Beschluss
12 A 3411/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0419.12A3411.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit der Antragsschrift vom 3. Dezember 2020 innerhalb der Begründungsfrist angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Weise dargelegt und liegen überdies auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die von ihnen sinngemäß begehrte Aufhebung der ihre Kinder J. L. und C. O. betreffenden Elternbeitragsbescheide der Beklagten vom 12. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2019, soweit darin eine Festsetzung der Elternbeiträge für die Zeit ab 1. Januar 2016 erfolgt ist. Die entsprechende Festsetzung sei aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheids, in dem die Rechtsgrundlagen, die nicht zu beanstandende Einkommensberechnung für das Jahr 2016 sowie die - unter Berücksichtigung der Geschwisterkindregelung und des Vollendens des dritten Lebensjahres der Tochter - maßgeblichen Beitragssätze dargelegt seien, rechtmäßig erfolgt. Soweit die Kläger hinsichtlich ihrer Tochter C. O. eine zu spät erfolgte Heranziehung rügten, könnten sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, nicht mehr zu Elternbeiträgen herangezogen zu werden. Nach der Im Widerspruchsbescheid angeführten Rechtsprechung sei eine nachträgliche (Neu-)Veranlagung zu Elternbeiträgen ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen in den Grenzen der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist jederzeit möglich und könne auch zu höheren Elternbeiträgen als zunächst festgesetzt führen. Die Kläger könnten sich überdies nicht auf Unkenntnis berufen. Es habe in ihrem Verantwortungsbereich gelegen, sich vor der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung darüber zu informieren, ob und in welcher Höhe hierfür Elternbeiträge anfielen und inwieweit dies mit ihren finanziellen Möglichkeiten vereinbar sei. Abgesehen davon beruhe die nachträgliche Festsetzung mit Blick auf die Beitragsfreiheit für ein Geschwisterkind nicht maßgeblich darauf, dass für das weitere Kind ein höherer Beitrag zu zahlen gewesen sei, sondern darauf, dass nach den durch die Beklagte angeforderten Einkommensunterlagen für das Jahr 2016 das Einkommen der Kläger deutlich gestiegen sei. Eine Nachveranlagung hätten die Kläger weitgehend vermeiden können, wenn sie die Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zeitnah bei der Beklagten mitgeteilt hätten, wie es auch die Elternbeitragssatzung der Beklagten in § 6 Abs. 3 vorsehe. Dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 eine vorerst nur vorläufige Beitragsfestsetzung erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen, hätten sie sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen müssen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Es reicht auch nicht aus, das angegriffene Urteil mit floskelhaften Wendungen dergestalt zu rügen, das Urteil könne keinen Bestand haben, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend oder das erstinstanzliche Vorbringen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Erforderlich ist eine schlüssige Gegenargumentation, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellt. Vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206. Dies leistet die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie beschränkt sich auf eine beinahe wortlautgleiche Wiederholung der in der Klagebegründung vom 14. Oktober 2019 erhobenen Einwände, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das konkret - und zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - auf diese Aspekte eingegangen ist, auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Auch zu den weiteren geltend gemachten Zulassungsgründen fehlt jegliche nähere Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).