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Beschluss

6 B 66/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine öffentliche Bekenntnisschule verliert nicht allein durch einen Rückgang bekenntnisangehöriger Schüler ihren rechtlichen Status; eine Umwandlung bedarf des förmlichen Umwandlungsbeschlusses des Schulträgers nach Landesrecht. • Die Ablehnung der Aufnahme eines minderjährigen Kindes in eine Bekenntnisschule wegen fehlender elterlicher Zustimmung zur bekenntnisgebundenen Erziehung und Religionsunterrichtung stellt keinen Eingriff in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG dar, solange eine zumutbare Alternative in Form einer Gemeinschaftsgrundschule zur Verfügung steht. • Der Zugang zu öffentlichen Bekenntnisschulen darf vom vorbehaltlosen Einverständnis der Eltern mit der Bekenntniserziehung abhängig gemacht werden; dies verletzt Art. 3 Abs. 3 GG nicht, wenn Gemeinschaftsschulen als Alternative bestehen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Aufnahme in Bekenntnisschule bei fehlender elterlicher Zustimmung • Eine öffentliche Bekenntnisschule verliert nicht allein durch einen Rückgang bekenntnisangehöriger Schüler ihren rechtlichen Status; eine Umwandlung bedarf des förmlichen Umwandlungsbeschlusses des Schulträgers nach Landesrecht. • Die Ablehnung der Aufnahme eines minderjährigen Kindes in eine Bekenntnisschule wegen fehlender elterlicher Zustimmung zur bekenntnisgebundenen Erziehung und Religionsunterrichtung stellt keinen Eingriff in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG dar, solange eine zumutbare Alternative in Form einer Gemeinschaftsgrundschule zur Verfügung steht. • Der Zugang zu öffentlichen Bekenntnisschulen darf vom vorbehaltlosen Einverständnis der Eltern mit der Bekenntniserziehung abhängig gemacht werden; dies verletzt Art. 3 Abs. 3 GG nicht, wenn Gemeinschaftsschulen als Alternative bestehen. Der minderjährige Kläger muslimischen Glaubens begehrte Aufnahme in die nahe gelegene katholische Bekenntnisgrundschule. Der Schulleiter verweigerte die Aufnahme, weil die Eltern nicht in die Teilnahme des Jungen am katholischen Religionsunterricht einwilligten. Der Kläger besucht stattdessen eine Gemeinschaftsgrundschule und zog erfolglos vor Gericht; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung. Streitgegenstand ist, ob die Schule ihren Bekenntnischarakter durch einen Rückgang bekenntnisangehöriger Schüler verliert und ob die Ablehnung Grundrechte der Eltern und des Kindes verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hielt fest, dass nach nordrhein-westfälischem Recht die Umwandlung der Schulart eines förmlichen Beschlusses des Schulträgers bedarf. Es stellte weiter fest, dass Aufnahmevoraussetzung das vorbehaltlose Einverständnis der Eltern mit der bekenntnisgebundenen Erziehung einschließlich Religionsunterricht ist. Die Vorinstanzen sahen durch die Möglichkeit des Besuchs einer Gemeinschaftsschule die Grundrechte nicht verletzt. • Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil kein darlegbarer Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO vorgetragen wurde. • Frage des Verlusts des Status einer Bekenntnisschule ist durch unüberschreitbares Landesrecht (§137 Abs.1 Nr.1 VwGO) geregelt; nach Auslegung des SchulG NW bedarf die Umwandlung eines formellen Umwandlungsbeschlusses des Schulträgers. • Rechtsfragen zu Eingriffen in Art.6 Abs.2 Satz1 und Art.4 Abs.1 GG stellen sich nicht revisionsfähig, weil die Verfügbarkeit einer Gemeinschaftsgrundschule eine zumutbare Alternative bietet und damit kein Eingriff vorliegt. • Elterliches Erziehungsrecht und Glaubensfreiheit schützen die Entscheidung über die religiöse Erziehung; ein Eingriff liegt nur vor, wenn das Kind ohne elterlichen Willen eine Schule besuchen muss, in der Unterricht und Erziehung durch ein Bekenntnis geprägt sind, einschließlich verpflichtender Teilnahme am Religionsunterricht. • Landesgesetzgeber dürfen Gemeinschaftsschulen als Form der Pflichtschule vorsehen, in denen Teilnahme am Religionsunterricht freigestellt ist; der Besuch solcher Schulen stellt keinen Grundrechtseingriff dar. • Das Verbot der Benachteiligung nach Art.3 Abs.3 GG wird nicht verletzt, weil der Zugang zu Bekenntnisschulen rechtlich an das vorbehaltlose Einverständnis gebunden werden darf, sofern Gemeinschaftsschulen als gleichwertige Alternative bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Ausgangspunkt ist die Bindung des Gerichts an die landesrechtliche Regelung, wonach die Umwandlung einer Bekenntnisschule eines förmlichen Umwandlungsbeschlusses des Schulträgers bedarf. Die Ablehnung der Aufnahme war rechtmäßig, weil die Eltern nicht vorbehaltlos in die bekenntnisgebundene Unterrichtung einschließlich Religionsunterricht eingewilligt haben und dem Kind die zumutbare Möglichkeit des Besuchs einer Gemeinschaftsgrundschule offenstand. Daher lagen keine die Grundrechte der Eltern oder des Kindes verletzenden Eingriffe vor. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Aufnahme in die katholische Bekenntnisgrundschule.