Beschluss
10 A 1524/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zum zulässigen Vorverfahren ist unbegründet; es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder ein verfahrensrelevanter Mangel.
• Die tatsächlichen Abweichungen des tatsächlich errichteten Gebäudes von der Baugenehmigung rechtfertigen die Annahme formeller Illegalität und damit das bauaufsichtliche Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW.
• Bei Zulassungsanträgen nach § 124 VwGO sind die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des erstinstanzlichen Urteils konkret zu benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten zu bestreiten; dies ist hier nicht geschehen.
• Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die mündliche Verhandlung oder Zuständigkeit des Einzelrichters ist nicht ersichtlich; die Verzichtserklärung der Parteien und die Übertragung auf den jeweils zuständigen Richter sind wirksam verwertet.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: formelle Illegalität durch Abweichungen von Baugenehmigung rechtfertigt Stilllegungsverfügung • Der Zulassungsantrag zum zulässigen Vorverfahren ist unbegründet; es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder ein verfahrensrelevanter Mangel. • Die tatsächlichen Abweichungen des tatsächlich errichteten Gebäudes von der Baugenehmigung rechtfertigen die Annahme formeller Illegalität und damit das bauaufsichtliche Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. • Bei Zulassungsanträgen nach § 124 VwGO sind die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des erstinstanzlichen Urteils konkret zu benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten zu bestreiten; dies ist hier nicht geschehen. • Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die mündliche Verhandlung oder Zuständigkeit des Einzelrichters ist nicht ersichtlich; die Verzichtserklärung der Parteien und die Übertragung auf den jeweils zuständigen Richter sind wirksam verwertet. Die Kläger betrieben Baumaßnahmen an einem Gebäude und wurden durch eine Stilllegungsverfügung des Beklagten vom 23. März 2015 zur Einstellung der Arbeiten verpflichtet. Sie hatten eine Baugenehmigung vom 4. Februar 2013 vorgelegt, bestritten aber, dass das tatsächlich errichtete Gebäude von dieser Genehmigung abweiche oder formell illegal sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Kläger ab mit der Begründung, dass die Ausführung in mehrfacher Hinsicht von der Genehmigung abweiche (insbesondere Ersatz der Außenwände und Änderung der Dachkonstruktion) und deshalb kein Bestandsschutz bzw. keine Legalisation bestehe. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag und lehnte ihn ab. • Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrags: Der Antragsteller hat innerhalb der Frist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen, jedoch werden aus diesem Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ersichtlich. • Erfordernis konkreter Angriffspunkte: Wer ernstliche Zweifel geltend macht, muss die entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtssätze benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; dies wurde hier unterlassen. • Tatsächliche Abweichungen von der Baugenehmigung: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass nur die Stahlrahmenkonstruktion erhalten blieb, frühere Kalksandstein-Außenwände vollständig durch Porotonsteine ersetzt wurden und die Dachkonstruktion geändert wurde; dadurch ist das ausgeführte Bauvorhaben formell nicht durch die Baugenehmigung gedeckt. • Rechtsfolge nach Bauordnungsrecht: Wegen dieser Abweichungen greift § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW; das bauaufsichtliche Eingreifen ist verhältnismäßig, weil die Arbeiten nicht genehmigt sind. • Keine Entlastung durch Ausnahmeregelungen: Der Verweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW 2000 (Ersetzung nichttragender Bauteile) greift nicht, da das Vorhaben insgesamt zu beurteilen ist und die Änderungen wesentlich sind. • Unzumutbarkeit eines neuen Genehmigungsverfahrens: Dieser Einwand der Kläger schlägt nicht durch; die Frage der Genehmigungsfähigkeit muss grundsätzlich vor Beginn der Ausführung im Genehmigungsverfahren oder in einem Rechtsstreit geklärt werden. • Keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und kein Verfahrensmangel: Die Angriffe der Kläger genügen nicht, um eine über die Zulassung hinausgehende Klärung im Berufungsverfahren zu rechtfertigen; auch formale Rügen zur mündlichen Verhandlung und Einzelrichterentscheidung sind unbegründet. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; somit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage gegen die Stilllegungsverfügung abgewiesen wurde, in Kraft. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Ablehnung beruht darauf, dass die Kläger keine substanziierten, ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen und rechtlichen Würdigungen des Verwaltungsgerichts vorgetragen haben und die festgestellten Abweichungen vom genehmigten Bauvorhaben die formelle Illegalität und damit das bauaufsichtliche Einschreiten rechtfertigen. Ein Verfahrensmangel, der die erstinstanzliche Entscheidung in Frage stellen könnte, liegt nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.