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Beschluss

12 A 3006/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.12A3006.19.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung ihrer seit September 2015 bestehenden und zuletzt mit Bescheid vom 4. Juli 2016 bis zum 30. Mai 2021 verlängerten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Klägerin seit 2009 im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist, erließ sie u. a. aus diesem Grund am 3. Juli 2017 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid, der der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangs-bekenntnis am 6. Juli 2017 zugestellt wurde. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde angeführt, dass gegen diesen Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben werden könne. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 wies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte darauf hin, dass es entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfe, und bat um Bestätigung der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Für den Fall des Ausbleibens einer solchen Bestätigung kündigte sie an anzunehmen, dass die Beklagte weiterhin von einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ausgehe, und dementsprechend fristgerecht Klage zu erheben. Die Beklagte hielt mit an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin adressiertem Schreiben vom 17. Juli 2017 an ihrer Auffassung fest, ein Vorverfahren sei gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht erforderlich. Die Rückausnahme des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 JustG NRW greife vorliegend nicht ein, da diese lediglich Verwaltungsakte erfasse, die nach dem SGB VIII erlassen worden seien. Der vorliegende Aufhebungsbescheid sei aber auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergangen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017, bei Gericht eingegangen am 31. Juli 2017, hat die Klägerin Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 3. Juli 2017 erhoben. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit der Eingangsverfügung vom 2. August 2017 einen Hinweis erteilt, dass die Klage wegen Nichtdurchführung des erforderlichen Vorverfahrens unzulässig sein dürfte. Die Klägerin hat daraufhin geltend gemacht, die Klage sei auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens auf jeden Fall zulässig, wenn die Behörde eine Entscheidung in der Annahme ablehne, ein Widerspruchsverfahren sei entbehrlich. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 17. Juli 2017 die Durchführung eines Vorverfahrens verweigert. Fehler der Behörden dürften nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Dem Betroffenen sei es nicht zuzumuten, entgegen der Belehrung der Behörde Widerspruch zu erheben. Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 betreffend die Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege aufzuheben. Nach erneutem gerichtlichen Hinweis vom 28. September 2018 zur Unzulässigkeit der Klage legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 4. Oktober 2018 "vorsorglich nochmals Widerspruch" bei der Beklagten ein mit der "nochmaligen" Aufforderung, eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu treffen. Im gerichtlichen Verfahren hat sie weiter ausgeführt, ihr Schreiben vom 12. Juli 2017 sei bereits als Widerspruch aufzufassen gewesen, da sie damit deutlich zu erkennen gegeben habe, dass sie den Aufhebungsbescheid keinesfalls akzeptieren, sondern mit dem zulässigen Rechtsbehelf nachprüfen lassen wolle. Dass die Beklagte über diesen Widerspruch nicht entschieden habe, begründe sich allein in ihrer Weigerung, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Zudem habe sie - die Klägerin - vorsorglich nochmals mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 Widerspruch erhoben. Dieser sei auch nicht verfristet. Denn vorliegend komme neben der grundsätzlich geltenden Monatsfrist auch die für unrichtige Belehrungen vorgesehene Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zum Tragen. Das Bundesverwaltungsgericht habe über den Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO hinaus der Fallgruppe einer Belehrung, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, die Fälle gleichgestellt, in denen - wie hier - statt über einen statthaften über einen in Wahrheit nicht gegebenen Rechtsbehelf belehrt worden sei. Schließlich sei das an sich erforderliche Vorverfahren entbehrlich. Das folge aus der irrigen Einschätzung der Beklagten über die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens und der daraus resultierenden vorprozessualen Weigerung, ein solches durchzuführen, aus ihren inhaltlichen Äußerungen in einem parallel (betreffend die Verlängerung der Erteilung von Auflagen) geführten Verwaltungsgerichtsverfahren und aus ihrer inhaltlichen Einlassung auf die vorliegende Klage. Insoweit lasse sich der Fall diversen Fallgruppen zuordnen, in denen es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus der Durchführung keines Vorverfahrens bedürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch vom 4. Oktober 2018 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus: Wenn die Behörde fehlerhaft über ein Rechtsmittel belehrt habe, gelte zwar die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, diese