Beschluss
4 TG 4829/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0123.4TG4829.96.0A
3mal zitiert
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem eine ihr zuvor erteilte Baugenehmigung für nichtig erklärt worden ist. Die Antragstellerin beantragte mit einem am 08.05.1995 bei dem Antragsgegner eingegangenen Bauantrag die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung K., Flur, Flurstück. Als Bauherr war "A. K., V. D., D. P. GbR, W straße", als Vertretungsberechtigter war A. K. angegeben. Mit Bescheid vom 25.10.1995 wurde die Baugenehmigung antragsgemäß erteilt. Mit Bescheid vom 10.05.1996 erklärte der Antragsgegner gegenüber den Gesellschaftern der Antragstellerin die Baugenehmigung vom 25.10.1995 unter Bezugnahme auf die §§ 43 Abs. 3 und 44 Abs. 1 HVwVfG für unwirksam. Zur Begründung führte er aus, die Baugenehmigung sei nichtig, da sie einer GbR erteilt worden sei, die in einem Verwaltungsverfahren nicht beteiligungsfähig sei und daher auch nicht Adressat eines Verwaltungsakts sein könne. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung mit der Begründung an, dass hieran ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, da mit der Bauausführung bereits begonnen worden sei. Mit Baugenehmigung vom 15.05.1996 erteilte der Antragsgegner der A. Gesellschaft für Wohnungsbau mbH, vertreten durch den Geschäftsführer A. K., eine mit der Baugenehmigung vom 25.10.1995 inhaltsgleiche Baugenehmigung. Mit Schriftsatz vom 05.06.1996 legten die Gesellschafter der Antragstellerin mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" gegen den Bescheid vom 10.05.1996 Widerspruch ein. Am 11.06.1996 haben sie bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie haben die Auffassung vertreten, die Baugenehmigung vom 25.10.1995 sei wirksam, da sie einem beteiligungsfähigen Adressaten zugestellt worden sei. Die Baugenehmigung sei den Gesellschaftern der GbR, den natürlichen Personen K., D. und P., erteilt worden. Diese seien in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Es bestehe ein Gesellschaftsvertrag, der auf die Errichtung von Bauvorhaben gerichtet sei. Hierauf sei in dem Bauantrag hingewiesen worden. Im Verwaltungsverfahren blieben die natürlichen Personen die Antragsteller. Der angefochtene Bescheid könne erhebliche rechtliche Auswirkungen haben, da die der Firma A. erteilte Baugenehmigung noch nicht rechtskräftig sei und sich die baurechtlichen Vorschriften zu ihrem Nachteil ändern könnten. Sie haben beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 05.06.1996 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 1996 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei unzulässig, da die natürlichen Personen der GbR durch den Bescheid nicht beschwert seien. Die Baugenehmigung sei der GbR erteilt worden, die im Verwaltungsverfahren nicht beteiligungsfähig sei. Die der GbR erteilte Baugenehmigung sei daher nichtig. Auch aus § 55 HBO ergebe sich, dass eine GbR nicht Bauherrin sein könne. Durch Beschluss vom 22.10.1996 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, die natürlichen Personen der GbR seien antragsbefugt, da sie durch den Bescheid vom 10.05.1996 tatsächlich beschwert seien. Die der Firma A. zwischenzeitlich erteilte inhaltsgleiche Baugenehmigung habe nicht den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zur Folge, da sich die Genehmigungsvoraussetzungen zwischenzeitlich durch eine Stellplatzsatzung der Gemeinde H. geändert hätten. Der Antrag sei jedoch unbegründet, denn die Baugenehmigung sei gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG nichtig. Die GbR besitze keine eigenständige Rechtspersönlichkeit und sei daher nicht gemäß § 11 HVwVfG beteiligungsfähig. Selbst wenn die Baugenehmigung dahingehend auszulegen wäre, dass sie den drei Gesellschaftern erteilt worden sei, sei sie wegen Unbestimmtheit der Adressatenbezeichnung nichtig. Es fehlten die Vornamen der Gesellschafter D. und P. und ihre Anschriften. Gegen den am 01.11.1996 zugestellten Beschluss haben die Gesellschafter der Antragstellerin am 06.11.1996 Beschwerde eingelegt. Sie bekräftigen ihre Auffassung, dass die streitige Baugenehmigung nicht nichtig sei. Die Begründung des Verwaltungsgerichts stelle zu Unrecht darauf ab, dass die Adressatenbezeichnung wegen der fehlenden Vornamen der Gesellschafter zu unbestimmt sei. Das Fehlen der Vornamen der Bauherren in der Baugenehmigung sei jedoch unschädlich und bedürfe lediglich der Ergänzung. Es sei auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Baugenehmigung nur einem Gesellschafter zugestellt worden sei, da jeder einzelne Gesellschafter zur Passivvertretung aller berechtigt sei. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, der Mitteilung vom 10.05.1996 komme nur deklaratorische Bedeutung zu. Die der Gesellschaft für Wohnungsbau mbH A. erteilte Baugenehmigung für dasselbe Bauobjekt sei von diesem Unternehmen ausgenutzt, das Objekt weitgehend fertiggestellt worden. Eine Umsetzung der für unwirksam erklärten Baugenehmigung durch die GbR sei folglich nicht mehr möglich. Eine eigene Baugenehmigung wäre aufgrund des derzeitigen Standes der Bauausführung nicht mehr umsetzbar. Damit scheide im vorliegenden Verfahren ein eigenes Entscheidungsinteresse der GbR aus. Die das Bauvorhaben der Antragstellerin betreffenden Bauakten des Antragsgegners (1 Hefter) und die Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden 3/2 E 753/96 waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar haben die einzelnen Gesellschafter der Antragstellerin Beschwerde eingelegt und auch den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt; dennoch sind nicht sie, sondern die GbR richtiger Antragsteller. Bei einem Streit um die Frage, ob eine Baugenehmigung einer beteiligungsfähigen Vereinigung - hier GbR - oder den diese Vereinigung bildenden Gesellschaftern erteilt worden ist, läuft einerseits die GbR Gefahr, dass ihr Antrag wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit keinen Erfolg hat, andererseits müssen die Gesellschafter befürchten, dass ihnen entgegengehalten wird, sie seien nicht Adressat der Baugenehmigung und daher nicht beschwert. Bei dieser Sachlage ergibt eine den Anforderungen der §§ 86 und 88 VwGO gerecht werdende Auslegung des antragstellerischen Begehrens, dass die GbR den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellt und dieser nur hilfsweise von den Gesellschaftern verfolgt wird. Die gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffene Feststellung der Nichtigkeit einer ihr erteilten Baugenehmigung kann nur durch gemeinschaftlich von allen Gesellschaftern eingelegten Rechtsbehelf angegriffen werden (vgl. BFH, Urteil vom 22.10.1986 - II R 118/84 -, NJW 1987, 1719 bezüglich der Anfechtung eines Steuerbescheids). Die Antragstellerin ist eine als Bauherrengemeinschaft gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB (GbR). Sie hat zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne einer juristischen Person, das schließt jedoch nicht aus, dass die Personenverbindung als solche und nicht etwa nur als Summe der einzelnen Mitglieder dazu befähigt ist, am Rechtsverkehr teilzunehmen und gesamthänderisch Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. MünchKomm-Ulmer, 2. Aufl., Vor § 705 RdNr. 8). Träger des Rechts sind die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen gesamthänderischen Verbundenheit; darin unterscheidet sich die Gesellschaft von anderen Formen der Beteiligung einer Mehrzahl von Personen. Sie ist als nicht rechtsfähige Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da ihr nicht nur zivilrechtlich ein Recht zustehen kann. Für die Beteiligtenfähigkeit reicht es aus, dass der Vereinigung ein Recht zustehen kann. Ob es ihr tatsächlich zusteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags. Dass einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch subjektive öffentliche Rechte zustehen können, ist allgemein anerkannt (vgl. Knack, VwVfG, 5. Aufl., Rn. 4.3.3; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 61 Rn. 5). Zu Unrecht stützt das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die Kommentierung von Kopp zum Verwaltungsverfahrensgesetz, da dort die Bauherrengemeinschaft ausdrücklich als beteiligungsfähig aufgeführt ist (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 11, Rn. 14, ders, VwGO, 10. Aufl., § 61, Rn. 14; vgl. auch