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Beschluss

8 A 898/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1204.8A898.24.00
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Leitsätze

1. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann bei offensichtlicher Unrichtigkeit auch ohne entsprechende Darlegung in Betracht kommen.2. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die Anwendung des § 45 StVO für lärmmindernde Maßnahmen trotz Vorliegens der in dieser Vorschrift geregelten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bei Vorhandensein eines Lärmaktionsplans ausgeschlossen wäre, existiert nicht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann bei offensichtlicher Unrichtigkeit auch ohne entsprechende Darlegung in Betracht kommen.2. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die Anwendung des § 45 StVO für lärmmindernde Maßnahmen trotz Vorliegens der in dieser Vorschrift geregelten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bei Vorhandensein eines Lärmaktionsplans ausgeschlossen wäre, existiert nicht. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Die Darlegung der - allein geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Insbesondere hat er die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Erforderlich ist eine schlüssige Gegenargumentation, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellt. Den Darlegungsanforderungen wird zudem nicht genügt, wenn sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2023 - 1 A 1787/21 -, juris Rn. 10 f., und vom 19. April 2021 - 12 A 3411/20 -, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage verspätet erhoben und deshalb unzulässig sei, setzt die Antragsbegründung nichts entgegen. Auch die Einwendungen gegen die Abweisung der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen (Klageantrag zu 2.) greifen im Ergebnis nicht durch. Diesen Klageantrag hat das Verwaltungsgericht als zulässig, aber unbegründet angesehen. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschriften zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen - eine solche stellt auch das begehrte Durchfahrtsverbot (Vz. 250; Nr. 28 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) dar - grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet sind. Allerdings kann der Einzelne einen Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 45 Abs. 1 StVO umfasst nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, insbesondere soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen vorsieht. Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrsimmissionen setzt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht voraus, dass gesetzlich bestimmte Schall- oder Schadstoffgrenzwerte überschritten werden; maßgeblich ist vielmehr, ob die Verkehrsimmissionen Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 A 3743/06 -, juris Rn. 34 ff. 1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Fehlen einer Gefahrenlage lediglich damit begründet, dass es in den vergangenen Jahren keine Unfälle gegeben habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine das allgemeine Risiko überschreitende Gefahrenlage nicht festgestellt werden könne. Einerseits könne von einer Unfallhäufigkeit keine Rede sein; andererseits ergebe sich aus den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Erkenntnissen, die auf Ortsterminen, Verkehrszählungen, Dokumentationen und Besprechungen beruhten, dass keine kritische Verkehrssituation vorliege. Auf den zweiten vom Verwaltungsgericht angesprochenen Aspekt geht die Antragsbegründung nicht ein. Auf die zudem geltend gemachten Belange des Straßenverkehrs, insbesondere die Verkehrssicherheit, kann sich der Kläger nicht ohne weiteres berufen. Diese dient grundsätzlich, wenn auch nicht ausschließlich, dem Interesse der Allgemeinheit. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2024 - 3 C 5.23 -, juris Rn. 40 ff., m. w. N. Der diesbezügliche Vortrag (S. 3 der Zulassungsbegründung) zeigt ein darüber hinausgehendes individuelles Interesse des Klägers nicht substantiiert auf und erschöpft sich zudem in einer - den Darlegungsanforderungen nicht genügenden - wortgleichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. 2. Hinsichtlich der ebenfalls beinahe wortgleich bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Befürchtung des Klägers, dass aufgrund von Erschütterungen bei der Fahrt der Linienbusse über die Aufpflasterung Schäden an der Bausubstanz eintreten könnten, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Lärm- und Erschütterungsimmissionen weder belegt noch plausibel vorgetragen seien. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. 