Leitsatz: Die Regelungen des § 43 Nr. 2 bis 4 BLV, die eine Verbeamtung der von ihnen er-fassten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Ämter der Besoldungsgruppe A ermöglichen, zielen darauf, ein insoweit grundsätzlich bestehendes Beförderungshindernis (Beförderungsverbot nach § 22 Abs. 3 BBG) auszuräumen und für die Überleitung ein klar definiertes, Berufserfahrung berücksichtigendes "Wechselsystem" zu etablieren. Ihnen kann nicht zugleich der Zweck entnommen werden, in einem konkreten Stellenbesetzungsverfahren die Aufstellung oder Anwendung konstitutiver Anforderungskriterien oder (sogar) die eigentliche Auswahlentscheidung zu steuern oder auch nur zu beeinflussen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.482,71 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den mit A 16 BBesO besoldeten Dienstposten "Leiterin/Leiter Lehrbereich 3 (m/w/d) in der Abteilung III 'Schulische Bildung' bei der Beschäftigungsdienststelle Bildungszentrum der Bundeswehr in P. " mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei nicht verletzt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihn mit der Begründung aus dem für die Auswahlentscheidung weiter zu betrachtenden Bewerberfeld ausgeschieden habe, er könne keine zweijährige ministerielle Verwendung nachweisen. Dieses Merkmal ergebe sich aus der ZDv A-1340/16 "Personalentwicklung für Beamtinnen und Beamte" (Ziffern 341. und 342.) und sei ein konstitutives Anforderungsmerkmal. Dieses habe die Antragsgegnerin auch zulässigerweise aufgestellt. Diese in ihr Organisationsermessen fallende Entscheidung sei nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar, die hier nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin habe vielmehr nachvollziehbar erläutert, dass Dienstposten ab der Besoldungsgruppe A 16 BBesO nach ihrer Bewertung besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit herausgehobenen Führungsaufgaben umfassten. Oft seien dies Leitungsstellen großer Behörden oder Referatsleiterpositionen besonders großer Referate, bei denen zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben vertiefte, durch Einsicht in ministerielle Arbeitsabläufe gewonnene Kenntnisse stets unabdingbar seien. Der Einwand des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 43 BLV benötige er die ministerielle Vorverwendung nicht, greife nicht durch. Diese Vorschrift sei schon ihrem Wortlaut nach nicht auf den Antragsteller anwendbar, da er gegenwärtig nach A 15 BBesO besoldet werde und daher kein Beamter einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppen sei. Unerheblich sei insoweit, dass er in der Zeit von 2002 bis 2008 in eine nach C 3 BBesO besoldete Planstelle eingewiesen gewesen sei. Auch eine erweiternde Auslegung der Norm komme nicht in Betracht. Diese diene ersichtlich dem laufbahnrechtlichen Wechsel von Wissenschaftlern aus der W- oder C-Besoldung in Statusämter der A- oder B-Besoldung, regele die jeweilige Zuordnung und erfasse (schon) nicht die weiteren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Darüber hinausgehende Anforderungskriterien für Beförderungen schließe sie nicht aus. Hiergegen wendet der Antragsteller im Kern das Folgende ein: Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen des beamtenrechtlichen, hier aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 43 Nr. 4 BLV konturierten Leistungsprinzips aus Art. 33 Abs. 2 GG verkannt, indem es der Ansicht der Antragsgegnerin gefolgt sei, er könne "pauschal und a limine", d. h. ohne auf seinen Fall bezogene Ermessensausübung, wegen Fehlens der nach dem Personalentwicklungskonzept geforderten zweijährigen ministeriellen Verwendung aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Dem stehe die Ermessensnorm des § 43 BLV entgegen, die sich hier auch für einen "gewesenen C3er" bei der gebotenen Ermessensentscheidung auszuwirken habe. Diese Vorschrift ermögliche bei ihrer unmittelbaren bzw. "direkten" Anwendung den unmittelbaren Wechsel eines Wissenschaftlers in die A- oder B-Besoldung (unmittelbare Übertragung des Amtes, "Direktbestellung"), wobei eine vorherige Ministerialverwendung grundsätzlich nicht verlangt werde(n dürfe), sondern "alles das, was für eine Direktübertragung" der A- oder B-Ämter "vom Prinzipiellen her gefordert" sei, "als abgedeckt" gelte. Sähe man dies anders und forderte entsprechend dem Personalentwicklungskonzept zusätzlich eine oder gar mehrere bestimmte A-Verwendung(en), könnte