Urteil
10 D 92/19.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0701.10D92.19NE.00
17Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. „C.“ der Gemeinde T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. „C.“ der Gemeinde T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „C.“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks M. 6 in T. Das circa 23.000 qm große Plangebiet befindet sich am östlichen Rand des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin am T1. C. Es reicht im Norden bis an die Straßen T2. und M1. sowie im Westen an die Straße C1. (Gemarkung T., Flur 6, Flurstück 579), die Grundstücke C1. 1 und 5 (Flurstücke 578 und 588) und die Grundstücke J. 17 (Flurstück 589) und J. 15 (Flurstücke 75 und 76). Die südliche Grenze des Plangebiets verläuft in östlicher Richtung zunächst entlang der Straße J1., knickt auf der Höhe des zur M1. führenden Feldwegs vor dem Grundstück, auf dem auf einem Sockel die Statue eines Schutzengels steht, nach Norden ab, um dann nach circa 40 Metern erneut in Richtung Osten abzuknicken. Sie verläuft weiter etwa parallel zur Straße J1. bis zu einem weiteren Feldweg, der die Straßen J1. und T2. verbindet. Dieser Feldweg bildet die östliche Grenze des Plangebiets. Das Gelände im Plangebiet steigt von Westen nach Osten stark an. Auf den Grundstücken nördlich und westlich des Plangebiets stehen Wohnhäuser. Das Plangebiet sowie die daran südlich und östlich angrenzenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. In der Umgebung des Plangebiets gibt es mehrere Tierhaltungsanlagen und im Norden und Osten auf dem Rücken des T1. einige Windenergieanlagen. Der Regionalplan N. in der Bekanntmachung vom 27. Juni 2014 (im Folgenden: Regionalplan) stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Bebauungsplan setzt den überwiegenden Teil des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet fest. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,4, maximal zwei Vollgeschosse und Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen), zur überbaubaren Grundstücksfläche in Form von Baugrenzen und zur Bauweise (nur Einzel- und Doppelhäuser). Die Erschließungsstraßen, zu denen auch eine Verbindung zwischen den Straßen M1. und J1. gehört, sind als Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Teilweise ist die Nutzung dieser Straßenverkehrsflächen auf Fußgänger und Radfahrer beschränkt. Im westlichen Teil des Plangebiets ist angrenzend an die Grundstücke C1. 1 und 5 eine Fläche für Anlagen zur Abwasserbeseitigung (Niederschlagswasser) vorgesehen. Der Rat beschloss am 19. Juni 2017 und erneut am 10. Juli 2017 die Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13b BauGB. Der Planentwurf lag nach der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt vom 11. August 2017 mit dem Entwurf einer Begründung und weiteren Unterlagen in der Zeit vom 21. August 2017 bis 22. September 2017 öffentlich aus. Parallel dazu fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Der Rat befand am 11. Juni 2018 über die zu den eingegangenen Stellungnahmen jeweils vorgeschlagenen Abwägungsentscheidungen und beschloss den Bebauungsplan unter Berücksichtigung der getroffenen Abwägungsentscheidungen mit 14 Ja-Stimmen und 12 Nein-Stimmen als Satzung. Zudem beschloss er die Abbindung der im Plangebiet vorgesehenen Verbindungsstraße zwischen den Straßen J1. und M1. ebenfalls mit 14 Ja-Stimmen und 12 Nein-Stimmen. Der Bebauungsplan wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung vom 7. November 2018 im Amtsblatt vom 9. November 2018 öffentlich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, der das Plangebiet zuvor als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt hatte, wurde angepasst. Ausweislich der Planbegründung sollen mit dem Bebauungsplan die örtliche Nachfrage nach Wohngrundstücken befriedigt und die Siedlungslage arrondiert werden. Möglichkeiten zur Nachverdichtung in der Ortslage seien weitgehend ausgeschöpft. Das Plangebiet werde über die M1. und die Straße J1. erschlossen. Der Ausbau der Planstraßen und die Festlegung von Durchfahrtsbeschränkungen blieben der Straßenausbauplanung vorbehalten. Der Grundbedarf für Löschwasser sei durch die öffentliche Trinkwasserversorgung mit 400 l/min zur Hälfte gewährleistet. Weitere 400 l/min aus anderen Quellen seien für zwei Stunden vorzuhalten. Das anfallende Schmutzwasser fließe in den Mischwasserkanal in der M1. Das Niederschlagswasser werde einem im Plangebiet vorgesehenen Regenrückhaltebecken zugeführt und gedrosselt in den Mischwasserkanal eingeleitet. Die Grundstücke im Plangebiet seien Lärmimmissionen durch die auf dem T1. C. errichteten Windenergieanlagen ausgesetzt. Deren Betreiber hätten im zugehörigen Genehmigungsverfahren schalltechnische Untersuchungen vorgelegt, nach denen davon auszugehen sei, dass im Plangebiet der Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) nachts unterschritten werde. Zur Beurteilung der im Plangebiet zu erwartenden Geruchsbelästigungen habe das Ingenieurbüro S. & I. eine Berechnung vorgenommen, nach der die Gesamtbelastung durch Gerüche bei höchstens 0,06 (6 Prozent der Jahresstunden) liege. Der Immissionsrichtwert für ein Allgemeines Wohngebiet von 0,10 (10 Prozent der Jahresstunden) werde deutlich unterschritten. Bei der Verwirklichung des Bebauungsplans sei mit Verstößen gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts nicht zu rechnen. Sichtbeziehungen die im Zusammenhang mit den nächstgelegenen Baudenkmälern geschützt sein könnten, beeinträchtige die Planung nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers machte mit Schreiben vom 5. März 2019 für die Bürgerinitiative „Neubaugebiet am C.“ formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans bei der Antragsgegnerin geltend. Der Antragsteller hat am 7. Oktober 2019 den Normenkontrollantrag gestellt. Auch er hat mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 6. November 2019 formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans gerügt. Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt er im Wesentlichen vor: Sein Grundstück befinde sich direkt an der M1., über die das neue Wohngebiet erschlossen werden solle. Die Belastung seines Grundstücks durch Verkehrslärm werde daher planbedingt zunehmen. Außerdem erhöhe die mit der Umsetzung der Planung verbundene Bodenversiegelung die Gefahr, dass sein Grundstück, das tiefer als das neue Wohngebiet liege, bei Starkregenereignissen überschwemmt werde. Der Bebauungsplan habe nicht im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt werden dürfen. Die Vorschrift sei nur anzuwenden, wenn es um „tatsächliche Arrondierungsflächen“ gehe. Ein neuer Siedlungsbereich dürfe nicht entstehen. Die öffentliche Bekanntmachung des Planentwurfs habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die darin enthaltene textliche Beschreibung des Plangebiets sei verwirrend. An der Beschlussfassung am 11. Juni 2018 habe das Ratsmitglied T3. mitgewirkt, obwohl in seiner Person ein Ausschlussgrund vorgelegen habe. Herr T3. habe jedenfalls bis zum Tag des Satzungsbeschlusses auf der Liste derjenigen gestanden, die am Erwerb eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks interessiert gewesen seien. Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Er habe zudem materielle Fehler. Er verstoße gegen das Ziel 3.2 des Regionalplans. Dort heiße es, dass die dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche nur insoweit in Anspruch genommen werden dürften, wie dies dem nachweisbaren Bedarf in Anlehnung an die jeweils sich abzeichnende künftige Bevölkerungsentwicklung und der geordneten räumlichen Entwicklung der Kommunen entspreche. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. In der bebauten Ortslage der Gemeinde gebe es etwa noch diverse unbebaute Grundstücke. Überdies sei zu bezweifeln, dass eine unverbindliche Bewerberliste, wie sie die Antragsgegnerin angeblich führe, geeignet sei, einen tatsächlichen Bedarf an Bauplätzen nachzuweisen. Einen Bezug zu der sich abzeichnenden künftigen Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde, auf die das Ziel 3.2 des Regionalplans maßgeblich abstelle, hätte eine solche Liste ohnehin nicht. Das Ziel des Regionalplans, die künftige Bodenversiegelung effektiv zu begrenzen, würde verfehlt, wenn jede Gemeinde unter Verweis auf eine vermeintliche, von ihr unter Verschluss gehaltene Interessentenliste fortwährend neue Baugebiete festsetzen dürfte. Nach der Regionalplanung solle eine Flächenversiegelung nur dort zulässig sein, wo dies aufgrund einer objektiven und langfristigen Prognose notwendig erscheine. Die Bevölkerungsstatistik spreche gegen die Auffassung der Antragsgegnerin, es gebe für das geplante Baugebiet einen Bedarf. Die möglichen Schwierigkeiten bei der Prognose eines solchen Bedarfs befreie die jeweilige Gemeinde nicht von der Pflicht, die Ziele der Raumordnung zu beachten. Schon anhand der Fortschreibung der Bevölkerungsdaten durch IT.NRW habe die Antragsgegnerin erkennen können, dass die Bevölkerungsentwicklung in T. in den Jahren 2015 bis 2018 stagniert habe oder sogar rückläufig gewesen sei. Die Behauptung der Antragsgegnerin, T. werde im Jahr 2025 10.000 Einwohner haben, sei unbelegt und angesichts der aktuellen Einwohnerzahl fernliegend. Die Angaben im Regionalplan, auf die sich die Antragsgegnerin berufe, seien von der stark rückläufigen Bevölkerungsentwicklung längst überholt worden. Es sei sicher zu erwarten, dass T. im Jahr 2025 keine 10.000 Einwohner haben werde. Der in die amtliche Statistik des Kreises C2. für das Jahr 2019 eingestellte Wert (6.730 Einwohner) liege sehr nahe bei der Prognose von IT.NRW und entspreche dem mittelfristigen Trend. Die Prognose für die kommenden zehn Jahre sei weiter rückläufig, was insbesondere an der Altersstruktur der Einwohner T4. liegen dürfte. Dort seien 45 Prozent der Bevölkerung 65 Jahre und älter. Vor diesem Hintergrund sei ein Bedarf an weiterer Flächenversiegelung für Bauland auf der grünen Wiese schwerlich festzustellen. Einige der von der Planung berührten Belange seien fehlerhaft abgewogen worden. Ein die Erschließung des Plangebiets und die Auswirkungen des zusätzlichen planbedingten Verkehrs betreffendes Verkehrslärmgutachten sei erst nach dem Satzungsbeschluss eingeholt worden. Danach betrügen die auf den Wohngrundstücken entlang der M1. zu erwartenden Pegelerhöhungen mehr als 4 dB(A), sodass von einer Verdoppelung des Schalldrucks auszugehen sei, was eine erhebliche und deutlich wahrnehmbare Mehrbelastung für die dortigen Anwohner zur Folge haben werde. Diese planbedingten nachteiligen Auswirkungen hätten vor dem Satzungsbeschluss ermittelt werden müssen. Soweit das Verkehrslärmgutachten den Bereich zwischen der C3.-straße und der M1. als Allgemeines Wohngebiet einordne, sei es fragwürdig, da sich dort ausschließlich Wohnhäuser befänden. Der Rat habe auch erst nach dem Satzungsbeschluss beschlossen, die innerhalb des Plangebiets vorgesehene Verbindungsstraße zwischen der M1. und der Straße J1. abzubinden. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei diese Abbindung, die die Verwaltung in ihren Abwägungsvorschlägen als alleinige Lösung der aufgeworfenen Verkehrslärmprobleme präsentiert habe, nicht gesichert gewesen. Soweit der Rat davon ausgegangen sei, ein Teil der Erschließung des neuen Plangebiets werde über die Straße J1. erfolgen, habe er außer Acht gelassen, dass es sich bei dieser Straße um einen einspurigen Hohlweg handele, der keinen zusätzlichen Verkehr aufnehmen könne. Der Rat habe in diesem Zusammenhang nicht abgewogen, dass der Hohlweg J1. nach dem Antrag eines T1. Bürgers, dem der Bauausschuss der Antragsgegnerin am 8. November 2018 zugestimmt habe, als geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt werden solle. Die insoweit erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit habe in der Zeit vom 11. März bis zum 11. April 2019 stattgefunden. Mit einer entsprechenden positiven Entscheidung des Kreises C2. sei alsbald zu rechnen. Durch die Unterschutzstellung des Hohlwegs werde der geplante Ausbau der Straße als Erschließungsstraße für das Plangebiet unmöglich. Der Rat habe sich keine Klarheit über die in dem Plangebiet zu erwartenden Belästigungen durch die von den landwirtschaftlichen Nutzungen beziehungsweise Tierhaltungsanlagen in der Umgebung ausgehenden Gerüche verschafft. Das Sachverständigenbüro S. & I. habe im Aufstellungsverfahren zwei Geruchsimmissionsprognosen erstellt. Die zweite Prognose habe insbesondere auch die in der Umgebung liegenden Hähnchenmastställe einbezogen und gehe von Geruchsbelastungen von bis 0,10 (10 Prozent der Jahresstunden) aus. In der Planbegründung sei diese zweite Prognose nicht erwähnt. Soweit es in der Planbegründung heiße, der Geruchsimmissionswert für Wohngebiete werde wesentlich unterschritten, sei dies falsch. Dass mithin Erweiterungen der im betrachteten Radius liegenden und Geruchsbelastungen verursachenden Betriebe künftig ausgeschlossen seien, habe der Rat mit keinem Wort erwähnt, sondern habe fälschlich suggeriert, es gäbe für solche Betriebserweiterungen noch ausreichend Spielraum. Die Gutachter hätten es für erforderlich gehalten, zu prüfen, ob sich in der Umgebung des Plangebiets weitere Geruchsquellen befänden, die mehr als unerheblich auf das Plangebiet einwirken könnten. Es sei unklar, ob eine solche Prüfung stattgefunden habe. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei die Geruchsimmissionsprognose, auf die die Planbegründung Bezug nehme, überdies schon zwei Jahre alt gewesen. Die von den Windenergieanlagen auf dem T1. C. ausgehenden Lärmimmissionen im Plangebiet seien im Aufstellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt worden. Der Rat habe lediglich Bezug genommen auf eine Lärmimmissionsprognose des Ingenieurbüros Q. aus Dezember 2012. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe die Lärmbelastung im Plangebiet nur knapp unterhalb von 40 dB(A) gelegen. Es fehle jede Aussage oder Bewertung dazu, ob die vom Rat der Abwägung zugrunde gelegte Lärmimmissionsprognose aus dem Jahr 2012 die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aktuellen methodischen Anforderungen überhaupt noch erfüllt habe. Der Rat habe die von den planbedingten zusätzlichen Bodenversiegelungen ausgehende Gefahr der Überschwemmung benachbarter Flächen infolge von Starkregenereignissen nicht ausreichend ermittelt und im Übrigen fehlerhaft abgewogen. Er habe weder festgestellt noch festgesetzt, welches Volumen für das Regenrückhaltebecken, das für die Bewältigung der bei einem 20-jährigen Niederschlagsereignis anfallenden Wassermenge ausreichen solle, erforderlich sei. Die in den Abwägungsvorschlägen dokumentierten diesbezüglichen Annahmen der Verwaltung stünden im Widerspruch zu den Äußerungen des Ingenieurs H. in der Sitzung des Rates, in der der Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden sei. Es sei weder geklärt noch planerisch abgesichert, dass sämtliches im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser zunächst in das Regenrückhaltebecken und nicht unmittelbar in den Mischwasserkanal geleitet werde. Der Rat habe nicht berücksichtigt, dass im Plangebiet selbst bei Starkregen mit Überschwemmungen zu rechnen sei. Auch die vom Rat für nötig gehaltene Löschwasserreserve von rund 50.000 l sei planerisch nicht gesichert. Es sei auch nicht absehbar, dass im nachgelagerten Genehmigungsverfahren eine sachgerechte Lösung möglich sei. Rund um das Plangebiet gebe es keine Fließgewässer, geeignete Teiche oder Brunnen. Die artenschutzrechtliche Untersuchung des Plangebiets und seiner Umgebung sei unzureichend. In der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung heiße es, aus Mangel an geeigneten Habitatstrukturen gebe es im Untersuchungsraum keine planungsrelevanten Amphibien. Dieser Feststellung stehe entgegen, dass rund um das Plangebiet und an der Straße J1. Erdkröten gesehen worden seien. Die Festsetzung der an der Straße J1. nordöstlich der vorgesehenen Verbindungsstraße zur M1. gelegenen Fläche als Allgemeines Wohngebiet sei fehlerhaft, weil durch eine Bebauung dieser Fläche die Sicht auf die weiter nordöstlich errichtete Statue des Schutzengels übermäßig eingeschränkt werde. Der Rat habe angesichts entsprechender Einwendungen im Aufstellungsverfahren angekündigt, auf dem der Statue nächstgelegenen Grundstück einen Kinderspielplatz anzulegen. Planerisch gesichert sei dieses Abwägungsergebnis nicht. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. „C.“ der Gemeinde T. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Da die maßgebliche Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 19 Abs. 2 BauNVO im Plangebiet bei 7.267 qm liege (Größe des festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets: 18.167 qm; Grundflächenzahl: 0,4), das Plangebiet im Norden und Westen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile angrenze und den vorhandenen Ortsrand abrunde, ohne sich von diesem in einer Weise abzusetzen, dass von einem neuen Siedlungsansatz gesprochen werden könne, seien die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13b BauGB gegeben. Die Festsetzungen ließen auch nur ausschließlich „Wohnnutzungen“ im Sinne von § 13b BauGB zu. Das Ratsmitglied T3. habe sich vor dem Satzungsbeschluss von der Liste derjenigen, die am Erwerb eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks interessiert seien, streichen lassen. Abgesehen davon hätte Herr T3. durch den Satzungsbeschluss keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gehabt. Seine Mitwirkung sei auch nicht entscheidend gewesen, denn der Satzungsbeschluss sei mit 14 Ja-Stimmen zu 12 Nein-Stimmen gefasst worden. Den von ihm behaupteten vermeintlichen Ausfertigungsmangel habe der Antragsteller nicht näher konkretisiert. Der Bebauungsplan sei mit Blick auf die durch eine Bewerberliste mit 58 Interessenten belegte Nachfrage nach Wohngrundstücken städtebaulich erforderlich. Er sei an die Ziele der Raumordnung, namentlich an das Ziel 3.2 des Regionalplans, angepasst. Nach dem Siedlungsflächenmonitoring der Bezirksregierung Münster ergebe sich für T. ein absehbarer Bedarf von 15 ha zusätzlicher Wohnbaufläche. Die Bezirksregierung habe die Planung dementsprechend als bedarfsgerechte Entwicklung der in T. vorhandenen Wohnbauflächen bewertet. Die von dem Antragsteller angesprochene Bevölkerungsprognose des Kreises C2. habe demgegenüber nur eine eingeschränkte Aussagekraft. Nach der davon abweichenden Einschätzung der Bezirksregierung N1. sei in T. für den Zeitraum von 2011 bis 2025 mit einem Einwohnerzuwachs von 19,6 Prozent zu rechnen. Der Rat habe gesehen, dass es infolge der planbedingten Verkehrszunahme an den Grundstücken entlang der außerhalb des Plangebiets gelegenen Erschließungsstraßen zu erhöhten Verkehrslärmbelastungen kommen werde. In Abwägung mit der städtebaulichen Zielsetzung der Planung habe er diese jedoch als hinnehmbar bewertet. Dass der genaue Umfang der zu erwartenden Verkehrslärmzunahme im Aufstellungsverfahren nicht gutachterlich ermittelt worden sei, begründe für sich genommen keinen beachtlichen Abwägungsfehler. Ein etwaiges Ermittlungsdefizit wäre hier auf das Ergebnis der Abwägung nicht von Einfluss gewesen. Der Rat habe sich, wie sich den von ihm angenommenen Abwägungsvorschlägen der Verwaltung entnehmen lasse, an den Orientierungswerten der DIN 18005-1 ausrichten und unterhalb dieser Schwelle verbleibende Verkehrslärmimmissionen abwägend hinnehmen wollen. Dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 planbedingt nicht überschritten würden, belege die nachträglich eingeholte Immissionsprognose des Ingenieurbüros S. & I. vom 25. November 2020, die auf der ebenfalls nachträglich in Auftrag gegebenen Verkehrstechnischen Untersuchung der Ingenieurgesellschaft O. vom 5. Oktober 2020 beruhe. Danach würden die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets sicher unterschritten. Dass die Abbindung der Verbindungsstraße zwischen den Straßen J1. und M1. zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht gesichert gewesen sei, mache die Abwägung nicht rechtswidrig. Die Umsetzung der Abbindung habe der nachfolgenden sachnäheren Straßenausbauplanung vorbehalten bleiben können. Die im Aufstellungsverfahren vielfach geäußerten Bedenken hinsichtlich der Kapazität der Straße J1. seien zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden. Schon in den Abwägungsvorschlägen sei insoweit auf die Möglichkeit verwiesen worden, die Straße auszubauen. Ausreichender Raum stehe hierfür zur Verfügung. Ein Antrag auf Unterschutzstellung der Straße J1. als geschützter Landschaftsbestandteil sei erst nach dem Satzungsbeschluss eingegangen und habe im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt werden können. Im Aufstellungsverfahren seien zwei Geruchsausbreitungsrechnungen des Ingenieurbüros S. & I. vorgelegt worden. Die erste Berechnung habe die Hofstellen einbezogen, die sich in einem Radius von 600 m um das Plangebiet befänden, und für das Plangebiet eine maximale Geruchsimmissionsbelastung von 0,06 (6 Prozent der Jahresstunden) prognostiziert. Die zweite Berechnung, die die Hofstellen in einem Radius von 1.000 m