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Beschluss

19 B 821/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0525.19B821.21.00
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Leitsätze

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass eine Schule einen schulpflichtigen Schüler abweichend vom generell angeordneten Wechselunterricht nur dann von seiner Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbindet und ihm ausschließlich Distanzunterricht erteilt, wenn er eine individuell erhöhte Infektionsgefahr für sich selbst oder seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen glaubhaft macht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass eine Schule einen schulpflichtigen Schüler abweichend vom generell angeordneten Wechselunterricht nur dann von seiner Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbindet und ihm ausschließlich Distanzunterricht erteilt, wenn er eine individuell erhöhte Infektionsgefahr für sich selbst oder seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen glaubhaft macht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe der Antragsteller. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragsteller sowohl unbefristet von der Teilnahme am Präsenzunterricht „zu befreien“ und ihnen ausschließlich Distanzunterricht zu erteilen (Hauptantrag) als auch diese Verpflichtung entsprechend den mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich ergänzten Hilfsanträgen vorläufig bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Verpflichtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. März 2021 oder bis zur Aufhebung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auszusprechen. Die hiergegen geltend gemachten Beschwerdegründe greifen nicht durch, insbesondere soweit sie den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch betreffen (Nrn. 2 bis 5 der Beschwerdebegründung). Das gilt sowohl für ihre unter Nrn. 2 bis 4 der Beschwerdebegründung weiterverfolgte Berufung auf eine Beeinträchtigung ihrer psychischen Entwicklung durch das Tragen von Masken (dazu I.) als auch für ihre unter Nr. 5 der Beschwerdebegründung vertretene Rechtsauffassung, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch an keine Glaubhaftmachung einer konkreten individuellen Risikoerhöhung knüpfen dürfen (dazu II.). I. Erfolglos bleibt zunächst die Berufung der Antragsteller auf eine Beeinträchtigung ihrer psychischen Entwicklung durch das Tragen von Masken. Insoweit ist die unter Nr. 2 ihrer Beschwerdebegründung erhobene Rüge unerheblich, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW als die nach ihrer Auffassung erfüllte Anspruchsgrundlage ungeprüft gelassen. Denn selbst wenn diese Vorschrift als Rechtsfolge auch das Begehren der Antragsteller erfasste, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 ‑ 4 L 1325/20 ‑, juris, Rn. 23, das in der Geltendmachung von ausschließlichem Distanzunterricht ein „nicht allein auf eine Beurlaubung im eigentlichen Sinne“ gerichtetes Begehren sieht; verneinend VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2020 ‑ 18 L 2278/20 ‑, juris, Rn. 8; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 ‑ 9 L 855/20 ‑, juris, Rn. 8, setzte sie das einzelfallbezogene Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus und stünde die Entscheidung über eine Aufhebung der Teilnahmepflicht im Ermessen des Antragsgegners, läge also der Anordnungsanspruch im Sinn des § 123 VwGO nur bei einer ebenfalls einzelfallbezogenen Ermessensreduzierung im Sinn einer zwingenden Verpflichtung zur Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht vor. Eine solche einzelfallbezogene Ermessensreduzierung hat das Verwaltungsgericht am Maßstab der von ihm herangezogenen Ermessensermächtigung mit Erwägungen verneint, deren Tragfähigkeit die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage stellen. Insbesondere ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss nicht zu beanstanden, dass die Antragsteller die Erforderlichkeit einer Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht zum Schutz ihrer Gesundheit nicht durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht hätten (S. 7 bis 9 des Beschlusses). Die Antragsteller entkräften in ihrer Beschwerdebegründung nicht die Kernerwägung des Verwaltungsgerichts, dass sowohl die eidesstattlichen Versicherungen ihrer Eltern als auch die vorgelegten Auszüge aus den Patientenakten bei ihrem behandelnden Kinderarzt Dr. S. vom 18. März 2021 die inhaltlichen Anforderungen der im einzelnen zitierten obergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsprechung an ärztliche Atteste zur Glaubhaftmachung einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfehlen. Weder haben die Antragsteller diesen Mangel im Beschwerdeverfahren behoben noch setzen sie sich überhaupt mit der entsprechenden Erwägung des Verwaltungsgerichts in ihrer Beschwerdebegründung auseinander (insbesondere nicht in deren Nrn. 3 und 4). II. Der Senat teilt nicht ihre hiergegen unter Nr. 5 ihrer Beschwerdebegründung geltend gemachte Rechtsauffassung, das Verwaltungsgericht habe den geltend gemachten Anspruch zu Unrecht an eine konkret belegte individuelle Risikoerhöhung geknüpft. Mit ihr berufen sich die Antragsteller der Sache nach ausschließlich auf die abstrakte Gefahrenlage, die für jeden am Präsenzunterricht teilnehmenden Schüler (zumindest an seinem Heimatort) besteht. Keine der von den Antragstellern in ihrer Beschwerdebegründung als erfüllt behaupteten sowie vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in Betracht gezogenen Rechtsgrundlagen gewährt schulpflichtigen Schülern ‑ über die vom Antragsgegner getroffenen allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus ‑ unter Berücksichtigung der aktuellen Informations- und Erkenntnislage zum Infektionsgeschehen und den generell damit verbundenen Gesundheitsgefahren einen von einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung ihrer selbst oder ihrer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen unabhängigen Anspruch auf Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am praktizierten Modell des Präsenzunterrichts und auf ausschließliche Erteilung von Distanzunterricht. Daran ändert auch der pauschale Hinweis der Antragsteller auf eine darin liegende „Benachteiligung“ von Personen ohne Vorerkrankungen nichts. Insbesondere liegt darin ersichtlich kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, sondern im Gegenteil eine mit diesem Grundrecht vereinbare Ungleichbehandlung nur derjenigen Personen, bei denen sachliche Gründe ihres Gesundheitszustandes eine solche Änderung der Unterrichtsorganisation zwingend erfordern und eine Ungleichbehandlung damit rechtfertigen. Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Dezember 2020 ‑ 9 S 4070/20 ‑, juris, Rn. 13; zur Vereinbarkeit der gestuften Rückkehr zum Präsenzunterricht mit Art. 3 Abs. 1 GG OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 13 B 250/21.NE ‑, juris, Rn. 34 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagene Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert in Betracht, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 19 B 1959/20 -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2020 - 19 E 737/20 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N. Nach diesem Maßstab setzt der Senat ‑ wie auch bereits das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss ‑ den Streitwert des Antrags für die Antragsteller jeweils auf den vollen Auffangwert fest, weil die mit dem Hauptantrag begehrte unbefristete anlassbezogene Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Streitwert ist für die Antragsteller zu 1. und 2. entsprechend Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 zu addieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).