Beschluss
1 B 1893/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0111.1B1893.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 5000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 5000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung dieser Entscheidung. Die geborene Antragstellerin wurde zum 1. September 2004 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz (jetzt: Bundespolizei) eingestellt und mit Wirkung vom 10. September 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin ernannt. Aufgrund ärztlicher Empfehlung vom 14. Oktober 2004 wurde sie bis auf Weiteres vom Dienst mit der Waffe befreit. Als Folge dieser Entscheidung konnte die Antragstellerin nicht an der im Rahmen ihrer Ausbildung vorgesehenen Schießausbildung teilnehmen. Ihrem sinngemäßen Antrag vom 16. Februar 2005, sie wieder zum Dienst mit der Waffe zuzulassen, ist die Antragsgegnerin bisher nicht nachgekommen. Mit Anhörungsschreiben vom 28. Juli 2005 leitete die Antragsgegnerin die Entlassung der Antragstellerin ein. Zuvor hatte sie u.a. mehrere ärztliche Befundberichte, ein psychiatrisches Gutachten nebst testpsychologischem Zusatzgutachten sowie zwei Stellungnahmen ihres Sozialmedizinischen Dienstes beigezogen. Im Oktober 2005 ordnete die Antragsgegnerin die Antragstellerin für den Zeitraum vom 17. Oktober bis 11. November 2005 einem anderen Ausbildungslehrgang zu, da sie mangels Schießausbildung nicht an dem in diesem Zeitraum für ihren (Stamm-)Ausbildungslehrgang stattfindenden bahnpolizeilichen Praktikum teilnehmen konnte. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie durch einen Intensivkurs die Schießausbildung nachholen zu lassen, und zwar bis zum 14. Oktober 2005, sowie 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie an dem sog. Situationstraining (= bahnpolizeiliches Praktikum) teilnehmen zu lassen und sie wieder ihrem ursprünglichen Zug zuzuordnen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der ordnungsgemäße und gefahrfreie Umgang mit Schusswaffen setze zwingend die geistige und seelische Belastbarkeit des jeweiligen Polizeivollzugsbeamten, insbesondere seine absolute Stressstabilität voraus. Da der unsachgemäße Umgang mit Schusswaffen bedeutsame Rechtsgüter, nämlich Leben und körperliche Unversehrtheit gefährde, sei die Untersagung des Umgangs mit diesen Waffen bereits dann gerechtfertigt, wenn eine Gefährdung dieser Rechtsgüter durch den jeweiligen Polizeivollzugsbeamten nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden könne. Insbesondere müsse die geistige und seelische Belastbarkeit eines Polizeivollzugsbeamten jederzeit den rechtmäßigen und damit verhältnismäßigen Einsatz von Zwangsmitteln inklusive der Schusswaffe gegen Störer und Straftäter gewährleisten. Diese Anforderungen seien nicht nur an ausgebildete Polizeivollzugsbeamte, sondern auch an Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst zu stellen. Letztere würden im Rahmen ihrer Ausbildung mit realitätsnahen Stresssituationen konfrontiert, denen sie schon während des Vorbereitungsdienstes uneingeschränkt gewachsen sein müssten. Damit könnten schon geringe Zweifel an der ausreichenden geistigen oder seelischen Belastbarkeit eines Polizeivollzugsbeamten bzw. eines entsprechenden Anwärters dazu führen, diesem das Tragen einer Schusswaffe bzw. die weitere Teilnahme an der Schießausbildung zu untersagen. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes sei sowohl die Befreiung der Antragstellerin vom Dienst mit der Waffe im Oktober 2004 als auch die Aufrechterhaltung dieser Befreiung in der Folgezeit gerechtfertigt. Es bestünden starke Zweifel an ihrer psychischen Stabilität und bedingt dadurch an ihrer Eignung zum Umgang mit Schusswaffen. Bei ihr seien wiederholt Ausnahmezustände in Verbindung mit dem Genuss von Alkohol festgestellt worden, wegen derer sie zum Teil in eine Klinik eingewiesen worden sei. Ihre Persönlichkeitsstruktur habe noch nicht abschließend geklärt werden können. Diese Zweifel an ihrer ausreichenden psychischen Belastbarkeit gingen angesichts der durch einen unsachgemäßen Schusswaffengebrauch gefährdeten Rechtsgüter zu ihren Lasten. Der Grund für ihre eingeschränkte psychische Verfassung sei rechtlich unerheblich. Insbesondere könne dahingestellt bleiben, ob sie am 16. September 2004 tatsächlich Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es der Antragsgegnerin nicht, der Antragstellerin unabhängig von ihrer geistigen und seelischen Belastbarkeit eine Ausbildung zur Polizeivollzugsbeamtin zu ermöglichen. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Im Übrigen erscheine das von der Antragsgegnerin eingeleitete Entlassungsverfahren aussichtsreich. Unter diesem Gesichtspunkt sei es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, die Antragstellerin die Schießausbildung in einem Intensivkurs nachholen zu lassen. Die vorübergehende Eingliederung der Antragstellerin in einen anderen Ausbildungslehrgang sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Mangels Schießausbildung habe sie an dem für ihren (Stamm-) Ausbildungslehrgang vorgesehenen bahnpolizeilichen Praktikum nicht teilnehmen können. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin begründet keine durchgreifenden Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Ihre Beschwerde, mit der sie bei ansonsten unveränderten Anträgen die schnellstmögliche Nachholung der Schießausbildung begehrt, bleibt daher ohne Erfolg. 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht wegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs aufzuheben und an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht seinen (angefochtenen) Beschluss vom 19. Oktober 2005 u.a. auch auf die dort am 17. Oktober 2005 eingegangenen Beiakten 3 bis 5 gestützt, ohne der Antragstellerin vorher Gelegenheit einzuräumen, in diese Einsicht zu nehmen. Jedoch hat das Verwaltungsgericht der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. und 14. Oktober 2005 angekündigt, dass a) Gesundheitsunterlagen angefordert worden seien und b) nach Eingang der Unterlagen zeitnah entschieden werde. Die Antragstellerin hat weder in ihren drei Schriftsätzen vom 14. Oktober 2005 noch in ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 verlangt, vor Ergehen einer Entscheidung Einsicht in diese Akten zu erhalten. Ob in diesem Vorgehen ein Verzicht der rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerin auf Akteneinsicht zu sehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat sie es angesichts der offenkundig erkennbaren Absicht des Verwaltungsgerichts, ohne Gewährung von Einsicht in die angeforderten Gesundheitsunterlagen zu entscheiden, unterlassen, ihr Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Damit hat sie es versäumt, die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten wahrzunehmen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen mit der Folge, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1990, 3185; Neumann, in: Sodan/Zie-kow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2003, § 138 Rn. 140 m.w.N. Im Übrigen wäre eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Einsicht in sämtliche dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge genommen hat. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84 - NJW 1984, 2877; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 138 Rn. 18. 2. Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe sie, die Antragstellerin, vor der Befreiung vom Dienst mit der Waffe im Oktober 2004 nicht angehört, gilt Folgendes: Es ist rechtlich unerheblich, ob die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt angehört wurde. Die Anordnung vom Oktober 2004 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies ist vielmehr die sinngemäß mit der Beschwerde weiterverfolgte Rechtsbehauptung der Antragstellerin, einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anspruch auf Wiederzulassung zur Schießausbildung zu haben, den sie schon mit ihrem Antrag vom 16. Februar 2005 sinngemäß geltend gemacht hat. Mit diesem Antrag hat die Antragstellerin nicht unmittelbar die Befreiung vom Oktober 2004 mit dem Ziel ihrer Aufhebung angegriffen, sondern eine Abänderung dieser Entscheidung durch Wiederzulassung zur Schießausbildung aufgrund veränderter Umstände, nämlich ihrer - aus ihrer Sicht - wiedergewonnenen vollen psychischen Belastbarkeit, beantragt. Dem entspricht, dass die Antragstellerin die Entscheidung, sie im Oktober 2004 vom Dienst mit der Waffe zu befreien, im Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 als rechtmäßig bezeichnet hat. 3. