Leitsatz: Ist ein Normenkontrollantrag (unzweifelhaft) zunächst nur durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt, handelt es sich bei einer nachträglich erfolgten „Klarstellung“, der Antrag solle auch als durch die Gesellschafter persönlich gestellt gelten, um eine – hier wegen Verfristung unzulässige – subjektive Antragserweiterung. Das Interesse eines Betreibers einer Golfübungsanlage, ein bisher als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenes und genutztes Nachbargrundstück ohne Rechtsgrundlage weiterhin mit fehlgeschlagenen Golfbällen beaufschlagen zu können, ist kein gewichtiger abwägungserheblicher Belang, der der Ausweisung dieses Bereichs als Fläche für Gemeinbedarf mit dem Ziel einer Nutzung u. a. für eine Kindertagesstätte entgegen gehalten werden kann. Das gilt erst recht dann, wenn bereits die für die Golfanlage erteilte Baugenehmigung für den Fall einer künftigen Bebauung des Nachbargrundstücks in einer Nebenbestimmung die Möglichkeit zur Anordnung von Ballfangzäunen ausdrücklich vorsieht und im Planaufstellungsverfahren gutachterlich geklärt wurde, dass solche Schutzma߭nahmen grundsätzlich einen ausreichenden Schutz der neugeplanten Nutzungen gewährleisten. Die Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. werden verworfen. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die N. und O. N1. GbR (Antragstellerin zu 1.), die aus den Gesellschaftern N. und O. N1. (Antragsteller zu 2. und Antragstellerin zu 3.) besteht, betreibt auf den Grundstücken I. -M. -Straße 65 und 67 in C. P. , die im Eigentum einer Frau F. stehen, eine Golfübungsanlage. Die hierfür am 26. Januar 2010 erteilte und am 2. März 2015 auf Antrag der Antragstellerin zu 1. um einen Wintergarten und eine Rangeüberdachung erweiterte Baugenehmigung zum Betrieb einer Driving Range mit angeschlossener Gastronomie enthält unter anderem die Nebenbestimmung Nr. 20, wonach bei berechtigten Beschwerden oder weiterer Bebauung der Nachbargrundstücke zusätzliche Ballfangzäune für den Betrieb der Antragstellerin zu 1. gefordert werden können. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 „Östlich des X.-----weges “ der Antragsgegnerin. Die Antragsteller wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen dessen 3. Änderung, deren Geltungsbereich unmittelbar südlich an das Betriebsgelände grenzt. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64 „Östlich des X.-----weges “ der Antragsgegnerin umfasst ein ca. 1 ha großes Gebiet, das zuvor als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt war. Eine gleiche Darstellung enthielt der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin. Mit der 3. Änderung – und der parallel durchgeführten 48. Änderung des Flächennutzungsplanes – wird für das Änderungsgebiet eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude“ als Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch drei Baufenster definiert, für die unterschiedliche Maßvorgaben gelten. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche zur Erschließung des Plangebietes von der I. -M. -Straße aus vor und setzt zudem private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Parkplätze) sowie mehrere private Grünflächen fest. Ausweislich ihrer Begründung reagiert die 3. Änderung auf den in den vergangenen Jahren gestiegenen Bedarf an Kindergartenplätzen im südlichen Stadtgebiet. Die vorgesehene Fläche sei wegen ihrer Größe und ihrer guten Anbindung an das Verkehrsnetz der Stadt für die in Rede stehenden Nutzungsbedarfe geeignet und deshalb ausgewählt worden. Über den Bedarf einer Kindertagesstätte für etwa 80 Kinder hinaus seien auch weitere dringend benötigte soziale Einrichtungen hier realisierbar. Die Größe, die Lage im südlichen bzw. zentralen Stadtgebiet und die potentielle Verfügbarkeit (realistische Entwickelbarkeit) seien die für die Änderungsfläche sprechenden Argumente. Die beabsichtigte Nutzung habe jedoch Auswirkungen auf die im Norden angrenzende Driving Range des benachbarten Golfplatzes. Bisher sei diese im Grenzbereich zum Plangebiet der 3. Änderung nur durch unterschiedlich hohe Baumreihen abgegrenzt. Wie bereits in den Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes festgehalten, sei bei der damaligen Planungskonzeption die Notwendigkeit der Absicherung der Driving Range erkannt und empfohlen worden. Gemäß der Auflagen zur existierenden Baugenehmigung könnten Nachbesserungen bei der Sicherung der Anlage erforderlich und gefordert werden. Das von der Driving Range ausgehende Gefahrenpotential insbesondere durch mögliche Querschläge beim Abschlag sei im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens gutachterlich untersucht worden. Mit den durch die Planung von Süden heranrückenden neuen Nutzungen werde es notwendig, bei der Driving Range den Abschlagsbereich der Anlage mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen (Ballfangzäune bzw. –netze) zu sichern. Damit sei nach dem eingeholten Gutachten eine ausreichende Gefahrbewältigung zu erreichen und nach der erteilten Baugenehmigung auch möglich. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 13. Dezember 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 19. April 2018 statt, zu der niemand erschien. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 11. Juni bis 6. Juli 2018 statt. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte im Zeitraum vom 11. März 2019 bis 12. April 2019. Seitens der Öffentlichkeit gingen dabei keine Stellungnahmen ein. Parallel fand die förmliche Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen im Planaufstellungsverfahren haben weder die N. und O. N1. GbR noch ihre Gesellschafter eigene Stellungnahmen abgegeben. Bereits während der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wies jedoch die IHK P1. zu C1. auf ein mögliches Konfliktpotential mit der benachbarten Golfübungsanlage hin. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass es durch überfliegende Golfbälle zu einer Gefährdung von Menschen sowie zu einer Beschädigung von Gebäuden im Plangebiet kommen könne. Ein daraufhin von der Antragsgegnerin eingeholtes „Gutachten zur Einschätzung des Gefahrenpotentials einer Driving Range im Rahmen der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Östlich des X.-----weges “ in C. P. “ vom 7. Januar 2019 bestätigte, dass die Abschläge in und außerhalb der Abschlaghalle der Driving Range eine eindeutige Gefährdung des in Frage stehenden südlichen Grundstücksteils darstellten. Diese Gefahr könne realistischerweise nur durch Beeinflussung der Flugbahnen der Bälle direkt am Abschlag gebannt werden und zwar durch Ballfangnetze „in einem ungewöhnlich großen Umfang“. Erforderlich seien seitliche Netze und Ballfangnetze oberhalb der Schlagbahnen. Durch diese umfangreichen Maßnahmen werde das Risiko für das südlich benachbarte Grundstück sehr stark minimiert. Die Attrak-tion der Driving Range werde dadurch aber reduziert, weil Schläge über kurze Distanzen nicht geübt werden könnten. Die aufgezeigten „machbaren, aber ungewöhnlichen“ Maßnahmen erforderten, neue Abschläge für das Üben von kurzen Schlägen zu errichten. Es erscheine sinnvoll zu prüfen, ob alternativ eine Umplanung der Golfübungsanlage optimalere Lösungen für die Betreiberin aufzeigen könne. Während der förmlichen Trägerbeteiligung wies wiederum die IHK Ostwestfalen zu C1. darauf hin, dass mit dem Bebauungsplanverfahren ein Konflikt zwischen bestehendem Golfplatz und neu hinzukommender schutzbedürftiger Nutzung induziert werde, der innerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen sei. Nach den geltenden Erlassen zur Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen in der Bauleitplanung sei nach dem Veranlasserprinzip bei einer hinzukommenden schutzbedürftigen Nutzung dem Emittenten die Folge nicht anzulasten, wenn der Konfliktfall erst durch die heranrückende schutzbedürftige Nutzung der Bebauungsplanänderung ausgelöst werde. Notwendige Schutzmaßnahmen seien dann zu Lasten der neu hinzukommenden Nutzung vorzusehen. Die angedachte Konfliktlösung aufgrund einer allgemeinen Nebenbestimmung aus der damaligen Baugenehmigung zur Golfplatzanlage könne nicht für alle Eventualitäten und Fallgestaltungen greifen, insbesondere nicht weit in die Zukunft hinein bei von außen induzierten wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Rahmenbedingungen. Die Realisierung der vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen sei für die Anlage finanziell existenzbedrohend, könne mögliche Gefährdungen etwa bei Defekten in den Sicherungsmaßnahmen nicht vollständig ausschließen und lasse mögliche Risiken bei unzulässiger Nutzung der Golfplatzanlage außerhalb der Betriebszeiten außer Acht. Zudem verliere die Anlage mit den Sicherungsmaßnahmen für die Nutzer deutlich an Attraktivität. In seiner Sitzung vom 13. November 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage VO/19/1684 über die im Rahmen der Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und die 3. Änderung als Satzung. Hinsichtlich der von der IHK geäußerten Bedenken weist die Abwägung zunächst drauf hin, dass es sich bei herumfliegenden Golfbällen nicht um Immissionen im Sinne des § 3 BImSchG handele. Seitens des Golfplatzbetreibers bestehe kein Recht, Golfbälle von der Driving Range aus auf das südlich angrenzende Nachbargrundstück zu schlagen bzw. schlagen zu lassen. Vielmehr müsse ein Sportstättenbetreiber die innere und äußere Sicherheit seiner Sportstätten gewährleisten. Es greife die übliche Verkehrssicherungspflicht. Es habe zu keiner Zeit ein Recht des Golfplatzbetreibers bestanden, das südlich der Driving Range liegende Grundstück (Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64) faktisch mitzubenutzen. Vielmehr sei der Golfplatzbetreiber zu jeder Zeit verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass durch herübergeschlagene Golfbälle nicht die körperliche Integrität der Nutzer des Nachbargrundstücks beeinträchtigt werde. Der Umstand, dass die Fläche bisher als landwirtschaftliche Fläche genutzt worden sei, ändere hieran nichts. Ein Golfplatzbetreiber könne nicht davon ausgehen, die benachbarten Flächen faktisch mitbenutzen zu können und dadurch deren Nutzer – unabhängig von ihrer Zahl – in Gefahr zu bringen. Insofern hätten die von der IHK aus dem Veranlasserprinzip gezogenen Schlussfolgerungen keine rechtliche Grundlage. Vielmehr seien ausreichende Sicherungsvorkehrungen gegen von ihr ausgehenden Gefahren Grundlage für den zulässigen risikofreien Betrieb der Anlage. Seit der Aufnahme des Spielbetriebes habe der Betreiber ohne entsprechende Schutzmaßnahmen wirtschaften können. Angesichts dessen sei die geltend gemachte finanzielle Existenzbedrohung im vorliegenden Fall kein gewichtiger Belang, der sich gegen die vorgesehene Planung durchsetzen könne. Die Planurkunde sowie die hiervon getrennten textlichen Festsetzungen wurden durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 26. November 2019 ausgefertigt und aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 28. November 2019 am 5. Dezember 2019 im Amtsblatt des Kreises N2. -M1. ortsüblich bekannt gemacht. Am 21. Januar 2020 ist beim erkennenden Gericht die anwaltliche Normenkontrollantragsschrift „der N. und O. N1. GbR, N. und O. N1. , I. -M. -Straße 67, C. P. , Antragstellerin“ eingegangen unter Vorlage einer Prozessvollmacht vom 25. Juni 2019, in der als Vollmachtgeberin ausschließlich die N. und O. N1. GbR benannt ist, für die einer der Gesellschafter unterzeichnet hat (dem Buchstaben nach, der dem Namenszug in der Unterschrift vorangestellt ist, wohl Herr N. N3. ). Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 22. März 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1. erklärt, es werde klargestellt, dass der Antrag von der N. und O. N1. GbR und den Gesellschaftern N. und O. N1. in persona erhoben worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 26. März 2021 hat er diese Rechtsauffassung bekräftigt und im Namen der Antragsteller zu 1. bis 3. den Sachantrag gestellt. Vorgetragen wird in der Sache im Wesentlichen – durchweg im Singular für die „Antragstellerin“, der Bebauungsplan verletze das Rücksichtnahmegebot in Form des durch die Baugenehmigungen vom 26. Januar 2010 und 2. März 2015 zum Bau- und Betrieb einer Golf Driving Range mit Golfshop, Cafe und Außenbestuhlung sowie Anbau eines Wintergartens eingeräumten Bestandsschutzes. Dieser sei durch Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt. Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO umfasse er auch den sog. erweiterten Bestandsschutz. Danach könnten bei Aufstellung eines Bebauungsplans in einem bereits bebauten Gebiet auch solche baulichen Anlagen und ihre Nutzungen aufrechterhalten werden, die nicht mit dem künftigen Baugebietstyp vereinbar seien und die damit nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes an sich rechtswidrig würden. Zudem fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, weil noch andere Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin für den Bau eines Diakoniezentrums und einer neuen Kindertagesstätte in Betracht gekommen wären. Schließlich sei der Trennungsgrundsatz aus § 50 BImSchG nicht beachtet worden. Im Einzelnen habe die Antragsgegnerin zwar im Rahmen der Abwägung das Konfliktpotential zwischen der bestehenden Golfplatzanlage und den geplanten Nutzungen erkannt; ohne sich mit dem Ergebnis der eingeholten Begutachtung auseinanderzusetzen, habe die Antragsgegnerin jedoch lediglich konstatiert, nach den Auflagen zur Baugenehmigung könnten Nachbesserungen bei der Sicherung der Anlage erforderlich werden. Hierzu habe die IHK im Planaufstellungsverfahren eingehend Stellung genommen. Es sei mit planungsrechtlichen Mitteln vorbeugend dafür Sorge zu tragen, dass sich das „Verursacherprinzip“ (d. h. im konkreten Fall, Haftung des Golfplatzes für die Folgen der von ihm ausgehenden und in das Bebauungsplanänderungsgebiet fliegenden Golfbälle) nicht auswirke. Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend auseinandergesetzt. Westlich des Golfplatzes zum Grundstück des geplanten Diakoniezentrums hätten sich im Übrigen ca. 30 m hohe Pappeln befunden. Die Antragsgegnerin habe hiervon indes 20 Bäume fällen lassen. Dies sei etwa im März 2020 geschehen. Relevanz habe das möglicherweise rechtswidrige Fällen der Pappeln für das vorliegende Verfahren insofern, als sich die von der Antragsgegnerin herangezogene Nebenbestimmung 20 der Baugenehmigung auf geplante Ballfangzäune im östlichen Bereich des Grundstücks beziehe und die entsprechenden Pappeln an der Grundstücksgrenze zur westlichen Seite geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen umherirrende Golfbälle darstellten. Die rechtswidrige Auslegung der Nebenbestimmung 20 der Baugenehmigung und das eigenmächtige Entfernen der Begrenzung durch unrechtmäßiges Fällen von Pappeln verstoße gegen den Bestandsschutz der Golfanlage und gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Form der Art. 12 und 14 GG. Die Nebenbestimmung gelte nicht für sämtliche Eventualitäten und Fallgestaltungen, die durch unrechtmäßiges Entfernen geeigneter Sicherungsmaßnahmen hervorgerufen würden, insbesondere betreffe sie nur seitliche Ballfangzäune. Bei den vom Gutachter vorgestellten Ballfangzäunen an jedem Abschlag der Driving Range sei das Üben von vollen Schlägen mit den kurzen Eisen auf der Anlage nicht mehr möglich. Insofern liege hier eine (Teil-)Enteignung vor, da die Driving Range nicht mehr – so wie genehmigt – betrieben werden könne. Es liege eine Verletzung von § 1 Abs. 7 BauGB vor, wenn – wie vorliegend – eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfinde. Nicht ansatzweise sei die Empfehlung der IHK auch mit Blick auf die Nebenbestimmung zur für die Anlage erteilten Baugenehmigung in die Abwägung mit einbezogen, geschweige denn eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange angestellt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass vom Golfplatz sowohl durch den Spielbetrieb als auch durch die Gastronomie Geräuschemissionen ausgingen und es auch dadurch zu Beeinträchtigungen der Diakonie und der Kindertagesstätte kommen könne. Dies habe die Antragsgegnerin bereits im Rahmen der Planung berücksichtigen müssen. Gleiches gelte für die drohende Existenzgefährdung, sollten die in dem eingeholten Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen ausgeführt werden müssen. Daneben verlange die Beachtung der Belange der Wirtschaft über den durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Bestandsschutz hinaus bei der Abwägung die Berücksichtigung etwaiger Kapazitätserweiterungen und Modernisierungen von Anlagen, die zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig seien bzw. notwendig werden könnten. Über § 1 Abs. 10 BauNVO seien bei Aufstellung eines Bebauungsplans in einem bereits bebauten Gebiet auch solche baulichen Anlagen und ihre Nutzungen aufrecht zu erhalten, die nicht mit dem künftigen Baugebietstyp vereinbar seien. Dies bedeute hier, dass letztendlich der Betrieb der Driving Range und damit ein bedeutender Teil der Golfanlage für Jedermann unzulässig werde, weil die Änderung der Landwirtschaftsfläche in eine Gewerbebebauung dazu führe, dass sie ihren Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrechterhalten könnten. Die Konfliktlage zwischen Golfplatz und Gewerbebebauung habe die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft vorgenommen, indem sie keine Abwägung durchgeführt habe. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64 „Östlich des X.-----weges “ der Stadt C. P. vom 28. November 2019, veröffentlicht am 5. Dezember 2019 im Amtsblatt des Kreises N2. -M1. unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die von der Antragstellerseite vorgestellte „Klarstellung“ sei tatsächlich eine – hier unzulässige – subjektive Antragserweiterung. Der nunmehr auch für den Antragsteller zu 2. und die Antragstellerin zu 3 gestellte Antrag sei wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. sei unbegründet. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Tag des Satzungsbeschlusses, mithin hier der 13. November 2019. Die von ihr breit dargestellte Fällung von Bäumen Anfang des Jahres 2020 sei deshalb von vornherein nicht entscheidungserheblich. Aus der Antragsbegründung ergebe sich auch nicht, dass die Planänderung gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoße. Die angesprochenen Standortalternativen würden nicht konkretisiert, ebenso wenig werde aufgezeigt, warum und wie dasselbe städtebauliche Ziel an einem besser geeigneten Standort im südlichen Stadtgebiet hätte umgesetzt werden können oder gar müssen. Die Berufung auf § 1 Abs. 10 BauNVO gehe schon deshalb fehl, weil der Bebauungsplan weder Fremdkörperfestsetzungen enthalte noch die Antragsteller über Grundbesitz im Plangebiet verfügten. Der nicht weiter ausgeführte Hinweis auf § 50 BImSchG liege fern. Eine festgesetzte Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Golfübungsanlage“ und eine Gemeinbedarfsfläche für „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ schlössen sich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht aus. Lärm sei in der vorliegenden Konstellation vielmehr von vornherein nicht abwägungsrelevant. Auf einen solchen Konflikt habe die Antragstellerseite im Planverfahren auch nicht hingewiesen. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Obwohl sich die Antragstellerin am Aufstellungsverfahren nicht beteiligt habe, habe sie, die Antragsgegnerin, das planerische Konfliktpotential erkannt und gutachterlich untersuchen lassen. Das Gutachten habe das Problem bestätigt, zugleich aber eine Lösung aufgezeigt, nämlich die Errichtung von Ballfangnetzen seitlich und oberhalb der Abschlagszonen. Damit könne es im Planverfahren sein Bewenden haben. Es sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Lösung auch im Genehmigungsverfahren umgesetzt werden könne. Die Baugenehmigung der Antragstellerin zu 1. sei für eine solche Ergänzung offen. Dies reiche für das Planungsverfahren aus. Dem Rat habe sich nicht aufdrängen müssen, dass eine Änderung der Baugenehmigung in jedem Fall unverhältnismäßig wäre. Dies gelte schon deshalb, weil sich die Antragstellerseite am Aufstellungsverfahren nicht beteiligt und ihrerseits nichts dazu beigetragen habe, dem Rat Abwägungserhebliches an die Hand zu geben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. ist bereits unzulässig, derjenige der Antragstellerin zu 1. jedenfalls unbegründet. I. 1. Für die Antragsteller zu 2. und 3. ist ein Normenkontrollantrag bereits nicht fristgerecht gestellt worden. Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 22. März 2021 vertretenen Auffassung kommt die von ihm vorgestellte Einbeziehung der Antragsteller zu 2. und 3. im Wege der „Klarstellung“ hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Normenkontrollantrag vom 21. Januar 2020 eindeutig und eindeutig nur von der Antragstellerin zu 1. gestellt ist. Er ist weder klarstellungsbedürftig noch –fähig. Die anwaltliche Normenkontrollantragsschrift wurde erhoben für die „N. und O. N1. GbR, N. und O. N1. , I. -M. -Straße 67, C. P. “. Ausdrücklich enthalten ist der (Singular-) Zusatz „Antragstellerin“. Dem Antrag beigefügt war (ausschließlich) eine Prozessvollmacht der „N. und O. N1. GbR“ vom 25. Juni 2019. Über der Unterschriftzeile ist maschinenschriftlich als Unterzeichnerin ebenfalls noch einmal ausdrücklich die „N. und O. N1. GbR“ bezeichnet, für die wiederum (nur) einer ihrer Gesellschafter unterschrieben hat. Dementsprechend ist die inhaltliche Begründung bezogen auf die Antragstellerseite durchweg im Singular gehalten. Soweit der vertretende Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung – einem Vortrag im Verfahren gleichen Rubrums 2 B 661/20 folgend – sinngemäß darauf verwiesen hat, mit der durch Komma abgetrennten Benennung von N. und O. N1. sei deutlich geworden, dass auch sie in persona Antragsteller sein sollten, geht dies an vorstehenden Tatsachen – diese ignorierend – vorbei. Hinzu kommt, dass allein die Geschäftsadresse der GbR, nicht aber die ladungsfähige Privatanschrift des Herrn N. N1. und der Frau O. N1. in Q. angegeben wird, wie es bei ihrer Stellung als weitere Antragsteller grundsätzlich nach § 82 VwGO geboten gewesen wäre, und die