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Beschluss

12 B 1287/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0831.12B1287.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen des Antragstellers auf einstweilige Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, 1. nach der Tätigkeitsverweigerung durch das Jugendamt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Beratung nach § 18 bzw. § 38 SGB VIII durchzuführen und zu erreichen, dass durch Aufgabe der bestehenden generellen Kommunikationsverweigerung der Mutter gegenüber dem Vater eine direkte Kommunikation über Fragen der Elternschaft dauerhaft ermöglicht wird und den Beginn der Beratungwegen Gefahr für das Kindeswohl und wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zeitnah anzuordnen, 2. für den Fall der Entscheidung gemäß Ziffer 1 dem Jugendamt im Wege der einstweiligen Anordnung folgende Aufgaben zur tatsächlichen Verwaltungstätigkeit betreffend die beiden minderjährigen Kinder T. undF. M. aufzugeben: a) Gespräche zwischen den Elternteilen über die Aufteilung der Sommerferien 2021 zu begleiten, dass die Kinder mit dem Vater die Woche vom 26.07 bis 01.08 2021 und vom 09.08. bis 15.08.2021 verbringen und dass die Sommerferien ab 2022 wieder hälftig aufgeteilt werden, b) Gespräche zu begleiten mit dem Ziel, dass zukünftig wegen Krankheit der Kinder beim Vater ausgefallene Wochenenden innerhalb der darauffolgenden vier Wochen nachgeholt werden, c) Gespräche zu begleiten für eine gleichmäßige Aufteilung der verlängerten Wochenenden Karneval, Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam und Allerheiligen ab Oktober 2021 wie vor dem Beschluss des Familiengerichts vom 19.08.2020, d) Gespräche zu vermitteln darüber, dass die Mutter dem Vater Auskunft über ihre bisherigen Aktivitäten hinsichtlich der von der M1. -L. empfohlenen kinderpsychologischen Behandlung der Kinder gibt, e) Gespräche darüber zu vermitteln, dass die Telefonregelung laut dem Beschluss vom 19.08.2020 nicht weiter durchlöchert wird, d. h. dass die Kinder, während sie bei der Mutter sind, den Vater mindestens dreimal anrufen (d. h. alle drei bis vier Tage, also z.B. mittwochs, sonntags oder wieder mittwochs), f) Gespräche darüber zu vermitteln, dass die Mutter den Kindern zu den Betreuungszeiten beim Vater Wechselkleidung mitgibt, was trotz entsprechender Bitte erneut und beispielhaft nicht einmal für die Osterferien 2021 geschehen ist, g) Gespräche darüber zu vermitteln, dass die Mutter unwahre und den Vater gegenüber den Kindern subtil diskreditierende Äußerungen unterlässt, wie z. B. der Vater (und nicht die Mutter) hätte den Antrag im Juli 2019 auf Änderung der familiengerichtlich gebilligten Elternvereinbarung aus 2017 beim Familiengericht gestellt oder der Vater hätte die Kinder als Baby immer wie ein Stück Holz ohne Körperkontakt weit vor sich her getragen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Es bestehe nicht der - mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache - erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des konkret geltend gemachten Anspruchs. Gegenstand des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII sei nicht die Durchsetzung von Rechten gegenüber anderen Umgangsberechtigten, sondern ausschließlich die Ausübung des Umgangsrechts in erzieherischer Hinsicht. Außerdem habe das zuständige Jugendamt im Nachgang zu der familiengerichtlichen Umgangsregelung vom 19. August 2020 wiederholt den Kontakt zu den Eltern gesucht, um bei der Umsetzung der Umgangsregelung zu vermitteln und insbesondere Hilfestellung zu der ihnen vom Familiengericht aufgegebenen gemeinsamen Elternberatung geleistet. Dass die Beratung durch den freien Jugendhilfeträger "G. e. V." (" ") nicht zustande gekommen sei, habe an den aufgrund der laufenden Gerichtsverfahren nicht erfüllten Rahmenbedingungen gelegen. Die Einschätzung des Jugendamtes, eine kurzfristige Beratung, wie sie von ihm angeboten werden könne, reiche nicht aus, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die begehrte Beratung und Hilfestellung erfordere im Übrigen ein Mindestmaß an Kooperation beider Eltern, das derzeit offensichtlich nicht vorhanden sei. Auch die beantragte Verpflichtung zu einer Gesprächsvermittlung sei angesichts der ablehnenden Haltung der Mutter hinsichtlich einer gemeinsamen Beratung nicht zielführend. Überdies leiste das Jugendamt Hilfestellung bei der Umsetzung der bestehenden familiengerichtlichen Umgangsregelung. Für die mit den Anträgen 2. a) und 2. c) begehrte Abänderung des bestehenden Umgangsrechts sei das Familiengericht zuständig. I. Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags. Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII haben Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden (Satz 4). 1. Es spricht Vieles dafür, dass die Anträge zu 1. und 2. bereits deswegen mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) abzulehnen sind, weil es an der erforderlichen "Geeignetheit" des Falles mit Blick auf die begehrten Gespräche fehlt. Das Merkmal der "Geeignetheit" eines Falles für eine Hilfestellung durch das Jugendamt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014- 12 B 579/14 -, juris Rn. 12; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 18 Rn. 28b. Geeignet im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ist ein Fall, wenn die Erwartung besteht, dass die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt für die beabsichtigte Maßnahme förderlich sein werde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, a. a. O., Rn. 14; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 19. April 2012 - 6 S 12.12 -, juris Rn. 9; Berneiser, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar, SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 18 Rn. 37. An einem "geeigneten Fall" dürfte es daher fehlen, wenn ein oder beide Umgangsberechtigten jede Kooperationsbereitschaft vermissen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014- 12 B 579/14 -, a. a. O. Rn. 19; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018,§ 18 Rn. 23; enger, die Ungeeignetheit nur bei Kindeswohlgefährdung durch die (beabsichtigte) Umgangsregelung bzw. den Umgang, annehmend: Struck, a. a. O., § 18 Rn. 32. Für das Vorliegen einer solchen Fallkonstellation liegen hier gewichtige Anhaltspunkte vor. Das folgt schon daraus, dass in der Vergangenheit die Regelung des Umgangs keiner einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Eltern zugänglich war. Die derzeitige Regelung musste - wie schon verschiedene (Umgangs-)Regelungen in der Vergangenheit - durch das Familiengericht im Wege einer streitigen Entscheidung getroffen werden (Beschluss vom 19. August 2020 - 407 F 192/19 -). Auch dem Familiengericht war eine Kompromisslösung trotz intensiver Einigungsbemühungen nicht gelungen. Es führt dazu wörtlich aus (vgl. Seite 4 der Beschlussabschrift): "(…) Eine einmal eingenommene Haltung vermag der Vater nicht aufzugeben. Er argumentiert und argumentiert immer weiter. Das hat das Gericht selbst bei intensiven Einigungsversuchen im vorliegenden Verfahren in dem Termin (…) erlebt. Es wäre so wünschenswert gewesen, einen Kompromiss zwischen den Eltern zu erzielen, um die Kinder entsprechend der eindringlichen Empfehlung der Verfahrensbeiständin aus dem Konflikt der Eltern herauszulösen; ein solcher Kompromiss war auch zum Greifen nahe - und das Gericht hatte den Eindruck, er werde auch vom Anwalt des Vaters unterstützt. Der Vater hatte jedoch die Meinung, die Kinder müssten fünf Übernachtungen in einem Zeitraum von zwei Wochen bei ihm verbringen, und blieb bei dieser Meinung. (…)". Weshalb dagegen nunmehr die vom Antragsteller beantragten, vom Jugendamt begleiteten Gespräche der Eltern über die Änderung, Präzisierung und Einhaltung der durch das Familiengericht getroffenen Regelungen zum Erfolg führen sollen, ist für den Senat kaum nachvollziehbar. Die streitgegenständlichen Anträge sind hinsichtlich der begehrten Gespräche zudem ebenfalls mit dem Ziel eines eindeutigen, den Vorstellungen des Klägers entsprechenden Ergebnisses formuliert, so dass eine Einigung, Vermittlung oder auch (erfolgversprechende) Mediation - all dies kann grundsätzlich Gegenstand der nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorgesehenen Hilfestellungen sein -, vgl. Kunkel/Pattar, a. a. O., Rn. 22; Schermaier/Stöckl, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, online-Großkommentar, SGB VIII, Stand 1. Juni 2021, § 18 Rn. 67; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Auflage 2018, § 18 Rn. 39, mittels der begehrten Gespräche nur schwer vorstellbar erscheint. Hinzu kommt, dass die Mutter der Kinder - worauf sich bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss gestützt hatte (vgl. Seite 6 oben der Beschlussabschrift) - eine gemeinsame Beratung in verschiedenen Mails an das Jugendamt - angesichts der aus ihrer Sicht fehlenden Bereitschaft des Antragstellers zur Kooperation sowie der laufenden familiengerichtlichen Verfahren - abgelehnt hatte. Soweit der Antragsteller dem im Beschwerdeverfahren mit einem Auszug aus einem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Mutter der Kinder vom 11. Juni 2021 im familiengerichtlichen Verfahren entgegen tritt, wonach die Mutter die Beratung nicht abgelehnt habe, bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit dies eine abweichende Bewertung der Geeignetheit verlangt. Denn jedenfalls haben die Anträge des Antragstellers auch aus anderen Gründen keinen Erfolg. 2. a) Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags zu 1. erhebt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren bereits keine Einwände. Ungeachtet dessen ist fraglich, ob die beantragte Verpflichtung des Jugendamtes "durch Aufgabe der bestehenden generellen Kommunikationsverweigerung der Mutter gegenüber dem Vater eine direkte Kommunikation über Fragen der Elternschaft dauerhaft zu ermöglichen" - auch unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit der begehrten Regelung - tauglicher Gegenstand einer Hilfestellung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII sein kann. Dem Jugendamt stehen weder Möglichkeiten einer zwangsweisen Einwirkung auf die Mutter zur Aufgabe einer etwaigen Kommunikationsverweigerung zu, noch beinhalten die Unterstützungsleistungen nach der genannten Regelung eine allgemeine und umfassende Beratung über "Fragen der Elternschaft". Vgl. zur erforderlichen Konkretisierung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2019 - 12 B 1747/18 -, juris Rn. 5, und vom 17. Januar 2019 - 12 A 396/18 -, juris Rn. 10. b) Hinsichtlich der unter 2. formulierten Anträge (der Senat übernimmt hier wegen der Übersichtlichkeit die vom Verwaltungsgericht gewählte Reihenfolge) gilt Folgendes: Der Antrag zu a) ist unzulässig, weil hinsichtlich des Begehrens, Gespräche über die Aufteilung des Umgangs in den Sommerferien 2021 zu führen, mit dem Ende der Ferien am 17. August 2021 Erledigung eingetreten ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2018 ‑ 12 B 1589/17 -, juris Rn. 9. Die mit den Anträgen zu b), c) und e) zur Entscheidung gestellten Begehren (Nachholung krankheitsbedingt ausgefallener Wochenenden, Aufteilung der verlängerten Wochenenden, Telefonregelung) sind von dem aus § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII folgenden Anspruch auf Vermittlung, Unterstützung und Hilfestellung, vgl. zum Bestehen eines Rechtsanspruchs OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, a. a. O., Rn. 8; Schwermaier/Stöckl, a. a. O., Rn. 66; Tilmanns, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 18 SGB VIII, Rn. 12, im Hinblick auf den Anspruchsinhalt nicht erfasst. Die Unterstützungs- und Hilfestellungspflicht des Jugendhilfeträgers knüpft an vorhandene familienrechtliche Umgangsrechte oder gerichtliche Regelungen an. Sie sind von Bedeutung, wenn es Schwierigkeiten bei der Umsetzung gerichtlich veranlasster Umgangsregelungen gibt. Das beinhaltet die Vermittlung des Jugendamtes bei der Umsetzung der Umgangsregelungen i. S. v. Verständnis fördern oder Bewusstsein schaffen für die Bedeutung des Umgangs für die Kindesentwicklung, das Geben von Ratschlägen oder Empfehlungen, die Einladung zu gemeinsamem Gesprächen usw. bis hin zur Durchführung von "Mediation". Dagegen kann der Jugendhilfeträger kraft eigener Zuständigkeit familienrechtliche Umgangsrechte nicht begründen oder regeln. Diese Kompetenz fällt bei fehlender Einigung in die Zuständigkeit des Familiengerichts. Dieses entscheidet nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts und seine Ausübung sowie gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht. Vgl. zu dieser Abgrenzung auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 27; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17.Oktober 2013 - 6 L 350/13 -, juris Rn. 9; VG Mainz, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 1 K 5551/18.MZ -, juris Rn. 27; Berneiser, a. a. O., Rn. 40; Struck, a. a. O., Rn. 17; Tammen, a. a. O., Rn. 39. Der Umgang hinsichtlich der Kinder des