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind - bezogen auf die Einschätzung ihrer Waffentauglichkeit - weder die Antragsgegnerin noch die Ärzte ihres Sozialmedizinischen Dienstes noch die Gerichte an die diesbezügliche Einschätzung anderer Ärzte gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arzt eigens zu diesem Zweck mit der Erstellung eines Gutachtens betraut wurde. Es ist daher unerheblich, ob die Dr. N. mit dem Begutachtungsauftrag vom 30. März 2005 unterbreiteten Fragen die Frage der Waffentauglichkeit der Antragstellerin mitumfassten oder - so die Auffassung der Antragsgegnerin - ob dies nicht der Fall gewesen ist. Eine Bindung an die durch diesen Arzt vorgenommene Einschätzung der Waffentauglichkeit der Antragstellerin ist nämlich unabhängig davon zu verneinen, ob diese Frage vom Begutachtungsauftrag umfasst gewesen ist. Bei der Frage, ob die Antragstellerin wieder zum Dienst mit der Waffe zuzulassen ist, d.h. ob sie wieder waffentauglich" ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Rechtsfragen sind nicht von ärztlichen Sachverständigen - auch nicht von solchen, die einem (Sozial-)Medizinischen Dienst der Antragsgegnerin angehören -, sondern von der dafür zuständigen Behörde zu entscheiden. Deren Entscheidung ist - in den Grenzen, die den Gerichten durch einen etwaigen Beurteilungsspielraum oder eine etwaige Ermessensermächtigung gezogen sind - gerichtlich überprüfbar. Die Aufgabe des (medizinischen) Sachverständigen besteht nicht darin, den zuständigen Behörden bzw. den deren Entscheidungen überprüfenden Gerichten die diesen Stellen obliegende Entscheidung abzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begutachtung im Verwaltungs- oder erst im Gerichtsverfahren in Auftrag gegeben wird. Vielmehr obliegt es ihm in erster Linie, diesen Stellen bei der Ermittlung der Tatsachen und allgemeinen Erfahrungssätze zur Seite zu stehen, die für die Entscheidung relevant sind und für deren Ermittlung es einer besonderen Sachkunde bedarf. Darüber hinaus obliegt es ihm, dem Gericht die Schlussfolgerungen zu erläutern, die sich in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt aus allgemeinen Erfahrungssätzen ergeben. Allerdings bleibt es der Stelle, die den Begutachtungsauftrag erteilt, insbesondere bei komplizierten Sachverhalten unbenommen, den (medizinischen) Sachverständigen nach seiner Beurteilung der Rechtsfrage zu befragen, deren anstehende Beantwortung Anlass zur Einholung des Gutachtens gewesen ist. Dies entbindet diese Stelle ggfls. aber nicht von ihrer Pflicht, die einschlägige Rechtsfrage am Ende eigenverantwortlich zu entscheiden. Erst recht besteht keine Bindung dieser Stelle an die entsprechenden Ausführungen des (medizinischen) Sachverständigen. Die demgegenüber von der Antragstellerin angenommene Bindung wäre mit der - wie dargelegt - zwingend eigenverantwortlichen Entscheidung der zuständigen Behörde nicht zu vereinbaren. Im Übrigen darf diese Behörde bzw. darf das zuständige Gericht auch die tatsächlichen Feststellungen des (medizinischen) Sachverständigen nicht ohne Weiteres übernehmen, sondern muss diese eigenverantwortlich überprüfen und nachvollziehen. Zum Vorstehenden vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2003, § 98 Rn. 137-144. Da die von der Antragstellerin angenommene Bindung an ärztliche Stellungnahmen oder Gutachten schon im Ansatz nicht besteht, kommt der weiteren von ihr aufgeworfenen Frage, ob aufgrund der Stellungnahme eines Allgemeinmediziners (Dr. T. ) vom Gutachten eines Facharztes (Dr. N1. ) abgewichen werden darf, keine rechtliche Relevanz zu. 4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den rechtlichen Maßstab herausgearbeitet, nach dem zu entscheiden ist, ob ein Polizeivollzugsbeamter bzw. ein Anwärter für diese Laufbahn wegen Einschränkungen seiner psychischen Belastbarkeit vom Umgang mit Schusswaffen - dazu gehört auch die Teilnahme an einer Schießausbildung - auszuschließen ist. Gesetzliche oder nachrangige Bestimmungen, die regeln, unter welchen Voraussetzungen (Bundes-)Polizeivollzugsbeamte einschließlich der Anwärter für diese Laufbahn vom Dienst mit der Waffe zu befreien sind, gibt es nicht. Angesichts der erheblichen Gefahren für besonders gewichtige Rechtsgüter - Leben und körperliche Unversehrtheit -, die der unsachgemäße Umgang mit Schusswaffen mit sich bringt, hält der Senat den vom Verwaltungsgericht entwickelten Maßstab mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und unter Berücksichtigung der staatlichen Pflicht, eine Verletzung