Urteil
2 A 140/12
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan, der den Zielen der übergeordneten Raumordnung widerspricht, ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen.
• Führt der Weiterbestand eines Bebauungsplans dazu, dass eine raumbedeutsame Nutzung außerhalb ausgewiesener Konzentrationsflächen für Windenergie dauerhaft verfestigt oder durch Repowering gefördert wird, ist dessen Aufhebung materiell und zeitlich erforderlich.
• Ist ein Vorhaben raumbedeutsam und widerspricht damit den Zielen der Raumordnung, schließt § 35 Abs. 3 S. 2–3 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aus, auch wenn es sich um eine einzelne Windenergieanlage handelt.
• Gerichte können die Nichtigkeit eines Bebauungsplans inzident feststellen; es bedarf hierfür nicht eines zuvor erfolgten Normenkontrollverfahrens.
• Die Genehmigungsvoraussetzungen für eine immissionsschutzrechtliche Zulassung können schon vor Erlass kommunalaufsichtlicher Maßnahmen fehlen, sodass diese für die Rechtsentscheidung nicht entscheidungserheblich sind.
Entscheidungsgründe
Repowering im Außenbereich unzulässig bei Widerspruch des Bebauungsplans mit Raumordnungszielen • Ein Bebauungsplan, der den Zielen der übergeordneten Raumordnung widerspricht, ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. • Führt der Weiterbestand eines Bebauungsplans dazu, dass eine raumbedeutsame Nutzung außerhalb ausgewiesener Konzentrationsflächen für Windenergie dauerhaft verfestigt oder durch Repowering gefördert wird, ist dessen Aufhebung materiell und zeitlich erforderlich. • Ist ein Vorhaben raumbedeutsam und widerspricht damit den Zielen der Raumordnung, schließt § 35 Abs. 3 S. 2–3 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aus, auch wenn es sich um eine einzelne Windenergieanlage handelt. • Gerichte können die Nichtigkeit eines Bebauungsplans inzident feststellen; es bedarf hierfür nicht eines zuvor erfolgten Normenkontrollverfahrens. • Die Genehmigungsvoraussetzungen für eine immissionsschutzrechtliche Zulassung können schon vor Erlass kommunalaufsichtlicher Maßnahmen fehlen, sodass diese für die Rechtsentscheidung nicht entscheidungserheblich sind. Die Klägerin beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Repowering einer bestehenden Windenergieanlage innerhalb des Bebauungsplans Nr. 8. Ursprünglich wurde eine höhere Anlagenausführung beantragt, später ein Typ mit zulässiger Gesamthöhe entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Regionale Entwicklungsplan (REP) 2006 wies das Plangebiet des Bebauungsplans außerhalb der Konzentrationsflächen für Windenergie aus. Die obere Landesplanung untersagte der Genehmigungsbehörde unbefristet die Erteilung der Genehmigung bis zur Anpassung des Bebauungsplans. Der Beklagte lehnte den Genehmigungsantrag mit der Begründung ab, der Bebauungsplan widerspreche den Zielen der Raumordnung und sei offenkundig unwirksam; stattdessen sei § 35 BauGB anzuwenden und die Anlage als raumbedeutsam und daher unzulässig einzustufen. Parallel erließ die Kommunalaufsicht Anordnungen zur Aufhebung des Bebauungsplans und eine Veränderungssperre, gegen die die Gemeinde Widerspruch einlegte. Die Klägerin erhob Untätigkeitsklage bzw. Klage auf Erteilung der Genehmigung und hilfsweise Feststellungspflichten. • Der Bebauungsplan Nr. 8 verstößt gegen § 1 Abs. 4 BauGB, weil seine Fortgeltung die Verwirklichung der Raumordnungsziele des REP wesentlich erschweren würde; insbesondere würde sie Repowering und damit die Verfestigung einer vom Regionalplan nicht vorgesehenen Nutzung ermöglichen. • Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB war sowohl materiell als auch zeitlich gegeben, da der REP seit 01.07.2006 galt und insbes. wegen Repowering-Bestrebungen die Notwendigkeit einer Aufhebung des Bebauungsplans geboten war. • Angriffe der Klägerin auf die Wirksamkeit des REP bzw. Hinweise auf Abwägungsfehler genügen nicht; der REP beruht auf einem schlüssigen Gesamtkonzept und berücksichtigt Bestand und Beteiligung. • Ein wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksamer Bebauungsplan ist inzident von Gericht zu verwerfen; es bedarf dafür keiner zuvor erfolgten Normenkontrolle durch die Beteiligten. • Mangels Anwendbarkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB: Die einzelne Windenergieanlage ist als raumbedeutsames Vorhaben zu qualifizieren, weil ihre Genehmigung die räumliche Entwicklung des Plangebiets beeinflussen und die Steuerungswirkung des REP konterkarieren würde. • Die Ziele der Raumordnung gemäß REP stehen der Zulässigkeit entgegen (§ 35 Abs. 3 S. 2–3 BauGB), und eine Ausnahme ist nicht gerechtfertigt, weil die Ausnahmeregelung die Konzeption des Regionalplans nicht unterlaufen darf. • Der Hilfsantrag auf Feststellung eines Genehmigungsanspruchs bis zur Erlassung der Veränderungssperre ist ebenso unbegründet, weil die Genehmigungsvoraussetzungen bereits vor dem kommunalaufsichtlichen Einschreiten nicht vorlagen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil der Bebauungsplan Nr. 8 wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht anzuwenden ist und das Vorhaben nach § 35 Abs. 3 S. 2–3 BauGB als raumbedeutsam den Zielen der Raumordnung widerspricht. Eine ausnahmsweise Zulassung kommt nicht in Betracht, da sie die Zielsetzung des REP unterlaufen würde. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag auf einen bis zur Veränderungssperre bestehenden Genehmigungsanspruch bleibt erfolglos, weil die Genehmigungsvoraussetzungen bereits vor Erlass der Veränderungssperre nicht vorlagen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.