Beschluss
8 B 15/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde, die allein Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht Beweisanträge rechtlich als ungeeignet oder als Ausforschungsbeweis ablehnen durfte.
• Die Annahme einer Tatsachenbehauptung als 'wahrunterstellt' verpflichtet das Gericht, diese ohne inhaltliche Einschränkung in der weiteren Sachverhaltsbehandlung zu berücksichtigen, schließt aber nicht aus, aus dem unterstellten Sachverhalt andere rechtlich mögliche Schlussfolgerungen zu ziehen.
• Ein Ausforschungsbeweis ist unzulässig, wenn für die behauptete Tatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht; bloße Vermutung über die Nutzung einer beruflichen Stellung genügt nicht.
• Ein Verfahrensmangel, der die Beschwerdeführerin nicht in eigenen Rechten berührt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht tragen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Abweisung von Rückübertragungsantrag wegen vermeintlich unredlichen Erwerbs • Die Nichtzulassungsbeschwerde, die allein Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht Beweisanträge rechtlich als ungeeignet oder als Ausforschungsbeweis ablehnen durfte. • Die Annahme einer Tatsachenbehauptung als 'wahrunterstellt' verpflichtet das Gericht, diese ohne inhaltliche Einschränkung in der weiteren Sachverhaltsbehandlung zu berücksichtigen, schließt aber nicht aus, aus dem unterstellten Sachverhalt andere rechtlich mögliche Schlussfolgerungen zu ziehen. • Ein Ausforschungsbeweis ist unzulässig, wenn für die behauptete Tatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht; bloße Vermutung über die Nutzung einer beruflichen Stellung genügt nicht. • Ein Verfahrensmangel, der die Beschwerdeführerin nicht in eigenen Rechten berührt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht tragen. Die Klägerin verlangte die Rückübertragung eines Hausgrundstücks, das 1984 in Volkseigentum überführt worden war. 1985 erwarben die Beigeladenen zunächst ein dingliches Nutzungsrecht und 1990 das Eigentum am Grundstück. Die Klägerin stellte 1990 einen Rückübertragungsantrag; der Beklagte lehnte 2010 die Rückübertragung ab, stellte aber einen Entschädigungsanspruch für den Miteigentumsanteil der Klägerin fest. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klage 2013 unter Nichtzulassung der Revision ab. Die Klägerin rügte vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Ablehnung mehrerer Beweisanträge und der unterbliebenen Beiladung einer Person. • Die Beschwerde stützt sich allein auf Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und ist unzulässig, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Beweisanträge nicht verfahrensfehlerhaft vorgenommen hat. • Zur Wahrunterstellung: Wenn das Gericht eine Behauptung als wahr unterstellt, muss es diese in der weiteren Beurteilung ohne inhaltliche Einschränkung behandeln; das Verwaltungsgericht hat dies beachtet und aus den unterstellten Tatsachen andere denkgesetzlich mögliche rechtliche Schlüsse gezogen. • Ablehnung von Beweisanträgen als ungeeignet: Ein Beweismittel ist verzichtbar, wenn es für die zu entscheidende Rechtsfrage irrelevant ist oder die Beweistatsache nach Ansicht des Gerichts ohne Beweis als wahr unterstellt werden kann (§ 244 Abs. 3 StPO entsprechend). Vorgänge aus 1966 zur Bewilligung eines Instandsetzungsdarlehens waren für die Frage der Redlichkeit beim Erwerb 1985 nicht entscheidungserheblich. • Ausforschungsbeweis: Der Antrag, Zeugen der KWV zur Nutzung beruflicher Stellung des Ehemanns zu vernehmen, wurde zu Recht als unzulässiger Ausforschungsbeweis abgelehnt, weil die Klägerin keine hinreichenden Indizien vorgetragen hat, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behauptete Ausnutzung der beruflichen Stellung begründen. • Gewährung rechtlichen Gehörs und Amtsermittlungspflicht sind nicht verletzt: Die Gerichtsentscheidungen zur Behandlung der Beweisanträge und zur Würdigung vorgelegter Indizien sind tatrichterliche Bewertungen, die nicht auf Verfahrensverstöße zurückzuführen sind. • Beiladung: Die Rüge, eine notwendige Beiladung sei unterblieben, hilft der Beschwerdeführerin nicht, weil ein solcher Mangel sie nicht in eigenen Rechten berührt; die Beiladung dient dem Schutz der Rechte des Beizuladenden und der Prozessökonomie. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf den angeführten VwGO- und GKG-Normen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung der streitigen Beweisanträge rechtlich vertretbar als ungeeignet oder als unzulässigen Ausforschungsbeweis beurteilt hat und dass durch die Verfahrensführung keine Verletzung der Gehörs- oder Amtsermittlungsrechte vorliegt. Eine behauptete Ausnutzung der beruflichen Stellung des Ehemanns der Beigeladenen wurde nicht hinreichend substantiiert und rechtfertigte daher keine weitergehende Beweisaufnahme. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit den genannten Ausnahmen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt.