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Urteil

2 D 50/19.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0913.2D50.19NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 21.1, 2. Änderung - "S.      -L.    -Straße" - der Stadt N.       in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2020 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 21.1, 2. Änderung - "S. -L. -Straße" - der Stadt N. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2020 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 21.1, 2. Änderung "S. -L. -Straße", der Stadt N. am S1. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2020, mit dem dieser Plan mit Rückwirkung zum 11. Juli 2018 in Kraft gesetzt worden ist. Der Antragsteller ist Eigentümer des westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks N1. -D. -Straße 49. Auf diesem Grundstück wurde im Freistellungsverfahren nach § 67 Abs. 2 BauO NW 2000 im Jahre 2004 ein Einfamilienreihenhaus mit PKW-Stellplatz errichtet. Ausweislich der insoweit vorgelegten Unterlagen liegt die Firsthöhe bei ca. 50,93 üNN; rückwärtig war das Gelände etwa 20 cm höher. Auf der südlichen Seite des Daches befindet sich eine im Jahre 2013 errichtete Photovoltaikanlage. Für das Grundstück des Antragstellers beanspruchte - ebenso wie zuvor für das südlich angrenzende Plangebiet des Bebauungsplans 21.1 M, 2. Änderung "S. -L. -Straße" (im Folgenden: Bebauungsplan 21.1 II) – der am 21. Oktober 1970 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplans Nr. 21 der Stadt N. am S1. Geltung. Dieser setzte u. a. fest ein reines Wohngebiet (WR) sowie ein Vollgeschoss in geschlossener Bauweise. In den zeichnerischen Festsetzungen findet sich grün eingetragen für diesen Bereich die Eintragung "GAH", die in der Legende mit "Gartenhofhäuser § 17 (2) BauNVO" erläutert wird. In der Folgezeit wurde das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 21 geteilt. Das Grundstück des Antragstellers lag nunmehr – ebenso wie das südlich angrenzende Plangebiet des Bebauungsplans 21.1 II – im räumlichen Geltungsbereich des am 7. April 1981 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 21.1 M der Stadt N. am S1. , der für das Grundstück des Antragstellers u. a. WR in offener Bauweise bei maximal zweigeschossiger Bebauung vorsah; als Dachform war für sein Grundstück ein Satteldach zwischen 30 und 38 Grad vorgesehen. In dem durch eine "Perlenschnur" abgetrennten WR, das heute von dem Bebauungsplan 21.1. M II erfasst wird, war seinerzeit ebenfalls ein WR vorgesehen, allerdings mit eingeschossiger Bebauung und Flachdachfestsetzung; hierfür war außerdem festgesetzt: "Fremder Sicht entzogene Gartenhof- und Atriumhäuser". Der Bebauungsplan Nr. 21.1 wurde mit dem am 17. Juni 2003 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 21.1 M, 1. Änderung geändert. Das Grundstück des Antragstellers wurde von dieser Änderung nicht erfasst, von der Änderung betroffen waren aber u. a. die mit drei Flachdachbungalows bebauten Grundstücke S. -L. -Straße 36 bis 40, von denen das Grundstück S. -L. -Straße 40 unmittelbar südlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzt. Jenes Grundstück liegt innerhalb des dortigen WR 2, für das seinerzeit u. a. festgesetzt wurden eine eingeschossige Bauweise sowie FH 47,00 und SD/WD max. 20 Grad, während für das östlich gelegene WR 1 die Festsetzung FH 50,20 und SD/WD 35-45 Grad galt. Für das Grundstück S. -L. -Straße 40 wurde am 16. März 2017 eine Baugenehmigung zur Aufstockung eines Teilbereichs des Daches erteilt, die nicht ausgenutzt und deren Geltungsdauer auch nicht verlängert wurde. Weitere Bauanträge für dieses Grundstück wurden der Folgezeit nicht gestellt. Das Plangebiet des hier in Rede stehenden, in seinem nordöstlichen Bereich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Bebauungsplans Nr. 21.1 M II liegt im Süden der Stadt N. am S1. und umfasst eine Fläche von ca. 0,4 ha. Es wird begrenzt im Norden durch die Reihenhausbebauung an der N1. -D. -Straße, zu der auch das Grundstück des Antragstellers gehört, im Westen und Süden durch die S. -L. -Straße und im Osten durch einen Spielplatz und die südlich angrenzenden Reihenhäuser S. -L. -Straße 24 bis 30. Innerhalb des Plangebiets liegt im Osten eine (Reihen-)Hauszeile (S. -L. -Straße 32 bis 34a); auf dem nach Westen ausgerichteten Dach des Hauses S. -L. -Straße 34a befindet sich eine Photovoltaikanlage. Im Westen schließen sich drei etwa Anfang der 1980er Jahre errichtete Gartenhofhäuser an (S. -L. -Straße 36, 38 und 40). Etwa ein Viertel der Fläche des Plangebiets nehmen die privaten Stellplatzanlagen sowie mehrere öffentliche Parkplätze im Süden des Plangebiets ein. Der Bebauungsplan Nr. 21.1 II enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Es wird ein WR mit maximal zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise bei einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8. festgesetzt. Zur Dachform findet sich die Festsetzung "FD/SD/WD max. 45 Grad". Es wird ferner eine maximale First-höhe von 50,20 ü NHN bestimmt. Außerdem enthält der Plan Regelungen zur Zu-lässigkeit von Nebenanlagen. In der Planbegründung wird zum Planungskonzept u. a. ausgeführt, damit sollten die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine städtebauliche Verdichtung und somit eine bessere Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet geschaffen werden. Insbesondere im Bereich der bestehenden Gartenhofbebauung (S. -L. -Straße 36, 38 und 40) werde die bislang vorgegebene Eingeschossigkeit mit maximaler Firsthöhe von 47 bzw. 50,20 m ü NHN ersetzt, um flexibel auf Erweiterungswünsche hinsichtlich eines Dachaufbaus bzw. einer Aufstockung reagieren und der ständig steigenden Wohnraumnachfrage Rechnung tragen zu können. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 30. November 2017 fasste der Planungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss. In der entsprechenden Vorlage Nr. IX/1286 ist davon die Rede, im Plangebiet bestehe der "Wunsch nach einer Aufstockung eines eingeschossigen Flachdachgebäudes zwecks Wohnraumerweiterung"; die in diesem Bereich festgesetzte max. Firsthöhe von 47 m ü. NHN werde durch dieses Bauvorhaben überschritten. Um "diesem und potentiellen Erweiterungswünschen hinsichtlich des Dachausbaus bzw. einer Aufstockung nachzukommen", sei eine Planänderung notwendig. Die öffentliche Auslage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand zwischen dem 11. Dezember 2017 und dem 19. Januar 2018 statt; am 18. Januar 2018 führte die Antragsgegnerin eine Bürgeranhörung durch. Im Zeitraum der Offenlage gingen zahlreiche Einwendungen und Anregungen von Bürgern, u. a. auch des Antragstellers, ein. Dieser machte geltend, infolge der Aufstockungsmöglichkeit der Bungalows werde sein Garten auf mindestens einer Tiefe von 50 % nicht mehr mit Sonnenlicht versorgt. Die Nutzung des Gartens zur Entspannung werde erheblich beeinträchtigt. Ferner werde der Sonnen- und Tageslichteinfall im Wohnzimmer als Hauptaufenthaltsraum erheblich verringert. In der Zeit von Oktober bis März werde gar kein, in der übrigen Zeit nur ein stark eingeschränkter Sonnenlichteinfall zu erwarten sein. Außerdem werde die Planung zu einer Beeinträchtigung des Sonnenlichteinfalls seiner Photovoltaikanlage führen. Darüber hinaus machte er geltend, durch die Aufstockung könne direkt Einsicht in sein Wohnzimmer genommen werden. Die angrenzende Umgebungsbebauung sei entgegen der Darstellung der Vorlage zum Aufstellungsbeschluss 1 ½- und nicht 2-geschossig. Ferner berief sich der Antragsteller auf Bestandsschutz und einen – aus seiner Sicht - mit der Planung einhergehenden Wertverlust seines Grundstücks. Der städtebauliche und landschaftsplanerische Charakter der Siedlung gehe durch die Aufstockung ebenso verloren wie der Einfamilienhaus-Charakter der relativ kleinen Grundstücke. Außerdem finde die Planänderung allein auf Wunsch eines einzigen Grundstückseigentümers statt, viele Anwohner seien dagegen. Der Kläger fügte seinem Einwendungsschreiben mehrere Unterlagen zum Sonnenverlauf und der sein Grundstück bei der geplanten Baukörperhöhe betreffenden Verschattung sowie eine von nahezu sämtlichen Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet und mehreren Anliegern der N1. -D. -Straße unterschriebene Liste bei. Auch die Eigentümer des Grundstücks S. -L. -Straße 34a erhoben Einwendungen und führten hierbei hinsichtlich ihrer Photovoltaikanlage aus, bei einer 2-Geschossigkeit der Nachbargebäude im Südwesten seien finanzielle Einbuße für ihre Solaranlage zu befürchten. Die Beklagte holte daraufhin ein Verschattungsgutachten ein. Die Q. D1. GmbH kommt in ihrer "Verschattungsuntersuchung" vom 29. Juni 2018 unter Heranziehung u. a. der DIN 5034 zu dem Ergebnis (dort S. 15 f.), dass im nördlichen Teil der Nachbarbebauung (zu dem auch das Grundstück des Antragstellers zählt) entlang der N1. -D. -Straße die Besonnungsdauer durch die Erhöhung der Plangebäude abnehme. Für das Grundstück des Antragstellers gelangt sie bezogen auf dessen Gebäude für den Winterstichtag (17. Januar) zu einer absoluten Abnahme der Besonnungsdauer in den Wohnräumen von ca. 2,5 Stunden im Erdgeschoss (relativ ca. 65 %) und ca. 1 Std. im 1. OG (relativ 30%); im Spitzboden gebe es keine Abnahme (dort S. 13). Bezogen auf die Tag- und Nachtgleiche geht sie von einer absoluten Abnahme der Besonnungsdauer in den Wohnräumen von ca. 1,35 Stunden im Erdgeschoss (relativ ca. 20 %) und von ca. 25 Min im 1. OG (relativ ca. 6 %) aus; im Spitzboden gebe es keine Abnahme. Zusammenfassend (dort S. 21) wird festgehalten, dass es zwar zu einer Abnahme der Besonnungsdauer bei Realisierung der Plangebäude in maximaler Bebauungsplankubatur im Vergleich zur Bestandssituation kommen werde, doch werde weiterhin an den umgebenden Gebäuden an den Sonnenseiten die Mindestbesonnungsdauer der DIN 5034-1 an beiden Stichtagen (17. März und 17. September) eingehalten; an der Südostseite der Gebäude an der N1. -D. -Straße würden auch im Fall der Bebauung mit maximaler Höhe und Ausdehnung die Mindestbesonnungsdauern der DIN 5034-1 von einer Stunde direkter Besonnung für den Winterstichtag und vier Stunden Besonnung für die Tagundnachtgleiche erreicht. Weiter hält die Verschattungsuntersuchung fest (dort S. 20), dass im Bereich des Dachgeschosses der Häuser der N1. -D. -Straße 51-47 die Besonnungsdauer auf den Dachflächen im Vergleich zum Bestand um bis zu 12,5 % an beiden untersuchten Stichtagen abnehme. Dies führe dazu, dass für diese Tage die Solaranlagen u. a. auf dem Haus des Antragstellers im unteren Bereich der Dachflächen möglicherweise eine Abnahme der direkten Sonneneinstrahlung zu verzeichnen hätten. Ob der vorliegende Fall jedoch zu einer technischen Einschränkung der Photovoltaik führe, sei nicht Teil der Untersuchung, eine geringfügige Abnahme der Besonnungszeit im unteren Bereich der Dachflächen für den Winterstichtag und die Tagundnachtgleiche sei aber feststellbar. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in der Sitzung vom 11. Juli 2018 über die in der Offenlage erfolgten Einwendungen und Anregungen und den Bebauungs-plan Nr. 21.1 II als Satzung. In der der Beschlussfassung zugrundeliegenden Vorlage IX/1570 heißt es, Ziel des Planes sei, die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine städtebau-liche Verdichtung und somit eine bessere Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet zu schaffen. Die Geschossflächenzahl im westlichen Plangebiet werde von 0,6 auf 0,8 angehoben. Mit der Änderung würden die in § 1a BauGB genannten Belange der städtebaulichen Verdichtung und somit die bessere Ausnutzbarkeit der Grundstücke in Planungsrecht umgesetzt. Weiter (dort S. 3) ist davon die Rede, ausweislich der Verschattungsuntersuchung vom 29. Juni 2018 trete am Objekt des Antragstellers "keine unzumutbare Beeinträchtigung ein"; es komme zu "keiner unzulässigen Verschattung der Wohnräume" und "lediglich zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Photovoltaikanlage". In der Satzungsbegründung ist zunächst unter "Nr. 13 Abwägung" (dort Nr. 2) davon die Rede, nach der Schattenuntersuchung werde nicht mit einer unzulässigen Verschattung der Wohnräume zu rechnen sein. Sodann heißt es, die Planung führe laut Verschattungsuntersuchung " zu keinerlei Beeinträchtigung der Photovoltaikanlage " auf dem Grundstück des Antragstellers. In der Abwägungsmatrix (dort S. 31) wiederum heißt es im Zusammenhang mit der Verschattung der Photovoltaikanlage: "Laut Verschattungsuntersuchung … sind die Dachflächen nicht wesentlich von einer Verschattung betroffen." (Hervorhebungen jeweils nicht im Original). Der Bebauungsplan wurde ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23. August 2018 öffentlich bekannt gemacht. Im Hinblick auf die genannte Passage (unter 13.2), die Planung führe zu "keinerlei Beeinträchtigung der Photovoltaikanlage" auf dem Grundstück des Antragstellers, führte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden zur Behebung eines etwaigen Abwägungsfehlers ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch. Am 24. Juni 2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 21.1, II als Satzung mit Rückwirkung zum 11. Juli 2018. In der Satzungsbegründung heißt es unter 13. ("Abwägung") unter 2. (S. 12/13): "Die Photovoltaik-Anlage auf dem Grundstück des Einwenders, das in einem Reinen Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO liegt, dient auch der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz. Damit ist die Anlage planungsrechtlich als gewerbliche Anlage einzustufen, die in einem Reinen Wohngebiet nicht zulässig ist. " (Hervorhebung nicht im Original). In der Vorlage zum Satzungsbeschluss vom 24. Juni 2020 heißt es im Anschluss an die Qualifizierung der Photovoltaikanlage als gewerbliche Anlage ferner, erst durch einen Bebauungsplan wie den verfahrensgegenständlichen könne eine solche Anlage nach § 14 Abs. 3 BauNVO zulässig werden. Der Bebauungsplan Nr. 21.1 II in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni wurde ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2020 öffentlich bekannt gemacht. Bereits am 31. Mai 2019 hatte der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 21.1 II erhoben und ihn auch in Ansehung des durchgeführten ergänzenden Verfahrens weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei – unverändert - von einer Eigentumsverletzung auszugehen, da der Bebauungsplan eine Entschädigungsregelung nicht vorsehe. Außerdem hätten die drei zum Plangebiet der Änderung gehörenden Gartenhofhäuser nach seiner Schätzung eine mindestens doppelt so große Grundfläche (ca. 240, evtl. sogar 280 qm) wie sein Reihenhaus. Der Eigentümer des Grundstücks S. -L. -Straße 40 habe sich um eine Aufstockung seines Bungalows um ein weiteres Geschoss bemüht, die bislang nicht möglich gewesen sei. Mit der Planung wolle die Antragsgegnerin nunmehr allein diesem Einzelwunsch und damit einem Luxusbedürfnis nachkommen. Die Reihenhäuser an der N1. -D. -Straße lägen ca. 30 cm niedriger als die 3 Gartenhofbungalows. Deshalb sei es auch möglich gewesen, sie mit 2 Vollgeschossen zuzüglich Satteldach zu errichten. Die Verschattungsuntersuchung habe diesen Höhenunterschied und die sich daraus ergebende zusätzliche Verschattung nicht hinreichend berücksichtigt. Außerdem würden die Umweltinvestitionen in eine Photovoltaikanlage, die sich auf seinem Reihenhaus befinde, wirtschaftlich nahezu entwertet, wenn es wegen der Verschattungswirkungen an der für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung erforderlichen Sonneneinstrahlung fehle. Im Planverfahren habe sich kein Grundstückseigentümer im Plangebiet für die Aufstockungsmöglichkeit der Häuser ausgesprochen. Vielmehr hätten sie sich nahezu geschlossen gegen die Planänderung ausgesprochen und dabei den verminderten Sonnenlichteinfall und neueröffnete Einsichtnahmemöglichkeiten gerügt. Die Belange der übrigen Bewohner der Umgebung seien nicht ausreichend berücksichtigt und im Übrigen die Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes einer Wertminderung ausgesetzt worden. Der städte- und landschaftsbauplanerische Siedlungscharakter und die für die Innenstadt notwendige „gelockerte Grünatmosphäre" gingen durch die Aufstockung verloren. Viele Bürger hätten - wie er - geltend gemacht, bei Erwerb und Bezug ihrer Häuser auf die Weitergeltung des Bebauungsplanes in der bisherigen Form vertraut zu haben. Eine politisch sicherlich sinnvolle Innenstadtverdichtung setze voraus, dass es dadurch tatsächlich zur Schaffung zusätzlicher Wohnungen komme und nicht zur Ausweitung bereits bestehender einzelner Wohnungen, die lediglich das Luxusbedürfnis einzelner befriedigen könnten, nicht jedoch den Bedarf an zusätzlichen Wohnungen. Der hier angegriffene Bebauungsplan erreiche daher nicht das mit ihm verfolgte Ziel. Für sein Grundstück bzw. das darauf befindliche Haus habe er Berechnungen vorgenommen, die aufzeigten, dass die sich durch die Planänderung ergebende zusätzliche Verschattung in Bezug auf die Photovoltaikanlage auf seinem Gebäude, die zu beiden Nachbargrenzen einen Abstand von etwa 40 cm einhalte, eine Ertragsreduktion von 25 % zur Folge haben werde, was die Investition für ihn unwirtschaftlich mache werde. Die dem Ratsbeschluss zugrundeliegende Verschattungsuntersuchung habe nicht alle Entscheidungsparameter berücksichtigt. Im ergänzenden Verfahren sei die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Photovoltaikanlage als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Spätestens seit 2017 seien Photovoltaikanlagen bis zu einer maximalen Produktionsleistung von 10 KwP nicht als Gewerbebetrieb einzustufen. Im Ergebnis sei die Abwägung nach wie vor fehlerhaft. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan 21.1 M, 2. Änderung - "S. -L. -Straße" - der Stadt N. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2020 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Antrag entgegen. Der Antragsteller wolle verhindern, dass die bisher eingeschossigen Häuser im Plangebiet um ein weiteres Geschoss aufgestockt werden könnten, also letztlich planungsrechtlich dasselbe Maß erhielten wie sein eigenes Wohnhaus. Er wolle damit quasi erreichen, dass die drei westlich gelegenen Gartenhofhäuser hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung soweit zurückblieben, dass ihm freie Sicht und die ungestörte Besonnung erhalten blieben. Die hierzu erstellte Verschattungsuntersuchung komme zu dem Ergebnis, dass die Besonnungsdauer gegenüber dem Grundstück des Klägers lediglich im Erdgeschoss eingeschränkt werde. Dort würden für den gewählten Stichtag 17. Januar Einschränkungen von 2,5 bis 3 Stunden der Besonnungsdauer und damit rund 65 % im Erdgeschoss, demgegenüber im Dachgeschoss lediglich 1 Stunde (30 %) festgestellt. Für die Tagundnachtgleiche stelle der Gutachter eine Einschränkung von 1,35 Stunden im Erdgeschoss (ca. 20 %), 25 Minuten im 1. OG (6 %) und für beide Stichtage keinerlei Einschränkungen für den Spitzboden fest. Die Anforderungen der DIN 5034-1 würden an allen Tagen eingehalten. Ihr Rat habe in voller Kenntnis dieser zutreffend ermittelten Belange entschieden, dass den bisher eingeschossigen Gartenhofhäusern der planungsrechtliche Rahmen zugestanden werden solle, der auch für die angrenzenden östlichen Wohnhäuser bestehe. Abwägungsfehler seien weder vorgetragen noch erkennbar. Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 GG liege nicht vor, weil nur der finale Eingriff in das Eigentum oder eigentumsgleiche Rechte hierunter falle. Einen solchen enthalte die verfahrensgegenständliche Änderung des Bebauungsplans nicht. Mit ihr würden zulässigerweise allein Festsetzungen für die Bebauung der angrenzenden Grundstücke getroffen. Die Funktion der Photovoltaikanlage werde nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Einwände des Antragstellers hinsichtlich der unterschiedlichen Höhen der Grundstücke seien unberechtigt, da absolute Festsetzungen zur Höhenbegrenzung vorgesehen seien. Ziel der Planänderung sei es, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen zur Anzahl der zulässigen Wohnungen, sodass die Vermutung des Antragstellers, man wolle lediglich die Wohnfläche bestehender Häuser ausweiten, jedenfalls im geltenden Planungsrecht keine Grundlage finde. Die Antragsgegnerin hat nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens weiter vorgetragen, ein Abwägungsfehler in Bezug auf die Verschattung des Grundstücks des Antragstellers liege nicht vor. Die entsprechenden Auswirkungen seien in der Verschattungsuntersuchung vom 29. Juni 2018 im Einzelnen untersucht, zutreffend ermittelt und vom Rat gerecht abgewogen worden. Der Antragsteller tue sich mit dem Normenkontrollantrag auch keinen Gefallen. Die vom Antragsteller betriebene Photovoltaikanlage diene auch dazu, elektrische Energie in das öffentliche Netz einzuspeisen, was er auch einräume. Damit handele es sich um eine gewerbliche Anlage, die planungsrechtlich in einem WR nicht zulässig sei. Der vom Antragsteller geltend gemachte Effekt der Leistungsminderung in bestimmten Randzeiten beruhe ganz wesentlich darauf, dass seine Photovoltaikanlage die gesamte südliche Dachfläche abdecke. Sie sei bis an die Traufkante herangeführt und liege damit nicht einmal 3,00 m oberhalb der Geländeoberfläche. Bei einer solchen Bauweise sei es nahezu unvermeidbar, dass angrenzende Gebäude zumindest zu den im Verschattungsgutachten genannten Stichtagen und in den Randzeiten des Tages gewisse Beeinträchtigungen hervorriefen. Rechtlich verlange der Antragsteller die Berücksichtigung einer gewerblichen Nutzung, die planungsrechtlich in einem WR unzulässig sei. Die von ihm geltend gemachte fehlerhafte Abwägung könne schon vor diesem Hintergrund nicht vorliegen. Im Weiteren handele es sich bei der Photovoltaikanlage des Antragstellers nicht um eine baulich untergeordnete Anlage an oder auf Dachflächen im Sinne des § 14 Abs. 3 BauNVO. Denn der Antragsteller habe unter Verletzung von § 32 Abs. 5 Nr. 2a BauO NRW die Photovoltaikanlage bis zur Grenze des jeweiligen Nachbargebäudes errichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Photovoltaikanlage tatsächlich baurechtswidrig sei und - wie in der Begründung des Bebauungsplanes richtig beschrieben - jedenfalls in der jetzigen Form allenfalls durch eine entsprechende planungsrechtliche Festsetzung legitimiert werden könne; ein bauaufsichtliches Verfahren sei insoweit allerdings nicht eingeleitet worden. Der Berichterstatter hat am 1. Juli 2021 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakten und die beigezogenen Aufstellungs- bzw. Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Ge-genstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rech-ten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stel-len, als § 42 Abs. 2 VwGO dies macht. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8, und Be-schluss vom 27. Januar 2007 - 4 BN 18.07 -, ZfBR 2007, 685, juris , sowie OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 73 f. m. w. N. Macht ein Antragsteller – wie hier der Antragsteller – eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Dies gilt namentlich dann, wenn das Grundstück des Antragstellers – wie hier – nicht innerhalb des angegriffenen Bebauungsplans liegt, sondern dessen räumlichen Geltungsbereich begrenzt. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind namentlich auch Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen musste und wenn deshalb seinem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer gegebenen Situation die Schutzbedürftigkeit fehlt. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/114.NE – juris Rn. 75 f. m. w. N. Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller antragsbefugt. Er hat insbesondere mit den Einsichtnahmemöglichkeiten in seine Privaträume und der Verschattung dieser Räume sowie seiner Photovoltaikanlage Aspekte benannt, die hier durch die Festsetzung des Bebauungsplans insbesondere zur Geschossigkeit seine Belange nicht nur ganz geringfügig und auch hinreichend wahrscheinlich betreffen. Diese Belange waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar, wie schon daran deutlich wird, dass sie seine Einwendungen zum Anlass genommen hat, eine Verschattungsuntersuchung einzuholen und sich mit deren Ergebnissen insbesondere für das Grundstück des Antragstellers sowohl wegen der Privaträume als auch hinsichtlich der Photovoltaikanlage im Rahmen der Abwägung auseinanderzusetzen. 2. Dem Antragsteller fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse regelmäßig gegeben. Es entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE -, ZfBR 2018, 602 = juris Rn. 110 f. m. w. N. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Unwirksamkeit der hier angegriffenen Planänderung ist für den Antragsteller jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht, zumindest soweit es die bei Realisierung der Planung ggf. einsetzende Verschattung seiner Wohnräume im Erdgeschoss und seiner Photovoltaikanlage betrifft, vorteilhaft. Dass die Antragsgegnerin nunmehr geltend macht, letztere verstoße gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen. Im Planungsverfahren hat die Antragsgegnerin sich hierzu nicht ansatzweise verhalten und konkretere Feststellungen zu dem nunmehr von ihr behaupteten Verstoß gegen § 32 Abs. 5 Nr. 2a) BauO NRW 2018 nicht getroffen, insbesondere kein diesbezügliches Verwaltungsverfahren eingeleitet; von einer das Rechtsschutzbedürfnis ggf. in Frage stellenden offensichtlichen Bau(ordnungs-)Rechtswidrigkeit der Photovoltaikanlage kann daher keine Rede sein, zumal sie nach dem Vortrag des Antragstellers zu beiden Nachbargrundstücksgrenzen einen Abstand von ca. 40 cm einhält. Unberührt hiervon bliebe im Übrigen die mit einer Realisierung der Planung einhergehende Verschattung der Wohnräume des Antragstellers im Erdgeschoss seines Wohnhauses. Es erscheint auch nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans die Planung in modifizierter Form weiterverfolgen und bei der Überarbeitung der Planung für den Antragsteller insgesamt günstigere - weil weniger konfliktträchtige - Festsetzungen treffen wird. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist (1.). Denn er leidet jedenfalls an durchgreifenden Abwägungsmängeln (2.). 1. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 30, Januar 2018 – 2 D 102/14.NE -, juris Rn.143 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen erscheint die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung zweifelhaft. Zwar soll ausweislich der Planbegründung insbesondere mit der Ausweitung der Möglichkeit, ein weiteres Vollgeschoss zu errichten, den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen werden, was – für sich betrachtet – in Ansehung des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB eine legitime städtebauliche Zielsetzung darstellt. Eines Nachweises, dass für das verfolgte Planungsziel ein unabweisbares Bedürfnis im Sinne eines spürbaren Nachfragedrucks vorliegt, bedarf es nicht. Eine Planung kann auch dann erforderlich sein, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Es ist auch hinreichend geklärt, dass eine sog. Einzelfallplanung, d. h. eine solche, die räumlich auf nur ein oder ganz wenige Grundstücke beschränkt ist und/oder sachlich erst aus Anlass der Förderung oder Verhinderung eines konkreten, sich möglicherweise bereits im Genehmigungsverfahren befindlichen Bauvorhabens erfolgt, für sich genommen kein Umstand ist, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt. Vielmehr kommt es auch in derartigen Fällen entscheidend darauf an, ob die Planung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niederlegten Zwecken gerecht wird, insbesondere ob sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich i. S. von § 1 Abs. 3 BauGB ist. An letzterem würde es allgemein etwa dann fehlen, wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1993 – 4 NB 12.93 –, juris Rn. 7 m. w. N. Vorliegend ist aber nicht zu verkennen, dass Anlass der Planung hier der Bauantrag des Eigentümers des Grundstücks S. -L. -Straße 40 war. Bereits in der dem Aufstellungsbeschluss vom 30. November 2017 zugrundeliegenden Sitzungsvorlage ist von einem im Plangebiet vorhandenen "Wunsch nach einer Aufstockung eines eingeschossigen Flachdachgebäudes" die Rede; die Planänderung sei notwendig, um "diesem [konkreten] und potentiellen Erweiterungswünschen hinsichtlich des Dachausbaus bzw. einer Aufstockung nachzukommen". In der Planbegründung ist von dem Erweiterungswunsch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet die Rede (auch wenn das Grundstück S. -L. -Straße 40 als solches nicht ausdrücklich erwähnt wird). Diesem wurde nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 1. März 2020 unter dem 16. März 2017 und damit noch vor dem ersten Satzungsbeschluss eine Baugenehmigung zur Aufstockung eines Teilbereichs des Daches erteilt, die dann allerdings nicht ausgenutzt wurde. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung wurde diese Baugenehmigung auch nicht verlängert – mit der Konsequenz, dass sie erloschen ist (vgl. § 77 Abs. 1 BauO NRW a.F. bzw. § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018) und damit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren (24. Juni 2020) rechtlich nicht mehr existent war. Andere Bauanträge für das genannte Grundstück lagen und liegen nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 1. März 2020 und in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der in der Planbegründung hervorgehobene Erweiterungswunsch dieses Grundstückseigentümers jedenfalls nicht in einer ein diesbezügliches Planerfordernis begründenden Weise existent war. Zwar werden mit der Planung auch den anderen Eigentümern im Plangebiet Erweiterungsmöglichkeiten eröffnet, doch haben hier – soweit ersichtlich – alle Eigentümer von (Bau)Grundstücken im Plangebiet der Planung widersprochen. Worin hier das eigentliche städtebauliche Anliegen liegen könnte, ist angesichts dessen nicht recht ersichtlich. Die Absicht einer "echten" Nachverdichtung lässt sich der Planbegründung so nicht entnehmen, zumal „keinerlei Änderung der Nutzungs- und Infrastruktur sowie der verkehrlichen Situation" beabsichtigt ist (Planbegründung S. 6) und es um zusätzliche Wohneinheiten schon deshalb offenbar auch nicht gehen soll (Planbegründung [Abwägung] S. 15). In dieser Konstellation, in der - bis auf einen (von der Planung konkret profitierenden) – sämtliche Grundstückseigentümer im Plangebiet mit Ihren Einwendungen gegen die Planung letztlich zum Ausdruck gebracht haben, kein Interesse an der Planumsetzung zu haben, liegt es nahe, schon auf der Ebene der Planrechtfertigung einen besonderen Begründungsbedarf zu den Planungszielen und deren Umsetzbarkeit zu fordern. Hier müssten sich umso deutlicher hinreichende Anhaltspunkte für die städtebauliche Erforderlichkeit aus den Aufstellungsunterlagen, insbesondere aus der Planbegründung ergeben. Daran dürfte es fehlen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwieweit „potentielle Erweiterungswünsche“ neben dem Einzelfall begründet sein könnten. Hinzu kommt vorliegend, dass es um die Änderung eines (aufgrund einer die Nachbarbelange ordnungsgemäß abwägenden) Geltung für sich in Anspruch nehmenden Bebauungsplans geht. Vor diesem Hintergrund ist die städtebauliche Erforderlichkeit hier durchaus nachhaltig zu hinterfragen, kann hier aber letztlich offenbleiben. 