3. Der mit der Zulassungsbegründung erhobene Einwand, dass das Verwaltungsgericht die Verkehrsimmissionen, die durch den Linienbusverkehr in dem reinen Wohngebiet verursacht würden, unberücksichtigt gelassen habe, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsbegehrens. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass Beeinträchtigungen durch Lärm nicht parallel zu einer Lärmaktionsplanung geltend gemacht werden könnten. Mit diesem rechtlichen Ansatz setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Berufung ungeachtet der fehlenden Darlegung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit des Urteils zuzulassen. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 19 A 1346/19 -, juris Rn. 10, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 204. Zwar ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zweifelhaft. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die Anwendung des § 45 StVO trotz Vorliegens der in dieser Vorschrift geregelten tatbestandsmäßigen Gefahren bei Vorhandensein eines Lärmaktionsplans ausgeschlossen wäre, existiert nicht und lässt sich auch dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 11 N 16.13 ‑, abrufbar u. a. bei juris) nicht entnehmen. Zutreffend ist lediglich, dass sich aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen ergeben, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2019 - 7 C 2.18 -, juris Rn. 17, und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 ‑, juris Rn. 56. Die Vorschriften des Sechsten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dienen der Umsetzung der Umgebungslärm-Richtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) und verfolgen einen quellenunabhängigen, auf die Reduzierung der Gesamtbelastung gerichteten strategischen Ansatz. Die §§ 47a ff. BImSchG treten daher ergänzend neben die sonstigen, überwiegend anlagenbezogenen Regelungen zum Lärmschutz. Vgl. etwa Klinger/Douhaire, in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 47a Rn. 2, 5; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 47a Rn. 2. Auch unabhängig vom Erlass eines Lärmaktionsplans sowie nach Erlass eines solchen bleibt Rechtsgrundlage für die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen § 45 StVO. Zum Verhältnis von § 45 StVO und Lärmaktionsplanungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 B 16.18 -, juris Rn. 17, und OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 - 8 B 661/22 -, juris Rn. 16 ff. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass das Urteil im Ergebnis - worauf es ankommt - ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 19 A 1346/19 -, juris Rn. 25. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger aufgrund des Buslinienverkehrs in der Y.-straße einer ortsunüblichen, unzumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt sein könnte. Der Umfang der Nutzung dieser Straße durch den Straßenverkehr, insbesondere durch Busse, war Gegenstand des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens. Den Angaben der Beklagten - die mit dem Fahrplan der G. Verkehrsgesellschaft AG im Einklang stehen - lässt sich entnehmen, dass die Buslinie XY, die für eine Wendeschleife die Y.-straße befährt, dort wochentags bis zu dreimal stündlich verkehrt. Der erste Linienbus passiert die Y.-straße werktags morgens um 4:21 Uhr. Sonntags wird die Wendeschleife über die Y.-straße nicht genutzt. Hierbei handelt es sich nicht um einen für ein Wohngebiet einer Großstadt außergewöhnlichen Umfang. Daneben hat die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, dass sie bei Verkehrszählungen kein auffälliges bzw. überhöhtes Verkehrsaufkommen festgestellt habe. Diese Bewertung ist ohne weiteres plausibel. Die Verkehrszählung, deren Ergebnis der Kläger nicht anzweifelt, hat ergeben, dass im Zeitraum von 24 Stunden in der Y.-straße insgesamt 1.224 Fahrzeuge, was deutlich weniger als einem Fahrzeug pro Minute entspricht, und lediglich 13 Lkw gezählt wurden. Für eine weitere Verkehrszählung hat der Kläger trotz entsprechenden Angebots der Beklagten selbst keinen Anlass gesehen. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Buslinienverkehr in Verbindung mit dem übrigen Verkehr eine für ein Wohngebiet außergewöhnliche Belastung darstellen könnte. Im Übrigen befindet sich entgegen der Annahme des Klägers sein Wohngrundstück ausweislich des Bebauungsplans Nr. N01 der Beklagten nicht in einem reinen, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet. Dem zitierten Urteil des beschließenden Gerichts (Urteil vom 21. August 1980 - 12 A 1859/78 -, abrufbar u. a. bei juris) lag mit der Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Schwerlastverkehr in einem Gewerbegebiet ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).