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Beschluss

12 B 2699/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0130.12B2699.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, 3 den angefochtenen Beschluss abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Dezember 2003 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2003 anzuordnen sowie die Aufhebung der Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts des Umstandes, dass die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides maßgeblichen Tatsachen im vorliegenden Fall überwiegend streitig seien, könne im summarischen Verfahren nicht festgestellt werden, dass der Bescheid offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig sei, so dass die Rechtslage als offen zu bezeichnen sei. Die danach auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung zu treffende Entscheidung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der Betriebserlaubnis überwiege das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben. Der weitere Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (§ 45 Abs. 1 SGB VIII), könne angesichts der Schwere der Vorwürfe gegen den Antragsteller und der weiteren Entwicklung der Situation in der Einrichtung seit Erlass der Verfügung nicht verantwortet werden. 6 Die hiergegen dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen unter Berücksichtigung auch der vom Antragsgegner vorgelegten Niederschriften über kriminalpolizeiliche Vernehmungen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Entgegen der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Januar 2004 vertretenen Auffassung beschränkt diese Vorschrift das Beschwerdegericht nicht auf die Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung des Antrages und der Begründung des Beschwerdeführers. Die Pflicht zur Prüfung der Gründe, die für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung sprechen, wird durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berührt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 50, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, S. 1390. 8 Hiervon ausgehend greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2003 sei offensichtlich rechtswidrig, weil er die dem Bescheid zu Grunde liegenden Vorwürfe widerlegt habe, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII offensichtlich nicht erfüllt seien. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen kann die Frage, ob das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der vom Antragsteller betriebenen Einrichtung (Heilpädagogisches Kinderheim) gefährdet ist bzw. bis zur Schließung der Einrichtung gefährdet war und ob er gegebenenfalls nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit verneint werden. Was sich genau im Kinderheim des Antragstellers zugetragen hat, ist nach wie vor offen und kann mit den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gebote stehenden Mitteln nicht weiter aufgeklärt werden. Insbesondere lässt sich auf Grund der bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellen, ob der für den Widerruf der Betriebserlaubnis maßgebliche Vorwurf zutrifft, der Antragsteller habe das in seinem Heim untergebrachte Kind N. W. am 14. Oktober 2003 brutal geschlagen und am 2. Dezember 2003 geohrfeigt. 9 Hierzu hat N. W. bei seiner Anhörung durch das Kriminalkommissariat F. am 3. Dezember 2003 erklärt, der Antragsteller habe ihn schon mehrfach „gehauen"; vor kurzem habe der Antragsteller ihn beschuldigt, die Toilette verschmutzt zu haben; er sei wütend geworden, habe ihn im Badezimmer mit einem Stock geschlagen, ihm anschließend in der Küche eine Ohrfeige gegeben und mit Stühlen nach ihm geworfen; gestern habe der Antragsteller ihm eine Ohrfeige gegeben, weil er mit Pfeil und Bogen auf die Wand geschossen und dabei einen Spiegel beschädigt habe. Die beim Antragsteller als Erzieherin beschäftigte B. L. , die den Antragsgegner schon im Oktober 2003 von dem ersten Vorfall unterrichtet hatte, hat bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Polizei am 19. November 2003 ausgesagt, N. W. sei am 14. Oktober 2003 wegen der Verschmutzung der Toilette vom Antragsteller zur Rede gestellt worden und habe von ihm mit der rechten Hand einen Schlag in den Nacken bekommen; dann habe der Antragsteller mit dem rechten Arm ausgeholt und dem N. auf die linke Gesichtshälfte geschlagen; sie denke, dass er ihn mit dem Ellenbogen getroffen habe; dann sei sie in den Mitarbeiterraum gegangen und habe von dort noch gehört, dass Stühle geflogen seien. Der beim Antragsteller angestellte Musiktherapeut S. T. hat bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Polizei bekundet, am 14. Oktober 2003 habe der Antragsteller den N. W. angeschrien, er solle zugeben, dass er die Toilette verschmutzt habe; dann habe der Antragsteller ihm eine sehr kräftige Ohrfeige gegeben, habe ihn an beiden Ohren hochgezogen und mehrfach hin und her geschüttelt; auch habe er ihn gegen die Fensterwand und gegen den Schrank gehauen; danach habe der Antragsteller aufgebracht Stühle zerdeppert. Bezüglich des Vorfalles vom 2. Dezember 2003 hat die im Heim beschäftigte Erzieherin N. N. am 3. Dezember 2003 gegenüber der Polizei erklärt, der Antragsteller habe dem N. mit der flachen Hand einen Schlag gegen den Kopf versetzt, weil er mit Pfeil und Bogen geschossen habe. 10 Demgegenüber hat der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. Januar 2004 erklärt, er habe N. bei dem Vorfall wegen der verschmutzten Toilette an die Schulter gefasst und geschüttelt, habe ihn auf einen Stuhl weggeschubst und einen Stuhl auf die Fliesen gehauen; er habe den Jungen aber niemals geschlagen, weder mit seinem Ellenbogen, mit einem Stock noch mit einem Stuhl; bei der Angelegenheit mit Pfeil und Bogen habe er den Jungen N. nicht geohrfeigt, sondern lediglich zurechtgewiesen. Die Angaben des Antragstellers bezüglich des Geschehens am 14. Oktober 2003 werden im Wesentlichen bestätigt durch die eidesstattlichen Versicherungen der im Heim beschäftigten Hauswirtschaftsgehilfin O. T. vom 18. Dezember 2003, der pädagogischen Mitarbeiterin D. H. vom 20. Dezember 2003 und der Ehefrau des Antragstellers, H. H. -X. , vom 19. Dezember 2003 sowie deren Aussagen gegenüber der Polizei vom 22. Dezember 2003. Auch die Jugendlichen H. I. und O. W. , die seinerzeit in dem vom Antragsteller betriebenen Heim gewohnt haben, haben am 23. Dezember 2003 gegenüber der Polizei erklärt, der Antragsteller habe den N. angebrüllt und auf einen Stuhl geschubst sowie einen weiteren Stuhl genommen und auf den Boden geworfen. Hinsichtlich des Vorfalles vom 2. Dezember 2003 hat die Ehefrau des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19. Dezember 2003 und in ihrer Aussage bei der Polizei am 22. Dezember 2003 angegeben, dass ihr Mann mit N. über die Gefährlichkeit seines Tuns gesprochen, ihn aber nicht geohrfeigt habe. Die Heimbewohnerin T. G. und die Hauswirtschaftsgehilfin O. T. haben gegenüber der Polizei am 22. und 23. Dezember 2003 ebenfalls erklärt, dass der Antragsteller mit N. geschimpft habe, weil dieser mit Pfeil und Bogen geschossen habe; geschlagen habe der Antragsteller den N. aber nicht. 11 Auf der Grundlage dieser im Wesentlichen jeweils zwei Versionen des Geschehens zuzuordnenden Aussagen kann der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, was sich an den beiden Tagen tatsächlich im Heim des Antragstellers ereignet hat. Entsprechendes gilt für die weiteren vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Verdachtsfälle. So hat die Erzieherin N. gegenüber der Polizei erklärt, sie habe gesehen, dass der Antragsteller dem N. bei einer Gelegenheit im Jahr 2002 sowie einmal einem anderen Jungen eine „Backpfeife" gegeben habe. Die Erzieherin T. hat bei der Polizei angegeben, sie habe schon mehrfach gesehen, dass der Antragsteller Kindern eine Ohrfeige gegeben habe. Die Erzieherin M. hat bei der Polizei bekundet, sie habe Ende September, Anfang Oktober 2003 gesehen, wie der Antragsteller einem Jungen mit dem Ellenbogen einen Haken verpasst habe. Ferner sind in diesem Zusammenhang die Aussagen der Kinder N. B. vom 23. Januar 1995 und S. W. vom 14. Oktober 1998 zu berücksichtigen. N. B. hat gegenüber dem Jugendamt angegeben, der Antragsteller habe ihn im Sommer 1994 mit einem Stock so geschlagen, dass er Striemen am Gesäß gehabt habe, der Antragsteller habe ihm ein brennendes Feuerzeug unter die Finger gehalten und ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen; insgesamt sei er fünf oder sechs Mal vom Antragsteller mit dem Stock geschlagen worden; im Januar 1995 sei er vom Antragsteller drei Mal geohrfeigt worden. Nach der Aussage des S. W. hat der Antragsteller ihn im September 1998 nicht nur selbst geschlagen, sondern auch andere Kinder zu Schlägen animiert. 12 Der Antragsteller hat den durch diese Aussagen begründeten Verdacht, dass er wiederholt Kinder in seinem Heim geschlagen hat, nicht ausräumen können. Die von ihm abgegebenen ausführlichen Darstellungen zu den Vorfällen vom 14. Oktober 2003 und 2. Dezember 2003 sowie zur Aussage des S. W., seine - die Vorwürfe teilweise bestätigende - Stellungnahme zu den Angaben des N. B. und seine Behauptung, er habe seit 1994 nie wieder ein Kind geschlagen, reichen zur Entkräftung des Verdachts ebenso wenig aus wie die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Denn die Einlassungen des Antragstellers sowie die überwiegend von Angestellten des Heims abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen beweisen nicht die Unwahrheit der den Antragsteller belastenden Aussagen, sondern setzen diesen lediglich eine andere Darstellung entgegen, deren Glaubhaftigkeit nicht höher zu bewerten ist als diejenige der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe. In Anbetracht der Tatsache, dass verschiedene Personen substantiiert von körperlichen Züchtigungen des Antragstellers in unterschiedlichen Situationen berichtet haben, erscheint es auch unter Berücksichtigung der den Antragsteller entlastenden Aussagen möglich, dass die Vorwürfe zutreffen. Zwar ist seine Schuld nicht bewiesen, aber der Verdacht der Misshandlung von Schutzbefohlenen besteht, wie auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zeigt. Im Übrigen haben sowohl der Musiktherapeut T. als auch die Heimbewohnerin W. gegenüber der Polizei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14. Oktober 2003 ausgesagt, dass der Antragsteller sich einen Stock habe bringen lassen. Selbst wenn der Antragsteller den N. nicht mit dem Stock geschlagen hat, liegt in seinem Verhalten doch zumindest eine Androhung von Schlägen, die ebenfalls zu verurteilen ist. 13 Ob der Antragsteller den Jungen N. am 14. Oktober 2003 und 2. Dezember 2003 geschlagen hat und ob die weiteren Vorwürfe zutreffen, lässt sich nach allem nur durch eine umfangreiche Beweisaufnahme, nämlich die Anhörung des Antragstellers und die Vernehmung zahlreicher Zeugen, feststellen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers überschreitet die Durchführung einer derartigen - nicht etwa auf einen einfachen räumlichen und zeitlichen Sachverhalt bezogenen - Beweisaufnahme den Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Sie muss dem eventuellen Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben, sodass der Anregung des Antragstellers, im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nicht zu entsprechen ist. 14 Soweit der Antragsteller demgegenüber in der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweist, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch im Eilverfahren eine nicht nur summarische, sondern für das Verfahren erschöpfende materielle-akzessorische Prüfung und gegebenenfalls eine Beweiserhebung zu erfolgen habe, ergibt sich auch daraus nicht die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme im vorliegenden Ver-fahren. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es hat in dem in der Beschwerdebegründung unter anderem zitierten 15 Senatsbeschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, S. 315 (363 f.), 16 ausgeführt, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine intensivere Überprüfung der Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes geboten sei, wenn die Vollziehung später praktisch nicht mehr rückgängig zu machen sei. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers dürfe um so weniger zurücktreten, je schwerer wiegend die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirke. 17 Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor. Die Vollziehung der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 2 Satz 6 SGB VIII) sofort vollziehbaren Aufhebung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII durch Schließung der Einrichtung in der Zeit vom 12. bis 16. Dezember 2003 schuf und schafft keine irreversiblen Tatsachen. Sie könnte rückgängig gemacht werden, wenn auf den Widerspruch oder die Anfechtungsklage des Betroffenen die Entziehung der Erlaubnis aufgehoben würde. Dann lebte die Erlaubnis wieder auf und der Erlaubnisinhaber könnte den Betrieb der Einrichtung fortführen bzw. wieder aufnehmen. Das Vorbringen des Antragstellers, er werde aufgrund der laufenden Unterhaltskosten des Kinderheims und wegen der bestehenden Verträge, die von ihm persönlich zu erfüllen seien, binnen kürzester Zeit in den wirtschaftlichen Ruin getrieben, ist nicht hinreichend substantiiert, geschweige denn durch Vorlage von Nachweisen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden. Da der Antragsteller offenbar Eigentümer des Heimgebäudes I. 7 ist und nicht vorgetragen hat, die Entziehung der Betriebserlaubnis zwinge ihn zum Verkauf des Gebäudes, ist nicht ersichtlich, was einer Wiederaufnahme des Heimbetriebes entgegenstünde, falls Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Dezember 2003 Erfolg hätten. 18 Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ergibt sich angesichts der Tragweite der Vorwürfe und der Bedeutung des Antragstellers für die Abläufe im Heim entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 19 Ist danach die erstinstanzliche Beurteilung, es könne weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. Dezember 2003 festgestellt werden, nicht zu beanstanden, so hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine von den Erfolgsaussichten des gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs unabhängige Interessenabwägung vorgenommen. Das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis, das öffentliche Interesse an der sofortigen Schließung der Einrichtung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Weiterführung des Betriebs, wird durch das Beschwerdevorbringen schon nicht erschüttert. 20 Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 6 SGB VIII eine Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO getroffen und sich damit grundsätzlich für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB VIII entschieden hat. Besondere Umstände, die davon abweichend eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, sind nicht hinreichend dargetan. Wie bereits dargelegt, drohen dem Antragsteller keine irreversiblen Nachteile. 21 Die Beschwerde bemängelt auch zu Unrecht eine unzureichende Berücksichtigung von Grundrechtspositionen des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Dem Recht des Antragstellers auf Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie stehen die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 GG gegenüber, denen ein hoher Rang zukommt. Dass der Antragsteller vorläufig seinen Beruf als Heimleiter nicht ausüben und durch den Heimbetrieb keine Einnahmen erzielen kann, ist eher hinzunehmen als die bei einer Aussetzung der Vollziehung angesichts der oben gewürdigten Verdachtsfälle nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende Gefahr, dass Kinder und Jugendliche im Heim des Antragstellers misshandelt und dadurch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig geschädigt werden. 22 Soweit der Antragsteller schließlich die unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht rügt, verhilft das der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren geheilt wäre. Hier hatte er Gelegenheit, umfassend vorzutragen und dem Beschwerdegericht seinen Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis zu bringen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 24 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 25