Beschluss
7 A 521/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0421.7A521.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Klägerin die formelle Illegalität des streitigen Fußballplatzes, seine mangelnde Genehmigungsfähigkeit nach §§ 34, 35 BauGB und die fortbestehende Befugnis der Beklagten thematisiert, ungeachtet der jahrelangen Existenz der Sportanlage eine Nutzungsuntersagung auszusprechen, ergibt sich daraus kein das Klagebegehren rechtfertigendes Nachbarrecht. Der ferner vorgetragene Einwand, ein Fußballplatz gehöre im Hinblick auf den von ihm ausgehenden Lärm nicht zu den zulässigen Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO und sie - die Klägerin - könne sich deshalb auf einen Gebietserhaltungsanspruch stützen, setzt sich nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, ein solcher Anspruch scheide hier deshalb aus, weil die Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen nicht in demselben Baugebiet lägen. Auch das Vorbringen der Klägerin zum Rücksichtnahmegebot bietet keine Grundlage für die begehrte Berufungszulassung. Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend angenommen, ein auf Geräuschimmissionen gegründeter Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten sei verwirkt. Es hat dazu ausgeführt, das Nachbargrundstück werde seit Jahrzehnten als Sport- und Fußballplatz unbeanstandet genutzt; an den dadurch zugunsten des Beigeladenen begründeten Vertrauenstatbestand, den die Rechtsvorgänger der Klägerin begründet hätten, sei diese gebunden. Auch damit setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Auf ihren Einwand, auch eine jahrelange Untätigkeit der Bauordnungsbehörde habe keine Legalisierungswirkung, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ebenso wenig ist relevant, wie lange die Klägerin das Wohnhaus nutzt. Dass der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte durch die Rechtsvorgänger der Klägerin begründete Vertrauenstatbestand tatsächlich nicht entstanden ist, wird demgegenüber nicht aufgezeigt. Auch die Ausführungen der Klägerin zur Frage der Bestimmtheit ihres Hilfsantrages erlauben keine günstigere Beurteilung des Zulassungsantrages. Denn das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Hilfsantrages selbständig tragend damit begründet, dass der Klägerin kein Anspruch auf Einschreiten der Beklagten zustehe. Dass die Richtigkeit dieser Annahme nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Schließlich führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu der behaupteten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz setzt voraus, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte (Bundesverfassungsgericht, Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Bundesverwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, das dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnet ist) im Widerspruch steht. Vgl. Kuhlmann, in Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 124, Rn. 42 m. w. N. Schon daran fehlt es. Die von der Klägerin benannten Divergenzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 - (BRS 80 Nr. 145 = BauR 2014, 245) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5.2.2019 - 2 A 3131/18 - (juris) enthalten im Übrigen auch keine Rechtssätze, von denen das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in entscheidungserheblicher Weise abgewichen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, da er einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.