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Beschluss

13 B 1220/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0827.13B1220.20NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie angeordnete Verpflichtung, auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. besuchen eine weiterführende Schule und der Antragsteller 3. eine Grundschule in M. (Kreis Unna). § 1 der Verordnung zur Neuregelung der Bestimmungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), berichtigt durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 738), lautet wie folgt: § 1 Schulische Gemeinschaftseinrichtungen (1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus ist die unterrichtliche, die sonstige schulisch-dienstliche und - nach Zulassung durch den Schulträger - die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt. (2) Die unterrichtliche Nutzung (insbesondere Unterricht, Arbeitsgemeinschaften, Angebote im Sinne von § 9 des Schulgesetzes NRW und die jeweils damit im Zusammenhang stehenden Annexnutzungen wie beispielsweise Pausen und Freistunden) bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 7, wobei das Nähere durch das für Schule zuständige Ministerium geregelt wird. (3) Alle Personen, die sich in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind, auch im Unterricht, verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes ergibt. (4) In Schulen der Primarstufe oder mit Primarstufe ist keine Mund-Nase-Bedeckung erforderlich für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4, solange Unterricht stattfindet und sie auf ihren Sitzplätzen sitzen, sowie in den Räumen der Ganztags- und Betreuungsangebote. (5) Für Lehrkräfte und die Betreuungskräfte ist keine Mund-Nase-Bedeckung erforderlich, wenn sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum einhalten. (6) Abweichend von Absatz 3 kann 1. die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen, 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden. (7) In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung sowie für jedes Ganztags- und Betreuungsangebot sind darüber hinaus die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren. (8) Eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung im Sinne von Absatz 1 ist insbesondere gegeben bei 1. der Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) gemäß den Absätzen 9 und 10 sowie der Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte, 2. der Erledigung von nicht unterrichtlichen Dienstaufgaben durch Lehrkräfte, 3. Staatsprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen oder Auswahlgesprächen (Einstellung/Laufbahnwechsel) und bei der Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte, 4. der Wahrnehmung von Aufgaben der Mitwirkung in der Schule (§§ 65 bis 75 des Schulgesetzes NRW), 5. der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulbegleitung als Teilhabe an Bildung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie 6. Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen, wenn diese Veranstaltungen keinen überwiegend geselligen Charakter haben. (9) Zulässig ist die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in den Schulräumlichkeiten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. (10) Zulässig ist die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht. (11) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend. (12) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren. Die Antragsteller haben am 14. August 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sei unverhältnismäßig. Der vom Verordnungsgeber geltend gemachte signifikante Anstieg der Neuinfektionszahlen sei statistisch nicht belegt. Zwar habe die absolute Zahl der positiv Getesteten zuletzt zugenommen, allerdings seien auch erheblich mehr Testungen durchgeführt worden, sodass die Rate der positiven Tests im Ergebnis nicht wesentlich gestiegen sei. Hinzu komme ein bestimmter Anteil falsch-positiver Tests mit der Folge, dass sich nicht hinter jedem positiven Test eine tatsächliche Infektion verberge. Zudem sei die Maskenpflicht aufgrund der Ausgestaltung der Regelungen nicht geeignet, die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen. So gelte für die Schüler der Primarstufen während des Schulunterrichts grundsätzlich eine Maskenpflicht mit Ausnahme der Unterrichtszeit, in der sie auf ihren Plätzen säßen. Dagegen müssten dieselben Schüler, die nachmittags die offene Ganztagsbetreuung besuchten, in den Gruppenräumen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, obwohl die Klassen während der Nachmittagsbetreuung sogar gemischt würden. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum die Schüler der weiterführenden Schulen während der gesamten Schulzeit eine Maske tragen müssten, mitunter aber dieselben Schüler(teil)gruppen während eines gemeinsamen Mittagessens in der Schulmensa ohne Abstand und Maske zusammenträfen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sei auch aufgrund der vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Unterrichtseinheiten ungeeignet zur Zweckerreichung, da z. B. virushaltige Aerosole während des Sprachunterrichts ohne Maskenpflicht in die Raumluft der Klassenzimmer ausgestoßen werden könnten, sodass ein Schutz auch nicht mehr durch die Abstandsregelungen gewährleistet wäre. Ebenso bestehe für Lehrkräfte eine Ausnahme von der Tragepflicht bei Einhaltung des Abstandsgebots, obwohl nachgewiesen sei, dass virushaltige Aerosole sich über mehrere Meter in der Raumluft verteilen könnten. Die Maskenpflicht sei auch nicht erforderlich. Die Grundschulöffnung vor den Sommerferien habe gezeigt, dass diese Schulen das Infektionsgeschehen nicht maßgeblich beeinflussten. Gegenüber der Anordnung einer Maskenpflicht sei die Umsetzung eines Testkonzepts zur Bewältigung etwaiger Risiken die mildere Maßnahme. Überdies gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die Ansteckungsgefahr durch Kinder bis zum Pubertätsbeginn gering sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum nur die Schüler in den Primarstufen von der Maskenpflicht im Unterricht befreit seien. In den Pausenzeiten könne die Verpflichtung durch die Einhaltung des Abstandsgebots ersetzt werden, wenn z. B. versetzte Pausenzeiten oder aufgeteilte Pausenbereiche eingeführt würden. Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Mindestabstand eingehalten werden könne, müsse den Schülern ein Anspruch zugestanden werden, die Mund-Nase-Bedeckung ablegen zu dürfen. Mildere Maßnahmen seien beispielsweise auch die Anmietung zusätzlicher Räume, die Einführung eines Schichtbetriebs oder die Unterrichtung im Freien. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der gesamten Schulzeit, die bis zu acht Stunden betragen könne, sei unangemessen. Bei langer Tragedauer leide die Konzentrationsfähigkeit der Schüler, auch werde die Kommunikation durch die Alltagsmaske eingeschränkt und es seien psychische Folgeschäden zu erwarten. Nicht einzusehen sei im Übrigen, dass trotz angeblich steigender Neuinfektionszahlen Kontaktsport in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Personen betrieben und an Festen mit herausragendem Anlass bis zu 150 Personen teilnehmen dürften. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 Abs. 3 bis 6 CoronaBetrVO bis zur einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Vorschrift und beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). 1. Ein - noch zu erhebender - Normenkontrollantrag in der Hauptsache bliebe voraussichtlich ohne Erfolg, weil sich der angegriffene § 1 Abs. 3 bis 6 CoronaBetrVO bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Vgl. zu den Entscheidungsmaßstäben BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2019 ‑ 13 B 398/20.NE ‑, juris, Rn. 32, und vom 26. August 2019 - 4 B 1019/19.NE ‑, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 ‑ 2 MN 379/19 ‑, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris, auf den zur weiteren Begründung Bezug genommen wird, unter anderem entschieden, dass die in § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO enthaltene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Unterrichts an weiterführenden Schulen voraussichtlich rechtmäßig ist und sie insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Zwar stelle die Verpflichtung, auch im Unterricht grundsätzlich eine Alltagsmaske zu tragen, für die betroffenen Schüler eine erhebliche Belastung dar. Diese erscheine in der Abwägung mit den damit verfolgten Zielen - die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern sowie deren Bezugspersonen zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen - sowie unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen (§ 1 Abs. 5 und 6 CoronaBetrVO) und der aus der schulischen Fürsorgepflicht resultierenden Gestaltungsspielräume (z. B. Ermöglichung von „Maskenpausen“ und Reaktion auf akut auftretende Beeinträchtigungen) derzeit jedoch zumutbar. Für die Annahme, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung allgemeine Gesundheitsgefahren für die Schüler hervorrufe, fehle es an hinreichend belastbaren Erkenntnissen. Es sei voraussichtlich auch unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Einschätzungen, wonach speziell Kinder unter zehn Jahren eine geringere Rolle im Infektionsgeschehen spielten, (nur) die Schüler der Primarstufen von der Maskenpflicht während des Unterrichts befreie. Die Maßnahme sei auch angemessen, soweit die Verpflichtung zu Beeinträchtigungen des Schulunterrichts und zu erschwerten Unterrichtsbedingungen führe, weil die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht aus virologischer Sicht einen wesentlichen Beitrag dazu leiste, in der gegenwärtigen pandemischen Lage in Nordrhein-Westfalen erneute coronabedingte (Teil-)Schließungen von Schulen so weit wie möglich zu vermeiden, und sie insoweit dem Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung und Erziehung Rechnung trage. An diesen Erwägungen hält der Senat unter Beachtung der von den Antragstellern vorgetragenen Einwände fest. Die vorhergehenden Ausführungen berücksichtigend, ist auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Aufenthalts auf dem Schulgelände und im Schulgebäude außerhalb des Unterrichtsbetriebs voraussichtlich rechtmäßig. Die sog. Maskenpflicht dient insoweit ebenfalls dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen, und genügt aller Voraussicht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber annimmt, dass Schüler und Jugendliche in den Gängen, Sanitärbereichen oder Gemeinschaftsräumen der Schule sowie auf den Schulhöfen während gemeinsamer Pausen den Abstand von mindestens 1,5 Metern nicht immer einhalten (können), sodass die unbemerkte Übertragung des Virus allein durch kontaktbeschränkende und hygienische Maßnahmen nicht hinreichend verhindert werden kann und es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedarf. Die Antragsteller stellen mit ihrem Vorbringen weder die Gefahrenprognose des Verordnungsgebers über das aktuelle Infektionsgeschehen noch die Verhältnismäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung als Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus durchgreifend in Frage. Sie zeigen auch nicht auf, dass die Regelungen inkohärent sind und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Insoweit wird folgendes ergänzend angemerkt: a. Der Einwand, der Antragsgegner stütze sich zu Unrecht (unter anderem) auf einen ‑ erneuten ‑ Anstieg der Neuinfektionszahlen, verfängt bei vorläufiger Bewertung nicht. Nach den Angaben des Robert Koch-Instituts sind die steigenden Fallzahlen nicht allein mit den vermehrten Testungen zu erklären, sondern vielmehr auch Folge vieler kleiner Ausbrüche, zum Beispiel am Arbeitsplatz oder in Gesundheitseinrichtungen, im privaten Umfeld oder unter Reiserückkehrern. Vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, Sind die erhöhten Fallzahlen nur auf die erhöhten Testzahlen zurückzuführen?, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/ FAQ/NCOV2019/gesamt.html?nn=13490888, Stand: 7. August 2020. Dass diese Einschätzung fehlerhaft wäre, ist nicht erkennbar und wird auch von den Antragstellern nicht dargetan. Im Gegenteil zeigen die von ihnen selbst angeführten Daten des Robert Koch-Instituts aus dem COVID-19-Lagebericht vom 5. August 2020, dass der Anteil positiver Tests seit der 30. Kalenderwoche (zunächst) wieder gestiegen ist, während zuvor über einen längeren Zeitraum die Fallzahlen trotz einer Zunahme an Testungen gefallen waren. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass die Positivenrate von 1,0 in der 31. Kalenderwoche nur geringfügig höher liege als der in der 24. Kalenderwoche und damit unmittelbar vor Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in der Primarstufe mit 0,9 ermittelte Anteil positiver Coronatests, spricht dies voraussichtlich schon deshalb nicht gegen den vom Antragsgegner angenommenen Handlungsbedarf, weil die Ausgangslage damals eine andere war. Denn anders als heute war die Zahl der Neuinfektionen vor den Sommerferien (trotz zunehmender Testungen) über einen längeren Zeitraum (kontinuierlich) rückläufig. Insoweit ergibt sich eine abweichende Bewertung voraussichtlich auch nicht mit Blick