Antragstellers ist umfassend und detailliert mit Beschluss des Familiengerichts vom 19. August 2020 (407 F 192/19) geregelt worden. In dem Beschluss werden präzise Regelungen zur Betreuung in geraden und ungeraden Kalenderwochen, zur Abholung von der Schule, zu Modifikationen (etwa bei Corona-Gefahr), zu den Ferien usw. getroffen. Soll darüber hinaus, wie unter b) beantragt, eine Regelung über die Nachholung von wegen Krankheit "ausgefallener Wochenenden" (gemeint sind wohl Fälle, in denen ein oder beide Kinder bereits vor der Übergabe erkrankt sind) getroffen werden, geht es nicht lediglich um eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Umgangsregelungen. Der Antragsteller begehrt damit vielmehr eine Änderung bzw. Ergänzung der getroffenen familiengerichtlichen Regelung. Entsprechendes gilt für die unter c) beantragte gleichmäßige Aufteilung der verlängerten Wochenenden (Karneval, Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam und Allerheiligen), mit der eine Änderung oder Ergänzung (familiengerichtlicher) Umgangsregelungen begehrt wird. Die Telefonregelung (Antrag zu e) war ebenfalls ausdrücklich Gegenstand des Beschlusses des Familiengerichts vom 19. August 2020. Die Anzahl der Anrufe beim nicht anwesenden Elternteil während des Umgangs mit dem jeweils anderen Elternteil ist darin im Einzelnen geregelt. Mit dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Antrag, Gespräche zu vermitteln, dass die Telefonregelung durch die Mutter nicht weiter "durchlöchert" wird, begehrt der Antragsteller der Sache nach den (gegebenenfalls zwangsweisen) Vollzug der familiengerichtlichen Telefonregelung, was nach den dargestellten Grundsätzen nicht Gegenstand der Hilfestellung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ist. Dieser Sichtweise zu den Anträgen zu b), c) und e) steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht ausdrücklich eine Änderung bzw. Ergänzung der familiengerichtlichen Regelungen um entsprechende Vereinbarungen mit der Mutter oder den Vollzug der familiengerichtlichen Entscheidung beantragt, sondern lediglich die Vermittlung und Begleitung von diese Punkte thematisierenden Gesprächen durch die Antragsgegnerin. Denn die hier konkret begehrten Gespräche beschränken sich nicht ‑ entsprechend dem oben dargestellten Anspruchsinhalt des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - auf Vermittlung und Hilfestellung bei der Umsetzung des Umgangs bzw. der Umgangsregelungen, sondern enthalten in den verschiedenen Anträgen jeweils konkret vorgegebene Gesprächsergebnisse oder Ziele hinsichtlich (veränderter, ergänzter oder durchzusetzender) Umgangsregelungen, die der Antragsteller (einseitig) umgesetzt sehen will. Die (einseitige) Durchsetzung von Rechten gegenüber dem anderen Umgangsberechtigten ist indessen nicht Gegenstand der Hilfestellung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Das folgt schon daraus, dass das Jugendamt bei seiner Aufgabenerfüllung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII ebenfalls den Interessen anderer Umgangsberechtigter und insbesondere den Belangen des Kindes verpflichtet ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 12 B 1526/07 -, juris Rn. 3. Im Ergebnis nichts Abweichendes gilt für die Anträge zu f) und g). Über die Mitgabe von Wechselwäsche und das Unterlassen (vom Antragsteller behaupteter) diskreditierender Äußerungen seitens der Mutter ist zwar mit der familiengerichtlichen Umgangsregelung keine Aussage getroffen worden. Das ändert indessen nichts daran, dass § 18 Abs. 3 SGB VIII - wie dargestellt - keinen Anspruch auf eine solche (einseitig) ergebnisgerichtete Gesprächsführung und -begleitung vermittelt. Unabhängig davon dürfte der Antrag zu g) unbestimmt sein, da die Frage der "subtil diskreditierenden Äußerungen" sich auch anhand der Beispiele nicht konkretisieren lässt. Auch mit dem Antrag zu d) (Auskunft über kinderpsychologische Behandlung) dringt der Antragsteller nicht durch. Nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII soll zwar eine Vermittlung und - in geeigneten Fällen - Hilfestellung ausdrücklich auch hinsichtlich der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, erfolgen. Ein Anspruch auf die (einseitige) Durchsetzung gegenüber dem anderen Umgangsberechtigten besteht aber auch insoweit nicht. Über Streitigkeiten hat ggf. das