werde vorliegend aber nicht eingehalten. Die Prozessbevollmächtigte habe selbst mit Schreiben vom 11. Juli 2017 auf die fehlerhafte Belehrung hingewiesen, aber zu keinem Zeitpunkt Widerspruch eingelegt. Die Aufforderung, ein Vorverfahren durchzuführen, habe nicht verfangen können, da es Aufgabe des Bescheidadressaten sei, Widerspruch zu erheben, und nicht Aufgabe der Behörde. Die Klägerin hat sodann beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 betreffend die Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaub-nis zur Kindertagespflege mit Bestandskraft aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 betreffend die Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaub-nis zur Kindertagespflege mit Bestandskraft, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2018, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. In ihrer Klageerwiderung vom 29. August 2017 hat sie zunächst ausgeführt, sie gehe weiterhin davon aus, dass es für den auf Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergangenen Bescheid, der nicht nach dem SGB VIII erlassen worden sei, keines Vorverfahrens bedurft habe. Sie hat sich weiter umfassend dazu eingelassen, dass die Klage aus ihrer Sicht unbegründet sei, und sich insoweit - wie auch mit späteren Schriftsätzen vom 4. Dezember 2017 und 5. Februar 2018 - mit Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auseinander gesetzt. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 geltend gemacht, dass die Klägerin nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt habe. Das Schreiben vom 12. Juli 2017 habe sie nicht als Widerspruch interpretieren müssen. Da die Klägerin fachanwaltlich vertreten sei, müsse sie sich die Fehler ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Bei anwaltlicher Vertretung müsse die Behörde nicht interpretieren, was gewollt sein könnte. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezogen. Mit Urteil vom 5. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Vorverfahren, das gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entbehrlich sei, sei nicht fristgerecht durchgeführt worden. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Juli 2017 stelle keinen Widerspruch dar. Der erstmals mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 erfolgte Widerspruch sei nicht fristwahrend erhoben worden, da die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nach dem 5. Juli 2018 abgelaufen gewesen sei. Hieran ändere die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nichts, weil weder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe noch eine Belehrung erfolgt sei, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Fall einer Belehrung über ein unstatthaftes Rechtsmittel einer Belehrung, dass kein Rechtsmittel gegeben sei, gleichgestellt werde, sei dem hier nicht zu folgen. Diese Rechtsprechung verstoße schon gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO, der die "richtige" Rechtsbehelfsbelehrung definiere und im Umkehrschluss besage, wann eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO sei. Zudem betreffe diese Rechtsprechung auch andere Konstellationen als den vorliegenden Fall. Abgesehen davon wäre der Widerspruch vom 4. Oktober 2018, soweit man ihn nicht als verfristet ansähe, jedenfalls verwirkt, da die Prozessbevollmächtigte der Klägerin frühzeitig sichere Kenntnis von der alleinigen Statthaftigkeit des Widerspruchs gehabt habe und dennoch auf die Erhebung des Widerspruchs verzichtet habe. Das Vorverfahren sei auch nicht entbehrlich gewesen, da dieses als Sachentscheidungsvoraussetzung des Verwaltungsprozesses nicht zur Disposition der Prozessbeteiligten stehe. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens diene nicht dem ausschließlichen Interesse der Prozessbeteiligten, sondern auch dem Interesse an Rechtssicherheit, der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Gerichte. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Durchführung des Vorverfahrens für die Beteiligten verzichtbar sein sollte, hätte er dies im Rahmen der letzten Gesetzesänderungen berücksichtigen können. Die gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Bestandskraft zu durchbrechen, seien vielmehr als abschließend anzusehen. Das Vorverfahren sei vorliegend auch nicht entbehrlich, weil die Beklagte sich auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber die im Jahr 2007 in § 110 JustG NRW generell vorgesehene Aussetzung des Widerspruchsverfahrens zunächst auch auf den Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts erstreckt und erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 mit § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW das Widerspruchsverfahren für Streitigkeiten nach dem SGB VIII wieder eingeführt habe. Hierdurch sei der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck gekommen, dass das Vorverfahren nicht unterlaufen werden solle. Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 18. Mai 2020 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen: Die Klage sei zulässig und begründet. Insbesondere sei sie nicht mangels fristgerechter Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Auslegungsgrundsätze hätte bereits ihr Schreiben vom 12. Juli 2017 - spätestens nach Vorsprache bei der Beklagten am 19. Juli 2017 - als Widerspruch angesehen werden müssen. Trotz Fehlens der Bezeichnung "Widerspruch" sei für die Beklagte unmissverständlich erkennbar gewesen, dass sie - die Klägerin mit dem Aufhebungsbescheid vom 3. Juli 2017 nicht einverstanden gewesen sei. Zudem habe sie jedenfalls am 4. Oktober 2018 fristgerecht Widerspruch eingelegt, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Anwendungsfall von § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO auch dann vorliege und keine Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs zu beachten sei, wenn über einen nicht statthaften Rechtsbehelf - wie hier über die Klage - belehrt werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheide eine Vergleichbarkeit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden nicht deswegen aus, weil es hier nicht um Fragen des gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens, sondern um das Verwaltungsverfahren gehe oder weil bei Einführung des 1. Bürokratieabbaugesetzes in Nordrhein-Westfalen noch eine andere Interessenlage bestanden habe. Das Widerspruchsverfahren habe noch während des bereits laufenden Klageverfahrens nachgeholt werden können. Hierzu hätte das Verwaltungsgericht das gerichtliche Verfahren gemäß § 94 VwGO von Amts wegen aussetzen und den Beteiligten die Durchführung des Vorverfahrens aufgeben müssen. Dazu hätte bereits nach der Klageerwiderung der Beklagten vom 29. August 2017, in der diese die Durchführung eines Vorverfahrens weiter abgelehnt und für den Fall einer anderen Ansicht des Gerichts die Verfahrensaussetzung angeregt habe, Veranlassung bestanden. Ungeachtet dessen liege hier eine Fallkonstellation vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Entbehrlichkeit des Vorverfahrens begründe. Die Beklagte, die zugleich Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sei, habe mit ihrer Klageerwiderung unter umfangreicher Einlassung zur Sache ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei. Damit habe sie - wie bereits im persönlichen Gespräch mit der Klägerin am 19. Juli 2017 - nochmals bekräftigt, dass sie keine anderweitige Entscheidung in der Sache vornehmen werde. Zudem habe sie ihre Auffassung, dass ein Vorverfahren entbehrlich sei, auch im gerichtlichen Verfahren bekräftigt und somit die Durchführung eines Vorverfahrens abgelehnt. In Anbetracht dessen sei der Zweck des Vorverfahrens, den Verwaltungsakt nochmals zu überprüfen und den Einwendungen der Klägerin abzuhelfen, ohnehin nicht mehr realisierbar gewesen. Nur mit einem gerichtlichen Verfahren habe sie daher die Möglichkeit gehabt, eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides zu veranlassen. Würde der gerichtliche Rechtsschutz mit Blick auf ein nicht durchgeführtes Vorverfahren versagt, ginge der von Anfang an bestehende Fehler auf Seite der Beklagten zu Lasten der Klägerin. Dies verstoße sowohl gegen den Rechtsgedanken des § 242 BGB, da sie – die Klägerin – sich nachweislich um die Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Vorverfahren bemüht habe, als auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Auch habe sie mangels einer Verfahrensaussetzung darauf vertrauen dürfen, dass das Verwaltungsgericht nicht mehr von einer Erforderlichkeit des Vorverfahrens bzw. von einer Unzulässigkeit der Klage ausgehe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der Annahme der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens werde der mit der Einführung von § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW zum Ausdruck kommende Wille des Landesgesetzgebers unterlaufen, greife nicht. Zum einen habe das Bundesverwaltungsgericht auch in Fällen, in denen spezialgesetzlich die Durchführung eines Vorverfahrens gefordert werde, eine Entbehrlichkeit aus Gründen der Prozessökonomie oder wegen Zweckverfehlung angenommen. Zum anderen habe der eventuelle Wille des Landesgesetzgebers, dass Behörden im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe im Austausch mit den Familien eine bürgernahe Lösung finden sollten, vorliegend gerade nicht zum Tragen kommen können, weil die Beklagte ein solches Vorverfahren von vornherein und auch nach gerichtlichem Hinweis vom 2. August 2017 kategorisch als nicht erforderlich abgelehnt habe. Schließlich sei die Klage auch begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechts-widrig, da die Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht erfüllt gewesen seien. Es sei seit Erteilung der Tagespflegeerlaubnis durch Bescheid vom 4. Juli 2016 weder eine wesentliche Änderung ihrer - der Klägerin - gesundheitlichen Eignung eingetreten noch sei ihre Zuverlässigkeit durch einen vermeintlichen Verstoß gegen Betreuungspflichten an Karneval weggefallen. Insoweit werde auf den erstinstanzlichen Sachvortrag nebst Beweisangeboten Bezug genommen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1. das angefochtene Urteil abzuändern und 2. den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 betreffend die Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege mit Bestandskraft aufzuheben, 3. den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 betreffend die Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege mit Bestandskraft, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2018, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Sache an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung in analoger Anwendung des § 130a Satz 1 VwGO, vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 130a VwGO bei Zurückverweisungen nach § 130 Abs. 2 VwGO etwa Hess. VGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 A 661/20 -, juris Rn. 27; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 LB 17/19 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 14 B 10.806 -, juris Rn. 18; vgl. ferner - § 130a VwGO unmittelbar anwendend - OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2010 - 17 A 2803/07 -, nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die zugelassene Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darf das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat die Zurückverweisung beantragt und das Verwaltungsgericht noch nicht über die Sache selbst entschieden, sondern die Klage als unzulässig abgewiesen. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist von der Zulässigkeit der am 31. Juli 2017 erhobenen Anfechtungsklage auszugehen. Die Klage ist nicht deswegen unzulässig, weil das grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Klageerhebung erforderliche Vorverfahren nicht fristgerecht durchgeführt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist vor der Erhebung einer Anfechtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist und die Nachprüfung nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist (Nr. 1) oder wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält (Nr. 2). In § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW als Landesgesetz i. S. v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist für Anfechtungsklagen zwar grundsätzlich geregelt, dass es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht bedarf. Hiervon sind u. a. in § 110 Abs. 2 JustG NRW aber Ausnahmen vorgesehen, so etwa in § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 JustG NRW für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, die nach dem SGB VIII in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen erlassen werden. Es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit die Klägerin mit dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. Juli 2017 und/oder durch persönliche Vorsprache am 19. Juli 2017 oder durch spätere Schreiben (etwa vom 4. Oktober 2018) fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, ohne dass ihr Verwirkung entgegengehalten werden könnte. Zwar geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass bei der vorliegenden Anfechtungsklage gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 JustG NRW die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entfällt. Denn bei dem angefochtenen Aufhebungsbescheid handelt es sich trotz Rückgriffs auf die im allgemeinen Sozialverwaltungsverfahrensrecht geregelte Ermächtigungsgrundlage des § 48 SGB X um eine Entscheidung "nach dem" SGB VIII i. S. v. § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 JustG NRW. Ebenso wie Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 48 f. VwVfG stellen Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 44 ff. SGB X das Gegenstück (actus contrarius) zu den aufzuhebenden, nach den jeweiligen besonderen Rechtsgrundlagen erlassenen Verwaltungsakten dar und richten sich dementsprechend in der Regel auch nach dem Fachrecht, auf dem der aufgehobene Verwaltungsakt beruht. Die Nachprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Aufhebungsentscheidung in einem Vorverfahren war vorliegend aber aus anderen Gründen entbehrlich. Das Vorverfahren soll eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen, zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen sowie im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 22. März 2018 - 7 C 21.16 -, juris Rn. 18, und vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, juris Rn. 30. Unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Gedankens der Prozessökonomie ist das Vorverfahren über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus auch dann für entbehrlich, wenn den genannten Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn die Widerspruchsbehörde selbst am Verfahren beteiligt ist und nach einer Sachprüfung - in vorgerichtlichen Erklärungen oder aber auch im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung - zum Ausdruck bringt, sie würde einen Widerspruch zurückweisen. Im Prozess erfolgt dies regelmäßig, indem sich die Behörde auf die Klage einlässt und deren vorbehaltlose Abweisung beantragt. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Einlassungen der Beklagtenseite. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2018 - 7 C 21.16 -, a. a. O. Rn. 19 f., vom 20. August 2014 - 6 C 15.13 -, juris Rn. 18, vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris Rn. 35 ff., vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, a. a. O. Rn. 24 ff., vom 20. April 1994 -11 C 2/93 -, juris Rn. 18; vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 -, juris Rn. 27, und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 12. April 2018 - 6 A 1421/16 -, juris Rn. 26 ff. und vom 12. Dezember 2016 - 13 A 883/15 -, juris Rn. 66, jeweils m. w. N. Danach war vorliegend ein Widerspruchsverfahren entbehrlich. Zum einen hätte ein Widerspruchsverfahren seinen Zweck, eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde herbeizuführen, bereits deshalb nicht erreichen können, weil die Beklagte, die sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde ist, die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zunächst ausdrücklich abgelehnt hat und eine abweichend davon doch bestehende Bereitschaft zur Durchführung selbst bis zum Ablauf der später von ihr als versäumt angesehenen Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht zu erkennen gegeben hat. Die Klägerin hätte daher im Falle der Erhebung eines Widerspruchs mit dessen Zurückweisung als unstatthaft rechnen müssen. Zudem hat die Beklagte mit ihrem prozessualen Vorbringen zur Unbegründetheit der Klage deutlich zu erkennen gegeben, dass sie auch nach einer umfassenden Sachprüfung unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin an dem angefochtenen Aufhebungsbescheid festhält. Die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in Fallkonstellationen wie vorliegend steht auch nicht deswegen in Frage, weil das Vorverfahren - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch im Interesse Rechtssicherheit, der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Gerichte vorgesehen sei und nicht zur Disposition der Beteiligten stehe. Denn eine freie Verfügungsmöglichkeit der Beteiligten über die Erforderlichkeit des Vorverfahrens steht nicht im Raum. Vielmehr geht es darum, ob der Zweck des Vorverfahrens (objektiv) noch erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es weder im Interesse der Rechtssicherheit noch zur Entlastung der Gerichte dessen Durchführung. Statt zu einer Verfahrensbeschleunigung würde das Beharren auf einem Vorverfahren vielmehr zu einer Verlängerung des Verfahrens führen. Zudem steht der Wortlaut von § 68 Abs. 1 VwGO der vom Bundesverwaltungsgericht und vom erkennenden Gericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung nicht entgegen, da er insoweit offen ist und sich ihm keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die in §§ 68 ff. VwGO genannten Ausnahmen abschließend sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, a. a. O. Rn. 27. Zu keinem anderen Ergebnis führt es dementsprechend, dass der Gesetzgeber im Rahmen der letzten Gesetzesänderungen hätte berücksichtigen können, dass ein Vorverfahren verzichtbar oder evtl. sonst entbehrlich sein könnte. Eine Dispositionsbefugnis der Beteiligten über das Vorverfahren ist nach der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben. Ferner hätte es für die Fälle einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens wegen Funktionslosigkeit bzw. Zweckverfehlung aufgrund des insoweit offenen Wortlauts und der gefestigten Rechtsprechung keiner Änderungen seitens des Gesetzgebers bedurft. Den oben dargestellten Grundsätzen zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens steht schließlich nicht entgegen, dass in Nordrhein-Westfalen die weitgehende Abschaffung des Widerspruchsverfahrens zunächst für einige Jahre auch für den Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts galt und erst zum 1. Januar 2015 mit Einführung von § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 JustG NRW das Widerspruchsverfahren bewusst wieder eingeführt worden ist. In § 110 Abs. 2 JustG NRW sind lediglich Rückausnahmen von der landesrechtlichen Ausnahmevorschrift in § 110 Abs. 1 JustG NRW geregelt, die der Bundesgesetzgeber in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermöglicht. Mit § 110 Abs. 2 JustG NRW konnte dementsprechend bereits systematisch keine über § 68 Abs. 1 VwGO hinausgehende Verpflichtung zur Durchführung eines Vorverfahrens geregelt werden. Es ist anhand der zur Begründung von § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW angeführten Intention, das Verhältnis der Betroffenen mit den beteiligten Jugendämtern durch Ermöglichung bürgernaher Konfliktlösung auszubauen und die Hemmschwelle für ein Vorgehen gegen Entscheidungen zu senken, vgl. LT-Drucks. 16/6089, S. 18, auch nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber bundesrechtlich anerkannte Ausnahmen vom Vorverfahrenserfordernis außer Kraft setzen und damit de facto neue Vorverfahrenserfordernisse schaffen wollte. Dies hätte er aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz ohnehin nicht tun dürfen. Denn der Bundesgesetzgeber hat in Bezug auf die prozessuale Sachentscheidungsvoraussetzung des Vorverfahrenserfordernisses seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) ausgeübt und den Landesgesetzgebern nur die Ausgestaltung zusätzlicher Ausnahmen von diesem Erfordernis ermöglicht. Liegen danach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache vor, hat der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Der Senat hat berücksichtigt, dass das von der Klägerin verfolgte Begehren auch darauf gerichtet ist, rechtzeitig d. h. vor Ablauf ihrer bis 30. Mai 2021 befristeten Tagespflegeerlaubnis eine Sachentscheidung durch das Gericht zu erhalten. Es ist aber derzeit nicht erkennbar, dass der Senat eher als das Verwaltungsgericht in der Lage sein könnte, vor dem Ablauf der der Klägerin erteilten Tagespflegeerlaubnis in der Sache zu entscheiden. Insoweit ist hier auch dem erkennbaren schutzwürdigen Interesse der Beteiligten, dass ihnen der Instanzenzug in vollem Umfang mit zwei Tatsacheninstanzen gewahrt bleibt, Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.