ordnungsgemäße Antragstellung im Namen einer GbR zwingend die Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter verlangt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2011 ‑ 8 A 1.10 -, juris Rn. 11; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO – Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 14; Hoppe, in: Eyermann, VwGO – Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 3; siehe auch Greger, in: Zöller, ZPO – Kommentar, 32. Aufl. 2018, § 253 Rn. 8c unter Verweis auf § 50 Rn. 17 (Althammer). Eine Auslegung eines anwaltlichen Schriftsatzes dergestalt, dass jeder Antragsteller/jede Antragstellerin nicht in einer den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet ist, kommt jedoch nicht in Betracht. Vgl. eingehend dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 2 B 661/20 -, juris (Verfahren gleichen Rubrums). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Senat in dem vorzitierten Beschluss bereits ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass „auch in dem beim beschließenden Gericht seit Januar 2020 anhängigen Normenkontrollverfahren (2 D 4/20.NE) die oben angeführte Formulierung selbstverständlich ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verstanden worden ist. Auch hier wird das Verfahren als von der „N. und O. N1. GbR, vertreten durch Herrn N. N1. und Frau O. N1. , I. -M. -Str. 67, C. P. “ geführt, ohne dass dies Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte.“ (ebd., juris Rn. 13). Ausgehend hiervon ist für die Antragsteller zu 2. und 3. ein Normenkontrollantrag erstmals am 22. März 2021 – bzw. in eindeutiger Form erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2021 nach Erörterung dieser Problematik – in Form einer subjektiven Antragserweiterung gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO allerdings bereits seit Monaten abgelaufen und die Anträge damit verfristet. Unbeschadet dessen ist aber auch weder geltend gemacht noch ersichtlich, welche von der GbR unabhängige Rechtsposition den Antragstellern zu 2. und 3. zukommen könnte, nachdem sie eigene Rechte an dem fraglichen Grundstück nicht geltend machen. Schließlich wäre aber auch ein zulässiger Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 2. und 3. aus den nachfolgend unter II. dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet. 2. Demgegenüber legt der Senat zugrunde, dass der am 21. Januar 2020 (allein) von der Antragstellerin zu 1. fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag auch im Übrigen zulässig ist. Sie ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Betreiberin eines im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 64 „Östlich des X.-----weges “ gelegenen Golfplatzes an der unmittelbaren Grenze zum Plangebiet der 3. Änderung grundsätzlich antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person – hierzu kann nach gefestigter Rechtsprechung auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählen, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2017 ‑ 2 D 98/15.NE -, juris; VGH C. .-Württ., Beschl. v. 22. Dezember 1992 - 8 S 2794/92 -, NVwZ-RR 1993, 334; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 4 TG 4829/96 -, NJW 1997,1938; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2001, NJW 2002, 1361, und Urteil vom 26. November 2002 ‑ 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450 - stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibiltätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12. Macht ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks – wie hier der Sache nach die Antragstellerin – eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder – objektiv – geringwertig oder aber – sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind Interessen namentlich dann, wenn sie selbst makelbehaftet sind oder wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen musste, dass „so etwas geschieht“. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungs-beachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grund-sätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 D 91/14.NE -, BauR 2016, 1006 = juris. Gemessen daran geht der Senat zu ihren Gunsten davon aus, dass die Antragstellerin zu 1. antragsbefugt ist. Sie kann zumindest geltend machen und macht dies auch, durch die Ausnutzung des Bebauungsplanes werde sie – zumal unter Berücksichtigung der Nebenbestimmung Nr. 20 zur Baugenehmigung vom 26. Januar 2010 – im Betrieb ihrer Golfübungsanlage beschränkt. Diesen Belang hat auch die Antragsgegnerin als abwägungsbeachtlich eingestuft und ist der Frage im Aufstellungsverfahren gutachterlich nachgegangen. Zweifelhaft ist allenfalls, ob insoweit tatsächlich schutzwürdige Interessen der Antragstellerin zu 1. in Rede stehen. Denn sie hatte, worauf die Antragsgegnerin im Planungsverfahren nicht zu Unrecht hingewiesen und abgestellt hat, zu keiner Zeit das Recht, Golfbälle auf das Nachbargrundstück zu schlagen oder schlagen zu lassen und dieses dadurch für ihre betrieblichen Zwecke zu nutzen. Zugleich hat sie nach eigenen Angaben mit einer Bebauung dieses Grundstücks gerechnet. Insofern ist zumindest fraglich, ob hier von vornherein nicht nur eine nicht abwägungserhebliche, makelbehaftete Rechtsposition der Antragstellerin zu 1. vorliegt. Allerdings ist umgekehrt zu ihren Gunsten einzustellen, dass die Antragsgegnerin als zuständige Bauaufsichtsbehörde bisher keine Veranlassung gesehen hatte, von ihren bestehenden Gefahrenabwehrbefugnissen Gebrauch zu machen. Besteht eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller von vornherein als nutzlos erweist, weil er durch die von ihm erstrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans offensichtlich keine tatsächlichen Vorteile (mehr) ziehen kann und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern könnte, etwa weil der Bebauungsplan bereits vollständig ausgenutzt wurde. Ein Rechtsschutzinteresse ist allerdings schon dann zu bejahen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Dazu kann im Einzelfall schon die berechtigte Erwartung genügen, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07-, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, sowie Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = juris Rn. 22, 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = juris Rn. 18. Danach steht das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin zu 1. hier nicht durchgreifend in Frage. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sie sich bei Unwirksamkeit des Planes zumindest faktisch günstiger stellt. II. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist unbegründet. 1. Die angegriffene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64 „Östlich des X.-----weges “ der Antragsgegnerin leidet an keinen formellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Solche hat die Antragstellerin zu 1. nicht gerügt; ohne Rüge beachtliche Fehler sind nicht zu erkennen. 2. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64 der Antragsgegnerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 13. November 2019 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Mit Blick auf diesen entscheidungserheblichen Zeitpunkt sind die von der Antragstellerin zu 1. eingehend geschilderten Vorgänge aus März 2020 von vornherein unerheblich. Die 3. Änderung ist in ihrer Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a), von hinreichenden Rechtsgrundlagen getragen (dazu b) und verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu c). a) Die 3. Änderung ist von ihrer Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Nach diesen Grundsätzen ist der angegriffene Bebauungsplan städtebaulich erforderlich. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan beabsichtigt die Antragsgegnerin, einen festgestellten Bedarf an zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen im zentralen/südlichen Stadtgebiet zu decken und zugleich ebenfalls notwendige zusätzliche Gemeinbedarfsflächen für diakonische Einrichtungen insbesondere der Altenbetreuung und der ambulanten Beratung zu schaffen. Hierfür eigne sich das Plangebiet nach Größe und Lage, vor allem aber hinsichtlich der Verfügbarkeit. Gerade letzteres stellt hier ein offensichtlich gewichtiges städtebauliches Anliegen dar, weil der festgestellte Bedarf für zusätzliche Kita-Plätze möglichst zeitnah und nicht erst dann zu realisieren ist, wenn diese Kinder bereits das Grundschulalter erreicht haben. Diese die vorliegende Planung zwanglos rechtfertigenden Belange werden schon grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise im Stadtgebiet noch andere geeignete Flächen vorhanden sein sollen, wie es die Antragstellerin zu 1. pauschal in den Raum stellt. Unabhängig davon fehlt es - auch nach dem expliziten Einwand der Antragsgegnerin - insoweit aber an jeglicher Konkretisierung, welche Flächen die Antragstellerin zu 1. meinen könnte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerseite hierzu auf erneuten Vorhalt nicht weiter vorgetragen. Dies schließt es selbst im Rahmen der Abwägung aus, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Flächen eine gleiche Eignung aufweisen und städtebaulich so eindeutig vorzugswürdig sind, dass die vorliegende Planung als nicht mehr gerechtfertigt erschiene. b) Die 3. Änderung ist von hinreichenden Rechtsgrundlagen getragen. Namentlich beruht die Festsetzung der Flächen für Gemeinbedarf auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und ist durch den Zusatz „Sozialen Zwecken dienende Gebäude“, mit dem eine eingeführte und in der Baunutzungsverordnung an verschiedenen Stellen eingeführte Nutzungsart aufgegriffen wird, hinreichend konkretisiert. Angesichts des klaren Projektbezuges der Planung konturiert dieser Zusatz zudem den Rahmen der erforderlichen Abwägung in den konkreten örtlichen Verhältnissen und mit Blick auf die Festsetzungen für die benachbarten Gebiete in sachgerechter Weise. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris Rn. 47 ff. c) Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 weist keine beachtlichen Abwägungsfehler auf. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand nicht in schutzwürdiger Weise vertraut werden durfte. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt und das Gebot gerechter Abwägung gewahrt. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Folgen der Planung insbesondere auch für die Antragstellerin zu 1. gesehen und in seine Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Es ist nicht zu erkennen, dass er dabei eine von der Antragstellerin zu 1. wohl mit ihren Ausführungen zu § 1 Abs. 10 BauNVO in der Sache gemeinte, bei einer Planänderung grundsätzlich abwägungsbeachtliche Störung des planungsrechtlich angelegten Austauschverhältnisses herbeigeführt hätte (dazu unter a). Die Abwägung ist auch nicht mit Blick auf die betrieblichen Nutzungs- und Eigentumsinteressen der Antragstellerin zu 1. zu beanstanden (dazu unter b). Die von der Antragstellerin zu 1. ins Spiel gebrachte potentielle Verletzung des § 50 BImSchG liegt mindestens fern (dazu unter c). a) Ein Abwägungsfehler ergibt sich hier nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Aufgabe der Bauleitplanung, einen sachgerechten Ausgleich der Nachbarinteressen herbeizuführen, verfehlt hätte, indem sie das durch den Ursprungsplan begründete wechselseitige Austauschverhältnis zwischen den Planunterworfenen zulasten der Antragstellerin unzulässig modifiziert hätte. Wird der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen, so kann er deren Beachtung zwar grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 -, juris Rn. 22. Hauptanwendungsfall dieses Rechtsgedankens sind die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der Nutzung. Er gilt aber auch für Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks, die dadurch ausgeglichen werden, dass auch die anderen Grundstückseigentümer eben diesen Beschränkungen unterworfen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 ‑ 4 C 28.91 -, juris Rn. 12. Dieser Anspruch geht indes nicht so weit, dass dem Planunterworfenen ein allgemeiner Planerhaltungsanspruch eingeräumt würde, er also verlangen könnte, dass einmal getroffene Festsetzungen für alle Zeit und alle Grundstücke beibehalten oder nur für alle Grundstücke geändert werden könnten. Vielmehr erfasst ein Abwehranspruch allein solche (Änderungen der) planerischen Festsetzungen, die gerade mit Blick auf diesen Austausch getroffen wurden. Dafür ist hier weder etwas ersichtlich noch wird dies von der Antragstellerin zu 1. konkret aufgezeigt. Die schon im Ursprungsplan enthaltene und damals auch den heutigen Golfplatz umfassende Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft stand ersichtlich weder damals noch später in einem Zusammenhang mit den Festsetzungen für die nördlich angrenzenden Flächen. Das gilt insbesondere im Verhältnis zur Festsetzung einer privaten Grünfläche besonderer Zweckbestimmung für die von der Antragstellerin zu 1. genutzten Grundstücke, die mit der 1. Änderung festgesetzt worden ist. Die für das Plangebiet der 3. Änderung beibehaltene Festsetzung der Art der baulichen Nutzung hatte vielmehr gerade auch im Rahmen der 1. Änderung Auffangfunktion, weil die künftige bauliche Nutzung dieses Areals zum damaligen Zeitpunkt noch offen war. Anders als die Eigentümerin der Golfplatzflächen verfolgte die Eigentümerin des hier in Rede stehenden Grundstücks keine veränderten Nutzungsabsichten. Diese (fehlenden) Zusammenhänge belegt – neben den entsprechenden Ausführungen in der Begründung der 1. Änderung – nicht zuletzt die Nebenbestimmung zu der für den Betrieb der Golfplatzanlage erteilten Baugenehmigung, wonach unter anderem Auflagen für den Fall einer zukünftig heranrückenden weiteren Bebauung vorbehalten blieben. Nach Lage der Dinge konnte damit letztlich im Wesentlichen nur der südlich angrenzende Bereich – mithin das Plangebiet der 3. Änderung – gemeint sein, nachdem im Übrigen die bauliche Entwicklung weitgehend abgeschlossen gewesen sein dürfte. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung im Übrigen selbst zum Ausdruck gebracht, es sei klar gewesen, dass dieser Bereich später baulich genutzt würde. b) Vor diesem Hintergrund sind Abwägungsmängel auch nicht mit Blick auf eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen oder die betrieblichen Interessen der Antragstellerin zu 1. zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat diese – allerdings nicht von den Antragstellern, sondern allein von der IHK P. zu C1. ins Verfahren eingespeisten – Belange gesehen, durch einen Sachverständigen begutachten lassen und abwägend bewertet. Dabei hat sie in nicht zu beanstandender Weise den für die Planung sprechenden bedeutsamen (Gemeinwohl-)Belangen an einer sichergestellten nachfragegerechten Kinderbetreuung und einer Verbesserung des Angebots für die besonderen Bedürfnisse älterer Menschen und von Menschen mit besonderem Beratungs- und Betreuungsbedarf hier größeres Gewicht beigemessen. Die von der Antragstellerin zu 1. in der Antragsbegründung vorgetragene gewerbliche Nutzung steht hier hingegen so nicht in Rede. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang insbesondere ebenso zutreffend wie nachvollziehbar zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin zu 1. schon nach bisheriger Planungs- und Genehmigungslage kein Recht hat(te), beim Betrieb ihrer Anlage das Plangebiet mitzunutzen, indem dort mit einer nach der gutachterlichen Feststellung gewissen Regelmäßig- oder zumindest Wahrscheinlichkeit Golfbälle landen. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Eigentumsbeeinträchtigung, die der Eigentümer dieser Fläche niemals hinzunehmen hatte. Dass er faktisch hiergegen bisher nicht vorgegangen ist, ändert an dieser Rechtslage – zumal unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Nebenbestimmung 20 zur Baugenehmigung vom 26. Januar 2010, die allerdings ohnehin unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht (§ 75 Abs. 3 BauO NRW a.F., § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018) – nichts. Ebenso wenig kommt es insoweit aus rechtlicher Sicht auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts oder die Zahl der Nutzer auf den Nachbargrundstücken an. Die Situation würde sich nicht anders darstellen, wenn im Plangebiet beispielsweise Einfamilienhäuser gebaut würden, womit die Antragstellerin zu 1. nach eigenen Angaben – wie ausgeführt – jedenfalls rechnen musste und gerechnet hat. Vielmehr war die Grundstücksnutzung auf Seiten der Antragstellerin zu 1. von Beginn an entsprechend „vorbelastet“, was bereits in der im Internet verfügbaren Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64, mit