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Beschluss

19 A 663/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0217.19A663.20A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen. I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Wahrunterstellung (S. 4 bis 7 des Zulassungsantrags) zuzulassen. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die im Rahmen der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge vorgenommene Wahrunterstellung nicht widerspruchsfrei durchgehalten, ist unbegründet. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensweise der „Wahrunterstellung“ setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2, 6 StPO). Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 1996 ‑ 2 BvR 1753/96 ‑, AuAS 1997, 6, juris, Rn. 3 f.; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 8 B 15.14 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 28. Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellten Tatsachen entgegen der zur Ablehnung der Anträge gegebenen Begründung nicht vollständig als wahr unterstellt. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, der Kläger könne in Nigeria internen Schutz finden, da ihn die Kultgruppe NBM (Neo Black Movement of Africa) nicht landesweit verfolgen könne, weil sie nicht in der Lage sei, ihn im ganzen Land ausfindig zu machen. Es könne aber nur gemeint haben, dass der Kläger unabhängig von seinen Verfolgungsgründen internen Schutz nur im Süden Nigerias finden könne, jede andere „Fluchtalternative“ sei ihm aufgrund der eingeschränkten Religionsfreiheit, der drohenden Vertreibung und der fehlenden Sicherheit nicht zumutbar. Außerdem verfolge die Kultgruppe ehemalige Mitglieder ohne zeitliche Beschränkung und sei im gesamten Süden des Landes aktiv. Auch sei noch im Jahr 2019 in Benin-City nach dem Kläger gesucht worden. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts könnten nur so gemeint sein, dass Kultgruppen nicht in der Lage seien, den Kläger im Süden Nigerias zu finden. Anderenfalls läge bereits deshalb eine inkongruente Wahrunterstellung vor. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beruhten außerdem auf isolierter Herausnahme von Tatsachenbehauptungen aus den Erkenntnisquellen, die wiederum in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Tatsachen stünden. Hieraus folge die inkongruente Wahrunterstellung (S. 6 f. des Zulassungsantrags). Nach den obigen Maßstäben liegt eine inkongruente Wahrunterstellung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Tatsachen, dass a) die Kultgruppe Neo Black Movement of Africa im gesamten Süden Nigerias, insbesondere in den Bundesstaaten Delta, Bayeka, Edo und in großen Städten wie Lagos und Benin-City aktiv ist, b) Kultgruppen – wie Neo Black Movement of Africa – ehemalige Mitglieder, die gegen den Willen der Gruppe ausgestiegen sind, ohne zeitliche Begrenzung verfolgen und bedrohen, c) Kultgruppen – wie Neo Black Movement of Africa –durch hohe Regierungsmitglieder und Politiker unterstützt werden, unter Hinweis auf ihre Unerheblichkeit abgelehnt. Sie könnten als wahr unterstellt werden, ohne dass daraus eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit folge und ohne dass dies – selbstständig tragend – die Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) in Frage stelle. Mit der gleichen Begründung hat es die weiteren auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisanträge zu den Tatsachen, dass a) in den nördlichen Bundesstaaten Nigerias (Bauchi, Borno, Gomde, Jigawa, Kaduna, Katsina, Keddi, Sokoto, Yobe, Zamfara) für die christliche Bevölkerung eine freie Religionsausübung nicht möglich ist, b) im zentralen Landesteil Nigerias (Adamava, Benne, Federel Capital Territory, Kogi, Kwara, Nasarawa, Niger, Plateau, Taraba) ein Niederlassen für dort nicht ansässige Personen ohne soziale und familiäre Bindung von Ort aufgrund der dort bestehenden Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Bevölkerungsteilen (Fulanie-Hirten und christliche Bauerngemeinschaften) nicht möglich ist, da diesen Personen die Vertreibung und Ermordung durch die ansässige Bevölkerung droht, abgelehnt. Insofern ist eine inkongruente Wahrunterstellung weder dargelegt noch ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass dem Kläger in keinem Landesteil Verfolgung droht, sondern vielmehr ausdrücklich darauf abgestellt, dass er – seinen Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal als wahr unterstellt – in einem anderen Landesteil Nigerias, beispielsweise in Lagos, einer Metropole mit rund 20 Millionen Einwohnern, Schutz finden könnte. Dies hat es nicht damit begründet, dass Kultgruppen wie die NBM nicht im Süden Nigerias aktiv wären, sondern festgestellt, dass der Kläger nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausfindig gemacht und in der Folge bedroht werden könnte. Dies hat das Verwaltungsgericht u. a. mit dem Fehlen eines amtlichen Meldewesens und eines funktionierenden nationalen polizeilichen Fahndungssystems begründet. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts stehen nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Tatsachenbehauptungen, die darauf gestützte Annahme der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes ist auch bei einer angenommenen landesweiten und zeitlich unbegrenzten Verfolgungsaktivität der Kultgruppe NBM plausibel. Die sonstigen Feststellungen in den zitierten Erkenntnisquellen, die nicht mit den als wahr unterstellten Tatsachenbehauptungen übereinstimmen, hat sich das Verwaltungsgericht nicht zu eigen gemacht. II. Eine Gehörsverletzung legt der Kläger insoweit schon nicht hinreichend dar, als er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht weiter mit seinem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt (S. 7 f. des Zulassungsantrags). Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kultgruppe über ein Foto des Klägers verfüge und ihn damit identifizieren könne. Weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen sei dies aufgegriffen. Gerade weil der Kläger aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Gelegenheitsarbeiten verwiesen werde und dadurch zwangsläufig mit einer Vielzahl von Personen in Kontakt komme, sei nicht auszuschließen, dass die Kultgruppe ihn anhand des Fotos aufspüren könne. Stützt der Kläger eine Gehörsrüge auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Mit diesem Hinweis auf sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die Kultgruppe habe bei seiner Aufnahme ein Foto von ihm gemacht und es „überall verteilt“, ist nach diesen Maßstäben nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht wesentlichen Tatsachenvortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die bloße Nichterwähnung dieses tatsächlichen Umstands im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils legt nicht nahe, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand in einer das rechtliche Gehör verletzenden Weise ausgeblendet oder ignoriert hätte. Vielmehr ist nach dem Begründungsgang des Urteils offensichtlich, dass die festgestellte Möglichkeit internen Schutzes im Wesentlichen auf der plausiblen und durch das Zulassungsvorbringen in keiner Weise in Frage gestellten Annahme des Verwaltungsgerichts beruht, der Kläger könne beispielsweise in Lagos nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausfindig gemacht werden. Inwiefern die – im Übrigen ohne konkrete und belegte Referenzfälle gänzlich unsubstantiiert behauptete – Verteilung seines Fotos zu einem Aufspüren durch die Kultgruppe führen soll, wird nicht näher dargelegt. Dies gilt auch, sofern der Kläger tatsächlich auf Gelegenheitsarbeiten verwiesen sein und dadurch „mit vielen verschiedenen Menschen in Kontakt“ kommen sollte. III. Schließlich ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt, soweit der Kläger vorbringt, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen stützten nicht dessen Feststellung, der Kläger habe als junger, gesunder, alleinstehender Mann keine gravierenden wirtschaftlichen Probleme bei der Neuansiedlung zu erwarten (S. 8 bis 11 des Zulassungsantrags). Das Zulassungsvorbringen ist bereits unschlüssig, denn der Kläger weist selbst darauf hin, dass in der genannten Erkenntnisquelle des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 12. April 2019 zwar von gravierenden Problemen auch für alleinstehende Männer gesprochen wird, diese aber dennoch keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden; ihre existentiellen Grundbedürfnisse könnten sie aus selbstständiger Arbeit sichern. Unabhängig davon trägt die genannte Erkenntnisquelle offensichtlich die – wenn auch verdichtet getroffene – Feststellung des Verwaltungsgerichts. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, wieso im Rahmen der auf § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AsylG gestützten Feststellung der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes „mehr zu fordern“ (S. 11 des Zulassungsantrags) sein sollte als die Sicherung der Existenzgrundlage des Schutzsuchenden. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 11. September 2020 ‑ 9 A 2837/17.A ‑, juris, Rn. 51 ff. m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).