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Beschluss

12 A 396/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0117.12A396.18.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Gründe Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2017 bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO dürften auch bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen (reduzierten) Prüfungstiefe und bei Außerachtlassung des Darlegungsgebots gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht vorliegen. Sie ergeben sich nicht aus den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers und sind auch sonst nicht ersichtlich. I. Zunächst ist der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Ernstliche Richtigkeitszweifel, die im Hinblick auf das Entscheidungsergebnis, d. h. hier die Klageabweisung bestehen müssen, dürften aller Voraussicht nach nicht bestehen. 1. Dies gilt zunächst für die Abweisung der Klage mit dem ersten Antrag betreffend Unterstützung bei der Umsetzung (Ausübung) des Umgangsrechts gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage sinngemäß im Wesentlichen mangels Rechtsschutzinteresses bereits als unzulässig angesehen, weil die Beklagte mit dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger zur Entscheidung gestellten Begehren noch nicht befasst gewesen sei. Dies begegnet weder aus den vom Kläger vorgebrachten Gründen noch sonst Richtigkeitszweifeln. Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann nur auf der Grundlage und im Rahmen der familienrechtlich festgelegten Umgangsregelungen stattfinden. Welche konkreten Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen, die, wie bereits vom Verwaltungsgericht angenommen, Realakte und keine Verwaltungsakte sind, vgl. etwa Telscher, in: jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 22; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 08/2017, § 18 Rn. 10, in Betracht kommen, hängt, wie auch der Kläger zutreffend erkennt, von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. Daraus folgt, dass mit einer (Leistungs-)Klage zulässiger Weise nicht abstrakt Beratungs- und Unterstützungsleistungen geltend gemacht werden können, sondern es bedarf einer hinreichenden, den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls entsprechenden Konkretisierung der begehrten Leistung(en). Dies gilt auch dann, wenn sich während eines bereits anhängigen Klageverfahrens die Umgangsverhältnisse in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht ändern und mit Blick darauf hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts andere Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Betracht kommen. Soweit der Kläger sinngemäß davon ausgeht, der Jugendhilfeträger sei ohne weiteres verpflichtet, Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII an veränderte Umgangsverhältnisse anzupassen, trifft dies nicht zu. Vielmehr setzt eine Anpassung zunächst einmal voraus, dass der Jugendhilfeträger von den Veränderungen in den Verhältnissen, welche für die Ausübung des Umgangsrechts maßgeblich sind, Kenntnis hat oder in Kenntnis gesetzt wird. Darüber hinaus muss entweder für den Jugendhilfeträger offensichtlich sein oder vom Leistungsbegehrenden mitgeteilt werden, dass auch in Ansehung der veränderten Verhältnisse Beratungs- und/oder Unterstützungsbedarf bei der Ausübung des Umgangsrechts besteht. Denn nicht jede Veränderung in den Umgangsverhältnissen begründet zugleich die Notwendigkeit der Anpassung von Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Verändern sich die Verhältnisse beispielsweise zum Besseren, kann das zur Folge haben, dass vormals erforderliche Leistungen nach der zuvor genannten Vorschrift nicht mehr benötigt werden. Daran anschließend muss entweder für den Jugendhilfeträger erkennbar sein oder der Leistungsbegehrende muss mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen geben, wie der Beratungs- und/oder Unterstützungsbedarf in Ansehung der veränderten Verhältnisse konkret aussieht. Dies vorausgeschickt kommt es hinsichtlich des Vorliegens ernstlicher Richtigkeitszweifel zunächst nicht darauf an, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer Klageänderung in Ansehung des Vorbringens des Klägers zur Leistungsanpassung an geänderte Verhältnisse zutreffend sind. Ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses können sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Klageänderung schon deshalb nicht ergeben, weil das Ergebnis nicht auf diesen Ausführungen beruht, zumal das Verwaltungsgericht hypothetisch eine zulässige Klageänderung angenommen hat. Für die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, für die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung gestellten Begehren fehle das Rechtsschutzinteresse, kommt es nicht darauf an, ob dieses Begehren eine Klageänderung darstellt. Die Ausführungen des Klägers zu einer Pflicht zur Leistungsanpassung stellen zudem die entscheidungstragende Begründung selbst nicht infrage. Soweit er sinngemäß zum Ausdruck bringt, dass im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzinteresses in Ansehung der von ihm angenommenen Pflicht zur Leistungsanpassung nicht darauf abgestellt werden dürfe, ob die Beklagte bereits mit dem klageweise zur Entscheidung gestellten Begehren befasst gewesen sei, dringt er damit nicht durch. Denn eine quasi automatische Anpassungspflicht, wie sie der Kläger annimmt, besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die oben dargestelltenVoraussetzungen, bei denen eine Anpassung vorzunehmen wäre, vorlagen. Zwar war die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht über die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen in den Umgangsverhältnissen, die nach Auffassung des Klägers eine Leistungsanpassung erfordern, informiert. Dies sind im Wesentlichen das Ausbleiben von Besuchen der Söhne des Klägers und die Ablehnung von Umgangskontakten durch die Söhne nach dem Vorfall im Februar 2016 sowie die Neuregelung des Umgangs durch den seit Juni 2017 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts C. -H. vom 31. Januar 2017 - F /15 -. Darüber hinaus war der Beklagten bekannt, dass der Kläger auch in Ansehung der veränderten Verhältnisse Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII begehrte. Denn er hat jedenfalls sinngemäß mit Schreiben vom 2. März 2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht ein solches Begehren zum Ausdruck gebracht, nachdem er zuvor vom Verwaltungsgerichts sinngemäß gefragt worden war, ob sich das (ursprüngliche) Klagebegehren angesichts des zuvor genannten Beschlusses des Amtsgerichts C. -H. erledigt habe. Keinesfalls war der Beklagten jedoch bekannt oder hätte sie erkennen müssen, dass es dem Kläger um Leistungen der in der mündlichen Verhandlung beantragten Art geht. Zunächst ergab sich ein solches Leistungsbegehren nicht aus dem zuvor erwähnten Schreiben des Klägers vom 2. März 2017. Zwar hat der Kläger mit diesem Schreiben dem Wortlaut nach eine Konkretisierung seines ersten, auf Unterstützungsleistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII gerichteten Klageantrags vorgenommen. Ob damit eine hinreichende Konkretisierung der begehrten Leistungen gelungen ist, erscheint zweifelhaft, weil der Kläger eher auf Pflichten des Jugendamts eingeht - Vornahme eines auf die Auflösung von inneren Blockaden und eine Versöhnung von Eltern und Kindern hinwirkenden "Clearings", welches von Therapeutenteams in Form von Hausbesuchen durchgeführt wird und im Ergebnis der Feststellung des Hilfebedarfs dient, der sodann eingeleitet wird - und ein Bezug zu den konkreten Umgangsverhältnissen fehlt. Bei wem etwa Hausbesuche durchgeführt werden sollen und wessen Hilfedarf angesprochen ist, erscheint nicht eindeutig. Jedenfalls deckt sich das solchermaßen konkretisierte Begehren offensichtlich nicht mit den in der mündlichen Verhandlung konkret beantragten Leistungen. Darüber hinaus war der Beklagten auch nicht anderweitig bekannt und hätte sie nicht anderweitig erkennen müssen, dass es dem Kläger um die in der mündlichen Verhandlung beantragten Leistungen geht. Ausgehend von den einleitenden Ausführungen, dass Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nur auf der Grundlage und im Rahmen der familienrechtlich festgelegten Umgangsregelungen in Betracht kommen, weil das Umgangsrecht, um dessen Ausübung es geht, durch die familienrechtlichen Regelungen bestimmt wird, ergab sich das (auszuübende) Umgangsrecht des Klägers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aus den Regelungen im Beschluss des Amtsgerichts C. H. vom 31. Januar 2017 (nur schriftliche Kontakte). Die in der mündlichen Verhandlung beantragten Leistungen, die auf persönliche Umgangskontakte zielen, haben jedoch offensichtlich keinen Bezug zur Ausübung des solchermaßen festgelegten Umgangsrechts. Dementsprechend trifft die Auffassung des Klägers, mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag seien die Leistungen an den derzeitigen Lebenssachverhalt angepasst worden, nicht zu. Auch nach der weiteren Begründung des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrags zielen die in der mündlichen Verhandlung beantragten Leistungen vielmehr darauf ab, ein zukünftiges Umgangsrecht, das nach Auslaufen der Regelungen aus dem Beschluss des Amtsgerichts C. H. gilt, erfolgreich ausüben zu können. So gehen die Ausführungen des Klägers in der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags zum "Anbahnungsumgang" offensichtlich davon aus, dass ihm nach Auslaufen der zuvor