dieser Rechtsgüter durch von ihm zu dienstlichen Zwecken mit Schusswaffen ausgestattete Personen zu verhindern, für sachgerecht und schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts, hier namentlich die Ausführungen auf S. 4 und 5 dieses Beschlusses verwiesen. Ergänzend ist zu bedenken, dass dieser Maßstab nicht nur für die zum Umgang mit einer Schusswaffe erforderliche psychische Belastbarkeit, sondern auch für andere Eigenschaften - z.B. körperlicher oder charakterlicher Art - gilt. Auch diesbezüglich genügen bereits geringe, zu Zweifeln an der Eignung zum Umgang mit Schusswaffen führende Defizite, um die betreffende Person vom Umgang mit Schusswaffen auszuschließen. Außerdem steht der zuständigen Behörde bei ihrer Entscheidung über die Waffentauglichkeit ein Beurteilungsspielraum zu: Die Waffentauglichkeit ist Bestandteil der Eignung. Bei deren Beurteilung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung (zu diesen Aspekten vgl. auch 5). Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Eignung der Antragstellerin zum Umgang mit Schusswaffen anhaltenden und auch noch z.Zt. aktuellen erheblichen Zweifeln unterliegt, die es rechtfertigen, sie weiterhin von der Teilnahme am Dienst mit der Waffe auszuschließen. Angesichts der vorstehend dargelegten hohen Anforderungen, die an die diesbezügliche Geeignetheit von sowohl Polizeivollzugsbeamten als auch Anwärtern für diese Laufbahn zu stellen sind, sind jene Zweifel nach der insoweit veranlassten eingehenden Prüfung des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs begründet. Wegen der Bedeutung, welche der Entscheidung über die Waffentauglichkeit der Antragstellerin für ihren weiteren beruflichen Werdegang zukommt, beschränkt der Senat jene Prüfung nicht auf den im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Maßstab, sondern legt die für das Verfahren zur Hauptsache erforderliche Prüfungsdichte in rechtlicher ebenso wie in tatsächlicher Hinsicht zu-grunde. Dasselbe gilt bezüglich der Prüfung, ob - abgesehen von der Entscheidung über die Waffentauglichkeit - ein Anspruch auf Nachholung der Schießausbildung auch deswegen nicht besteht, weil die bereits eingeleitete Entlassung der Antragstellerin rechtmäßig ist (s.u. 5). Maßgebend für die Auffassung des Senats, dass der Dienstherr der Antragstellerin durchgreifende Zweifel an deren Waffentauglichkeit hegen darf, ist in erster Linie die auch schon vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Tatsache, dass die Antragstellerin im Zeitraum September 2004 bis Mai 2005 insgesamt drei mal in einem so erheblichen Maße Alkohol zu sich genommen hat, dass sie die Kontrolle über sich selbst verlor: a) Am 16. September 2004 konsumierte die Antragstellerin anlässlich einer Begrüßungsfeier für diejenigen Anwärter, die kurz zuvor ihren Dienst aufgenommen hatten, alkoholische Getränke. Als Folge hiervon konnte sie sich ihren eigenen Angaben zufolge nicht mehr an die weiteren Geschehnisse an diesem Abend erinnern. Der Verdacht der Antragstellerin, jemand habe ihr eine Droge (z.B. Gamma-Hydroxybutyrat) in ihr Getränk geschüttet, hat sich durch die durchgeführte rechtsmedizinische Untersuchung ihrer Blutprobe (Gutachten vom 12. April 2005) nicht bestätigt. b) Am 6. Januar 2005 schickte die Antragstellerin nach Dienstschluss einem ihrer Ausbilder eine SMS mit folgendem Inhalt: Sehr geehrter Herr C. , es tut mir so Leid, dass ich Ihnen und anderen das Leben so schwer mache und so viel Ärger bereite, das wollte ich nicht. Es tut mir Leid, ich werde jetzt meine Konsequenzen daraus ziehen und sie werden keine Probleme mehr haben. Mit freundlichem Gruß, D. C1. . Es tut mir so Leid. Tschüss." Da die Antragstellerin am 27. September 2004 wegen einer nicht durch Alkohol bedingten Panikattacke und wegen des Verdachts auf Suizidgefährdung ins Krankenhaus eingeliefert worden war, benachrichtigte deshalb der Ausbilder umgehend den aufsichtsführenden Beamten. Dieser traf die Antragstellerin am 6. Januar 2005 angetrunken und in einem aufgelösten Zustand" an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des aufsichtsführenden Beamten vom 7. Januar 2005 Bezug genommen. c) Am 12. Mai 2005 war die Antragstellerin erneut - wiederum anlässlich einer Begrüßungsfeier - betrunken. Vom aufsichtsführenden Beamten wurde ihr Zustand als stark angetrunken - vernünftige Kommunikation nicht