berücksichtigt habe, habe eine maximale Geruchsimmissionsbelastung von 0,10 (10 Prozent der Jahresstunden) ergeben. Auch die zweite Berechnung sei Bestandteil des Abwägungsvorgangs gewesen, auch wenn sie keinen Eingang in die Planbegründung gefunden habe. Sie sei im Ratsinformationssystem als Gutachten zum Bebauungsplan eingestellt und damit allen Ratsmitgliedern zugänglich gemacht worden. Ungeachtet dessen wäre ein sich aus der Nichtberücksichtigung der zweiten Berechnung ergebender etwaiger Abwägungsmangel auf das Ergebnis der Abwägung ohne Einfluss gewesen. Dem Rat sei es darauf angekommen, den Geruchsimmissionswert der GIRL für Wohngebiete von 0,10 einzuhalten. Geruchsimmissionsbelastungen, die diesen Wert nicht überschritten, habe der Rat grundsätzlich als zumutbar bewertet. Zusätzliche Geruchsquellen, die bei den Berechnungen nicht berücksichtigt worden seien, habe man bei einer nachfolgenden erneuten Überprüfung nicht festgestellt. Auch im Zusammenhang mit den von den Windenergieanlagen in der Umgebung des Plangebiets herrührenden Lärmimmissionen sei die Abwägung in Ordnung gewesen. Ausgangspunkt für die Annahme des Rates, dass im Plangebiet insoweit der Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete auch zur Nachtzeit unterschritten werde, sei das im Rahmen des seinerzeitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens von den Betreibern der Windenergieanlagen eingereichte Gutachten des Ingenieurbüros Q., das dort einen maximalen Immissionspegel von weniger als 40 dB(A) ausweise. Da es Wohngrundstücke gebe, die einen geringeren Abstand zu den Windenergieanlagen hätten als das Plangebiet, verlange der Bebauungsplan den Windenergieanlagenbetreibern kein Mehr an Rücksichtnahme ab. Mit der Entwässerung des Plangebiets habe sich der Rat unter Berücksichtigung der topographischen Besonderheiten intensiv befasst. Die Entwässerungsprobleme würden durch den Bau eines Regenrückhaltebeckens am tiefsten Punkt des Plangebiets gelöst. Herr H. habe in der von dem Antragsteller als widersprüchlich eingestuften Äußerung gerade bestätigt, dass auch die bei den Regenereignissen am 1. Juli 2017 und 31. Mai 2018 angefallenen Niederschlagsmengen von dem geplanten Regenrückhaltebecken in den dafür vorgesehenen Dimensionen hätten aufgefangen werden können. Auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels seien, soweit möglich, berücksichtigt worden. Dass bei der Planung des Regenrückhaltebeckens auf ein 20‑jähriges Regenereignis abgestellt worden sei, entspreche den Vorgaben der DIN EN 752. Da die Antragsgegnerin die Umsetzung der Planung insoweit selbst in der Hand habe, sei eine Festsetzung der Maße des Regenrückhaltebeckens in dem Bebauungsplan nicht notwendig. Der Regelungsbescheid der Bezirksregierung N1. als obere Wasserbehörde vom 8. November 2019 bestätige die Übereinstimmung der geplanten Abwasseranlagen mit den gesetzlichen Vorgaben der § 60 Abs. 1 WHG und § 56 Abs. 1 LWG NRW. Die artenschutzrechtlichen Belange habe der Rat fehlerfrei abgewogen. Erdkröten seien nur in der Umgebung und nicht im Plangebiet selbst gesehen worden. Wegen der vormaligen Nutzung der überplanten Flächen mit lediglich schmalen Ackerrändern ohne Gehölze und Laichplätze habe der Rat keinen Anlass gehabt, an der fachkundigen Einschätzung, wonach das Auftreten planungsrelevanter Amphibien und Reptilien sicher auszuschließen sei, zu zweifeln. Der Bedarf an Löschwasser und die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung einer gesicherten Löschwasserversorgung seien im Aufstellungsverfahren ermittelt worden. Die konkrete Umsetzung der notwendigen Maßnahmen habe der Planverwirklichung vorbehalten bleiben können. Hindernisse außerhalb des Einflussbereichs der Antragsgegnerin bestünden auch insoweit nicht. Dies gelte auch für die Anlegung eines Kinderspielplatzes im Nahbereich der Statue des Schutzengels. Die Festsetzung der hierfür vorgesehenen Fläche als Allgemeines Wohngebiet stehe der Errichtung des Spielplatzes nicht entgegen, da dieser als Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Variante 2 BauNVO zulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 3). Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das subjektive Recht des Antragstellers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt auf ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass der Plangeber ihn bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, tatsächliche eine Rechtsverletzung aber offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 4 BN 13.13 –, juris, Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 – 4 BN 19.12 –, juris, Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon beruft sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis erfolgreich auf eine mögliche Verletzung in subjektiven Rechten wegen der von ihm befürchteten Auswirkungen der Planung auf sein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück durch zusätzliche Verkehrslärmimmissionen infolge planbedingten Zusatzverkehrs auf der M1. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchstabe c BauGB). Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Ziel- und Quellverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 4 BN 59.00 –, juris, Rn. 7. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms erweist sich hier auch nicht etwa als offensichtlich ausgeschlossen. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Allerdings begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis für ein gegen den Bebauungsplan gerichtetes Normenkontrollverfahren. Nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, können eine solche Antragsbefugnis begründen, wobei auch eine mehr als geringfügige planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Was danach im Einzelfall gilt, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2014 – 2 D 104/12.NE –, juris, Rn. 41, jeweils mit weiteren Nachweisen. Hier erweist sich eine Rechtsverletzung wegen der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms nicht etwa wegen Unterschreitens der Geringfügigkeitsschwelle als offensichtlich ausgeschlossen. Das Grundstück des Antragstellers liegt an der M1., über die ausweislich der nach dem Satzungsbeschluss erstellten Verkehrstechnischen Untersuchung der O1. Ingenieurgesellschaft vom 5. Oktober 2020 (im Folgenden: Verkehrsgutachten) 28 der 34 Baugrundstücke, die im Plangebiet parzelliert werden sollen, erschlossen werden. Entgegen der vom Rat seiner Abwägungsentscheidung zugrunde gelegten Annahme (vgl. etwa Seite 3 der Abwägungssynopse, Stand: 23. Mai 2018), der planbedingte Ziel- und Quellverkehr werde sich gleichmäßig auf die M1. und die Straße J1. verteilen, werden nach dem Verkehrsgutachten über die Straße J1. mangels einer befahrbaren Verbindung zur M1. lediglich sechs der 34 Baugrundstücke erschlossen. Das Verkehrsgutachten prognostiziert für das Jahr 2035 für das Grundstück des Antragstellers planbedingt eine durchschnittliche werktägliche Mehrbelastung von 279 Kfz-Fahrten pro 24 h, an allen Tagen eine durchschnittliche Mehrbelastung von 259 Kfz-Fahrten pro 24 h (siehe Seite 12 ff. des Verkehrsgutachtens). Im Vergleich zum Prognose-0-Fall (prognostizierte Belastung für das Jahr 2035 aufgrund der allgemeinen strukturellen Entwicklung) bedeutet dies eine Verdoppelung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV). Das auf dem Verkehrsgutachten aufbauende Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 25. November 2020 (im Folgenden: Immissionsprognose) prognostiziert für das Grundstück des Antragstellers eine planbedingte Erhöhung der Beurteilungspegel tags von 46,6 dB(A) auf 51,2 dB(A) und nachts von 39,2 dB(A) auf 46,6 dB(A) (siehe die Immissionsprognose, Seite 15). Auch wenn damit die Anzahl der Fahrzeugbewegungen im maßgeblichen Abschnitt der M1. insgesamt und die zu erwartende Gesamtbelastung durch Straßenverkehrslärm auf dem Grundstück des Antragstellers noch immer auf einem niedrigen Niveau liegen mögen, überschreitet die planbedingte Zusatzbelastung bei wertender Berücksichtigung der Gesamtumstände die Schwelle der Geringfügigkeit. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 – 10 D 84/13.NE –, juris, Rn. 47. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 – 4 NB 3.97 –, juris, Rn. 16. Dabei müssen fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen („Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion“). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt. Es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt. Folglich genügt etwa das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm als Ausfertigung nicht. Weiteres, insbesondere zur Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des geeigneten Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht nicht vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, juris, Rn. 5. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Oktober 2017 – 7 D 94/15.NE – juris, Rn. 33, vom 19. November 2015 – 10 D 84/13.NE –, juris, Rn. 51, und vom 8. März 2012 – 10 D 17/10.NE –, juris, Rn. 38, jeweils mit weiteren Nachweisen. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vorher unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (§ 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 7 D 26/15.NE –, juris, Rn. 54. Dass diese Vorgaben hier beachtet worden sind, lässt sich anhand der von der Antragsgegnerin überreichten Planurkunde nicht feststellen. Die auf dieser Planurkunde angebrachten Verfahrensvermerke enthalten zwar die Bestätigung, dass dieser Bebauungsplan am 11. Juni 2018 als Satzung beschlossen worden ist. Die Verfahrensvermerke schließen jedoch mit der Datumsangabe „9. November 2018“ ab, auf die die Unterschrift des Bürgermeisters der Antragsgegnerin folgt. Die von diesem unterzeichnete Bekanntmachungsanordnung, die sich in den Aufstellungsvorgängen befindet, datiert jedoch auf den 7. November 2018. Die korrekte Reihenfolge der erforderlichen Verfahrensschritte ist damit nicht belegt. Der Hinweis auf der Planurkunde, dass dieser Plan am 3. Juli 2018 ausgefertigt worden sei, hilft nicht weiter, denn eine auf diesen Tag datierte Ausfertigung liegt nicht vor. Der Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, denn das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 7 D 94/15.NE –, juris, Rn. 39. Der Bebauungsplan ist nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Der Regionalplan sieht ausweislich der zeichnerischen Darstellung für das Plangebiet einen Allgemeinen Siedlungsbereich vor. Nach Ziel 3.2 der textlichen Darstellung dürfen die dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche durch die kommunalen Planungen nur insoweit in Anspruch genommen werden, wie dies dem nachweisbaren Bedarf in Anlehnung an die jeweils sich abzeichnende künftige Bevölkerungsentwicklung und der geordneten räumlichen Entwicklung der Kommunen entspricht. Zweifel an der Zielqualität der Bestimmung wurden von den Beteiligten nicht geäußert und bestehen nicht. Vgl. zu den Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung allgemein etwa BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 4 C 8.10 –, juris, Rn. 7 ff. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Rat zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein solcher „nachweisbarer Bedarf in Anlehnung an die sich abzeichnende künftige Bevölkerungsentwicklung“ zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestand. Zur Erläuterung und Begründung wird im Regionalplan diesbezüglich ausgeführt, die Siedlungsentwicklung solle sich entsprechend den Zielen des LEP NRW bedarfsgerecht und umweltverträglich innerhalb des Siedlungsraums vollziehen. Die dargestellten Siedlungsbereiche böten der gemeindlichen Bauleitplanung einen räumlich abgestimmten und dem aktuellen Erkenntnisstand über die künftige Bevölkerungsentwicklung entsprechenden ausreichend dimensionierten Rahmen. Bei zukünftigen Bauleitplänen seien die jeweils aktuellen Berechnungsgrundlagen zum demographischen Wandel heranzuziehen (Kapitel III. 1, Rn. 128). Grundlage für die Ermittlung der bis 2025 erforderlichen Bedarfe für Allgemeine Siedlungsbereiche sei unter anderem die gemeindebezogene Abschätzung der Wohnsiedlungsbedarfe anhand eines Modells, das auf der Grundlage der künftigen Einwohner- und Haushaltsentwicklung sowie des Wohnungsbestandes die Wohnungsbedarfe für verschiedene Bedarfskomponenten (Nachhol-, Ersatz-, Neu- und Auflockerungsbedarf) berechne und über planerisch anzustrebende Siedlungsdichten in Flächenbedarfe umsetze. Darüber hinaus werde über einen GIFPRO-ähnlichen Ansatz ein Flächenbedarf für die in den Allgemeinen Siedlungsbereichen unterzubringenden tertiären Wirtschaftszweige ermittelt (Kapitel III. 1, Rn. 129). Im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans seien zur Ermittlung des neu darzustellenden Bedarfes für Allgemeine Siedlungsbereiche in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen umfassende Bestandserhebungen an noch freien und verfügbaren Bauflächen durchgeführt worden. Parallel hierzu sei eine Abschätzung der Siedlungsflächenbedarfe bis 2025 erfolgt. Die Differenz der ermittelten Flächenbedarfe und der noch verfügbaren freien Flächen in den einzelnen Kommunen ergebe die im Rahmen der Fortschreibung darzustellenden Siedlungsbereiche (Kapitel III. 1, Rn. 137; siehe zur Methodik der Bedarfsberechnungen Wolf/Henke, Der Siedlungsflächenbedarf im N. bis 2025. Aktualisierte Ergebnisse der Bedarfsberechnungen zur Fortschreibung des Regionalplans N. für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) und Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB), Stand: September 2010, abrufbar über https://www.bezreg-muenster.de/de/regionalplanung/regionalplan/index.html (unter Downloads)). Die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen im Regionalplan ist danach bereits das Ergebnis einer entsprechenden Bedarfsabschätzung unter Berücksichtigung der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung. Dies ist zu berücksichtigen, wenn Anforderungen, die auf der Ebene der Bauleitplanung an die Feststellung beziehungsweise Bestätigung des Vorliegens eines „nachweisbaren