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Beschluss

19 E 737/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eilverfahren, die sowohl schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen als auch infektionsschutzrechtliche Verpflichtungen betreffen, sind die Streitwerte je Antragsteller gesondert anzusetzen. • Der Gesamtstreitwert kann nach § 39 Abs. 1 GKG durch Addition der einzelnen Werte gebildet werden; eine Ermäßigung wegen angeblicher gemeinsamer Betroffenheit kommt nicht in Betracht, wenn die Maßnahmen personenbezogen sind. • In Eilverfahren ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 eine Streitwerterhöhung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zulässig, wenn das Eilverfahren auf eine ganz oder teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. • Die Abtrennung von Verfahrensbestandteilen ist sachlich gerechtfertigt, wenn unterschiedliche Kammern zuständig sind; dies kann Auswirkungen auf die Streitwertfestsetzung haben.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung in Eilverfahren bei schul- und infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen • Bei Eilverfahren, die sowohl schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen als auch infektionsschutzrechtliche Verpflichtungen betreffen, sind die Streitwerte je Antragsteller gesondert anzusetzen. • Der Gesamtstreitwert kann nach § 39 Abs. 1 GKG durch Addition der einzelnen Werte gebildet werden; eine Ermäßigung wegen angeblicher gemeinsamer Betroffenheit kommt nicht in Betracht, wenn die Maßnahmen personenbezogen sind. • In Eilverfahren ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 eine Streitwerterhöhung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zulässig, wenn das Eilverfahren auf eine ganz oder teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. • Die Abtrennung von Verfahrensbestandteilen ist sachlich gerechtfertigt, wenn unterschiedliche Kammern zuständig sind; dies kann Auswirkungen auf die Streitwertfestsetzung haben. Zwei Antragsteller begehrten Eilrechtsschutz gegen jeweils dreitägige Unterrichtsausschlüsse nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW und gegen die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen im Präsenzunterricht. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert bis zur Abtrennung des infektionsschutzrechtlichen Verfahrensabschnitts für jeden Antragsteller auf insgesamt 20.000 Euro (zusammengenommen 5.000 Euro schulrechtlich und 5.000 Euro infektionsschutzrechtlich je Person) und nach Trennung auf 10.000 Euro. Die Antragsteller verlangten die Herabsetzung des Streitwerts auf jeweils 2.500 Euro. Gegen den Streitwertbeschluss legten sie Beschwerde ein, welche das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zuständigkeit und Verfahrensweise: Die Beschwerde wurde als Einzelrichterentscheidung behandelt, da auch der angefochtene Beschluss eine Einzelrichterentscheidung war (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). • Ansetzung und Addition der Streitwerte: Das Verwaltungsgericht hat nach § 39 Abs. 1 GKG die streitgegenständlichen Werte zutreffend angesetzt und die Werte der schulrechtlichen und infektionsschutzrechtlichen Streitgegenstände für jeden Antragsteller getrennt berücksichtigt; die Maßnahmen sind personenbezogen und können im Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sein, weshalb keine Gemeinschaftsbetroffenheit im Sinne des Streitwertkatalogs vorliegt. • Anhebung wegen Vorwegnahme der Hauptsache: Das Gericht hat von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 Gebrauch gemacht und den Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz angehoben, weil der Eilantrag auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war (z. B. bei zeitlich abschließenden Maßnahmen wie dem dreitägigen Unterrichtsausschluss). • Trennung der Verfahrensteile: Die Abtrennung war sachlich gerechtfertigt, weil nach Geschäftsverteilungsplan unterschiedliche Kammern für die in der Antragsschrift zusammengefassten Anträge zuständig waren; dies rechtfertigte die getrennte Festsetzung des Streitwerts für die Zeit nach der Trennung. • Kostenfolge: Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerte (20.000 Euro bis zur Abtrennung, danach 10.000 Euro) sind rechtlich geboten. Die Addition der einzelnen Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG sowie die gesonderte Bewertung je Antragsteller sind gerechtfertigt, weil sowohl die schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen als auch die infektionsschutzrechtlichen Pflichten personenbezogene Entscheidungen darstellen. Die Anhebung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutz nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 war angezeigt, da der Eilantrag auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Die Verfahrensabtrennung war sachlich begründet wegen unterschiedlicher Zuständigkeiten der Kammern; deshalb bleibt die Beschwerde in allen Teilen ohne Erfolg. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.