunfähigkeit der Stiftung zu vergleichen, bestehen nach der Vornahme einer summarischen Prüfung nicht. Vgl. zur Handlungsunfähigkeit VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2005 ‑ 1 L 3762/04 ‑, juris, Rn. 34; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/ Pauli, Stiftungsrecht, 3. Auflage 2018, VII. Stiftungsaufsicht, Rn. 251. Belastbare Anhaltspunkte für das Vorliegen des Willens zu einer Selbstkorrektur der Stiftung durch ihre Organe, vgl. hierzu Suerbaum, in: Andrick/Suerbaum, Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2016, § 9 Rn. 23; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Auflage 2018, VII. Stiftungsaufsicht, Rn. 182, oder gar durch die Antragstellerin selbst sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. c. Auch der Einwand der Antragstellerin, durch ihre Abberufung werde der Erblasserwille vollständig ignoriert, greift nicht durch. Bereits der Stifter selbst ging in seinem Testament von Konstellationen aus, in denen er von ursprünglich auf Dauer von ihm installierten Personen rechtlich relevant gleichsam abrücken wollte. So hat er festgelegt, dass ein aus dem Testament Begünstigter, der „aus welchen Gründen auch immer das hier angeschriebene anzweifeln, Verbesserungen verlangen oder vorschlagen oder irgendwie opponieren“ sollte, alle Ansprüche verliert. Nimmt man hinzu, dass er der Antragstellerin Pflichten zugewiesen hat, nämlich die „Obliegenheit der Aufgaben der Finanzverwaltung, der Verwaltung der Immobilien sowie der gesamten Steuererklärung“, relativiert dies seine testamentarische Regelung, die Antragstellerin auf Lebenszeit zum Vorstandsmitglied zu berufen, die die Antragstellerin vermutlich hat annehmen lassen, eine Abberufung sei ausgeschlossen. Denn nimmt jemand die ihm ausdrücklich zugewiesenen Obliegenheiten nicht wahr, entspricht dies letztlich einem „Opponieren“ gegen den Stifterwillen. Zudem ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 StiftG NRW, dass die Stiftungsorgane die Stiftung so zu verwalten haben, wie es die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne der Stiftungssatzung erfordert. Für die Auslegung des Stiftungszwecks ist der wirkliche Wille des Stifters zu ermitteln. Dieser folgt für die Stiftungsorgane aus dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung. Vgl. Andrick, in: Andrick/Suerbaum, Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2016, § 4 Rn. 3 f. Ausweislich des Testaments sowie § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung dient die Stiftung dem Natur- und dem Tierschutz bzw. der Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Dass die Stiftung zu dem Zweck eingerichtet werden sollte, um ungeachtet jeder Pflichtverletzung mit negativen Folgen für den Förderzweck von der Antragstellerin gleichwohl in den für das Stiftungsvermögen so wichtigen Immobilien- und Steuerangelegenheiten verwaltet zu werden, lässt sich weder dem Testament des Stifters noch der Satzung entnehmen. d. Schließlich ist der Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wären oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei, § 114 Satz 1 VwGO. aa. Der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Stiftung und der Wiedererwerb ihrer Gemeinnützigkeit stellen legitime Zwecke dar. bb. Die Abberufung der Antragstellerin ist zur Zweckerreichung auch geeignet. Es besteht zumindest die Möglichkeit, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. So sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Nachfolger der Antragstellerin die notwendigen (Steuer)Unterlagen ebenfalls nicht beim Finanzamt Bonn-Außenstadt einreichen würde. cc. Im Gegensatz zu der Ansicht der Antragstellerin war die Abberufung auch erforderlich. Daran würde es fehlen, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung steht, das die Antragstellerin weniger belastet. Solche Mittel sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin konkret benannt. Vielmehr hat die Antragstellerin im Anhörungsverfahren nicht aufgezeigt, wie sie die bestehenden Mängel zeitnah zu beheben beabsichtigt. Auch die Nichtvorlage von Steuerunterlagen gegenüber dem Finanzamt im Einspruchsverfahren unterstreicht, dass die Antragstellerin ihren Pflichten voraussichtlich weiterhin nicht wird nachkommen wollen oder können. dd. Die angegriffene Abberufung dürfte voraussichtlich auch angemessen sein. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Die widerstreitenden Interessen der Antragstellerin überwiegen die mit ihrer Abberufung verfolgten Zwecke nicht. Die intendierten Vorteile der behördlichen Maßnahme für die Stiftung überwiegen die Eingriffsnachteile. Der einzige ersichtliche und geltend gemachte Eingriff in die Rechte der Antragstellerin besteht darin, dass sie ihre Mitgliedschaft im Vorstand der Stiftung und das damit einhergehende Gehalt (laut Beschluss des Stiftungsvorstands vom 1. März 2018 das tarifliche Gehalt eines Dipl.