Bedarfs“ im Sinne des Ziels 3.2 des Regionalplans zu stellen sind, bestimmt werden. Der Plangeber muss, will er im Regionalplan als Allgemeine Siedlungsbereiche dargestellte Flächen für die Planung in Anspruch nehmen, nicht den seinerzeitigen Prozess der Flächenbedarfsermittlung insgesamt wiederholen. Das Ziel 3.2 des Regionalplans gibt ihm aber – ungeachtet der von dem Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht bemängelten etwas unscharfen Formulierung – jedenfalls auf, aktuelle Entwicklungen, die für die Bedarfsermittlung relevant sind – hier konkret die Bevölkerungsentwicklung – daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den seinerzeit bei der Festlegung der Allgemeine Siedlungsbereiche getroffenen Annahmen noch in Einklang zu bringen sind. Ist dies erkennbar nicht der Fall, bedarf es jedenfalls einer nachvollziehbaren Darlegung seitens des Plangebers, warum ein „nachweisbarer Bedarf“ im Sinne des Ziels 3.2 des Regionalplans auch in Ansehung einer von den seinerzeitigen Annahmen abweichenden (Bevölkerung-)Entwicklung gegeben ist. Die Anforderungen an eine solche Darlegung dürfen allerdings nicht überspannt werden. Sie werden jedoch umso größer sein, je deutlicher die der Regionalplanung zugrunde liegenden Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung und damit zur Bedarfsentwicklung sich als fehlerhaft erwiesen haben und je mehr die aktuelle Entwicklung davon nach unten abweicht. Konkret für die Antragsgegnerin ergeben sich Anhaltspunkte für ein der Abschätzung der Bevölkerungsentwicklung 2011 von IT.NRW, die die Regionalplanung herangezogen hat, innewohnendes Fehlerpotential überdies bereits aus dem Regionalplan selbst. Im Kapitel IX – Datenanhang (siehe unter IX. 2) – heißt es zu der Bevölkerungsvorausschätzung 2011 von IT.NRW, dass danach die Bevölkerung des N2. noch circa zehn Jahre bis circa 2020 wachsen werde. Schon ab circa 2026 werde die Bevölkerungszahl wahrscheinlich unter dem heutigen Niveau liegen, weil die Zuwanderung nicht mehr ausreichen werde, die Sterbefallüberschüsse auszugleichen. Von den relativ kleinen Gemeinden könnten nur die Antragsgegnerin und die Gemeinde M2. Zuwächse über zehn Prozent erwarten. Bei der Interpretation der Zahlen gerade bei den besonders stark wachsenden beziehungsweise besonders stark schrumpfenden Kommunen müsse jedoch auf eine wichtige unterlegte Annahme hingewiesen werden: Die Beendigung der Übergangsregelung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Länder der EU-Osterweiterung und der erwartete Rückgang der Erwerbspersonen in Deutschland in Verbindung mit dem weiter bestehenden Bedarf an Facharbeitern werde eine stärkere Zunahme von Arbeitsmigration aus dem Ausland auslösen. Dies sei in der Vorausschätzung für das gesamte Land NRW mit einem jährlich steigenden Wanderungsgewinn gegenüber dem Ausland von 10.000 bis 18.000 Personen für die Jahre bis 2014 und circa 20.000 Personen ab 2015 berücksichtigt. Diese Annahme habe stärkere Auswirkungen auf einzelne Gemeinden, sofern sie im Referenzzeitraum einen hohen Anteil an Wanderungsgewinnen aus dem Ausland gehabt hätten. Denn die Bewegungen würden fortgeschrieben und beeinflussten das Ergebnis. Besonders starke Auswirkungen würden somit in der Gemeinde T. mit ihrer Aufnahmeeinrichtung für Spätaussiedler und Asylbewerber erwartet. Die für die Antragsgegnerin zugrunde gelegte prognostizierte Bevölkerungsentwicklung (19,6 Prozent mehr Einwohner bis 2025 = 10.000 Einwohner insgesamt und 34,9 Prozent mehr Einwohner bis 2030 = 11.300 Einwohner insgesamt, siehe Kapitel IX. 2) stand danach von Anfang an unter einem Vorbehalt. Hiervon ausgehend hat der Rat einen „nachweisbaren Bedarf in Anlehnung an die jeweils sich abzeichnende künftige Bevölkerungsentwicklung“ im Sinne des Ziels 3.2 des Regionalplans unter den konkreten Umständen nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Planbegründung heißt es insoweit, die örtliche Wohnbaulandfrage halte unverändert an. Ausweislich der zum Inhalt der Entscheidung über den Bebauungsplan gemachten Abwägungsvorschläge der Verwaltung ist der Rat davon ausgegangen, die als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellten Flächen „bedarfsgerecht“ beziehungsweise der bestehenden Nachfrage entsprechend für die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern (siehe Abwägungssynopse, Stand: 23. Mai 2018, etwa Seiten 6, 11, 17, 19, 71, 79 und 234) zu nutzen. Mit der Inanspruchnahme von Innenbereichsflächen könne der Bedarf an Wohnraum nicht befriedigt werden (siehe Abwägungssynopse, Stand: 23. Mai 2018, etwa Seiten 6, 14, 19, 20, 52, 57, 59, 64 und 108). Mehr Wohnbedarf entstehe auch dadurch, dass Gewerbegebiete ausgewiesen würden, weil vorhandene Betriebe mehr Raum benötigten. Sie stellten mehr Mitarbeiter ein, wodurch auch mehr Wohnbedarf entstehe (siehe Abwägungssynopse, Stand: 23. Mai 2018, etwa Seite 19). Die Schulentwicklungsplanung, Schulbedarfsplanung und die Geburtenzahlen belegten eine Bevölkerungszunahme. Die Anzahl der notwendigen Kindergartenplätze steige, weswegen eine weitere Kindergartengruppe eingerichtet werde (siehe Abwägungssynopse, Stand: 23. Mai 2018, etwa Seiten 24, 81 und 111). Der Rat hat seine Einschätzung, es bestehe ein Wohnraumbedarf, dabei wohl insbesondere auf das Vorhandensein einer Liste mit Personen gestützt, die Interesse an dem Erwerb von Grundstücken im Gemeindegebiet bekundet haben. In den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung wird darauf Bezug genommen, dass es etwa für alle noch nicht verkauften Grundstücke im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. „V.“ Interessenten gebe. In der Sitzung des Rates am 11. Juni 2018 wurde seitens der Verwaltung erläutert, dass nach Zusage von 21 Grundstücken in diesem Baugebiet noch 25 Interessenten in der Bewerberliste für Baugrundstücke stünden. Sollten die restlichen drei Grundstücke in diesem Baugebiet zugesagt werden, seien noch 22 Bewerber zu verzeichnen. Bei der Vergabe der Baugrundstücke hätten sich insgesamt zwölf Bauwillige gegen ein Grundstück im Baugebiet „V.“ entschieden und erklärt, ein Grundstück im Baugebiet „C.