OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 1729/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1210.1A1729.19.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 76.517,61 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 76.517,61 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der ausschließlich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulas-sen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte fordere auf Grundlage des § 52 Abs. 2 BeamtVG zu Recht (noch) überzahlte Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis einschließlich zum 30. April 2016 von dem Kläger zurück. Dieser könne sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er hafte gemäß § 52 BeamtVG i. V. m. § 818 Abs. 4, § 819 BGB verschärft. Der Kläger habe den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt, da er als erfahrener Beamter des gehobenen Dienstes nicht im Zweifel darüber habe sein können, dass mit der Rechtskraft des Urteils sein Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen sei. Jedenfalls aber habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, weil ihm aufgrund seiner früheren ehrenamtlichen Richtertätigkeit beim Bundesdisziplinargericht und beim Bundesverwaltungsgericht besondere Kenntnisse der Folgen disziplinarrechtlicher Verurteilungen zu unterstellen seien. Ebenfalls sei die im Widerspruchsbescheid vom 29. März 2017 getroffene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden, aufgrund welcher der Beklagte dem Kläger Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen angeboten habe. Nur wenn der Grund für die Überzahlung der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege, könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die entstandene Überzahlung zwar auch aufgrund der kaum nachvollziehbaren Unkenntnis des Beklagten von der Rechtskraft des Urteils erfolgt sei, zugleich aber dem Kläger selbst die Rechtskraft und die daraus resultierenden Folgen bekannt gewesen seien. Der Beklagte habe daher – im Rahmen des nur beschränkt überprüfbaren Ermessensspielraums nicht zu beanstanden – den wesentlichen Grund für die Überzahlung in dem Verhalten des Klägers erkannt, für den die Überzahlung offensichtlich gewesen sei. Das Gericht folge auch nicht der Auffassung des Klägers, dass es für die Frage der Verantwortlichkeit maßgeblich auf den (reinen) Akt der Überzahlung im Sinne einer (bewussten) Anweisung zur Auszahlung ankomme. Vergleiche man die Verschuldensbeiträge der Beteiligten, sei keine überwiegende Verantwortung des Beklagten zu erkennen. Zumindest gleichermaßen zu gewichten sei der Umstand, dass der Kläger trotz positiver Kenntnis seiner fehlenden Berechtigung die Zahlung von Versorgungsbezügen über fast drei Jahre widerspruchslos entgegengenommen habe. Entgegen seiner Auffassung würden auch nach Ende eines Beamtenverhältnisses sowohl dem früheren Dienstherrn als auch dem früheren Beamten noch gegenseitige Fürsorge- und Treuepflichten obliegen. Dies spiegele sich nicht zuletzt in der Zahlung eines vorübergehenden Unterhaltsbeitrags wider, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern. Damit korrespondiere auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses eine fortdauernde Treuepflicht des vormaligen Beamten, die wenigstens so lange bestehe, wie dieser noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn heraus versorgt werde. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zu-mindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Soweit das Zulassungsvorbringen des Klägers den Anforderungen an die Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt es nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, die von dem Verwaltungsgericht angenommene Rechtsgrundlage sei nicht anwendbar, weil er nach der Aberkennung seiner Versorgungsbezüge kein Versorgungsberechtigter im Rahmen des § 52 Abs. 1 und 2 BeamtVG mehr sei. Entgegen der klägerischen Auffassung ist der Rückzahlungsschuldner auch nach Eintritt des Rechtsverlustes noch als Versorgungsberechtigter zu behandeln. Dass diese Zahlungen infolge des Wegfalls eines Beamtenverhältnisses zu keiner Zeit als Versorgungsbezüge beansprucht werden konnten, ändert daran nichts. Dies bewirkt lediglich das Fehlen des Rechtsgrundes. Maßgebend für den Tatbestand des § 52 Abs. 2 BeamtVG, der die Rückgewähr von Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht worden sind, regelt, ist allein, dass die Leistungen "als Versorgungsbezüge" gezahlt worden sind. Diesen den Leistungen vom Dienstherrn beigelegten Charakter hat die Aberkennung des Ruhegehalts nicht beseitigt. Vgl. zu der vergleichbaren Situation einer zurückgenommenen Ernennung: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11.99 –, BVerwGE 109, 365-371, juris, Rn. 22. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet auch nicht das weitere Zulassungsvorbringen, der Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig, weil es an ausreichenden Billigkeitserwägungen im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG fehle. Entgegen dieser Einwände finden sich in dem Widerspruchsbescheid vom 29. März 2017 nicht nur Ausführungen zu reinen Rückzahlungsmodalitäten, sondern auch Billigkeitserwägungen. Diese reichen von Erwägungen zu einem vollständigen oder teilweisen Erlass (Seite 9 unten des Widerspruchsbescheides) bis hin zu – auch explizit als solchen benannten – Ermessenserwägungen (Seite 10), die sich etwa in dem Abzug von Steuern und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung äußern. Ferner wurde explizit in den Blick genommen, die Lebensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Da dieser jedoch keine Angaben gemacht hatte, waren weitere individuelle Ermessenserwägungen dem Beklagten nicht möglich. Die Ausführungen münden schließlich in der Feststellung, dass die Überzahlung "auch aufgrund" der Unkenntnis der Behörde entstanden sei (vgl. Seite 10 unten). Angesichts dessen ist die Behauptung des Klägers ersichtlich nicht zutreffend, der Widerspruchsbescheid berücksichtige nicht das Mitverschulden der Behörde. Gleiches gilt auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils: Das Verwaltungsgericht knüpft an die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid an und setzt in den eigenen Ausführungen, in denen es die beiderseitigen Verschuldensbeiträge vergleicht, ein Mitverschulden auf Seiten der Behörde gerade voraus. Hierauf bezieht sich schließlich auch die Äußerung, dass die Fortzahlung der Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund über einen Zeitraum von fast drei Jahren "kaum nachvollziehbar" sei (vgl. Seite 12 Mitte des Urteilsabdrucks). Unter intensiver Auseinandersetzung mit den jeweiligen Verantwortungsbeiträgen kommt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sodann in nachvollziehbarer und im Zulassungsverfahren nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die Billigkeitsentscheidung des Beklagten keine Ermessensfehler aufweise. Das klägerische Vorbringen, die Billigkeitsentscheidung habe aufgrund des überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Überzahlung mindestens zu einer Reduzierung der Rückforderungssumme um 30 % führen müssen, wiederholt in weitem Umfang nur die in erster Instanz vorgebrachten Argumente, ohne eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Dass der Kläger mit dem Ergebnis der ermessensfehlerfreien Abwägungsentscheidung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge nicht einverstanden ist, begründet keine durchgreifenden Mängel der Widerspruchsentscheidung und– dem folgend – des Verwaltungsgerichts. Soweit der Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen versucht, dass deren Wiedergabe in dem angegriffenen Urteil unzutreffend sei, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit dar. Im Gegenteil findet sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Teilverzicht (in der Regel) nur im Falle einer überwiegenden behördlichen Verantwortung möglich sei, in der – auszugsweise im Urteil zitierten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen, in denen der Beamte zwar entreichert ist, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 –, juris, Rn. 20 m. w. N., und vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 26. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt es regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung, angemessene Ratenzahlungsmöglichkeiten einzuräumen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 –, juris, Rn. 21 m. w. N.; siehe auch bereits Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, juris, Rn. 33. Gemessen an diesen Maßstäben sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge für die Überzahlung, wie das Zulassungsvorbringen richtig erkennt, in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Für die weitergehende Annahme des Klägers, dass das Unterlassen einer Mitteilung durch den Beamten nicht gleichermaßen – im Sinne einer "Doppelverwertung" – bei der Unmöglichkeit, sich auf Entreicherung zu berufen, wie auch (erneut) im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens der Behörde zulasten des Beamten berücksichtigt werden könne, gibt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber keinen Anhalt. Stattdessen fokussiert sich die Prüfung darauf, ob der Verantwortungsbeitrag der Behörde ein überwiegender sei. Fehlt es– wie vorliegend von dem Beklagten und nachfolgend dem Verwaltungsgericht angenommen – daran, kann sich die Billigkeitsentscheidung auf wirtschaftliche Erwägungen beschränken. Des Weiteren hat sich bereits das Verwaltungsgericht eingehend mit dem – nunmehr im Zulassungsverfahren wiederholten – Einwand des Klägers auseinandergesetzt, dass die Behörde mit dem Auszahlungsakt den maßgeblichen Verantwortungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt habe. Auf die dortigen Ausführungen, mit denen sich das Zulassungsvorbringen nicht im Einzelnen auseinander setzt, wird verwiesen. Da sich beide Beteiligte, wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise aufgezeigt hat (vgl. Seite 11 f. des Urteilsabdrucks), wechselseitig (mindestens) grob fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf ihren jeweiligen Verantwortungsbeitrag vorwerfen lassen müssen, fehlt es ersichtlich an einem überwiegenden Verschuldensanteil auf Seite eines Beteiligten. Die Wertung, der Verschuldensbeitrag des Klägers sei, nicht zuletzt in Anbetracht des langen Zeitraums, von besonders hohem Gewicht, und stehe damit gleichwertig neben dem behördlichen Verursachungsbeitrag ist – anders als der Kläger meint – nachvollziehbar bzw. jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, die Verursachung sei ausschließlich oder jedenfalls überwiegend durch das Verschulden des Beklagten begründet, weil dieser die klägerischen Bezüge trotz der zwischenzeitlichen Aberkennung des Ruhegehaltes weiter gezahlt habe, ist nicht haltbar. Dem Verantwortungsbeitrag des Beklagten, der über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren fehlerhaft angenommen hat, das Gerichtsverfahren laufe noch, steht nämlich ein im Ergebnis gleichwertiger und -gewichtiger Verantwortungsbeitrag des Klägers gegenüber, der – monatlich je von neuem – über denselben Zeitraum hinweg die für ihn offensichtliche Überzahlung nicht gemeldet hat. Die Annahme des Klägers, er habe in der ersten Zeit nach dem Urteil davon ausgehen dürfen, weiterhin Versorgungsbezüge zu erhalten, ist schon in der Sache zweifelhaft, da ein gegensätzlicher Urteilstenor vorlag und er aufgrund seiner Vorkenntnisse die richtige Rechtsfolge mindestens hätte kennen müssen. Auch diesbezüglich werden die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (vgl. Seiten 11 und 13 f. im Urteilsabdruck) durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Gemessen an den zuvor dargestellten Maßstäben trifft die Aussage des Klägers in ihrer Allgemeinheit zwar grundsätzlich zu, dass ein Beamter bei lediglich fehlender Mitteilung der Überzahlung in der Regel günstiger stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung arglistig verursacht habe. Doch verkennt der Kläger bei der Anwendung auf seinen konkreten Fall, dass er aufgrund seines Wissens um die Aberkennung des Ruhegehalts und die disziplinarischen Folgen eine umfassendere Rechts- und Tatsachenkenntnis der Umstände hatte als ein Beamter, dem beispielsweise lediglich eine in der Vergangenheit gewährte Zulage aufgrund von Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr hätte gewährt werden dürfen. Gegenüber einer derartigen Konstellation, in der dem Beamten nur ein (gegebenenfalls grob) fahrlässiges Fehlverhalten bei der Prüfung seiner Bezüge vorzuwerfen ist, trägt der Kläger eine erheblich gesteigerte Mitverantwortung an der fortdauernden Zahlung, was im Rahmen der behördlichen Abwägungsentscheidung zulässigerweise zu seinem Nachteil Berücksichtigung finden konnte. Dabei war der Kläger entgegen seiner Auffassung zu einer Meldung der fehlerhaft andauernden Versorgungsbezüge auch verpflichtet. Vgl. allgemein zu der