genannten Regelungen wieder unmittelbare persönliche Kontakte mit seinen Söhnen zustehen (werden). Zudem beruht die in der mündlichen Verhandlung weiter beantragte Auswahl eines Umgangsbegleiters anscheinend auf der Annahme, dass diese (unterstellten) zukünftigen unmittelbaren persönlichen Kontakte in Anwesenheit eines Umgangsbegleiters stattzufinden haben, was durchaus familiengerichtlich angeordnet werden kann (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB). Von einer solchen Zielrichtung des Begehrens des Klägers musste die Beklagte jedoch schon deshalb nicht ausgehen, weil die Gewährung von auf die Ausübung des Umgangsrechts bezogenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen grundsätzlich nicht sinnvoll und zielführend erscheint, wenn das auszuübende Umgangsrecht noch gar nicht bekannt oder zumindest absehbar ist. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger jedoch nichts dazu vorgetragen und war auch sonst nicht bekannt oder absehbar, wie sein Umgangsrecht nach Auslaufen der vom Amtsgericht C. H. beschlossenen Regelungen ausgestaltet werden würde. Dazu hat der Kläger im Übrigen auch mit dem vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag nichts vorgetragen. Schließlich konnte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein Umgangsrecht nach Auslaufen der vom Amtsgerichts C. H. beschlossenen Regelungen wieder entsprechend den vormals geltenden Regelungen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 30. April 2008 - F /07 - würde ausüben können. Abgesehen davon, dass diese Regelungen schon lange vor dem Beschluss des Amtsgerichts C. H. keine Rolle mehr spielten, weil der Umgang - wenn auch zum Missfallen des Klägers - in anderer Art und Weise praktiziert wurde, war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offensichtlich, dass diese Regelungen jedenfalls deshalb obsolet waren, weil die Söhne des Klägers unmittelbaren persönlichen Kontakt mit diesem ablehnten und diese Haltung nach dem oben zitierten Beschluss des Amtsgerichts C. H. sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts L. vom 8. Juni 2017 - UF /17 - zu akzeptieren ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht besteht, weil die Beklagte nicht zuvor mit dem Leistungsbegehren befasst worden ist, erscheint auch dann nicht zweifelhaft, wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass die Beklagte hinsichtlich des vor Klageerhebung vom Kläger an sie herangetragenen Unterstützungsbegehrens gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII untätig geblieben ist. Unabhängig davon, ob dieses ursprüngliche Unterstützungsbegehren jemals hinreichend konkretisiert wurde und ob die Beklagte tatsächlich untätig geblieben ist - nach ihrem unwidersprochenen Vortrag hat sie u. a. ein Vermittlungsgespräch zwischen dem Kläger und der Mutter seiner Söhne angeboten, welches der Kläger jedoch abgelehnt hat -, geht auch der Kläger davon aus, dass sich das ursprüngliche Unterstützungsbegehren aufgrund der oben dargestellten Veränderungen in den Umgangsverhältnissen erledigt hat. Dementsprechend stellt er auch nicht in Abrede, dass die in der mündlichen Verhandlung beantragten Leistungen ein anderes Unterstützungs- und damit auch ein anderes Klagebegehren darstellen. Daran, dass sich die Begehren unterscheiden, ändert es im Übrigen nichts, wenn man mit dem Kläger in dem neuen Begehren eine bloße Anpassung an die geänderten Verhältnisse sieht. Da es, wie zuvor dargestellt, aber keine quasi automatische Anpassungspflicht von Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII an veränderte Umgangsverhältnisse gibt, befreit die (unterstellte) Untätigkeit des Jugendhilfeträgers im Hinblick auf ein früheres Begehren den (nach wie vor) Leistungsbegehrenden nicht davon, ein neues/anderes Begehren wiederum zunächst einmal an den Jugendhilfeträger heranzutragen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn das frühere Begehren - wie hier - bereits Gegenstand einer Klage ist und es zudem prozessual möglich ist, das geänderte Begehren zum Gegenstand der Klage zu machen. Da aus der (unterstellten) Untätigkeit des Jugendhilfeträgers hinsichtlich des früheren Begehrens nicht darauf geschlossen werden kann, er werde auch im Hinblick auf ein geändertes Begehren untätig bleiben, besteht für eine klageweise Geltendmachung des geänderten Begehrens kein Rechtsschutzinteresse, wenn das geänderte Begehren dem Jugendhilfeträger nicht zuvor zumindest zur Kenntnis gebracht worden ist. 2. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen ferner nicht hinsichtlich der Abweisung der Klage, soweit mit dieser die Einsicht in die vollständige Jugendamtsakte betreffend die Söhne des Klägers beantragt worden ist. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein Akteneinsichtsanspruch des Klägers nicht aus § 25 Abs. 1 SGB X ergebe, weil er nicht Antragsteller im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB X sei. Einem Anspruch auf anderer Grundlage stehe jedenfalls § 25 Abs. 3 SGB X analog in Verbindung mit § 67d SGB I entgegen, weil es um Sozialdaten gehe und die für eine Übermittlung erforderliche Befugnis nicht gegeben sei. Die Richtigkeit dieser tragenden Begründungen wird durch die Ausführungen des Klägers nicht infrage gestellt und begegnet auch darüber hinaus keinen Bedenken. Soweit der Kläger aus der eigenen Antragstellung bezüglich Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII schlussfolgert, er sei Verfahrensbeteiligter eines Sozialverwaltungsverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X und habe solchermaßen gemäß § 25 Abs. 1 SGB X einen Akteneinsichtsanspruch, trifft dies nicht zu. Bereits das Verwaltungsgericht hat sinngemäß zutreffend darauf hingewiesen, dass ein wesentliches Merkmal eines (Sozial-)Verwaltungsverfahrens nach § 8 SGB X ist, dass die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, und dass die Gewährung von Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nicht mit der Erlass eines Verwaltungsakts einhergeht oder verbunden ist. Dementsprechend ist der Kläger zwar im normalen Sprachgebrauch Antragsteller in Bezug auf Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, doch bewirkt diese Antragstellung nicht zugleich, dass er Verfahrensbeteiligter eines Sozialverwaltungsverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB X ist, weil die Antragstellung nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts abzielt und dementsprechend dadurch kein Sozialverwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X eröffnet worden ist. Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung führt ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht verneinten Akteneinsichtsanspruchs. Aus keiner der zitierten Entscheidungen ergibt sich, dass durch die Antragstellung in Bezug auf Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ein (Sozial-)Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X in Gang gesetzt wird. Ebenfalls ergibt sich aus den Entscheidungen nicht, dass bei Annahme eines Akteneinsichtsrechts auf anderer Grundlage es auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Übermittlungsbefugnis im Hinblick auf die vorliegenden Sozialdaten nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht Aachen stellt in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung lediglich klar, dass der Akteneinsichtsanspruch gemäß § 25 Abs. 1 SGB X ein (Sozial-)Verwaltungsverfahren voraussetzt. Ein solches fehlt hier, wie zuvor ausgeführt, aber gerade. Das Verwaltungsgericht Gera befasst sich eher mit dem - hier nicht in Rede stehenden - Akteneinsichtsrecht im gerichtlichen Verfahren in Ansehung der §§ 99 f. VwGO und geht zudem nicht auf die Problematik des Schutzes der hier in Rede stehenden Sozialdaten ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof behandelt einen Akteneinsichtsanspruch auf der Grundlage von Art. 29 BayVwVfG, welcher (ebenfalls) das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 9 BayVwVfG voraussetzt. Die zuletzt genannte Vorschrift ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 8 SGB X. Schließlich behandelt die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts einen Auskunftsanspruch gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB X, welche Sozialdaten der dortigen Klägerin gespeichert und weitergebenen wurden. Daraus kann ersichtlich nichts für einen Einsichtsanspruch in Akten, welche (auch) Sozialdaten anderer Personen als der des Einsichtsbegehrenden enthalten, abgeleitet werden. II. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Ausgestaltung der Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ist es darauf bereits für die erstinstanzliche Entscheidung nicht angekommen. Zum Inhalt eines möglichen Anspruchs gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII hat das Verwaltungsgericht keine Aussage getroffen, weil es die diesbezügliche Klage, wie zuvor behandelt, bereits als unzulässig angesehen hat. Da dies, wie ebenfalls zuvor ausgeführt, keinen Richtigkeitszweifeln begegnen dürfte, käme es auch in einem Berufungsverfahren nicht auf Fragen bezüglich des Inhalts des (unterstellten) Anspruchs aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII an. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die inzidente Forderung des Klägers von schnell wirkenden Leistungen schon deshalb nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung führt, weil er selbst in der mündlichen Verhandlung bestimmte Leistungen zur Entscheidung gestellt hat und diese keine zeitliche Komponente erkennen lassen. Das Vorbringen des Klägers lässt eher die Frage nach der Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes anklingen, welche indes nicht grundsätzlich im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist. Dass die Verneinung des Rechtsschutzinteresses durch das Verwaltungsgericht Fragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwerfen könnte, ist nicht ersichtlich. Was die Verneinung des Akteneinsichtsanspruchs anbelangt, ist mit Blick auf die tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar, dass in Bezug auf eine bestimmte, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Frage ein Klärungsbedarf besteht, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordert. III. Eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erscheint ausgeschlossen. Eine entsprechende Zulassung würde voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht in einem Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz in einer bestimmten Entscheidung eines der in der zuvor genannten Vorschrift aufgeführten Gerichte abgewichen ist. Hierfür ist nichts ersichtlich. Die darauf bezogenen Ausführungen des Klägers, die vor allem die Pflicht des Jugendhilfeträgers zur Erbringung von Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII thematisieren, sind schon deshalb irrelevant, weil das Verwaltungsgericht diesbezüglich offensichtlich keinen Rechtssatz aufgestellt hat. Es ist in der Sache, also inhaltlich gar nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch eingegangen, weil es die Klage insoweit - nach den vorstehenden Ausführungen zutreffend - bereits als unzulässig angesehen hat. IV. Schließlich dürfte eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausscheiden. Das umfangreiche diesbezügliche Vorbringen des Klägers lässt einen relevanten Verfahrensfehler im Sinne der Vorschrift nicht erkennen. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Die sinngemäß zusammengefasste Auffassung des Klägers, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen habe, weil es keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts angestellt habe, trifft nicht zu. Zwar geht der Kläger zutreffend davon aus, dass der Verfahrensgegenstand durch die Anträge des Antragstellers definiert wird. Dementsprechend waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge und damit die dort zur Entscheidung gestellten Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII maßgeblich. Diesbezüglich konnte das Verwaltungsgericht schon deshalb nichts ermitteln, weil bis zur mündlichen Verhandlung weder bekannt noch absehbar war, dass es dem Kläger um diese Leistungen ging. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln Bezug genommen. In diesem Zusammenhang irrt der Kläger wiederum, wenn er meint, das Familiengericht habe einen Umgangsausschluss angeordnet. Im Übrigen trägt er erneut nichts dazu vor, dass ab dem 16. Juni 2018 Umgangsregelungen gegolten haben oder gelten, auf die im Sinne einer "Wiederanbahnung" hätte hingearbeitet werden können. Angesichts dessen führt auch die Kritik des Klägers an dem seiner Auffassung nach unzutreffenden Tatbestand des angegriffenen Urteils nicht auf einen relevanten Verfahrensfehler. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn im Vorfeld der mündlichen Verhandlung ein Aufklärungsmangel anzunehmen wäre, die Entscheidung nicht auf diesem beruhen würde. Denn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte keine Präzisierung des klägerischen Begehrens, wie er es in der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung gestellt hat und woraus sich im Ergebnis die Unzulässigkeit der diesbezüglichen Klage ergibt, gebracht. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufklärungsmangel ferner rügt, dass die Beklagte entgegen § 99 VwGO die Akte zum Antrag auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nicht vorgelegt habe und ihm nicht gemäß § 100 VwGO Einsicht in diese Behördenakte gewährt worden sei, ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Entscheidung auf diesem (unterstellten) Verfahrensmangel beruhen könnte. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mangels eines durch den zuvor genannten Antrag ausgelösten Sozialverwaltungsverfahrens keine Akte anzulegen gewesen sein dürfte und eine Missachtung des Akteneinsichtsrechts aus § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorliegen dürfte, weil die vom Kläger bezeichnete Akte nicht existierten dürfte und sie jedenfalls dem Verwaltungsgericht nicht vorlag. Die Ausführungen des Klägers zu seiner vom Verwaltungsgericht vermeintlich verkannten Stellung als Verfahrensbeteiligter gemäß § 12 SGB X führten allenfalls auf einen Fehler bei der materiell-rechtlichen Beurteilung, nicht jedoch auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.