“ erwerben zu wollen (siehe die Sitzungsniederschrift, Seite 5). In der Antragserwiderung vom 25. März 2021 heißt es, es gebe eine Bewerberliste mit 58 Kaufinteressenten. Ungeachtet dessen, dass unklar ist, wie viele Kaufinteressenten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf einer auch nach Angaben der Antragsgegnerin „unverbindlichen“ Kaufinteressentenliste eingetragen waren, ist es ohne weitergehende Angaben nicht möglich, aus einer solchen Liste belastbare Anhaltspunkte für einen „nachweisbaren Bedarf“, wie ihn die Regionalplanung für eine Inanspruchnahme von Allgemeinen Siedlungsbereichen für die kommunale Planung voraussetzt, zu gewinnen. Unter welchen Voraussetzungen eine Liste von aktuell am Erwerb eines Wohngrundstücks im Gemeindegebiet und/oder Plangebiet interessierten Personen überhaupt geeignet sein kann, einen entsprechenden Bedarf zu plausibilisieren, kann offen bleiben. Dieser kann jedenfalls nicht schlicht mit einer aktuellen Nachfrage gleichgesetzt werden. Aus den zuletzt im Normenkontrollverfahren von der Antragsgegnerin ohne jegliche Erläuterung vorgelegten Unterlagen kann sich der Senat nicht erschließen, dass der Rat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses einen entsprechenden Bedarf wegen einer sich abzeichnenden positiven Bevölkerungsentwicklung hätte annehmen können. Dass sich aus den von IT.NRW auf der Grundlage der Ergebnisse des Zensus 2011 zu diesem Zeitpunkt fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen Anhaltpunkte allenfalls für eine Stagnation, eher noch für einen Rückgang, keinesfalls jedoch für ein den Darstellungen im Regionalplan zugrunde gelegtes besonders starkes Wachstum der Bevölkerungszahlen der Antragsgegnerin ergaben, hat auch diese nicht bestritten. IT.NRW weist für die Antragsgegnerin für das Jahr 2011 einen Bevölkerungsstand von 7.169 und nach einer zwischenzeitlichen moderaten Aufwärtsbewegung für das Jahr 2017 einen solchen von noch 7.066 aus. Aktuelle Bevölkerungsvorausberechnungen für den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses liegen dem Senat nicht vor. Der Antragsteller hat eine an die Zahlen von IT.NRW anknüpfende Modellrechnung zur Bevölkerungsentwicklung 2018 bis 2040 für die Städte und Gemeinden im Kreis C2. mit Stand 24. Juli 2020 eingereicht, die für die Antragsgegnerin einen stetigen Rückgang der Bevölkerungszahlen auf 5.398 bis zum Jahr 2025 und nach einem weiteren Rückgang und einem darauf folgenden leichten Anstieg eine Bevölkerung von 5.369 für das Jahr 2030 ausweist. Die Antragsgegnerin hält offenbar die von IT.NRW herausgegebenen Zahlen (insbesondere) mit Blick auf die besonderen Anforderungen an die Einwohnerstatistik, die sich aus dem Vorhandensein der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf ihrem Gemeindegebiet ergeben, für nicht belastbar. IT.NRW selbst hat für das Jahr 2016 keine Einwohnerzahl für die Antragsgegnerin angegeben, weil diesbezüglich Unstimmigkeiten festgestellt worden seien. Welche Schlussfolgerungen hieraus für die eigene Bevölkerungsentwicklung konkret herzuleiten sein sollen, hat auch der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht zu erklären vermocht. Solche Schlussfolgerungen drängen sich auch unter Heranziehung des von der Antragsgegnerin übermittelten Aktenvermerks über ein Arbeitstreffen vom 13. März 2018 mit fünf weiteren Kommunen, die offenbar in vergleichbarer Weise von Unstimmigkeiten bezüglich der Erfassung von Einwohnerzahlen betroffen waren, nicht auf. Nichts anderes gilt für das Schreiben der I1. GmbH an die Gemeinde I2. zu „Einwohnerverlusten der Stadt I2. in der Einwohnerstatistik“ vom 27. Februar 2018. Eigene „bessere“ Daten hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Eine positive Bevölkerungsentwicklung vermag sie mit den von ihr in Bezug genommenen Geburtenzahlen der Jahre 2005 bis 2018 nicht zu belegen. Die Anzahl der Geburten ist ohnehin nur einer der für die Bevölkerungsentwicklung maßgeblichen Faktoren, der für sich allein ohne die Berücksichtigung von Sterbezahlen sowie Zu- und Abwanderungszahlen – insbesondere wenn es um die Bevölkerungsentwicklung im Kontext der Ermittlung des Wohnungsbedarfs geht – nicht viel aussagt. Im Übrigen lässt sich den Geburtenzahlen bis zum Jahr 2017 ein stabiler Trend nach oben – ungeachtet dessen, wie die sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses konkret abzeichnende Schließung der ZUE (siehe die Niederschrift der Ratssitzung vom 16. April 2018, Seite 12, TOP 11.1) in eine solche Betrachtung einzustellen wäre – schon nicht entnehmen. Zwar wird in der Bedarfsplanung des Fachbereichs Jugend und Familie für die Kindertagesbetreuung in T., die in der Sitzung des Rates am 16. April 2018 erörtert wurde, von Bevölkerungsgewinnen aus Zu- und Fortzügen inklusive des Zuzugs von Flüchtlingsfamilien ausgegangen (Anlage zu TOP 2 zur Niederschrift der Ratssitzung vom 16. April 2018). Die Datengrundlage für diese Annahme bleibt jedoch unklar. Davon, dass ein höherer Bedarf an Kinderbetreuungskapazitäten – geburtenzahlenunabhängig – auch dem gesteigerten Bedürfnis von Eltern nach (zeitlich ausgedehnter) Betreuung ihrer Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen geschuldet ist, geht die Bedarfsplanung selbst aus. Der Schulentwicklungsplan für die Region I3.-T.-M3. aus März 2018 zeigt allenfalls stagnierende Grundschülerzahlen für die Antragsgegnerin zwischen 2010/11 beziehungsweise 2012/2013 und 2016/17 und geht von einem Rückgang bis 2023/24 aus (Seiten 16, 37, 39 und 40). Der prognostizierten Entwicklung der Schülerzahlen auf den weiterführenden Schulen in der Region lässt sich ohne weitere Erklärungen nichts für eine positive Bevölkerungsentwicklung, aus der sich ein entsprechender Wohnungsbedarf herleiten ließe, entnehmen. Schließlich bleibt die Bezugnahme des Rates auf gesteigerten Wohnbedarf mit Blick auf anstehende Erweiterungen von im Gemeindegebiet angesiedelter Gewerbebetriebe ohne Substanz. Insoweit ist auch zu bedenken, dass die Regionalplanung den Zusammenhang zwischen Gewerbeflächen- und Wohnflächenbedarfen bereits berücksichtigt. Irgendeine schlüssige Darlegung seitens der Antragsgegnerin, warum trotz einer Bevölkerungsentwicklung, die deutlich von der Bevölkerungsprognose des Regionalplans abweicht, die im Regionalplanverfahren ermittelte Differenz zwischen den verfügbaren freien kommunalen Flächen und dem – unter Heranziehung der Bevölkerungsprognose – ermittelten Flächenbedarf (Kapitel III. 1, Rn. 137) weiterhin besteht und es deswegen der Inanspruchnahme der als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellten Flächen (des Plangebiets) bedarf, fehlt damit. Es liegt keine auch nur ansatzweise überprüfbare Begründung dafür vor, dass noch zur Verfügung stehende Flächen und deren Nachverdichtungspotentiale nicht ausreichten, einen auf der Grundlage der sich aktuell abzeichnenden Bevölkerungsentwicklung belastbar hergeleiteten Bedarf – nicht nur eine aktuelle Nachfrage – an Wohnbauflächen zu befriedigen. Auch das Schreiben der Bezirksregierung N1. vom 21. August 2019, in dem bestätigt wird, dass gegen den Bebauungsplan aus Sicht der Raumordnung keine Bedenken erhoben werden, enthält eine solche Begründung nicht. Der Bebauungsplan beruht zudem auf einem beachtlichen Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris, Rn. 30. Ausgehend hiervon hat der Rat die Interessen der zukünftigen Bewohner des Plangebiets, von Lärmbelästigungen, die von den auf dem T1. C. betriebenen Windenergieanlagen herrühren, möglichst verschont zu bleiben, nicht fehlerfrei abgewogen. Insoweit liegt ein Ermittlungsdefizit vor. Der Rat ist davon ausgegangen, dass auch der für die Nachtzeit für ein Allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionsrichtwert nach der TA Lärm von 40 dB(A) im Plangebiet unterschritten werde. Er hat sich hierfür auf die im Aufstellungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Kreises C2. als zuständige Immissionsschutzbehörde vom 20. September 2017 gestützt, wonach in den Verfahren zur Genehmigung der Windenergieanlagen Immissionsprognosen erstellt worden seien, die belegten, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zur Nachtzeit auch im Plangebiet unterschritten werde (siehe auch die Abwägungssynopse, Stand: 23. Mai 2018, Seite 121). In den Akten befindet sich eine Darstellung eines Ergebnisses einer Gesamtbelastung vom 25. Januar 2013, die nach den Angaben der Antragsgegnerin der Immissionsprognose des Ingenieurbüros Q. entnommen sein soll, die mit dem aktuellsten Antrag auf Genehmigung von Repoweringmaßnahmen beim Kreis C2. eingereicht worden sei. Aus dieser Darstellung soll sich ergeben, dass die von den Windenergieanlagen auf dem T1. C. verursachten Geräuschimmissionen den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) im Bereich des Plangebiets deutlich unterschritten. Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin, hiervon ausgehend seien weitergehende Ermittlungen der von dem Betrieb des Windparks auf dem T1. C. auf die Grundstücke im Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen nicht erforderlich gewesen, um die abwägungserheblichen Lärmschutzbelange zu ermitteln, wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass die vorliegenden Immissionsprognosen nicht den aktuellen Anforderungen entsprechen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfahl in ihrer 134. Sitzung am 5. und 6. September 2017 den Ländern, die Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen mit Stand 30. Juni 2016 anzuwenden. Nach diesen Hinweisen werden die Anforderungen der TA Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen durch eine vorläufige Anpassung des bisher angewandten Prognosemodells (so genanntes alternatives Verfahren) auf Basis neuerer Erkenntnisse konkretisiert. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 29. November 2017 die genannten LAI-Hinweise in die Verwaltungspraxis eingeführt und die nachgeordneten Behörden gebeten, diese Hinweise zukünftig bei der Genehmigung und Überwachung von Windenergieanlagen als Erkenntnisquelle anzuwenden. Auch der Windenergie-Erlass vom 8. Mai 2018 (MBl. NRW. Seiten 258 ff.) führt unter Nr. 5.2.1.1 aus, dass mit Erlass vom 29. November 2017 in Nordrhein-Westfalen die neuen von der LAI überarbeiteten „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ eingeführt worden seien. Das unter anderem dort verankerte Prognosemodell auf Basis des Interimsverfahrens des DIN/VDI-Normenausschusses Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS, Fassung 2015-05.1) gebe den aktuellen Erkenntnisstand wieder (dort Seite 273). Damit erfolgte insoweit für die verwaltungsbehördliche Praxis in Nordrhein-Westfalen eine ausdrückliche Abkehr von dem bisher im Rahmen von Schallimmissionsprognosen bei Windenergieanlagen angewandten alternativen Verfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 8 E 862/20 –, juris, Rn. 12 ff. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gab jedenfalls nach der Einschätzung der zuständigen Behörden das Interimsverfahren den aktuellen Erkenntnisstand wieder, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 8 E 862/20 –, juris, Rn. 19, was dafür spricht, dass auch die planende Gemeinde sich zur Erfassung der Lärmbelastungen neu zu überplanender Grundstücke durch Windenergieanlagenlärm auf Berechnungen stützen beziehungsweise jedenfalls berücksichtigen muss, die auf dem Interimsverfahren beruhen. Dass die von der Antragsgegnerin herangezogene Schallimmissionsprognose, die auf den 25. Januar 2013 datiert, auf dem Interimsverfahren beruht, kann ausgeschlossen werden. Dass die Ergebnisse dieser Schallimmissionsprognose den sicheren Schluss zuließen, dass für den Windpark auf dem T1. C. nach dem Interimsverfahren prognostizierte Pegel ebenfalls den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) einhielten, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass pauschale Aussagen dazu, wie sich nach dem Interimsverfahren prognostizierte Pegel von nach dem alternativen Verfahren prognostizierten Pegeln unterscheiden, nicht getroffen werden können. Vgl. LANUV, Faktenpapier Schallprognosen für Windenergieanlagen nach dem „Interimsverfahren“, Seite 3 (abrufbar über https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/geraeuschquellen/windenergie- anlagen). Relevante Pegelerhöhungen sollen sich jeweils abhängig von der Nabenhöhe und dem Frequenzspektrum des Anlagentyps insbesondere für Immissionspunkte, die in größeren Abständen von der Windenergieanlage entfernt liegen, ergeben können. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 17. Ausgabe, Dezember 2020, Seite 108 ff. Zwar sollen aufgrund der Umstellung des Berechnungsverfahrens vom alternativen Verfahren auf das Interimsverfahren Pegeländerungen von mehr als 3 dB(A) in der Regel nicht zu erwarten sein. Die vorliegende Darstellung eines Gesamtbelastungsergebnisses weist für das Plangebiet aber eine Lärmbelastung aus, die sich eindeutig eher dem Immissionsrichtwert von 40 dB(A) als dem von 35 dB(A) nähert. Dass es, worauf der Rat sich im Rahmen seiner Abwägung gestützt hat, Wohnbebauung gibt, die eine geringere Entfernung zu einzelnen Windenergieanlagen des Windparks am T1. C. aufweist als das Plangebiet, hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter (siehe auch die Abwägungssynopse, Stand: 23. Mai 2018, etwa Seiten 80, 120 und 121 f.), weil damit über die zu erwartende Lärmbelastung des Plangebiets durch den Betrieb der Windenergieanlagen, wie sie sich bei einer Berechnung mit dem Interimsverfahren darstellen würde, nichts ausgesagt ist. Im Übrigen lässt sich allein aus einer größeren Entfernung zu einzelnen Windenergieanlagen des Windparks nicht ohne Weiteres auf eine niedrigere Lärmbelastung schließen, wie sich aus der vorliegenden Darstellung eines Gesamtbelastungsergebnisses selbst ergibt. Das Ermittlungsdefizit stellt einen beachtlichen Abwägungsfehler dar. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass das offensichtliche Ermittlungsdefizit die Entscheidung des Rates in der Sache nicht beeinflusst hat, lässt sich nicht positiv feststellen. Eine nach Einschätzung der zuständigen Behörden den aktuellen Erkenntnisstand berücksichtigende Ermittlung der zu erwartenden Belastung des Plangebiets durch Windenergieanlagenlärm, aus der sich ergibt, dass – wie es dem Willen des Rates entspricht – der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) eingehalten wird, liegt nicht vor. Dies ist – wie vorstehend ausgeführt – keinesfalls offenkundig. Es ist nicht Sache des Senats, im Normenkontrollverfahren diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Der Rat hat auch nicht zu erkennen gegeben, dass er eine über dem Immissionsrichtwert von 40 dB(A) liegende Lärmbelastung durch den Betrieb der Windenergieanlagen in der konkreten Planungssituation für zumutbar halten würde. Der Antragsteller hat den Abwägungsfehler rechtzeitig gerügt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die aufgezeigten Mängel führen jeder für sich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.