Familiengericht zu entscheiden. Vgl. Tammen, a. a. O., Rn. 38. Unabhängig davon hat der Antragsteller nichts dazu dargelegt, inwieweit die im vorliegenden Antrag benannten Kenntnisse für ihn im Hinblick auf einen angemessenen Umgang mit den Kindern von Wichtigkeit sein sollen. b) Keinen Erfolg hat die weitere Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu seinem weiteren Antrag, die Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 19. August 2020 deswegen zu berichtigen, weil darin die in dem Gutachten beschriebenen Aussagen der Kinder zu den von ihnen gewünschten Betreuungszeiten falsch und noch ungünstiger wiedergegeben sind, keine Aussage getroffen. Mit diesem zweitinstanzlich als "Antrag" bezeichneten Vortrag will der Antragsteller sich offenbar auf sein erstinstanzliches Vorbringen unter Punkt 2. des Antragsschriftsatzes vom 28. Mai 2021 beziehen. Es ist allerdings bereits zweifelhaft, ob dem überhaupt ein hinreichend konkreter Antrag zu entnehmen war. Denn das dortige Vorbringen war der "Begründung" der vorangestellten Anträge zu 1. und 2. (im vorliegenden Beschluss oben wiedergegeben) zugeordnet und lautet "Die Stellungnahme der Beklagten an das Oberlandesgericht L1. in der Beschwerdesache UF geht am Sachverhalt vorbei, weshalb sie zu berichtigen ist." Aber selbst wenn dieses Vorbringen als weiterer (3.) Antrag aufgefasst werden müsste, fehlt es insoweit jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, auf welcher Grundlage im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine Berichtigung von im familiengerichtlichen Verfahren gemachtem Parteivorbringen, mit dem in einem Gutachten festgehaltene Aussagen der Kinder (angeblich) unzutreffend wiedergegeben werden, begehrt werden könnte. Es ist vielmehr Aufgabe des jeweiligen Gerichts, hier des Oberlandesgerichts L1. , Angaben der Parteien in deren Schriftsätzen auf ihren Wahrheitsgehalt bzw. ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sofern insoweit aus Sicht der gegnerischen Partei Bedenken bestehen, steht es dieser zudem frei, im dortigen Verfahren entsprechende Einwände oder Hinweise anzubringen. II. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sich in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich "hauptumfassend" auf die "diskriminierende Entscheidungslage beim Verwaltungsgericht" beruft, die ihn u. a. in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verletze, weil die Entscheidung durch eine ausschließlich mit Richterinnen besetzte Kammer getroffen worden sei, merkt der Senat an: Einen rechtlicher Ansatz für die Annahme des Antragstellers, der Besetzung der Spruchkörper mit weiblichen Mitgliedern sei der "diskriminierend verfassungswidrige Aspekt der Entscheidungsfindung" immanent, die Kammermitglieder des entscheidenden Gerichts seien bei der Abfassung der Entscheidung erkennbar von persönlichen Rollenbildern geleitet, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die damit verbundene, nur an die Besetzung des Spruchkörpers mit weiblichen Mitgliedern geknüpfte Annahme, diese hätten sich - quasi rechtsbeugend - von eigenen "Überzeugungen zur Betreuungsunfähigkeit aller Väter" leiten lassen, erscheint vielmehr abwegig. Ein in irgendeiner Weise relevanter Verfahrensbezug lässt sich auch den dazu weiter angeführten Erwägungen zu Rollenbildern und Männerfeindlichkeit nicht im Ansatz entnehmen. III. Schließlich bleibt auch der Einwand des Antragstellers ohne Erfolg, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 154 Abs. 1 VwGO sei zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin einen externen Rechtsanwalt beauftragt habe, anstatt (kostengünstig) ihr eigenes Rechtsamt zu bemühen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Einklang mit den Vorgaben des § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller als unterliegendem Teil beanstandungsfrei die Kostentragung auferlegt. Der Hinweis des Antragstellers auf § 155 Abs. 4 VwGO führt nicht weiter. Ungeachtet des Umstands, dass insoweit ein Verschulden der Antragsgegnerin in Frage steht, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit des § 155 Abs. 4 VwGO - dies bleibt auch bei vorliegendem Verschulden dem Ermessen des Gerichts überlassen -, vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 155 Rn. 22, hätte Gebrauch machen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).