BFH, Urteil vom 11.02.1987 - II R 103/84 -, NJW 1987, 1720 zur Beteiligungsfähigkeit der GbR bei einem Steuerbescheid über Grunderwerbssteuer und Hess. VGH, Urteil vom 23.11.1990 - 14 UE 2757/86 -, NJW-RR 1992, 1501 zur Beteiligungsfähigkeit einer GbR im Streit um die Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung und dem Streit um ihre Gültigkeit steht der Bauherrengemeinschaft, die im Wirtschaftsleben steigende Bedeutung erlangt und als handlungsfähige Gruppe anerkannt wird, ein Recht zu. Sie kann als GbR Adressatin einer Baugenehmigung sein. Die Bauherrengemeinschaft kann Trägerin des Rechts sein, ein Grundstück zu bebauen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22.02.1992 - 8 S 2794/94 -, NVwZ-RR 1993, 334). Der nicht näher begründeten Auffassung des 3. Senats des Hess. VGH (Beschluss vom 24.11.1986 - 3 TG 2800/86 -, AnwBl. 1987, 498) vermag der Senat nicht zu folgen. Aus § 56 HBO 1993 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Nach Abs. 2 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung kann die Bauherrschaft aus mehreren Personen bestehen. In einem derartigen Fall kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass eine Person benannt wird, die ihr gegenüber stellvertretend die Pflichten der Bauherrschaft erfüllt. Die Vorschrift stellt klar, dass die aus mehreren Personen bestehende Bauherrschaft vollständig namentlich benannt sein muss, um die Erfüllung der dem Bauherrn obliegenden Verpflichtungen zu sichern. Sie kann dabei über einen bestimmten Vertreter tätig werden. Dass die Bauherrengemeinschaft gesamthänderisch Rechte erwerben kann, hängt nicht von der Beantwortung der Frage ab, ob sie unter einem einheitlichen Namen handeln kann oder ob die Aufführung der Namen der Gesellschafter unter Angabe des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses erforderlich ist. Damit wird ihre Teilnahme am Rechtsverkehr nicht berührt, sondern nur festgesetzt, wie dieses Auftreten zu erfolgen hat. Die Beschwerde ist auch begründet. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lässt sich daraus herleiten, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich als begründet angesehen werden muss. Die Bescheide vom 10.05.1996, mit denen der Antragsgegner gemäß § 44 Abs. 5 HVwVfG die Nichtigkeit der Baugenehmigung vom 25.10.1995 festgestellt hat, sind feststellende Verwaltungsakte, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar sind. Sie unterliegen daher nach § 80 Abs. 1 VwGO auch der aufschiebenden Wirkung. Damit aus der getroffenen Feststellung keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen getroffen werden können, bedarf es - wie dies hier erfolgt ist - der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die von dem Antragsgegner getroffene Feststellung der Nichtigkeit der erteilten Baugenehmigung ist fehlerhaft, denn die Baugenehmigung ist bezüglich der angegebenen Bauherrschaft rechtlich nicht zu beanstanden. Sie konnte der Bauherrengemeinschaft als GbR, bestehend aus den Gesellschaftern K., D. und P., wirksam erteilt werden. Diese war entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Baugenehmigungsverfahren nach § 11 Nr. 2 HVwVfG beteiligungsfähig. Insoweit gilt das zur Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO Gesagte entsprechend. Aus den Bauvorlagen des Antragsgegners ergibt sich, dass in dem Bauantrag (Bl. 57 der Bauakten) die Gesellschafter mit Nachnamen, handschriftlich ergänzten Vornamen sowie der Anschrift W straße benannt worden sind und der Gesellschafter A. K. als vertretungsberechtigt angegeben worden ist. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Baugenehmigung der "GbR K./D./P. A. K., W straße, E." als Bauherrin erteilt hat. Aus dieser Baugenehmigung war in Verbindung mit den Angaben im Bauantrag mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, wem die Baugenehmigung erteilt worden ist und wer für die dem Bauherrn obliegenden Verpflichtungen verantwortlich ist, nämlich die Bauherrengemeinschaft, bestehend aus den Gesellschaftern A. K., V. D. und D. P.. Der Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 (analog) GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Beschwerdeverfahren.