Verpflichtung eines Beamten als Ausfluss der beamtenrechtlichen Treuepflicht, die ihm ausgezahlten Bezüge zu prüfen und sich Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung zu Recht erfolgt: BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 17, vom 27. Januar 1987 – 2 C 4.85 –, juris, Rn. 18, und vom 25. November 1982– 2 C 14.81 –, BVerwGE 66, 251-256, juris, Rn. 22 m. w. N. In diesem Zusammenhang rechtfertigt auch die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, ob ein früherer Beamter nach der Aberkennung des Ruhegehalts überhaupt eine über das Beamtenverhältnis hinausgehende Verpflichtung zukomme, eine etwaige Überzahlung melden zu müssen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit der Kläger die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu einer „nachwirkenden“ Fürsorgepflicht als nicht überzeugend ablehnt, legt er damit nicht dar, dass eine solche nicht existiert. Der Einwand, das Übergangsgeld "soll eben keine besondere Fürsorge- und Treuepflicht des ehemaligen Dienstherrn gegenüber dem ehemaligen Beamten begründen", wird nicht näher belegt und liegt auch neben der Sache. Die Zahlung des Übergangsgeldes begründet keine neue, eigenständige Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern die frühere Fürsorgepflicht bedingt die Zahlung des Übergangsgeldes. So sind die weiterhin angeführten Zwecke (Abmilderung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und einer drohenden Existenzgefährdung) erkennbar Ausflüsse der im früheren Beamtenverhältnis bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die trotz dessen Beendigung nachwirkt. Dass die Zahlung des Übergangsgeldes unter dem Vorbehalt etwaiger Rentenversicherungszahlungen steht, zieht die Argumentation des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Zweifel. Die nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn fordert lediglich, den (ehemaligen) Beamten finanziell abzusichern, soweit und solange es an einer Alternative zum Bestreiten des Lebensunterhalts fehlt. Sie korrespondiert mit einer (ebenfalls nachwirkenden) Treuepflicht des (ehemaligen) Beamten. Im Rahmen der verbleibenden Zahlungsbeziehungen traf den Kläger daher eine nachwirkende Treuepflicht, die er dadurch verletzt hat, dass er über mehrere Jahre hinweg nicht mitgeteilt hat, dass ihm die Versorgungsbezüge fehlerhaft weiter ausgezahlt werden. Für den weitergehenden behaupteten Rechtsgrundsatz, dass durch die Aberkennung des Ruhegehalts das vorangehende umfassende gegenseitige Treue- und Fürsorgeverhältnis unwiederbringlich und endgültig aufgelöst worden sei, legt der Kläger keine Nachweise vor. Die von ihm zur weiteren Erläuterung angeführte Zielsetzung der Behörde, sich von dem Kläger disziplinarisch zu lösen, betraf ausschließlich das Dienst- und Versorgungsverhältnis zueinander, gibt jedoch keine Auskunft über nachwirkende Nebenpflichten. Es ist gerade Voraussetzung für "nachwirkende" Pflichten, dass die Hauptbeziehung zueinander endgültig beendet wurde. Entsprechendes gilt daher auch für den weiteren Einwand, dass die Annahme einer entsprechenden rechtlichen Nachwirkungspflicht eines Beamten, dessen Ruhegehalt aberkannt worden sei, selbst bei der Berücksichtigung der jeweiligen Verschuldensbeiträge der Behörde einerseits und des Beamten andererseits habe berücksichtigt werden müssen. Der Kläger legt insoweit schon nicht dar, weshalb und in welcher Weise eine derartige Berücksichtigung erfolgen sollte. Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis im Zulassungsvorbringen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht haltbar sei, ein Teil der Rückforderungssumme habe sich durch die Zahlung der Rentenversicherung erledigt, weil diese lediglich in Erfüllung der streitigen Zahlungspflicht des Klägers geleistet worden sei, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Urteils und ist somit für das vorliegende Zulassungsverfahren ohne Bedeutung. Der Kläger hat den von dem Verwaltungsgericht angenommenen Rückzahlungsanspruch des Beklagten – wie die vorhergehenden Ausführungen zeigen – nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermocht, weshalb die bereits erfolgte Zahlung zur Erfüllung der bestehenden Zahlungspflicht diente. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unan-fechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).