möglich; Unfähigkeit, selbständig zu gehen - beschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des aufsichtsführenden Beamten vom 13. Mai 2005 Bezug genommen. Aufgrund deren Häufung über einen Zeitraum von etwa einem dreiviertel Jahr sind diese Vorfälle nicht als ein einmaliges situationsbedingtes und persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten zu werten, sondern als Ausdruck einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit. Als besonders schwerwiegend ist der Vorfall vom 12. Mai 2005 einzustufen: Zu diesem Zeitpunkt war der Antragstellerin bekannt, dass seitens der Antragsgegnerin Zweifel nicht nur an ihrer damaligen Waffentauglichkeit, sondern auch an ihrer psychischen Eignung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes bestanden. Dass sie sich in einer solchen Situation, in der die Fortsetzung ihrer Ausbildung auf dem Spiel stand, erneut betrunken hat, ist für sich bereits ein eindeutiges Zeichen für ihre fehlende oder eingeschränkte im gegebenen Zusammenhang jedenfalls sicherheitsrelevante Fähigkeit, sich in Bezug auf den Umgang mit Alkohol zu steuern. Ob diese fehlende bzw. eingeschränkte Steuerungsfähigkeit Ausdruck einer (nicht nur temporär) eingeschränkten psychischen Belastbarkeit bzw. sonstiger Merkmale einer instabilen Persönlichkeit ist - die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das von Frau Dipl.-Psych. D1. erstellte testpsychologische Gutachten (S. 20/21 des Gutachtens) aber auch das von Dr. N1. erstellte psychiatrische Gutachten (S. 45, 55/56 des Gutachtens), können eine diesbezügliche Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin nicht mit letzter Sicherheit ausschließen - oder Ausdruck einer charakterlichen Schwäche, ist rechtlich unerheblich. Denn unabhängig von ihrer näheren Ursache ist die zumindest eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Antragstellerin in Bezug auf den Umgang mit Alkohol ein ausreichender Grund, sie vom Umgang mit Schusswaffen, einschließlich der Schießausbildung, auszuschließen. Auch wenn Dr. N1. auf S. 43/44 seines Gutachtens eine Alkoholabhängigkeit bzw. einen Alkoholmissbrauch der Antragstellerin ausschließt, hat ihre eingeschränkte Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol ein Ausmaß erreicht, welches ihre Waffentauglichkeit angesichts der hohen Anforderungen, die an diese zu stellen sind (s.o.), durchgreifend in Frage stellt. Dass die Antragsgegnerin das nach alledem von der Antragstellerin ausgehende (Sicherheits-)Risiko nicht eingehen will, liegt deswegen innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Im Übrigen hat die Antragstellerin sich entgegen der Darstellung von Dr. N1. nicht einmalig in einer für sie belastenden Situation alkoholisiert (S. 44 des Gutachtens), sondern mehrmals. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin am 16. September 2004 - an diesem Tag konsumierte sie alkoholische Getränke, bevor es zu dem Geschlechtsverkehr mit einem Kollegen kam, der sich aus ihrer Sicht als Missbrauch darstellte - oder am 12. Mai 2005 in einer außergewöhnlich belastenden Situation befand. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Eindruck vermitteln will, der Umgang der Antragstellerin mit Alkohol entspreche dem bei der Bundespolizei Üblichen, bewegt sich das dementsprechende Vorbringen im Bereich der Spekulation. Zwar trifft es zu, dass auf Feiern wie hier mit Billigung des Dienstherrn Alkohol konsumiert wird. Dass dieser Konsum innerhalb eines dreiviertel Jahres mehrmals zu einer Trunkenheit mit schweren Ausfallerscheinungen gerade unter Widerrufsbeamten führt, ist jedoch eher unwahrscheinlich, rechtlich aber auch unerheblich. Denn für die dem Dienstherrn zustehende Einschätzung zur Waffen- (und Verwendungs-)Tauglichkeit der Antragstellerin - und hierauf kommt es über die bereits angeführten Gesichtspunkte hinaus ebenfalls an - ist gerade nicht etwa bloß der Umstand relevant, dass die Antragstellerin mehrfach Alkohol in für sie unverträglicher Menge zu sich genommen hat. (Mit-)Entscheidend ist darüber hinaus vielmehr, dass die bereits durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der gesamten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, den Schluss rechtfertigt, der Dienstherr könne auch hieran anknüpfend ausreichend sachlich begründete Zweifel an der Waffen- und Verwendungstauglichkeit der Antragstellerin hegen. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass es rechtlich nicht darauf ankommt, inwieweit das Verhalten der Antragstellerin auf die Geschehnisse am Abend des 16. September 2004 zurückzuführen und was an diesem Abend tatsächlich vorgefallen ist. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, trotz fehlender Eignung zum Umgang mit Schusswaffen zur Schießausbildung zugelassen zu werden. 5. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Nachholung der Schießausbildung besteht auch deswegen nicht, weil - unabhängig von ihrer fehlenden Waffentauglichkeit als solcher - mit ihrer baldigen Entlassung durch die Antragsgegnerin, die das Entlassungsverfahren bereits eingeleitet hat, zu rechnen ist. Eine entsprechende Entlassungsverfügung wäre rechtmäßig. Auch insoweit ist dem Verwaltungsgericht entgegen den Einwendungen der Antragstellerin zu folgen. a) Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BBG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Eine Entlassung ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der betreffende Beamte nicht die gesundheitlichen oder sonstigen Anforderungen für eine spätere, d.h. nach Vollendung des Vorbereitungsdienstes erfolgende, Verwendung in der angestrebten Laufbahn - hier: Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes - erfüllt. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob der betreffende Beamte auf Widerruf die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Dienst bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze versehen kann. § 32 Abs. 2 Satz 1 BBG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, steht dem nicht entgegen. Ein anderer Maßstab gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Vorbereitungsdienst wie z.B. bei Rechtsanwälten (§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung), Notaren (§ 5 Bundesnotarordnung) oder Lehrern an (privaten) Ersatzschulen (§ 37 Abs. 3 b Schulordnungsgesetz) sowohl Voraussetzung für die - endgültige - Übernahme in den Staatsdienst als auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Allein dann ist nicht auf die gesundheitliche oder sonstige Eignung für die mit Bestehen der Laufbahnprüfung eröffnete Beamtenlaufbahn, sondern auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes sowie auf die Anforderungen des außerhalb des öffentlichen Dienstes angestrebten Berufs abzustellen. Zum Vorstehenden vgl. Beschluss des Senats vom 31. August 2005 - 1 B 922/05 -, S. 5/6 des amtlichen Umdrucks. Im Falle der Antragstellerin liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst bzw. das Bestehen der entsprechenden Laufbahnprüfung ist keine - rechtliche - Voraussetzung, um eine berufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auszuüben. Dementsprechend reicht es für die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aus, dass begründete Zweifel an ihrer gesundheitlichen oder sonstigen Eignung für die angestrebte Laufbahn vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass § 32 Abs. 1 BBG dem Dienstherrn u.a. auch das Risiko abnehmen soll, sich längerfristig an Mitarbeiter zu binden, die nicht die Gewähr dafür bieten, ihren Dienst in der angestrebten Laufbahn bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze leisten zu können. Bei der Entscheidung, ob ein Beamter auf Widerruf diese Gewähr bietet, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die aus der Natur der Sache heraus nicht mit abschließender Gewissheit getroffen werden kann und in deren Rahmen der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Vgl. Beschluss des Senats vom 31. August 2005 - 1 B 922/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks. Derartige begründete Zweifel liegen hier mit Blick auf die unter 4. erwähnten Vorfälle und wegen der Schlussfolgerungen aus den medizinischen Gutachten vor, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Angesichts der hohen Anforderungen, die sowohl an die psychische Belastbarkeit als auch an die Steuerungsfähigkeit von Polizeibeamten im Umgang mit Alkohol zu stellen sind, ist es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, die Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. b) Dass der Bundespolizei-Bezirkspersonalrat beim Bundespolizeipräsidium X. Einwendungen gegen die Entlassung der Antragstellerin erhoben hat, steht ihrer Entlassung nicht entgegen, und zwar unabhängig davon, ob