nur der ehemalige Wissenschaftler bestallt werden. Bereits das zeige, wie sehr Normbereich sowie Sinn und Zweck des § 43 BLV missverstanden und die Normhierarchie missachtet würden, wenn für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung pauschal auf das Personalentwicklungskonzept verwiesen würde. Sei eine nach diesem Konzept erforderliche A-Verwendung bereits vor der wissenschaftlichen Tätigkeit erfolgt, bedürfe es keiner Regelung in § 43 BLV, weil solche Kandidaten das Personalentwicklungskonzept ohnehin erfüllt hätten. Alle diese Erwägungen zeigten, dass das Personalentwicklungskonzept überhaupt nicht auf § 43 BLV "zugeschnitten" sei. Zwar sei die Vorschrift des § 43 BLV hier nicht unmittelbar anwendbar. Sie stelle aber in ihren "fünf Überführungsstufen normlogisch zwingend jeweils einen Qualifikationsstatus mit bestimmtem Wirkradius" auf, der in seinem – des Antragstellers – Fall durch die von 2002 bis 2008 innegehabte sechsjährige C 3-Professur an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gebildet werde. Dieser Qualifikationsstatus eröffne, wie dargelegt, bei – hier unstreitig gegebener – Laufbahnbefähigung "vom Prinzipiellen her eine Direktbestellung auf A 16, ohne Ministerialschleife," könne ebenso wenig verloren werden wie etwa eine durch ministerielle Verwendung erworbene Qualifikation und sei als Leistungselement "grundsätzlich geeignet, die Forderung einer zweijährigen Ministerialverwendung als konstitutives Ausschreibungsmerkmal zu überwinden". Er mache deshalb entsprechende fehlerfreie Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin bei der ihm zustehenden, bislang aber unterbliebenen Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zu seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG nötig. Dieses Vorbringen stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, der Antragsteller habe vorab aus der Bewerberauswahl ausgeschlossen werden dürfen, weil er das – unstreitig – konstitutive, für alle Bewerber geltenden Anforderungsmerkmals einer mindestens zweijährigen ministeriellen Verwendung im höheren Dienst nach Ziffer 342. ZDv A-1340/16 nicht erfülle. Der Ausschluss verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Dieser hat keinen Anspruch darauf, allein mit Blick auf seine frühere Zeitprofessur und die Regelung des § 43 Nr. 4 BLV im Wege einer "Ermessensentscheidung" in den Qualifikationsvergleich einbezogen zu werden. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter erfordern eine Auswahl unter den Bewerbern. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Zweck, das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu gewährleisten. Zudem vermittelt die Vorschrift Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015– 1 B 67/15 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Allerdings kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, darf der Dienstherr bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens ausschließen mit der Folge, dass sie in den auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens stattfindenden Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Dies gilt auch für Bewerber, die ein vom Dienstherrn zulässigerweise aufgestelltes konstitutives (obligatorisches) Anforderungsmerkmal nicht erfüllen; auch diese scheiden notwendig und unmittelbar aus dem für die Auswahlentscheidung weiter zu betrachtenden Bewerberfeld aus. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 – 1 A 1381/17 –, juris, Rn. 22 und 24, und vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris, Rn. 11 f., jeweils m. w. N. "Konstitutiv" in diesem Sinne sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Dabei unterliegt die Frage, ob der Dienstherr die konstitutiven Anforderungskriterien beachtet hat, in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018– 1 A 1381/17 –, juris, Rn. 22 und 24, m. w. N. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils – hier durch die gemäß Ziffer 342. ZDv A-1340/16 im Vorfeld der Auswahlentscheidung getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, die Berücksichtigung bei der Bewerberauswahl für die zu besetzende Stelle (u. a.) zwingend von dem Nachweis der einschlägigen ministeriellen Vorverwendung abhängig zu machen – kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung allerdings nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der Schranken, die der Organisationsgewalt des Dienstherrn bei einer solchen Organisationsgrundentscheidung gezogen sind, unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/19 –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 –, juris, Rn. 17 f.; zur verfassungsrechtlichen Fundierung der Organisationsgewalt des Dienstherrn vgl. Kenntner, Grundsatzfragen zum dienstrechtlichen Konkurrentenstreit, in: NVwZ 2017, 417 ff. (419), auch unter Hinweis auf Art. 65 Satz 2 GG; zur Personal- und Organisationsgewalt des jeweiligen Ministers für den übertragenen Geschäftsbereich ferner etwa auch Küster, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 4, und Oldiges/Brinktrine, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 21. Macht der Dienstherr die Beförderung seiner Beamten in das nächsthöhere Statusamt – wie hier – von allgemein Geltung beanspruchenden zwingenden Eignungsvorgaben abhängig, so genügen diese dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer (gestuften) Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn sie grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch – hausinterne – Ausschreibungen vergeben werden. Außerdem müssen die erforderlichen Verwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Beamten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011– 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 35 (für das im Personalentwicklungskonzept der dortigen Antragsgegnerin geforderte Merkmal der Bewährung in mindestens zwei Sachgebietsleitungen), und OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris, Rn. 21 bis 23. Diese beiden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass die in Rede stehende Eignungsvorgabe vorliegend grundsätzlich von jedem qualifizierten Bediensteten erfüllt werden kann, weil die Stellen, die für ein späteres Fortkommen zunächst erlangt werden müssen, regelmäßig (entsprechend der Ausschreibungspflicht nach § 4 BLV) ausgeschrieben werden, wird schon durch die ZDv A-1340/16 "Personalentwicklung für Beamtinnen und Beamte" indiziert. Sie hebt nämlich unter Ziffer 101. hervor, dass für die Besetzung von Förderdienstposten der Grundsatz der Bestenauslese gilt, was eine Ausschreibung oder die (gleichwertige) Betrachtung aller in Frage kommenden Beamten voraussetzt. Zudem ergibt sich aus der Personalakte des Beigeladenen (Beiakte Heft 5, Blatt 293 ff., insbesondere Blatt 299 f. und 304), dass auch die Stelle im Bundesministerium der Verteidigung, die dieser vom 17. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2018 innegehabt hat, aufgrund einer Ausschreibung vergeben worden ist. Dass es qualifizierten Beamten aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung möglich ist, die vom Personalentwicklungskonzept für eine Beförderung nach A 16 BBesO verlangte Vorverwendungen nachzuweisen, zeigt im Übrigen auch das vorliegende Auswahlverfahren. Dem Auswahlvermerk vom 2. Januar 2020 kann nämlich entnommen werden, dass unter Einschluss des Beigeladenen (mindestens) drei Bewerber diese Vorgaben vollständig erfüllen konnten. Bezogen auf den Antragsteller ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass in der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung vom 17. Mai/10. Juni 2017 u. a. eine Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung vorgeschlagen worden war. Die erforderlichen Vorverwendungen stehen nach dem Sachgründe benennenden Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Januar 2020 auch in einem hinreichenden Zusammenhang mit der Beförderungsstelle. Nach diesem Vortrag befähigen die bei einer (ministeriellen) Vorverwendung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen den Beamten besser, das nächsthöhere Statusamt (A 16 BBesO) auszufüllen. Die Antragsgegnerin hat insoweit nämlich ohne weiteres nachvollziehbar ausgeführt, dass es zur Erfüllung der besonders anspruchsvollen und besonders verantwortungsvollen Aufgaben auf Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 BBesO unabdingbar sei, bereits über vertiefte Kenntnisse durch Einsicht in ministerielle Arbeitsabläufe und die dort zusammenlaufende Verzahnung von allen organisatorischen Bereichen der Bundesverwaltung in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zu verfügen. Das auf § 43 BLV gestützte Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine von dem Vorstehenden abweichende Bewertung. Der Antragsteller stellt nicht in Frage, dass die – hier allein in Betracht kommende – Regelung des § 43 Nr. 4 BLV in seinem Fall nicht unmittelbar anwendbar ist. Nach § 43 Nr. 4 BLV können u. a. Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe C 3 der Bundesbesoldungsordnung C nach sechs Jahren Ämter der Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B übertragen werden, wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht, weil er schon seit dem Ablauf des 8. September 2008 nicht mehr nach C 3, sondern nach A 14 bzw. A 15 BBesO besoldet wird. Er stellt vielmehr, wie bereits dargestellt, die Rechtsbehauptung auf, die Vorschrift des § 43 (Nr. 4) BLV "konturiere" über ihren unmittelbaren Regelungsgehalt hinausgehend Art. 33 Abs. 2 GG und wirke dabei auch auf die an dieser Norm zu messende Organisationsentscheidungen (wie hier das Aufstellen eines zwingenden Anforderungsmerkmals) einschränkend ein. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 43 BLV soll von ihr erfasste Wissenschaftler im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht vor Anforderungskriterien bewahren, die bei der Besetzung einer (ausgeschriebenen) Stelle in Bezug auf alle übrigen Laufbahnbewerber ohne Weiteres aufgestellt werden dürfen (s. o.). Gegenstand des § 43 Nr. 4 BLV ist vielmehr nur, ein der Stellenbesetzung entgegenstehendes Beförderungsverbot (Verbot der Sprungbeförderung) zu beseitigen und ein pauschaliertes, allgemein auf die Ämter bestimmter Besoldungsgruppen bezogenes Wechselsystem vorzugeben. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Vorschrift des § 43 BLV ermöglicht mit ihren Nummern 2 bis 4 für den Fall eines angestrebten Wechsels von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (vgl. die amtliche Überschrift der Norm) der W- oder C-Besoldung in Ämter der Besoldungsgruppe A eine Verbeamtung außerhalb der Eingangsbesoldung – vgl. Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 417, und Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2020, BLV 2009 § 43 Rn. 2 –, die sich in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach A 13 BBesO bemisst (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BBesG). Hierzu etabliert die Vorschrift ein klar definiertes "Wechselsystem", das der jeweiligen W- oder C-Besoldung unter Anrechnung insoweit gesammelter Berufserfahrung das entsprechende Amt der A-Besoldung zuordnet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Überleitung weder mit Gewinnen noch mit Verlusten verbunden ist. Vgl. Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 417. Indem § 43 BLV mit seinen Nummern 2 bis 4 eine Übertragung von Ämtern der A-Laufbahn ohne Durchlaufen des Eingangsamtes sowie etwaiger Beförderungsämter unterhalb des jetzt zu übertragenden Amtes laufbahnrechtlich für zulässig erklärt, erweist sich die Norm als Ausnahmeregelung zu dem grundsätzlichen Verbot der Sprungbeförderung des § 22 Abs. 3 BBG (mögliche Ausnahme: § 22 Abs. 6 BBG), nach dem Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind – hierzu zählen nach § 9 Abs. 2 BLV die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A –, nicht übersprungen werden dürfen. Dass § 43 Nr. 2 bis 4 BLV darüber hinausgehend mindestens auch den Zweck verfolgt, die die Vergabe einer konkreten Stelle betreffende Entscheidung über zu erfüllende Anforderungskriterien oder (sogar auch) die eigentliche Auswahlentscheidung zu steuern oder auch nur zu beeinflussen, ist nicht erkennbar. Der Wortlaut der Vorschrift enthält insoweit keinen Anhalt. Dessen Betrachtung unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten streitet im Gegenteil nachdrücklich gegen eine solche Annahme. § 43 BLV spricht nämlich lediglich davon, dass "Ämter" der jeweils genannten Besoldungsgruppe (§ 43 Nr. 1 bis 3 BLV) bzw. Besoldungsgruppen (§ 43 Nr. 4, 5 BLV) übertragen werden können, während das Gesetz in Bezug auf die einer Auswahlentscheidung vorausgehende Ausschreibung und damit auch in Bezug auf die Auswahlentscheidung selbst jeweils auf konkret "zu besetzende Stellen" abstellt (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBG, 4 Abs. 1 Satz 1 BLV; vgl. auch § 2 Abs. 2 und 3 BLV, die in Bezug auf die Qualifikationsmerkmale der Eignung bzw. Befähigung von einem bestimmten Amt bzw. von der dienstlichen Verwendung sprechen). Nichts anderes folgt aus den Erwägungen des Antragstellers, der Normbereich sowie der Sinn und Zweck des § 43 BLV würden bereits in den unmittelbaren Anwendungsfällen des § 43 Nr. 2 bis 4 BLV (Fälle eines angestrebten Wechsels eines aktuell nach W 2, C 2 oder C 3 besoldeten Beamten in ein Beförderungsamt der