Beschluss
4 BN 42/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind.
• Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn vorgetragene Einwendungen unsubstantiiert oder sinnentstellend wiedergegeben wurden und die Vorinstanz die streitentscheidenden Festsetzungen bereits aus anderen Gründen für unwirksam erklärt hat.
• Die Frage der grundsätzlichen Klärung zur Zulässigkeit des Ausschlusses der Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien bedarf keiner Revisionszulassung, wenn neuere Gesetzesänderungen (hier § 14 Abs. 3 BauNVO) die Streitfrage weitgehend lösen.
• Bei der Prüfung auf Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans ist auf den hypothetischen Willen der Gemeinde abzustellen; unzureichend substantiiertes Vorbringen zur materiellen Bewertung dieses Willens rechtfertigt keine weitere Aufklärung.
• Die Annahme, dass unwirksame Festsetzungen im nachgeordneten Verfahren geregelt werden könnten, lässt die Zulassung der Revision nicht zu, wenn dies für den Ausgang der Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Normenkontrollsache (Bauleitplanung) • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. • Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn vorgetragene Einwendungen unsubstantiiert oder sinnentstellend wiedergegeben wurden und die Vorinstanz die streitentscheidenden Festsetzungen bereits aus anderen Gründen für unwirksam erklärt hat. • Die Frage der grundsätzlichen Klärung zur Zulässigkeit des Ausschlusses der Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien bedarf keiner Revisionszulassung, wenn neuere Gesetzesänderungen (hier § 14 Abs. 3 BauNVO) die Streitfrage weitgehend lösen. • Bei der Prüfung auf Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans ist auf den hypothetischen Willen der Gemeinde abzustellen; unzureichend substantiiertes Vorbringen zur materiellen Bewertung dieses Willens rechtfertigt keine weitere Aufklärung. • Die Annahme, dass unwirksame Festsetzungen im nachgeordneten Verfahren geregelt werden könnten, lässt die Zulassung der Revision nicht zu, wenn dies für den Ausgang der Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Die Antragstellerin rügte im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan die Unverhältnismäßigkeit und Verfahrensmängel bestimmter textlicher Festsetzungen. Streitgegenstand waren insbesondere die Festsetzung 1.1.1, die alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausschloss, und die Festsetzung 1.3.1, die Solaranlagen auf mindestens 30 % der Dachflächen vorschrieb. Die Antragstellerin behauptete, dadurch werde gewerbliche Nutzung erneuerbarer Energien faktisch verhindert und Eigentümer würden unzumutbar belastet. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärte die Festsetzung zur Pflicht zur Nutzung solarer Strahlungsenergie wegen Verfahrensfehlers für unwirksam, bejahte aber insgesamt nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Revision wegen angeblicher Verfahrensfehler, Gehörsverletzung und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde entschieden. • Die Beschwerde erfüllt die Darlegungspflichten für die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht; ihre Rügen sind weitgehend unsubstantiiert oder falsch wiedergegeben. • Zur Gehörsrüge: Die Antragstellerin hat ihren Schriftsatzzugriff im Zusammenhang unscharf und teilweise sinnentstellend dargestellt; der Verwaltungsgerichtshof hat den maßgeblichen Vortrag als subsumierbaren Abwägungsmangel verstanden und behandelt. • Die Vorinstanz hat die Pflicht-Nutzung von Solaranlagen (Festsetzung 1.3.1) bereits wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers für unwirksam erklärt; deshalb bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der alternativen Rüge, ob der Ausschluss nach § 4 Abs. 3 BauNVO unverhältnismäßig sei. • Zum materiellen Willen der Gemeinde: Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der Verfahrensäußerungen und Planbegründung den hypothetischen Willen bejaht, sodass die Antragstellerin keine substantiierten Anhaltspunkte für das Gegenteil vorgetragen hat. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die in der Beschwerde für wichtig gehaltene Frage zur Zulässigkeit des Ausschlusses der Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Hinblick auf Solaranlagen ist durch die Gesetzesänderung (§ 14 Abs. 3 BauNVO seit 20.9.2013) weitgehend entschärft, sodass keine Revisionszulassung gerechtfertigt ist. • Zur Frage der Regelung unwirksamer Festsetzungen im nachgeordneten Verfahren: Die Vorinstanz hat tragende Festsetzungen als selbständig und den Bestand des Bebauungsplans unberührt qualifiziert; eventuelle ergänzende Erwägungen zu nachgeordneten Verfahren sind entbehrlich und ändern den Ausgang nicht. • Weitere Rügen (Denkgesetze, Willkür, unklare Feststellungsbefugnis) sind unsubstantiiert und erreichen die Darlegungsschwelle für eine Revisionszulassung nicht. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Vorbringen genügen nicht den strengen Darlegungspflichten für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO; viele Rügen sind unsubstantiiert, missverständlich oder entbehren entscheidungserheblicher Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof hat die zentrale Festsetzung zur Pflichtnutzung solarer Strahlungsenergie bereits wegen Verfahrensmängeln für unwirksam erklärt, sodass alternative Verhältnismäßigkeitsrügen entfallen konnten. Zudem wurde durch die nach dem Verfahren in Kraft getretene Änderung des § 14 Abs. 3 BauNVO die von der Antragstellerin hervorgehobene Problematik der gewerblichen Einspeisung von Solarstrom weitgehend gesetzlich gelöst. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.