der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Golfanlage geschaffen wurden, klar zum Ausdruck gekommen ist. Dort ist bereits beispielhaft von 20 m hohen Ballfangzäunen zur Abschirmung der Nachbarschaft die Rede. Dass die Antragstellerin zu 1., folgt man den Ausführungen ihrer Gesellschafterin (Antragstellerin zu 3.) in der mündlichen Verhandlung, dies wohl so nicht gesehen hat und ihr von Seiten der Antragsgegnerin möglicherweise die Zusammenhänge nicht noch einmal gesondert verdeutlicht worden sind, ändert an der objektiven planungsrechtlichen Ausgangssituation nichts. Eine „Teilenteignung“ liegt angesichts dessen in der Neuplanung für ein Nachbargrundstück schon deshalb offensichtlich nicht. Der ebenfalls nicht weiter erläuterte Hinweis auf eine „rechtswidrige Auslegung“ der Nebenbestimmung 20 zur Baugenehmigung vom 26. Januar 2010 erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht einmal ansatzweise. Gleiches gilt in dieser Ausgangssituation für die von der Antragstellerin zu 1. – allerdings nicht weiter substantiierte – Existenzgefährdung, sollten von ihr die gutachterlich für notwendig gehaltenen Ballfangzäune/-netze tatsächlich gefordert werden. Dies ist - auch in Anbetracht des festgestellten ungewöhnlichen Umfangs notwendiger Schutzmaßnahmen - ihrem betrieblichen Risiko zuzurechnen. Mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen in der Antragsbegründung zu Anfang 2020 erfolgten Baumfällungen sei an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass der Gutachter die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Pappeln dabei nicht als Schutzvorkehrung gewertet hat, so dass auch aus diesem Grund (neben der Tatsache, dass ihre Fällung nach Satzungsbeschluss erfolgte und hier deshalb von vornherein ohne Bedeutung ist) der Vortrag zu ihrer angeblich rechtswidrigen Beseitigung mit der Rechtmäßigkeit der Satzung nichts zu tun hat. Die vorgenannte Risikozuordnung rechtfertigt sich auch daraus, dass die Antragstellerin zu 1. seit 2010 mit solchen Auflagen hätte rechnen und entsprechende Vorkehrungen (etwa Rücklagen) hätte einkalkulieren müssen. Immerhin hatte sie auch bis zum Satzungsbeschluss fast 10 Jahre Zeit, ihren Betrieb durch die ‑ objektiv rechtswidrige - Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks „günstiger“ zu betreiben und so die Mittel für die nunmehr möglicherweise erforderlichen Schutzmaßnahmen zu erwirtschaften, worauf die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht in ihrer Abwägung abgestellt hat. Die Situation hätte sich dabei auch dann nicht grundlegend anders dargestellt, wenn das Nachbargrundstück bereits 2010 bebaut oder bebaubar gewesen wäre. In diesem Fall wäre lediglich der „Aufschub“ notwendiger Sicherungsmaßnahmen nicht in Betracht gekommen und wären diese unmittelbar erforderlich gewesen. Dass die Antragstellerin zu 1. dann möglicherweise eine andere Investitionsentscheidung getroffen hätte, weil diese Kosten dann nicht hätten „verdrängt“ werden können, ist planungsrechtlich irrelevant. Der plakative Vorwurf der Antragstellerin zu 1., die Antragsgegnerin habe sich mit dem Ergebnis der Begutachtung bzw. mit den Stellungnahmen der IHK nicht auseinandergesetzt, hat deshalb mit den tatsächlichen Gegebenheiten jedenfalls nichts zu tun. Ebenso geht die Annahme eines Abwägungsausfalls ins Leere. Dabei ist ohnehin einzustellen, dass die 3. Änderung die Art der Konfliktbewältigung selbst nicht zwingend vorgibt, sondern sie in nicht zu beanstandender Weise einem nachfolgenden bauaufsichtsrechtlichen Verfahren überlassen hat. Der Plangeber hat sich lediglich versichert, dass eine solche Lösung auf der Basis bestehenden Rechts, namentlich der Genehmigungslage, möglich ist. Das trifft zu und reichte nach Lage der Dinge aus. Angesichts dessen lässt es das Planungsrecht insbesondere auch zu, dem Erfordernis und/oder dem Umfang von Sicherungszäunen und –netzen durch eine Umstrukturierung der Golfübungsanlage zu begegnen. Jenseits dessen liegt die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung der Antragstellerin zu 1. auf § 1 Abs. 10 BauNVO neben der Sache. Weder liegt ihr Betriebsgrundstück im Geltungsbereich der 3. Änderung noch trifft diese Festsetzungen, die zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Betriebes der Antragstellerin zu 1. führen. Auf ihre Entwicklungsmöglichkeiten hatte die Antragsgegnerin jenseits hier weder geltend gemachter noch nach fast 10 Jahren auf der Basis einer unveränderten Baugenehmigung geführten Betriebes ersichtlicher oder gar naheliegender konkreter Planungen, zur planungsrechtlichen Irrelevanz lediglich denkbarer, aber nicht konkret absehbarer Erweiterungen und Änderungen vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2019 - 2 B 1425/18.NE -, BauR 2019, 1274 = juris Rn. 33, m. w. N., unabhängig davon jedenfalls dann keine besondere abwägungserhebliche Rücksicht zu nehmen, wenn hierfür – was hier allein in Rede steht – Dritteigentum ohne Rechtsgrund (weiter) in Anspruch genommen werden müsste. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2019 - 2 B 1425/18.NE -, BauR 2019, 1274 = juris Rn. 32 ff., m. w. N., und Urteil vom 28. Dezember 2009 - 10 D 130/07.NE -. c) Der weiter geltend gemachte Verstoß gegen § 50 BImSchG kommt von vornherein nicht in Betracht. Immissionsschutzrechtlich unverträgliche Nutzungen stehen nicht in Rede, der Überschlag von Golfbällen ist keine Immission im Sinne von § 3 BImSchG. Vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 5. August 2011 - 3 K 117/11 -, juris Rn. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.