A‑Besoldung) missverstanden bzw. ausgehöhlt, wenn – wie vorliegend im Personalentwicklungskonzept – über die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Zeitvorgaben hinausgehende zwingende Anforderungen aufgestellt würden. Das Argument des Antragstellers, solche Beamten der W- oder C-Besoldungsgruppe könnten ansonsten niemals "bestallt" werden, trifft schon deshalb nicht zu, weil diese die Erfordernisse des Personalentwicklungskonzepts bereits vor ihrer (auf Zeit angelegten) wissenschaftlichen Tätigkeit erfüllt haben können. Nicht überzeugend ist auch das weitere Argument des Antragstellers, es bedürfe, wenn die erforderliche A-Verwendung bereits vor der wissenschaftlichen Tätigkeit erfolgt sei, der Regelung des § 43 BLV nicht, weil solche Kandidaten das Personalentwicklungskonzept ohnehin erfüllt hätten. Der Wechsel eines gegenwärtig W- oder C-besoldeten Wissenschaftlers in ein Beförderungsamt der früher innegehabten A-Besoldung wäre nämlich ohne die Regelung des § 43 BLV auch dann grundsätzlich unmöglich, wenn der Wissenschaftler wegen der Erfüllung aller nach der Ausschreibung aufgestellten zwingenden Anforderungskriterien einschließlich derer des Personalentwicklungskonzepts in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und (sogar) als der bestqualifizierte Bewerber im Bewerberfeld auszuwählen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einem solchen – sich als "Rückkehr" in die A-Besoldung darstellenden – Wechsel aus der W- oder C-Besoldung das grundsätzliche laufbahnrechtliche Verbot der Sprungbeförderung entgegenstehen könnte. § 43 BLV wäre nämlich auch in einem solchen Fall jedenfalls deshalb nicht überflüssig, weil es der von § 43 BLV geleisteten Zuordnung für die "Rückkehr" in die A-Besoldung bedürfte. So müsste etwa für einen vor der wissenschaftlichen Tätigkeit (W 2 BBesO) zuletzt nach A 15 BBesO besoldeten Beamten festgelegt werden, ob diesem schon ein Amt z. B. nach A 16 BBesO (bzw. sogar nach B 2 BBesO) übertragen werden darf (§ 43 Nr. 3, 4 BLV). Dieses Normverständnis wird durch einen Blick auf die bis zum 11. Februar 2009 geltende Rechtslage bestätigt. Danach entschied der Bundespersonalausschuss über Ausnahmen von der damaligen Regelung, nach der "Besoldungsgruppen" bzw. "Ämter", – so ohne sachliche Änderung seit der Änderung des § 24 Satz 1 BBG a. F. durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997, BGBl. I S. 322: vgl. Plog/Wiedow, BBG (alt), § 24 Rn. 1 und 4, und Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/3994 S. 35 – die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen waren, nicht übersprungen werden sollten (§ 24 Satz 1 und 3 BBG a. F., §§ 44 Abs. 1 Nr. 5, 12 Abs. 3 Satz 1 BLV a. F.). Vgl. auch Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 4. Der Bundespersonalausschuss konnte also lediglich ein Beförderungshindernis ausräumen und die mögliche Zuordnung festlegen, während die eine Stellenvergabe betreffenden Entscheidungen dem Dienstherrn oblagen. Die damalige Spruchpraxis des Bundespersonalausschusses zeichnet § 43 BLV nun mit seinem Wechselsystem nach, vgl. Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 417. Eine abweichende Bewertung folgt schließlich offensichtlich nicht aus der (verallgemeinerten) Behauptung des Antragstellers, eine sechsjährige Tätigkeit als Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung könne die nach dem Personalentwicklungskonzept verlangte ministerielle Erfahrung ersetzen. Es ist nämlich schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, dass eine solche Lehr-und ggf. auch Forschungstätigkeit die vertieften praktischen Kenntnisse ministerieller Arbeitsabläufe und der dort zusammenlaufende Verzahnung von allen organisatorischen Bereichen der Bundesverwaltung in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes vermitteln könnte, deren Vorhandensein die Antragsgegnerin mit dem in Rede stehenden, Beförderungen nach A 16 BBesO betreffenden Anforderungskriterium ohne Rechtsverstoß (s. o.) sicherstellen will. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser insoweit keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 27. März 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 93.930,86 Euro (Januar und Februar jeweils noch 7.759,03 Euro, für die übrigen Monate jeweils schon 7.841,28 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor (abgerundet) festgesetzten Streitwert von 23.482,71 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.