-Ing. für Bauwesen im 3. Arbeitsjahr i. H. v. 4.800,00 Euro/mtl.) verliert. Laut ihren eigenen Angaben im Schreiben vom 30. Juli 2016 ist die Antragstellerin „eine alte Frau“ und schweben ihr „keine Ämter mehr vor“. Demgegenüber stehen die gewichtigen Interessen der Stiftung, den Status der Gemeinnützigkeit wiederzuerlangen, ihre Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten sowie ihren Pflichten wie der Abgabe einer Steuererklärung und der auch für Stiftungen des bürgerlichen Rechts geltende, vgl. Walter/ Becker, in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, Stand: 30.08.2022, § 20 Rn 29, abrufbar bei juris; Korte, in: BeckOK GwG, Frey/Pelz, 10. Edition, Stand: 01.12.2021, § 20 Rn. 9, Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister (vgl. § 20 GWG) nachzukommen. 2. Unabhängig von der Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin sind durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berufung einer anderen Person als Mitglied des Vorstands an Stelle der Antragstellerin in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids weder (substantiiert) dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere war der Antragsgegner hierzu gemäß § 9 Abs. 2, 1 StiftG NRW ermächtigt. Danach kann die Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds eines Stiftungsorgans, das sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage ist, verfügen und, soweit nicht gemäß §§ 86, 29 BGB die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist, eine andere Person an dessen Stelle berufen. 3. Auch die Aufforderung in Ziffer 3 des Bescheids vom 22. Juli 2022, die Antragstellerin solle bis zum 26. August 2022 alle Akten und Belege der Stiftung dem Vorsitzenden der Stiftung, ersatzweise dem Antragsgegner als Stiftungsaufsicht, zu übergeben (Ziffer 3), begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage als Annex zur Abberufung in § 9 Abs. 2, 1 StiftG NRW und folgt zudem aus der Treuepflicht eines Vorstandsmitglieds zur Stiftung. Sie ist auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird, und wenn der Verwaltungsakt geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Der Regelungsgehalt kann sich aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsaktes ergeben, insbesondere aus seiner Begründung, sowie aus den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 ‑ 10 B 566/22 ‑, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Aufforderung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids. Danach soll die Antragstellerin alle Akten und Belege zur Stiftung herausgeben. Einem verständigen fachkundigen Dritten erschließt sich ohne Weiteres, dass durch diese Maßnahme der Vorstand der Stiftung in die Lage versetzt werden soll, seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen wie der Abgabe einer Steuererklärung nachkommen zu können. Schließlich beruft sich auch die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung nicht darauf, ihr sei nicht klar, welche Unterlagen sie herausgeben soll. Unabhängig davon könnte der Antragsgegner selbst für den Fall, dass Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht erfüllt, ohne dass dies – wie vorliegend – zur Nichtigkeit führt, diesen Fehler auch noch im gerichtlichen Verfahren korrigieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2021 ‑ 10 B 1542/21 ‑, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 4. Es besteht zudem ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 22. Juli 2022. Für die Stiftung ist es von herausragender Bedeutung, den Status der Gemeinnützigkeit schnellstmöglich wiederzuerlangen, um in den Genuss von Steuervergünstigungen zu kommen und ihrem Stiftungszweck, der Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, nachgehen zu können. II. Auch die Vornahme einer eigenständigen, von den Erfolgsaussichten unabhängigen Abwägung der widerstreitenden Interessen führt nicht zu einem Obsiegen der Antragstellerin. Es überwiegt das Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 22. Juli 2022 gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diese Verfügung. Das Vollzugsinteresse findet seine Rechtfertigung darin, die Funktionsfähigkeit der Stiftung zu erhalten, den Status der Gemeinnützigkeit wiederzuerlangen und damit letztlich dem Willen des Stiftungsgebers wirksam Geltung zu verschaffen. Es soll dem Vorstand der Stiftung insbesondere ermöglich werden, zeitnah Steuererklärungen abzugeben und mit der T. sowie mit dem Finanzamt Bonn-Außenstadt zusammenzuarbeiten. Gegenüber diesem Vollzugsinteresse ist das Interesse der Antragstellerin daran, vor der Vollziehung der angefochtenen Maßnahme ein Hauptsacheverfahren durchlaufen zu können, als weniger gewichtig zu werten. Ihr Interesse geht allein dahin, in der ihr anvertrauten Funktion tätig zu werden; dies muss aber angesichts der Nachteile für die Stiftung, insbesondere der Aberkennung der Gemeinnützigkeit, zurückstehen. Das Ziel der Funktionsfähigkeit der Stiftung hat gegenüber einem Recht auf Mitgliedschaft im Vorstand Vorrang. So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2005 ‑ 1 L 3762/04 ‑, juris, Rn. 64 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens ist dabei in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 lediglich die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes in Höhe von 5.000 Euro in Ansatz zu bringen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.