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Beschluss

21 A 3729/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0831.21A3729.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Juli 2019 – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 74.502,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Juli 2019 – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 74.502,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind nach ihren Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010- 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. a) Ohne Erfolg greift die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, der Beklagte habe zu Recht § 17 Abs. 8 BNatSchG als Ermächtigungsgrundlage für die in der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung zur Beseitigung einer Zaunanlage, Entfernung aller Materialien und Wiederherstellung der Bodendecke herangezogen. Nicht zutreffend ist die Annahme der Klägerin, ausgehend von der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Zaunanlage stelle eine bauliche Anlage dar, sei die Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung stattdessen in der BauO NRW zu finden, weil Baugenehmigungspflicht bestehe. Auf letzteres kommt es insoweit nicht an. § 17 Abs. 8 BNatSchG steht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht „gemäß Abs. 1 unter dem Vorbehalt, dass keine Baugenehmigung für das Vorhaben erforderlich ist“. Missverständlich dazu: VG Koblenz, Beschluss vom 7. September 2015 - 4 L 715/15 -, juris, Rn. 16. Zwar regelt § 17 Abs. 1 BNatSchG das sog. „Huckepackverfahren“, wodurch unter anderem bei einer bestehenden Baugenehmigungspflicht das fachbehördliche Prüfungsprogramm um das Eingriffsfolgenregime des § 15 BNatSchG ergänzt und die Eingriffsregelung des § 14 BNatSchG in dem fachbehördlichen Verfahren abgearbeitet wird, in dem über die Realisierung des jeweiligen Vorhabens befunden wird– hier ggfs. Baugenehmigungsverfahren –, d. h. die zur Bewältigung der Eingriffsfolgen erforderlichen Entscheidungen werden in der Regel von einer anderen Fachbehörde als der Naturschutzbehörde – hier ggfs. Baugenehmigungsbehörde – getroffen. Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 BNatSchG Rn. 4 f. (Stand: Januar 2017); Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 17 Rn. 3 ff.; Siegel in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 17 Rn. 4 und 16; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 1 ff. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 8 BNatSchG mit ihrem intendierten Ermessen für den Fall, dass ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, nicht mehr einschlägig ist. Vielmehr ist die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständige Fachbehörde auch die zuständige Behörde im Sinne von § 17 Abs. 8 BNatSchG. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. August 2015- 4 B 958/15 -, juris, Rn. 3 m. w. N.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 BNatSchG Rn. 23 (Stand: Januar 2017); Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 17 Rn. 37; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 44. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 14 bis 17 BNatSchG durch das Bauplanungsrecht ergibt sich hier nicht aus § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Vielmehr wird deren Geltung für Außenbereichsvorhaben – wie hier – in § 18 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BNatSchG ausdrücklich angeordnet. Wäre die Zaunanlage baugenehmigungspflichtig gewesen, wäre mithin die gemäß § 62 Halbsatz 1 BauO NRW a. F. für die Baugenehmigungserteilung zuständige untere Bauaufsichtsbehörde auch für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung zuständig gewesen. Untere Bauaufsichtsbehörde war hier jedoch ebenfalls der Beklagte, § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BauO NRW a. F. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die These aufstellt, dass „§ 14 BNatSchG vorliegend von den Verbots-, Befreiungs- und Unberührtheitsklauseln des Landschaftsplans verdrängt“ werde, benennt sie weder ein Argument dafür noch einen das angefochtene Urteil tragenden Rechts- oder Tatsachensatz, im Hinblick auf den dies ergebnisrelevant wäre. Im Übrigen verdeutlicht § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG, der wesentliche Teile der §§ 15 und 17 BNatSchG sogar für anwendbar erklärt, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG vorliegt, dass die §§ 13 ff. BNatSchG erst Recht neben § 67 BNatSchG, der die Befreiung von Verboten des Landschaftsplans regelt, anwendbar sind, wenn ein solcher Eingriff vorliegt. Auch die Erwähnung von Maßnahmen anderer Behörden nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in § 22 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW verdeutlicht, dass ein Landschaftsplan die Anwendung der §§ 13 ff. BNatSchG nicht generell ausschließt. Die Regelungsbereiche des dritten und vierten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes stehen vielmehr nebeneinander. Ihre Zielrichtungen sind nicht deckungsgleich. Während bei den Schutzgebietsausweisungen des vierten Kapitels das Integritätsinteresse besonders schützenswerter Flächen im Vordergrund steht, liegt der Schwerpunkt des dritten Kapitels auf der Folgenbewältigung. Vgl. Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 13 Rn. 5. Zwar lässt sich die Eingriffsregelung als flächendeckender Mindeststandard des Schutzes von Natur und Landschaft bezeichnen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft rechtlich auf der Eingriffsregelung aufbaut und diese ausschärft/konkretisiert. Gegenstand der Eingriffsregelung ist nicht ein Gebiets- oder Objektschutz wie in den §§ 20 ff. BNatSchG, sondern ein Vorhaben, und ihre Regelungen treffen den Verursacher. Die Regelungskomplexe ergänzen sich vielmehr. In bestimmten Fallkonstellationen kann ein Landschaftsplan oder eine Schutzgebietsverordnung nicht dasselbe leisten wie die Eingriffsregelung, umgekehrt ist der Eingriffstatbestand mit seiner Beschränkung auf Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundstücken alleine nicht geeignet, die Schutzzwecke besonders geschützter Gebiete zu erreichen. Vgl. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, vor §§ 13-19 Rn. 5 und 7. Schon zum früheren Recht war geklärt, dass die damaligen dritten und vierten Abschnitte – heute Kapitel – des BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung unabhängig voneinander anzuwenden sind, so dass die Eingriffsregelung einerseits auch für Maßnahmen in geschützten Gebieten gilt und andererseits dort nicht den selbständigen Gebiets- oder Artenschutz verdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 6 C 4.00 -,juris, Rn. 21. Daran hat sich nichts geändert. Vgl. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, vor §§ 13-19 Rn. 9. Bezeichnenderweise enthielt der anschließend in Kraft getretene § 18 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung nicht etwa einen Anwendungsausschluss der Eingriffsregelung hinsichtlich geschützter Teile von Natur und Landschaft (damaliger Abschnitt vier, heutiges Kapitel vier des Bundesnaturschutzgesetzes), sondern nur den Hinweis, dass die diesbezüglichen Schutzvorschriften „unberührt“ blieben. Allenfalls im Fall von Normkollisionen sollte letzteren Vorrang zukommen. So jedenfalls BT-Drs. 14/6378, Seite 48 f. zu § 18 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. Eine solche von der grundsätzlichen Struktur der gegenseitigen Verstärkung mehrerer naturschutzrechtlicher Normen abweichende ausschließliche Anwendung einer dieser Normen als „Spezialregelung“ kommt allenfalls ausnahmsweise in Betracht, wenn klar erkennbar ist, dass für den Sachverhalt ausschließlich eine Vorschrift gelten soll, wobei ein Vorrangverhältnis einer untergesetzlichen landesrechtlichen Norm gegenüber einem Bundesgesetz zumindest nicht unproblematisch erschiene. Vgl. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, vor §§ 13-19 Rn. 5 f. und 8. Eine derartige Normkollision ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil jedoch schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht nicht nur einen Eingriff i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG, sondern auch einen Verstoß gegen Verbote des Landschaftsplans festgestellt hat. Auch ihre weitere These, „bei konsequenter Anwendung des § 17 BNatSchG“ sei für den Eingriff eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG nötig, belegt die Klägerin nicht. Sowohl ein Baugenehmigungsverfahren als auch ein Befreiungsverfahren nach § 67 Abs. 1 BNatSchG – hinsichtlich der Verbote im Landschaftsplan – wären vorrangige Zulassungsverfahren im Sinne des § 17 Abs. 1 BNatSchG (Huckepackverfahren), vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 BNatSchG Rn. 5 (Stand: Januar 2017); Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 17 Rn. 5 f.; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 3 ff., die eine nachrangige Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG ausschlössen, aber – wie dargestellt – § 17 Abs. 8 BNatSchG unberührt ließen. Überdies erfordert § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, anders als die mildere Maßnahme nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG (Untersagung der weiteren Durchführung), nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur die formelle Illegalität, sondern auch die materielle („Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann“). Vgl. Siegel in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 17 Rn. 49 ff.; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 49. Die Wiederherstellung des früheren Zustands wird mithin regelmäßig nur angeordnet, wenn eine Legalisierung ausscheidet, etwa weil sich der Eingriff nach Abwägung gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG oder wegen mangelnder fachrechtlicher Zulassungsvoraussetzungen als unzulässig erweist. Vgl. Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 17 Rn. 38 f.; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 49 und 51. Zu den fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen gehört auch die Beachtung der Verbote eines Landschaftsplans, soweit keine Befreiung davon nach § 67 Abs. 1 BNatSchG vorliegt. Dementsprechend begegnet die diesbezügliche Prüfung durch das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck, Seite 11, unten) – entgegen der Auffassung der Klägerin – keinen Bedenken. Davon unberührt bleibt, dass, falls keine Sonderbefugnisnorm greift, die untere Naturschutzbehörde auch nach § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BNatSchG einschreiten kann, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2012 - OVG 11 S 60.11 -, juris, Rn. 13; Frenz/Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 30 und 43; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 45, bzw. – z. B. bei Verstößen gegen Verbote eines Landschaftsplans oder eine Schutzgebietsverordnung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW), die nicht mit einem die Anwendung des § 17 Abs. 8 BNatSchG eröffnenden nicht zugelassenen Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG einhergehen – nach dem ergänzenden § 2 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW. Seit der Einführung dieser Generalklauseln bedarf es regelmäßig keines Rückgriffs mehr auf § 14 Abs. 1 OBG NRW. Vgl. zu Anwendungsfällen des § 14 Abs. 1 OBG NRW im Zusammenhang mit Schutzgebieten unter der früheren Rechtslage VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 6 K 1513/13 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 K 1547/10 -, juris, Rn. 32 ff.; VG B., Urteil vom 20. November 2018 - 2 K 9593/16 -, n. v. b) Ohne Erfolg trägt die Klägerin vor, ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG scheide aus, weil die Zaunanlage von den Unberührtheitsklauseln der Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Landschaftsplan umfasst sei. Es kann dahinstehen, ob Derartiges einen Kollisionsfall von Schutzgebietsnormen mit den Eingriffsregelungen darstellte, in dem erstere Vorrang hätten, denn die Klägerin legt nicht hinreichend dar, dass ihre Zaunanlage von der Unberührtheitsklausel für ordnungsgemäße Jagdausübung erfasst wird. Übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht zieht die Klägerin insoweit den Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan heran, wonach zur ordnungsgemäßen Jagd insbesondere die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden gehört. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, unter ortsüblichen Zäunen zur Begrenzung von Wildschäden seien temporäre Einfriedungen zu verstehen, um einen Wildverbiss auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen für einen vorübergehenden Zeitraum einzuschränken. Zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen vor Wildschäden durch Schwarzwild seien als ortsüblich temporär angebrachte, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigende Elektrozäune anzusehen. Soweit die Klägerin vorträgt, dem Wortlaut der Unberührtheitsklausel lasse sich weder entnehmen, dass es sich um temporäre Einfriedungen handeln müsse, noch, dass darunter nur Elektrozäune fielen, die das Landschaftsbild nicht beeinträchtigten, setzt sie sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander, da das Verwaltungsgericht den Erläuterungsbericht für diese konkrete Ausprägung der Ortsüblichkeit nicht zitiert hat. Sie bringt auch keine Unterlagen bei, aus denen sich ein Hinweis darauf ergeben könnte, dass etwas anderes der von den mit dem Landschaftsraum vertrauten Mitarbeitern des Beklagten schon im angefochtenen Bescheid vergleichbar beschriebenen Ortsüblichkeit entsprechen könnte. Weder legt sie Fotos anderer Zäune zur Begrenzung von Wildschäden aus der näheren Umgebung vor noch eine Bescheinigung eines Verbandes oder einer anderen mit solchen Zäunen auch in der konkreten Örtlichkeit befassten Stelle. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie stets betont, es handele sich um einen Weidezaun und allein insoweit Ausführungen zur Ortsüblichkeit getätigt. Die im Bescheid verschriftlichte Einschätzung der Beklagten, was bei Zäunen zur Begrenzung von Wildschäden der Ortsüblichkeit entspreche, hat sie zu keinem Zeitpunkt substantiiert in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund mussten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht von Amts wegen weitere diesbezügliche Ermittlungen aufdrängen. Insofern bedarf hier auch keiner Überprüfung, ob die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd dienenden Zäune zur Begrenzung von Wildschäden nicht ohnehin nur solche sind, die der temporären Einfriedung von Aufforstungen und Gehölzanpflanzungen – und nicht landwirtschaftlicher Flächen – dienen, also im forstlichen Zusammenhang stehen, wie es die Bezirksregierung B. in ihrer landschaftsrechtlichen Bewertung vom 30. Juli 2013, Seite 5, unten, ausgeführt hat. c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die Ordnungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt, weil sie ihren Adressaten nicht eindeutig erkennen lasse; dementsprechend habe das Verwaltungsgericht auf Seite 17 des angefochtenen Urteils unzutreffend die Klägerin als Adressatin der Ordnungsverfügung angesehen. Unabhängig davon, dass dies keine Frage des dort thematisierten richtigen Bescheid-adressaten, sondern der Zulässigkeit der Klage wäre, bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin Adressatin der Ordnungsverfügung ist. Ausgehend vom Adressatenhorizont, analog §§ 133, 157 Satz 1 BGB, wird dies schon durch die Aufnahme der Klägerin ins Adressfeld deutlich. Da dort der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin Herr O. als die natürliche Person genannt wird, zu deren Händen der Bescheid körperlich für die Klägerin gelangen soll, begegnet es keinen Bedenken, dass dieser auch in der Anrede aufgeführt wird. Für eine Gesellschaft können unproblematisch im Tenor und in der Bescheidbegründung die Anrede „Sie“ bzw. das Pronomen „Ihnen“ verwendet werden. Mag dies zwar im Zusammenhang mit dem eingangs angesprochenen Geschäftsführer etwas indifferent erscheinen, bestätigt gleich der erste Satz der Gründe erneut, dass die Gesellschaft Adressat der Ordnungsverfügung ist, da mit dem dort verwendeten „Sie“ die Gesellschaft als Auftraggeber der Zaunbaufirma gemeint ist. Der dritte Absatz der Ordnungsverfügung verwendet hingegen für Herrn O. die Wendung „Sie persönlich“. Er nimmt Bezug auf die zunächst fälschlich an Herrn O. gerichtete frühere Ordnungsverfügung und grenzt diese zu der nunmehr an die Klägerin als richtigem Adressaten gerichteten ab. Für Herrn O. als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin war spätestens damit unmissverständlich klar, dass nunmehr nicht er persönlich, sondern die von ihm letztvertretene Klägerin in Anspruch genommen wird. Dieses Wissen muss sich die Gesellschaft zurechnen lassen, § 166 Abs. 1 BGB. Bezeichnenderweise hat die Klägerin Klage erhoben und im gesamten erstinstanzlichen Verfahren auch keinerlei Zweifel daran geäußert, Bescheidadressatin zu sein. Abgesehen davon, dass es auf diesen Umstand nicht ankommt, hat die Klägerin ihre mehrfach im Zulassungsverfahren erhobene Behauptung, Herr O. sei nicht der einzige Geschäftsführer der Klägerin, nicht belegt. d) Soweit die Klägerin die Ordnungsverfügung wegen sachfremder Erwägungen als ermessensfehlerhaft ansieht, setzt sie sich schon nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Danach ist im Rahmen von § 17 Abs. 8 BNatSchG im Regelfall keine Ermessensentscheidung zu treffen. Ein gerichtlich beschränkt kontrollierbares Rechtsfolgenermessen werde erst eröffnet, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Annahme einer Atypik gegeben sei. Eine derartige Atypik hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt (Urteilsabdruck, Seite 20, oben). Unabhängig davon wäre es, wenn die Klägerin – wie sie es nunmehr darstellt – keinerlei auch nur im Ansatz verständliches Interesse an dem Zaun hätte, kein zu ihren Lasten gehender Umstand, wenn der Beklagte angenommen hätte, dass sie sich die Jagdausübungsinteressen des Geschäftsführers O. zu eigen gemacht hätte. Da das Vorbringen der Klägerin zur Unbestimmtheit der Ordnungsverfügung nach den vorstehenden Ausführungen nicht durchgreift, kann auch daraus kein Ermessensfehler hergeleitet werden. e) Ausgehend von der nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass mangels Atypik keine Ermessensentscheidung zu treffen war, kommt es nicht darauf an, ob eine Anhörung der Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW trotz Involvierung des Geschäftsführers ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin in die vorangegangenen Verfahren und dessen Hinweis darauf, dass nicht er, sondern die Klägerin Auftraggeber der Zaunes und damit statt seiner in Anspruch zu nehmen sei, noch erforderlich war und unterblieben ist. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nämlich nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So verhält es sich hier. Gründe für einen nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte gebundene Entscheidung wäre offensichtlich bei erfolgter Anhörung nicht anders ausgefallen, da die Klägerin keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die auf die Annahme einer Atypik führen könnten. Vgl. dazu, dass dies bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig der Fall ist Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 71. Unabhängig davon hat die Klägerin auch nicht mitgeteilt, was sie bei Anhörung hätte vortragen wollen. f) Erfolglos bleibt der Einwand der Klägerin, sie könne nicht zur Beseitigung von Bahnschwellen verpflichtet werden, da sie diese nicht habe verbauen lassen. Selbst wenn ihr Vortrag im Tatbestandsberichtigungsantrag vom 26. August 2019 zuträfe und sich die Bahnschwellen bereits vor Errichtung des Zauns an den betreffenden Stellen befunden hätten, wäre die Klägerin Verursacherin des Eingriffs. Auch Teile früherer – damals möglicherweise sogar bestandsgeschützter oder materiell-rechtmäßiger – Zäune, die nunmehr Teil der neuen Zaunanlage sind, nehmen an deren Schicksal teil. Jedweder Bestandsschutz ist durch die Beseitigung der früheren Zaunanlagen verloren gegangen. Der von der Klägerin zu verantwortende neue Zaun bildet eine einheitliche Anlage. Falls dabei Reste älterer Anlagen integriert wurden, sind sie nunmehr Teil dieser neuen Anlage. Nur um solche integrierten Bahnschwellen geht es. Dies wird durch die Wendung „durch Bahnschwellen verstärkt“ deutlich. Die Integration solcher älteren Teile ist auch auf den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 24. April 2019 übersandten Fotos 4 und 6 der Zaunanlage vom 9. April 2019 deutlich zu erkennen. g) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Ziffer 1 a) der angefochtenen Ordnungsverfügung auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Zaunanlage statt der dort genannten 3,5 km eine Gesamtlänge von 3,65 km aufweist. Der Regelungsgehalt ergibt sich eindeutig aus der zum Teil des Bescheidtenors gemachten Anlage 2, einer Karte. Unabhängig davon weiß die Klägerin als maßgebliche Bescheidadressatin sehr genau, welchen Zaun sie in Auftrag gegeben hat, und der angefochtene Bescheid lässt keinen Zweifel daran, dass die vollständige Anlage zu beseitigen ist. h) Fehl geht auch die Annahme, die angefochtene Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil sie sich nicht auf einen Rückbau auf ein noch hinnehmbares Maß beschränke. Im Rahmen von § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ist es nicht Aufgabe der Behörde, nach Möglichkeiten zu suchen, wie dem rechtswidrigen Zustand vielleicht auch durch irgendwelche Änderungen abgeholfen werden könnte. Sie verstößt dementsprechend nicht gegen das Übermaßverbot, wenn sie keine minder belastenden Änderungen vorschlägt, die zur Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustandes geeignet wären. Vgl. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 50. Dem Ordnungspflichtigen durch konkrete Vorgaben für einen bloßen Teilrückbau ggf. eine Anlage aufzudrängen, an der er möglicherweise gar kein Interesse mehr hätte, wäre vielmehr unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten problematisch. Der Ordnungspflichtige muss nicht die am einfachsten zu realisierende Alternative wählen, er kann vielmehr auch nach einer Beseitigung ganz auf das Vorhaben verzichten oder zu einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt mit einer gänzlich andersgearteten Realisierung beginnen. Im Übrigen wären die ggf. erforderlichen zeitintensiven Abstimmungen mit einer effektiven Gefahrenabwehr nicht vereinbar. Für die Konstellation eines vom Ordnungspflichtigen gewünschten Teilrückbaus kennt das nordrhein-westfälische Ordnungsrecht daher die Möglichkeit des Angebots eines Austauschmittels nach § 21 Satz 2 OBG NRW. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht konkret vorgetragen hat, wie die von ihr errichtete Zaunanlage überhaupt umgestaltet werden kann, um einen rechtmäßigen Zustand zu erreichen, wird die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens einer Behörde, das sich daran ausgerichtet hat, einer Störungslage effektiv entgegenzuwirken, durch das Angebot eines Austauschmittels, dessen Geeignetheit in einem weiteren, gesonderten Verfahren durch die Behörde zu prüfen ist, nicht in Zweifel gezogen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2014 - 8 A 2577/12 -, juris, Rn. 19. i) Auch mit ihrer These, sie sei fälschlicherweise als Verursacherin angesehen worden, dringt die Klägerin nicht durch. Es kann dahinstehen, ob allein der Verursacher im Sinne des § 15 BNatSchG Adressat einer auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gestützten Ordnungsverfügung sein kann und insoweit die „Theorie der unmittelbaren Verursachung“ greift. Denn jedenfalls hätte – entgegen ihrer Annahme – die Klägerin und nicht der jeweilige Grundstückseigentümer den Beitrag geleistet, durch den die Gefahrenschwelle überschritten worden ist. Vgl. dazu, dass es darauf ankommt OVG NRW, Urteil vom 20. September 2017 - 16 A 1920/09 -, juris, Rn. 82. Der Eingriff ist nicht durch Zustimmungen der Grundstückseigentümer zum Vorschlag der Klägerin unmittelbar verursacht worden, sondern durch die Beauftragung eines Bauunternehmens seitens der Klägerin, das den Zaun errichtet hat. Dies und nicht theoretische Planung/Abstimmung hat erst zu den physischen Veränderungen und damit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft geführt. Davon abgesehen wäre die Klägerin, selbst wenn die Auftragsvergabe bereits zuvor und unter der aufschiebenden Bedingung der Abgabe von Einverständniserklärungen der Grundstückseigentümer erfolgt wäre, als die Gesamtmaßnahme initiierende, planende, allein bezahlende und die Vielzahl der Grundstückseigentümer einbindende Auftraggeberin nach o. g. Theorie als Veranlasser/Hintermann der eine natürliche Einheit bildenden Handlungen Ordnungspflichtige. Vgl. zu solchen Konstellationen OVG NRW, Urteil vom 20. September 2017 - 16 A 1920/09 -, juris, Rn. 82 f. m. w. N. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört. Für die von der Klägerin formulierte zweiteilige Frage, „ob zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd im Sinne der Unberührtheitsklausel Nr. 4 des Landschaftsplans auch die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden zählt und wie bejahendenfalls die Ortsüblichkeit zu bestimmen ist“, ist schon die Erheblichkeit für die erstinstanzliche Entscheidung nicht dargelegt. Den ersten Teil der Frage hat das Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin bejaht. Hinsichtlich des zweiten Teils der Frage trägt die Klägerin nichts dafür vor, dass bei einer anderen Bestimmungsmethode für die Ortsüblichkeit als der vom Verwaltungsgericht angewandten ein für sie positives Ergebnis zu erzielen wäre. Darüber hinaus zeigt sie nicht auf, dass sich die Frage der Ortsüblichkeit ohne Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls, d. h. abstrakt für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren klären lässt. 3. Soweit die Klägerin als der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, legt sie dessen Vorliegen nicht dar. Diesbezüglich hätte es ihr u. a. oblegen, ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auszuführen, zu welcher konkreten Tatsache sich welche konkreten Ermittlungen aufgedrängt haben sollen, d. h. welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 220 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dem entspricht das Zulassungsvorbringen schon mangels Benennung einer Tatsachenfrage nicht. Die Frage, „wer unmittelbarer Verursacher“ ist, ist eine Rechtsfrage. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Errichtung der Zaunanlage in Absprache und im Einverständnis mit den Eigentümern/Bewirtschaftern von der Klägerin in Auftrag gegeben worden ist (Urteilsabdruck, Seite 17, unten). Damit ist es ersichtlich auch davon ausgegangen, dass die Zaunanlage nicht ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer errichtet worden wäre, ohne dass dies die von der Klägerin erhoffte Auswirkung auf seine rechtliche Würdigung hatte. Derartiges ist allenfalls für die Kausalität im Rahmen der Äquivalenztheorie hinreichend, nicht für eine unmittelbare Verursachung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und bezüglich der Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Ausweislich der Rechnung vom 1. März 2013 war der Beklagten der Zaun inklusive Toren 74.502,00 € wert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).