der Bezirkspersonalrat die Äußerungsfrist eingehalten hat. Bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf steht dem Bezirkspersonalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 BPersVG auf Antrag des betroffenen Beamten ein Mitwirkungsrecht zu. Dieses Mitwirkungsrecht steht - nach Durchführung des gemäß § 72 Abs. 1 bis 4 BPersVG vorgesehenen Verfahrens - einer alleinigen Entscheidung durch den Dienstherrn nicht entgegen. c) Sollte das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst entgegen der Annahme unter a) rechtliche Voraussetzung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sein, würde die Antragstellerin gemessen an dem oben unter 4. dargelegten Maßstab jedenfalls nicht den Anforderungen an den Vorbereitungsdienst entsprechen, da die Schießausbildung wesentlicher Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ist. 6. Den schriftsätzlichen Beweisanträgen der Antragstellerin, Dr. N1. und Dr. B. zur mündlichen Verhandlung zu laden sowie ein Obergutachten" über den jetzigen psychischen Zustand der Antragstellerin zu veranlassen, ist nicht zu entsprechen: Den ersten Beweisantrag legt der Senat dahingehend aus, dass beantragt wird, Dr. N1. und Dr. B. anzuhören. Diesbezüglich fehlt es jedoch schon an der Bezeichnung von Tatsachen, die durch eine Anhörung bewiesen werden sollen bzw. an der Formulierung von entsprechenden Beweisfragen, sodass dieser Beweisantrag bereits unzulässig ist. Der zweite Beweisantrag ist abzulehnen, weil es auf den jeweils punktuellen - und somit auch den derzeitigen - psychischen Zustand der Antragstellerin jedenfalls für sich genommen rechtlich nicht ankommt. Die anzustellende prognostische Bewertung hat vielmehr namentlich auch die bisherige Entwicklung einzubeziehen. Wie den vorstehenden Darlegungen unter 4. und 5. zu entnehmen ist, tragen die auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen getroffenen Feststellungen sowohl den weiteren Ausschluss der Antragstellerin vom Dienst mit der Waffe, als auch deren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Würde der Antragstellerin zukünftig ärztlicherseits bescheinigt werden, psychisch stabil zu sein, so hätte dies keine unmittelbaren Auswirkungen auf die hier anzustellende Eignungsprognose, denn eine solche Feststellung wäre nicht geeignet, die aufgrund der unter 4. dargestellten Vorfälle bestehenden Zweifel zu erschüttern. Das Gewicht dieser Zweifel resultiert dabei vor allem daraus, dass - wie bereits dargelegt - sich zumindest zwei dieser Vorfälle (16. September 2004 und 12. Mai 2005) zu einem Zeitpunkt ereigneten, in dem die Antragstellerin ersichtlich keiner besonderen psychischen Belastung ausgesetzt war. Im Übrigen gibt es keinerlei konkreten Anhalt dafür, dass sich die Persönlichkeit der Antragstellerin in dem gegebenen Zusammenhang inzwischen nachhaltig stabilisiert hätte; einen solchen enthält auch das Beschwerdevorbringen nicht. Eine Beweisaufnahme nur ins Blaue hinein" muss aber nicht erfolgen. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil die Antragstellerin die Gelegenheit wahrgenommen hat, sich umfänglich schriftlich zu äußern und Gesichtspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, aus denen hergeleitet werden könnte, dass nur die mündliche Anhörung der Antragstellerin einen weitergehenden effektiven Rechtsschutz gewährleisten könnte. 7. Bezüglich der Teilnahme am bahnpolizeilichen Praktikum und der Wiedereingliederung in ihren (Stamm-)Ausbildungslehrgang ist der Beschwerde schon deswegen kein Erfolg beschieden, weil (a) die Antragstellerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit in ihrer Beschwerdebegründung nicht angegriffen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und (b) sich die diesbezüglichen Maßnahmen der Antragsgegnerin wegen Zeitablaufs erledigt haben. Darüber hinaus waren diese Maßnahmen aber auch rechtmäßig, da die Antragstellerin mangels Schießausbildung nicht an dem bahnpolizeilichen Praktikum teilnehmen konnte und sie aus diesem Grunde zur Fortsetzung ihrer Ausbildung vorübergehend einem anderen Ausbildungslehrgang zugeordnet werden musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG. Die Anträge zu 1. und 2. betreffen unterschiedliche Streitgegenstände, deren Werte - jeweils die Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG - gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.