2. Der Bebauungsplan leidet nämlich an jedenfalls durchgreifenden Abwägungsmängeln. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Nach diesen Grundsätzen ist es abwägungsfehlerhaft, dass der Rat der Antragsgegnerin die Photovoltaikanlage des Antragstellers als in einem Reinen Wohngebiet ihrer Art nach unzulässige, weil gebietsunverträgliche, Anlage angesehen und sie damit planungsrechtlich unzutreffend qualifiziert hat (a.). Außerdem hat er verkannt, dass der ursprüngliche Planungsanlass – die konkrete Nachfrage nach zusätzlichem Wohnraum im Plangebiet -, im Zeitpunkt des gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen (letzten) Satzungsbeschlusses (24. Juni 2020) – wie ausgeführt – nicht mehr bestand (b.). a. Ein Abwägungsfehler ergibt sich daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin die Photovoltaikanlage des Antragstellers als gewerbliche Anlage und damit als in einem Reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässige Anlage angesehen und damit diesen die planbedingte Beeinträchtigung als abwägungserheblich betreffenden Belang des Antragstellers offensichtlich fehlgewichtet hat. Entgegen der im Rahmen der Abwägung zugrunde gelegten Auffassung der Antragsgegnerin unterfällt die Photovoltaikanlage des Antragstellers § 14 Abs. 3 BauNVO in der seit dem 20. September 2013 geltenden Fassung und ist daher (nach wie vor) in einem Reinen Wohngebiet allgemein zulässig. Nach dieser Bestimmung gelten bauliche untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen als in Gebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulässige (Neben-)Anlagen, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Diese Bestimmung gilt gemäß § 245a Abs. 1 BauGB auch für vor ihrem Inkrafttreten erlassene Planungen. Vgl. hierzu allgemein auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 4 BN 42.13 -, BRS 82 Nr. 81. Um von § 14 Abs. 3 BauNVO erfasst zu werden, muss eine Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie dabei nicht stets in der Weise in oder an der Fassaden- oder Dachfläche integriert sein, dass Anlage und Wand oder Dach den gleichen Neigungswinkel zum Boden aufweisen oder die Anlage sich als integraler Bestandteil des Daches darstellt. Die Vorschrift ermöglicht es darüber hinaus auch, eine aufgeständerte Bauweise – z. B. auf Flachdächern – zu realisieren, sofern die Dachfläche dabei nicht nur als eine Art Sockel dient und die Anlage selbständig erscheint. Vgl. Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 Rn. 49. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11468, S. 18) heißt es insoweit: "Baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen (Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen) sollen … auch dann – unabhängig davon, ob sie im Einzelfall als Bestandteil des Gebäude zu werten sein sollten – als Nebenanlage im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 zulässig sein, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Anders als bei sonstigen Nebenanlagen wird also auf das Merkmal der funktionellen Unterordnung verzichtet. Es bleibt jedoch beim Erfordernis der baulichen bzw. räumlich-gegenständlichen Unterordnung. Grundsätzlich nicht erfasst sind daher z. B. Anlagen, deren Fläche über die Größe der Dachfläche bzw. die Wandfläche des Gebäudes hinausgeht." In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11468, S. 10/11) heißt es ferner: "Vor dem Hintergrund des Energiekonzepts der Bundesregierung und in Ergänzung zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), mit dem die Privilegierung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen in § 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB eingeführt worden ist, soll die Zulässigkeit solcher Anlagen auch in Baugebieten erleichtert werden …." (Hervorhebung nicht im Original). Vor diesem Hintergrund ist bei der Auslegung des § 14 Abs. 3 BauNVO und des insoweit in bauplanungsrechtlicher Hinsicht hier allein streitigen (beschränkenden) Merkmals, ob es sich um eine "baulich untergeordnete Anlage" handelt, auf die zu § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB entwickelten Grundsätze (soweit nicht die Außenbereichslage als solche entgegensteht) zurückzugreifen. Vgl. auch Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand: August 2013, § 14 BauNVO Rn. 154, sowie Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, Stand: Oktober 2018, § 14 Rn. 99 f. . Die Anlage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie muss dem Gebäude baulich untergeordnet sein. Dies entspricht dem Anliegen des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB als Privilegierungstatbestands, die vorhandenen Gebäude im Außenbereich für diese Art der Energiegewinnung in einer Weise zu nutzen, die mit Rücksicht auf den Schutz des Außenbereichs vertretbar ist. Der Begriff „Unterordnung“ ist dabei räumlich–gegenständlich zu verstehen. Auf das Verhältnis zur Funktion der Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie zum Gebäude und seiner Nutzung kommt es nicht an, weil der Privilegierungstatbestand der Nr. 8 nicht verlangt, dass die erzeugte Energie in dem Gebäude verwandt wird. Maßstab ist daher das Verhältnis der Größe der Anlage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie, also der Solarmodule, im Verhältnis zur Größe des Gebäudes. Auf das Verhältnis zur Größe des Daches und seiner baulichen Merkmale kommt es nicht an. Maßstab ist das vorhandene Gebäude mit seiner vorhandenen Gebäudehülle mit ihren Dach- und Wandflächen. Es kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei einer flächigen und parallelen Anbringung der Solarmodule in, an und auf die Dach- und Außenwand-flächen die Unterordnung gewahrt bleibt. Dies gilt auch mit Rücksicht auf das notwendige Volumen (die Stärke) der Solarmodule und ihre Hinterlüftung (Ab-stände zwischen Solarmodulen und Dachfläche). Denn andernfalls würde der Zweck des Privilegierungstatbestands der Nr. 8 verfehlt. Gleiches gilt für den Fall der flächigen Anbringung der Solarmodule auf die Wände des Gebäudes. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: April 2018, § 35 Rn. 59m; Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 Rn. 49. Nach diesen Grundsätzen kann – dem Regelfall entsprechend – die bauliche Unterordnung der Photovoltaikanlage des Antragstellers unter das Gebäude (auf das Dach als solches kommt es aus den genannten Gründen nicht an) bejaht werden. Zwar nimmt sie den Großteil der südlichen Dachfläche ein, doch kann – wie nicht zuletzt der Ortstermin gezeigt hat -, nicht davon die Rede sein, dass die Photovoltaikanlage das Gebäude insgesamt dominiere, auch wenn das Grundstück insgesamt relativ klein ist. Dass die Anlage über die Dachfläche oder die Traufe hinausginge, behauptet die Antragsgegnerin nicht. Der damit gegebene Fehler im Abwägungsvorgang in Form eines diesbezüglichen Abwägungsausfalls, der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 17. August 2020 rechtzeitig gerügt worden ist, ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststell-baren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 2 D 101/18.NE -, juris Rn. 101 f. m. w. N. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich ohne weiteres daraus, dass ausweislich der Planbegründung (dort S.12/13) und der Abwägungsmatrix der Rat der Antragsgegnerin allein die Photovoltaikanlage als gewerbliche Anlage eingestuft und dies als abwägungserheblich angesehen hat. Dieser Mangel ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil hier nach Lage der Dinge die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Rat der Antrags-gegnerin bei Kenntnis des Mangels einen anderen bzw. modifizierten Plan beschlossen hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin (nunmehr) offenbar von der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit der Photovoltaikanlage ausgeht, ohne allerdings insoweit weitere Ermittlungen angestellt oder ein Verwaltungsverfahren eingeleitet zu haben. Das ist offenbar auch nicht beabsichtigt. Denn im Zeitpunkt der gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Abwägungsentscheidung (24. Juni 2020) galt die nunmehr herangezogene Abstandsflächenregelung zwar (anders als bei der erstmaligen Beschlussfassung am 11. Juli 2018) bereits, doch ist die bauordnungsrechtliche Seite in der Abwägung an keiner Stelle auch nur ansatzweise thematisiert und es erscheint zumindest denkbar, dass die Antragsgegnerin, die die Verschattung auch der Photovoltaikanlage z. B. auf S. 31 unten der Abwägungstabelle als abwägungsbeachtlich eingestuft hat, zu einer anderen oder modifizierten Planung gekommen wäre. Im Übrigen würde die Neuregelung eine zuvor bestehende Vereinbarkeit mit dem damals maßgeblichen Bauordnungsrecht nicht (rückwirkend) beseitigen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang offensichtlich zu Unrecht davon ausgegangen ist, erst der angefochtene Bebauungsplan würde die Anlage (auch) des Antragstellers legalisieren. Da dessen Grundstück nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, ist eine Rechtsgrundlage für diese Annahme nicht zu erkennen. b) Ein weiterer Abwägungsfehler ergibt sich daraus, dass der mit der Planung verfolgte öffentliche Belang (Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im Wege der Nachverdichtung) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht erreichbar war. Diese Fehlvorstellung begründet in der gegebenen Planungssituation eine relevante Fehlgewichtung der für die Planung in die Abwägung eingestellten Belange zu Lasten namentlich der im Planverfahren umfänglich geltend gemachten Interessen der Bestandsbebauung innerhalb des und angrenzend an den Bebauungsplan, von den Auswirkungen einer (unabgestimmten) einseitigen Aufstockung der Nachbargebäude verschont zu bleiben. Denn aus den unter II.1 genannten Gründen war nach Erlöschen der dem Eigentümer des Grundstücks S. -L. -Straße 40 erteilten Baugenehmigung und mangels erneuter Bauantragstellung dieses Grundstückseigentümers vor dem Hintergrund des Widerstandes aller anderen (Bau-)Grundstückseigentümer im Plangebiet die mit der Planung verfolgte Schaffung von weiterem Wohnraum in einem überschaubaren Zeitraum nicht zu erreichen. Dies hat der Rat bei seiner Abwägung - wie sich aus dem Fehlen entsprechender Begründungselemente ableiten lässt - nicht ansatzweise in Rechnung gestellt. Dieser Mangel ist im oben genannten Sinne ebenfalls offensichtlich. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Rat im gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt (24. Juni 2020) eine andere, (Abwägungs-)Entscheidung getroffen hätte, wenn ihm der Umstand bewusst gewesen wäre, dass – auch infolge des mit dem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB einhergehenden Zeitablaufs – die für den Umbau des Grundstücks S. -L. -Straße 40 erteilte Baugenehmigung erloschen war und durch neue Bauanträge konkretisierte Erweiterungswünsche nicht vorlagen. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin eine städtebauliche Erforderlichkeit für die Fortsetzung der Planung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB trotz der aufgezeigten Fragen sehen – und diese dann auch entsprechend nachvollziehbar dokumentieren – sollte, weist der Senat – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zu den weiteren Einwendungen des Antragstellers vorsorglich auf Folgendes hin: Der Rat der Antragsgegnerin hat die Auswirkungen der Planung hinsichtlich einer Verschattung der Wohnräume bzw. der Photovoltaikanlage des Antragstellers in der dem Satzungsbeschluss vom 24. Juni 2020 zugrundeliegenden Vorlage IX/2410 in der Abwägung unter Nr. 13.2. wesentlich, aber nicht ausschließlich auf das im Planverfahren eingeholte Verschattungsgutachten vom 29. Juni 2018 abgestellt. Außerdem wird in der Abwägung – im Ansatz zutreffend - herausgestellt, dass die nunmehrige Planung eine Geschossigkeit bzw. Höhe ermöglicht, die in der Umgebung häufig vorhanden sei und dass die Festsetzung der Gartenhofhäuser bereits mit der 1. Änderung des Planes im Jahre 2003 – trotz der seinerzeitigen Beibehaltung der Eingeschossigkeit und der Firsthöhe von 47,00 m üNN im Übrigen - aufgegeben worden sei (S. 33 der Abwägungstabelle). Einen generellen Anspruch auf „Nichtverschattung“ gibt es - jedenfalls mit dem Inhalt, der dem Antragsteller offenbar vorschwebt - nicht; vielmehr ist insbesondere in einem bebauten innerstädtischen Gebiet mit einer baulichen Ausnutzung von Bauflächen auch unter Erweiterung bestehender Gebäude (etwa durch Aufstockung) zu rechnen. Dabei sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen - wie vorliegend - eingehalten werden (bzw. bei der vorgesehenen Bebauung eingehalten werden können). Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es demgegenüber keinen normativ verbindlichen Maßstab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rn. 45. In diesem Zusammenhang kann die DIN 5034, Teil 1 als wohnhygienischer Mindeststandard herangezogen werden. Zur Beurteilung der Verschattungswirkung eines Planvorhabens ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die sich an den Regularien der DIN 5034 orientieren kann. Allerdings begründet sich aus einer Einhaltung der DIN 5034, Teil 1 nicht ohne Weiteres die Zumutbarkeit einer Verschattung und ebenso wenig ergibt sich im umgekehrten Fall bei einer Nichteinhaltung bereits eine Unzumutbarkeit der Verschattung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, juris Rn. 61 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 23. April 2015 – 4 C 56/13.N -, NVwZ–RR 2015, 810 = juris Rn 81; vgl. auch Hellriegel/Zielke, Recht auf Licht, BauR 2021, 633 (640) m. w. N. Diese Maßstäbe legt der Sache nach auch das Verschattungsgutachten zugrunde-de. Der Plangeber hat aber nicht allein auf das Verschattungsgutachten, sondern hinsichtlich der Verschattung der Wohnräume auch darauf abgestellt, dass bei der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist. Er hat ferner berücksichtigt, dass die nunmehr festgesetzte maximal Firsthöhe von 50,20 m üNHN im Plangebiet nicht größer ist als beim Gebäude des Antragstellers (mit Erdgeschoss, ausgebautem Dachgeschoss und Spitzboden) mit einer Firsthöhe, die ausweislich der Unterlagen, die Gegenstand des Freistellungsverfahrens nach § 67 Abs. 2 BauO NRW a. F. waren, bei ca. 50,91 m üNN liegt. Schließlich hat er hervorgehoben, dass seit der Planänderung im Jahre 2002 /2003 im Plangebiet die Festsetzung von Gartenhofhäusern nicht mehr vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund wird nicht von vornherein als abwägungsfehlerhaft anzusehen sein, wenn er den – an dieser Stelle als städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB unterstellten – mit der Planung verfolgten Belangen den Vorrang vor der Beibehaltung der für die Antragsteller gegebenen Besonnungssituation eingeräumt hat. Hinsichtlich des Umfangs der Auswirkungen auf die Photovoltaikanlage und deren Zumutbarkeit geben jedenfalls die Einwendungen des Antragstellers gegen das Verschattungsgutachten keine Veranlassung, dieses als in Bezug auf seine Photovoltaikanlage im Ansatz fehlerhaft anzusehen. Das Verschattungsuntersuchung geht (unter Annahme einer maximalen Plankubatur für das Grundstück S. -L. -Straße 40) von einer Abnahme der Besonnungsdauer aus, allerdings (nur) für den Bereich der Fassade bis zur Dachtraufe, die Dachfläche bleibe unberührt; die Auswirkungen auf die Photovoltaikanlage sind nicht gesondert untersucht worden. Dies hat die Untersuchung allerdings auch nicht als Teil der Aufgabenstellung angesehen (vgl. auch dort S. 21 Mitte bezüglich einer Anlage auf dem S. -L. -Straße Nr. 34a) und hierzu dürfte im Hinblick auf die festgestellten relativ geringen Verschattungswirkungen hinsichtlich der Dachfläche auf dem Grundstück des Antragstellers (im 1. OG zwischen 60 und 25 Minuten absolut bzw. 30 % und 6 % relativ) auch keine Veranlassung bestanden haben. Die von dem Antragsteller gegen das Verschattungsgutachten erhobenen Einwände führen voraussichtlich zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger eigene Berechnungen anhand diverser Quellen aus dem Internet vorgelegt hat. Soweit es die dem Schriftsatz vom 5. September 2019 als Anlage VBB 7 beigefügten "Berechnungen des Sonnenstandverlaufes am Beispiel 01.03. und 01.10. einmal mit der aktuellen Wohngebäudehöhe in der Nachbarschaft von 4 m einerseits und der – nach dem angegriffenen B-Plan andererseits – möglichen Gebäudehöhe von 8 Metern auf der Grundlage der Berechnung der Internetplattform www.sonnenverlauf.de betrifft, gilt dies schon deshalb, weil darin als Ergebnis jeweils festgehalten ist: " Keine Verschattung der Photovoltaikanlage" (Hervorhebung nicht im Original). Unabhängig davon ist auch nicht klar, ob diese Berechnung von durchgehendem Sonnenschein zwischen Sonnenauf– und -untergang ausgeht, was jedenfalls für einen der beiden vom Antragsteller gewählten Stichtage (1.10.) mit einer Gesamtsonnenscheindauer von 12 Stunden eine durchaus optimale Annahme darstellen dürfte. Die vom Antragsteller als Anlage VBB 8, 9 und 10 eingereichten Fotos und Berechnungen lassen ebenfalls nicht ohne Weiteres darauf schließen, das Verschattungsgutachten habe die Minderung der Besonnung durchgreifend fehlerhaft ermittelt/eingeschätzt bzw. die Realisierung der Planung werde zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Betriebs der Photovoltaik auf dem Haus des Antragstellers führen. Danach wären 7 der 22 Module der Anlage von einer Verschattung betroffen, der Ertrag mindere sich um 25 %. Allerdings beruht diese Berechnung offenbar auf der Annahme, das Dach des Antragstellers weise eine Neigung von 45 Grad auf; ausweislich der Unterlagen, die Gegenstand des für das Haus des Antragstellers durchgeführten Freistellungsverfahrens im Jahre 2002 waren, beträgt die Neigung des Daches des Antragstellers aber lediglich 38 Grad. Auf diese Ungereimtheiten in den zur Stützung des Vortrags des Antragstellers vorgelegten Unterlagen hat das Gericht im Ortstermin auch hingewiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.