Leitsatz: 1. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse gegeben, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es insbesondere hinreichend substantiierter Darlegungen zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe. Eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vermittelt kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. 2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nur auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden sollen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2.). Aus ihnen folgt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes hat. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 hatte das beklagte Land eine Beauftragte für den Beschluss des Haushaltssicherungsplans der Klägerin für das Jahr 2017 bestellt. Das notwendige Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Rechtsschutzsuchenden in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 19 m. w. N. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin weder zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses [dazu a)] noch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr [dazu b)] oder im Hinblick auf eine schwere Grundrechtsverletzung [dazu c)] zu bejahen. Dass ein Feststellungsinteresse aus Gründen der Rehabilitierung der Klägerin gegeben wäre, scheidet ersichtlich aus und wird von ihr auch nicht vorgetragen. Weitere, von der Klägerin geltend gemachte Gründe führen ebenfalls nicht auf die Bejahung eines Feststellungsinteresses [dazu d)]. a) Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens der die Feststellung begehrenden Klägerin. Hierzu gehört insbesondere, dass sie die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 47, vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, juris Rn. 80, und vom 19. April 2013- 10 A 2596/11 -, juris Rn. 52 ff., Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die ernsthafte Absicht verfolgt, den von ihr behaupteten, durch die Beauftragtenbestellung entstandenen Schaden im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob an die „ernsthafte Absicht“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung möglicherweise geringere Anforderungen zu stellen sind, als dass die alsbaldige Erhebung einer solchen Klage mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Jedenfalls vermag die Präjudizialität der gerichtlichen Feststellung im Hinblick auf eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zu begründen. Vgl. zu Letzterem BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris Rn. 7. Die danach mindestens erforderliche ernsthafte Absicht der Führung eines zivilrechtlichen Entschädigungsprozesses ist hier weder ersichtlich noch von der Klägerin hinreichend dargelegt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht auf die zeitlichen Abläufe abgestellt. Die Klägerin hat ihr Anfechtungsbegehren mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018 auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 hat sie sodann erstmals zum Feststellungsinteresse vorgetragen und dieses ausschließlich aus den Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie des sich schnell erledigenden Grundrechtseingriffs hergeleitet. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Juni 2019 darauf hingewiesen hatte, dass ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sein dürfte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. September 2019 darauf reagiert, dabei aber ebenfalls nicht die Absicht geäußert, einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen. Gleiches gilt für den weiteren Schriftsatz vom 29. November 2019, in dem nochmals ausdrücklich zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorgetragen worden war. Diesbezügliche Absichten hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2019 geäußert, nachdem das Verwaltungsgericht hierzu Ausführungen gemacht hatte. Dieser Ablauf ist jedenfalls ein starkes Indiz für einen rein prozesstaktisch motivierten Vortrag. Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch im weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der Zulassungsbegründung die ernsthafte Absicht, einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess gegen den Beklagten anstrengen zu wollen, nicht hinreichend dargelegt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bis heute - fast vier Jahre nach der streitigen Beauftragtenbestellung - ein solches Verfahren nicht anhängig gemacht worden ist, obwohl die Gefahr einer (zumindest teilweisen) Verjährung der behaupteten Ansprüche drohen dürfte. Auch sonstige Vorbereitungshandlungen für ein entsprechendes Verfahren sind nicht ersichtlich oder dargelegt. Die Klägerin hat vielmehr lediglich die Höhe des aus ihrer Sicht verursachten Schadens mit etwa 5 Mio. Euro beziffert und vorgetragen, sie habe rechtzeitig - im Rahmen der mündlichen Verhandlung - geltend gemacht, sich eine zivilgerichtliche Geltendmachung „offen zu halten“. Damit ist die Klägerin ihrer nach der zitierten Rechtsprechung bestehenden Obliegenheit, die ernsthafte Absicht eines Schadensersatzprozesses hinreichend darzulegen, nicht nachgekommen. Auf die Frage, ob ein solcher Prozess offensichtlich aussichtslos wäre, kommt es ausgehend davon nicht entscheidungserheblich an. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, sie könne im Falle des Erfolges des hier geführten Verfahrens ihre Forderung gegen das Land neben einem Zivilprozess auch in Form einer Leistungsklage auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend machen, führt dies ebenfalls nicht zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn eine Entschädigungsklage vor den Zivilgerichten nicht ernsthaft beabsichtigt ist und die Durchsetzung von Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen auf den Verwaltungsrechtsweg beschränkt werden soll. Denn in diesem Fall fehlt es an einer rechtswegübergreifenden Bindungswirkung der begehrten verwaltungsgerichtlichen Feststellung und auch prozessökonomisch erscheint die Vorabprüfung nicht sinnvoll, wenn das Verwaltungsgericht ohnehin zur Entscheidung über den Folgeprozess berufen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 2 C 69.81 -, juris Rn. 24; Saarl. OVG, Beschluss vom 29. September 2015 - 1 A 30/15 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 25. September 2014 - 2 A 140/12 -, juris Rn. 12 f. Aus entsprechenden Gründen gibt auch das Vorbringen, das beklagte Land werde sich aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz auch ohne weiteres gerichtliches Verfahren an den ursprünglich zugesicherten Konsolidierungshilfen festhalten lassen, nichts für ein Feststellungsinteresse her. Im Übrigen dürfte der behauptete Anspruch auf Nachzahlung dieser Mittel auch im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beauftragtenbestellung nicht ohne weiteres auf der Hand liegen und hat das beklagte Land auch im bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu erkennen gegeben, eine entsprechende Zahlung im Falle des Erfolges der Klage zu leisten. b) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist ferner nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr gegeben. Die Annahme einer zur Bejahung des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses führenden Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare, hinreichende Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zulasten der Klägerin zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07 -, juris Rn. 21, vom 26. April 1993 - 4 B31.93 -, juris Rn. 26, und vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 17. November 2020 - 15 A 3460/18 -, juris Rn. 151, und vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, juris Rn. 42. Die abermalige Bestellung einer Beauftragten nach den Vorschriften des Stärkungspaktgesetzes käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin tatsächlich (wie in der Zulassungsbegründung, S. 12 ff. skizziert) den Doppelhaushalt 2020/2021 aufhöbe und einen geänderten Haushaltsplan beschlösse. Es ist indes weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt, dass ein solches Szenario - erst recht jetzt noch - hinreichend konkret absehbar ist. In der Zulassungsbegründung hat sie lediglich vorgebracht, dass ein entsprechender Ratsbeschluss „nicht von vornherein ausgeschlossen“ sei. Auch die Verweise auf den Umstand, dass im Jahr 2019 kurzzeitig die Notwendigkeit gedroht habe, den Haushalt neu aufzustellen, sowie auf die Probleme im Vorfeld der Aufstellung des Doppelhaushalts 2020/2021 geben dafür nichts her. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weswegen sich deshalb - wie von der Klägerin geltend gemacht - das Risiko verdichten sollte, dass sie mit den vom Land zur Verfügung gestellten Konsolidierungshilfen keinen Haushaltsausgleich gewährleisten könne und den Doppelhaushalt neu aufstellen müsse. c) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und der sich typischerweise kurzfristigen Erledigung einer Beauftragtenbestellung in Betracht. Es ist anerkannt, dass ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in den Fällen anzunehmen ist, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001- 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, juris Rn. 36. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird in diesem Zusammenhang im Falle schwerwiegender Grundrechtseingriffe bejaht. Ausgehend davon ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass es sich bei der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht um ein Grundrecht handelt, eine Gemeinde überdies selbst nicht grundrechtsberechtigt ist und sich auch nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann. Vgl. explizit zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N. Die Klägerin legt nicht dar, dass und warum die nach der Rechtsprechung für schwerwiegende Grundrechtseingriffe entwickelte Fallgruppe - betroffen sind hiervon die Freiheitsgrundrechte als Abwehrrechte der Bürgerinnen und Bürger gegen den Staat -, auf den vorliegenden Sachverhalt der erledigten Beauftragtenbestellung anwendbar sein bzw. auf diese erweitert werden müsste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018- 5 A 557/16 -, juris Rn. 25. Allein der Umstand, dass es sich bei der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie „um das einzige Abwehrrecht der Klägerin gegenüber dem beklagten Land“ handele, führt noch nicht auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes. Das Bestehen einer subjektiven Rechtsposition ist vielmehr Voraussetzung für das Vorliegen der Klagebefugnis sowie der Begründetheit der Klage. d) Schließlich hat die Klägerin auch keine sonstigen Gründe dargelegt, die auf ein Feststellungsinteresse führen. Insbesondere folgt ein solches nicht aus der geltend gemachten Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes. Dass die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse daran hat, im Rahmen der kommunalen Planungssicherheit auf Genehmigungen und Zahlungszusagen des beklagten Landes vertrauen zu können, mag im Ausgangspunkt zutreffen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesem Gesichtspunkt ein Feststellungsinteresse ableiten lassen soll. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der zunächst in Aussicht gestellten Konsolidierungshilfen ist - unabhängig von dessen Schutzwürdigkeit - bereits verletzt und sämtliche daraus folgenden Dispositionen wurden bereits in der Vergangenheit getroffen. Insoweit lässt sich ein „Mehrwert“ der begehrten gerichtlichen Klärung nicht erkennen. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der vermeintlich unterbliebenen Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dass eine weitere Sachverhaltsermittlung im Berufungsverfahren notwendig wäre, ergibt sich nach den obigen Ausführungen aus den Darlegungen der Klägerin nicht. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die von der Klägerin formulierten Fragen zum Grundsatz des Vertrauensschutzes, „Ist das rechtliche Interesse an der Wahrung von rechtsstaatlichen Prinzipien wie dem Vertrauensschutzgrundsatz ein taugliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse? Kann möglicherweise die unmittelbare Berufung auf den Vertrauensschutzgrundsatz ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen?“, erzeugen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Auch aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - ergibt sich kein weiterer Klärungsbedarf. Dies gilt schon deshalb, weil die Annahme der Klägerin, das Bundesverwaltungsgericht habe es in diesem Urteil nunmehr (erstmals) für zulässig erachtet, dass sich öffentlich-rechtliche Körperschaften auf den Vertrauensschutzgrundsatz berufen könnten, fehl geht. In der Entscheidung wird lediglich ausgeführt, dass im Hinblick auf die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot auch für solche Abgabenpflichtigen gelte, die sich als von der öffentlichen Hand beherrschte juristische Personen des Privatrechts nicht auf Grundrechte berufen könnten. Weiter wird jedoch auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Annahme nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber Behörden nach § 48 Abs. 1 VwVfG stehe, wonach sich die Behörde, die Adressat des Rücknahmebescheids ist, gegenüber der zurücknehmenden Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil die Träger öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden seien und deshalb nicht den Fortbestand des rechtswidrigen Zustands verlangen könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C2.18 -, juris Rn. 38. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich ferner nicht aus den von der Klägerin zum Präjudizinteresse formulierten Fragen: „Umfasst der Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO auch die Ermittlung der möglichen Art und der möglichen Höhe von Schäden im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Präjudizinteresses, sofern sich diese aus dem Verwaltungsvorgang ergeben? Welche Anforderungen sind an den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Absichtserklärung, einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu wollen, zu stellen?“ In Bezug auf die Ermittlung der Schadenshöhe durch das Gericht ist bereits nicht ersichtlich oder dargelegt, dass dieser Punkt im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf eine Aussichtslosigkeit des Schadensersatzprozesses mangels Darlegung eines konkreten Schadens, sondern mangels ernsthafter Absichten zur Führung eines solchen Prozesses sowie auf die Aussichtslosigkeit infolge des von der Klägerin erklärten Einvernehmens mit dem Beschluss der Beauftragten rekurriert. Im Übrigen ist der Umfang der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Aufklärungspflichten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Siehe etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 24 f. Alles weitere ist eine Frage des Einzelfalles und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Letzteres gilt auch im Hinblick auf die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Absicht, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, zu stellen sind. Schließlich hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht durch ihre weiteren Fragen, „Stellt die Feststellung eines Eingriffs in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ein ideelles Interesse einer Kommune dar, das geeignet ist, ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu begründen? Entfällt das besondere Feststellungsinteresse einer Kommune bei einem Verzicht auf alle ihr zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten wie dem einstweiligen Rechtsschutz sowie Klagen gegen Folgemaßnahmen, wenn sie hierdurch zahlreiche Prozessrisiken eingehen würde?“, aufgezeigt. Die Voraussetzungen, unter denen im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist, sind - wie gesagt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Ein weitergehender Klärungsbedarf ist auch unter Berücksichtigung der genannten Fragen nicht erkennbar. Insofern wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).