Beschluss
26 L 2053/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1117.26L2053.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der am 13. Oktober 2020 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Einweisung des Beigeladenen in die Stelle „Abteilungsleitung der B – ausgewiesen nach A 13 LBesG NRW, Kennziffer 51.10 (0000) rückgängig zu machen und diesem oder einem anderen Mitbewerber den Dienstposten nicht (erneut) zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem ihm die erneute Entscheidung mitgeteilt worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Für den Antrag auf Stellungsbesetzungsstopp in Gestalt der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt es an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei aus der Bewerberauswahl ausgeschieden ist. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. des Entscheidungsträgers der personalbearbeitenden Stelle. 8 BVerwG, Beschluss vom 11. März 2016 – 1 WDS-VR 9/15 -, juris, Rn. 37. 9 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellenausschreibung Nr. 00/2019 vom 0.00.2019 ein nicht zu beanstandendes konstitutives (obligatorisches) Anforderungsmerkmal aufgestellt, das der Antragsteller nicht erfüllt. 10 "Konstitutiv" in diesem Sinne sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen ist. 11 OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 1 B 421/20 -, juris, Rn 11 m.w.N. 12 Als Besetzungsvoraussetzung enthält die Stellenausschreibung u. a. die Postulate einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung als Sachgebietsleiter oder einer mindestens zweijährigen Leitungskompetenz, nachgewiesen durch Führungserfahrung als Abteilungsleiter. Eine derartige Führungserfahrung kann der Antragsteller nicht vorweisen. Aus dem in einem anderweitigen Bewerbungsschreiben vom 20. Mai 2019 (Stellenausschreibung 00/2019) selbst aufgestellten beruflichen Werdegang (Personalbogen) ergibt sich, dass der Antragsteller vom 00.0.1992 bis zum 00.0.1998 in der Feuerwehrverwaltung und nachfolgend vom 00.0.1998 bis zum 00.0.2009 im Bereich des allgemeinen Ordnungs- und Gewerberechts nur mit der stellvertretenden Abteilungsleitung betraut worden ist. Auf diesen Personalbogen nimmt der Antragsteller im streitgegenständlichen Stellenausschreibungsverfahren 00/2019 Bezug. Der Mangel ist dem Antragsteller auch bewusst, weil er in seiner hier zu betrachtenden Bewerbung vom 15. November 2019 um Gleichstellung mit Mitbewerbern bittet, die diese Anforderung (gemeint ist die zweijährige Leitungserfahrung; Anm. der Kammer) faktisch erfüllen. Mit der von ihm gewünschten Gleichstellung vermag der Antragsteller im vorliegenden Verfahren allerdings nicht durchzudringen, weil dieses Ziel allenfalls im Wege des Schadenersatzes verfolgt werden kann. 13 Die Antragsgegnerin durfte die o. g. Postulate ohne Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatzes auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens aufstellen. Die Frage, ob der Dienstherr die konstitutiven Anforderungskriterien beachtet hat, unter liegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung allerdings nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der Schranken, die der Organisationsgewalt des Dienstherrn bei einer solchen Organisationsgrundentscheidung gezogen sind, unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle. Macht der Dienstherr die Beförderung seiner Beamten in das nächsthöhere Statusamt von allgemein Geltung beanspruchenden zwingenden Eignungsvorgaben abhängig, so genügen diese dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer (gestuften) Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn sie grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch –hausinterne – Ausschreibungen vergeben werden. Außerdem müssen die erforderlichen Verwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Beamten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten. 14 OVG NRW, a.a.O., Rnrn. 11 bis 16. 15 Diese beiden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem Stellenbesetzungsvorgang hat sich der Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit offenbar auf mehrere von der Antragsgegnerin ausgeschriebene (Beförderungs-)Stellen beworben. Die erforderliche zweijährige Führungserfahrung als Sachgebietsleiter oder die mindestens zweijährige Leitungskompetenz, nachgewiesen durch Führungserfahrung als Abteilungsleiter, stehen auch in einem hinreichenden Zusammenhang mit der hier ausgeschriebenen Stelle. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass die Abteilungsleitung innerhalb eines Stadtamtes vom jeweiligen Stelleninhaber Führungsqualitäten verlangt, deren Vorhandensein vom Dienstherrn anhand objektiver Kriterien feststellbar sein muss. Das gilt insbesondere für eine Querschnittsfunktion, die der hier betroffenen Verwaltungsabteilung zuteil wird. 16 Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich auf die Nichterfüllung des von ihr beanstandungsfrei aufgestellten Anforderungsprofils beruft, sondern den Antragsteller noch in den Leistungsvergleich auf der zweiten Stufe miteinbezieht und dort die bessere Beurteilung des Beigeladenen den Ausschlag geben lässt. Bewerber, die ein konstitutives Anforderungsmerkmal nicht erfüllen, scheiden notwendig und unmittelbar aus dem für die Auswahlentscheidung weiter zu betrachtenden Bewerberfeld aus. 17 OVG NRW, a.a.O., Rn. 9 m.w.N. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 19 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (im Falle des Antragstellers zunächst Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW) in Ansatz gebracht worden. 20 Rechtsmittelbelehrung: 21 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 22 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 23 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 24 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 25 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 26 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 27 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 28 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 29 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 30 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 31 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 32 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.