Beschluss
20 E 126/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0813.20E126.21.00
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Leitsätze
Die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ist nicht im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, wenn der Kläger zur Substantiierung seines Klagevorbringens auf bereits vorliegende Gutachten zurückgreifen kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ist nicht im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, wenn der Kläger zur Substantiierung seines Klagevorbringens auf bereits vorliegende Gutachten zurückgreifen kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) gegen den nach §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14. Dezember 2017 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für private Gutachten in Höhe von insgesamt 35.451,50 Euro sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, ist die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten nur ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn er mangels genügender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen allein durch Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung darlegen oder unter Beweis stellen könnte. Maßgeblich ist, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. Wer auf die Hinzuziehung externen Sachverstands angewiesen ist, um fachspezifischen Aussagen der Behörde substantiiert entgegentreten zu können, hat einen Anspruch auf Erstattung der notwendig angefallenen privaten Gutachterkosten, ohne dass es darauf ankommt, ob sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf das Privatgutachten stützt oder die Klage aus anderen Gründen Erfolg hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 9 KSt 3.20 -, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt hat, war die Einholung der Gutachten vorliegend nicht erforderlich, weil schon im vorangegangenen Gerichtsverfahren verschiedene Gutachten und Stellungnahmen eingeholt worden waren, auf die die Klägerin zur Substantiierung ihres Klagevorbringens zurückgreifen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 28 ff., 41 ff., 49 ff., 58 ff., 74. Insbesondere stellt die Klägerin nicht in Frage, dass sich die früheren Gutachten bereits umfangreich zu den Risiken einer Grundwassermessstelle im Schadenszentrum verhielten. Sie bestätigt vielmehr, dass die früheren Gutachter diese Gefahrenlage in ihren fachlichen Stellungnahmen nachdrücklich beschrieben hatten. Inwieweit vor diesem Hintergrund die neuen Gutachten zur Substantiierung ihres Klagevortrags erforderlich gewesen sein sollen, legt die Klägerin nicht dar. Soweit sie darauf verweist, dass die neuen Gutachten ein Alternativkonzept erläutern, das als Austauschmittel im Sinn von § 21 Satz 2 OBG NRW anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt, dass das Angebot eines Austauschmittels für den Erfolg der Anfechtungsklage nicht erforderlich ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 20. Vielmehr wird die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens einer Behörde, das sich daran ausgerichtet hat, einer Störungslage effektiv entgegenzuwirken, durch das Angebot eines Austauschmittels, dessen Geeignetheit in einem weiteren, gesonderten Verfahren durch die Behörde zu prüfen ist, nicht in Zweifel gezogen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2025 - 7 A 297/24 -, juris, Rn. 7, vom 31. August 2020 - 21 A 3729/19 -, juris, Rn. 52, und vom 7. August 2014 - 8 A 2577/12 -, juris, Rn. 19. Das Angebot eines Austauschmittels mag daher auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein, weil es zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits beiträgt. Es ist aber nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich, wenn - wie hier - die fachlichen Angriffspunkte gegen die angefochtene Ordnungsverfügung bereits durch frühere Gutachten substantiiert sind. Entgegen dem Einwand der Klägerin war die Einholung weiterer Gutachten hier auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beklagte die hinreichende Qualifikation der früheren Gutachter bezweifelt hatte. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann es einem klagenden Beteiligten grundsätzlich zugemutet werden, zunächst auf ein - wie hier - bereits vorhandenes und für die eigene Position streitendes Gutachten zu rekurrieren, erforderlichenfalls weitergehenden Beweis anzubieten und die gerichtliche Reaktion abzuwarten, anstatt zur Klageerhebung bereits "gleichsam vorsorglich" eine neue fachgutachterliche Stellungnahme vorzulegen. Der Gedanke einer Absicherung der eigenen Argumentation durch ein vorsorglich eingeholtes jüngeres, die eigene Position noch einmal bekräftigendes Gutachten bzw. eine solche gutachterliche Stellungnahme mag Ausdruck des Strebens nach einer optimalen Prozessführung sein, lässt sich aber mit dem Gebot der sparsamen Prozessführung nicht vereinbaren. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 26; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 9 E 572/16 -, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767 -, juris, Rn. 14. Dass die Umstände des vorliegenden Falls keine Grundlage dafür bieten, hier ausnahmsweise von diesen allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits im Einzelnen zutreffend dargelegt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 29 ff., 42, 51 f., 55, 58 ff., 74. Entgegen dem Einwand der Klägerin hat das Verwaltungsgericht insbesondere nicht in Frage gestellt, dass im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Düsseldorf ‑ 17 L 1567/14 ‑) und den teilweisen Misserfolg im vorangegangenen Klageverfahren (VG Düsseldorf ‑ 17 K 6189/06 -, OVG NRW ‑ 16 A 85/09 ‑) für die Klägerin durchaus Veranlassung bestand, ein zusätzliches Privatgutachten einzuholen, um ihre Position im Sinn einer optimalen Prozessführung zu stärken. Das Verwaltungsgericht hat aber auch insoweit bereits zutreffend ausgeführt, dass zum einen auch die besondere Prozesssituation eines Eilverfahrens nicht die Notwendigkeit begründet, inhaltlich gleichbleibende Streitkomplexe, die bereits mehrfach gutachterlich bearbeitet wurden, einer erneuten sachverständigen Prüfung zu unterziehen, und dass zum anderen auch das vorangegangene Klageverfahren nicht den Schluss rechtfertigte, dass die Einholung weiterer Gutachten notwendig war, um den fachspezifischen Bewertungen der Beklagten substantiiert entgegentreten zu können. Insbesondere waren die entsprechenden Gutachten im vorangegangenen Klageverfahren zum Teil erst im Berufungszulassungsverfahren vorgelegt und dort als erstattungsfähig angesehen worden und hatte das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die Gutachten nicht aussagekräftig waren, sondern war im Gegenteil davon ausgegangen, dass die Klägerin damit ihrer Substantiierungslast genügt hatte. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 36, 39, 49; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2015 - 16 E 370/14 ‑, juris, Rn. 5, 9. Unabhängig davon können die Besonderheiten des Eilverfahrens jedenfalls nicht die Erstattungsfähigkeit im vorliegenden Hauptsacheverfahren rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Gutachterkosten auch deshalb ausscheidet, weil nicht abzugrenzen ist, inwieweit sie die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung untermauern und inwieweit sie sich auf die Erstellung des Alternativkonzepts als Austauschmittel im Sinn von § 21 Satz 2 OBG NRW beziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.