auf die Spezifität der verwendeten PCR-Tests. Der Umstand, dass der Test mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit ein falsch-positives Ergebnis liefert, stellt die Annahme eines neuerlichen Anstiegs der Neuinfektionen für sich genommen nicht in Frage, zumal weder die Antragsteller vorgetragen haben noch sonst ersichtlich ist, dass die Falsch-Positiv-Rate inzwischen (deutlich) gestiegen wäre. b. Entgegen der Auffassung der Antragsteller entfällt die Eignung der streitigen Maßnahmen zur Reduzierung der mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den Schulen einhergehenden Ansteckungsgefahr nicht deswegen, weil Lehrkräfte (der Primarstufen und weiterführenden Schulen) nach § 1 Abs. 5 CoronaBetrVO keine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen, wenn sie das Abstandsgebot zu anderen Personen im Raum einhalten, und nach § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 CoronaBetrVO an weiterführenden Schulen Ausnahmen von der Maskenpflicht insbesondere in bestimmten Unterrichtseinheiten aus pädagogischen Gründen angeordnet werden können. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Aerosolübertragung wird die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung hierdurch nicht in einer Weise ausgehöhlt, dass sie im Übrigen keinen wirksamen Beitrag mehr dazu leisten könnte, die Übertragungsrisiken in den Schulen wirksam zu verringern. Gleiches gilt dafür, dass die Schüler der Primarstufen während der Schulzeit - mit Ausnahme der Unterrichtszeit, während der sie auf ihrem Platz sitzen - grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen, wohingegen ein Teil derselben Schüler während des Besuchs der offenen Ganztagsbetreuung am Nachmittag in den Gruppenräumen von der Maskenpflicht befreit ist. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners handelt es sich bei dieser Ausnahme um einen weiteren Baustein im Rahmen seines Konzepts der „tastenden“ Lockerung und Öffnung des gesellschaftlichen und insbesondere schulischen Lebens bei gleichzeitiger Beobachtung des Infektionsgeschehens. Dass die Maskenpflicht unter dieser Prämisse nutzlos wäre, erkennt der Senat nicht. Denn das Angebot der offenen Ganztagsbetreuung wird - so der Verordnungsgeber - erfahrungsgemäß nur von einer geringen Anzahl von Schülerinnen und Schülern wahrgenommen. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgeht, dass Schülern der Primarstufen aufgrund ihres jungen Alters nicht zugemutet werden kann, auch am Nachmittag während des Spielens und Tobens im Rahmen der Ganztagsbetreuung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ebenso wird die Eignung der Maskenpflicht nicht dadurch aufgehoben, dass die Schülerinnen und Schüler in der Schulmensa gemeinsam, ohne Einhaltung eines Mindestabstands und Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, Mahlzeiten einnehmen dürfen. Essen und Trinken während des Schulalltags sind unverzichtbarer Bestandteil des schulischen Lebens und für das körperliche und geistige Wohlbefinden der Schüler unerlässlich. Schulmensen sind hierfür ein wesentliches Element. Zwar wird dadurch zwangsläufig ein zusätzliches Infektionsrisiko geschaffen. Ein solches entsteht aber ebenfalls, wenn sich Schülergruppen bei der Versorgung außerhalb der Schulmensa nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 CoronaSchVO z. B. in einem Bistro an einen Tisch setzen oder im öffentlichen Raum unter Beachtung von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 CoronaSchVO zusammensitzen. Da die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung keine Maßnahme darstellt, die eine Verbreitung des Coronavirus gänzlich ausschließt, ist diese Einschränkung des Schutzniveaus hinnehmbar, ohne die Maßnahme als solche in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass Mensen regelmäßig über eine große Kubatur verfügen und der Luftaustausch typischerweise besser gewährleistet werden kann als in den Klassenzimmern. c. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen Maßnahmen ziehen die Erforderlichkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht nicht durchgreifend in Zweifel. So mag zwar die Anregung, den Unterricht ins Freie zu verlegen, im Einzelfall eine Alternative zum Frontalunterricht im Klassenzimmer bieten. Aufgrund von z. B. insbesondere Wettereinflüssen, örtlichen Gegebenheiten und möglichen Ablenkungen ist sie aber jedenfalls weder flächendeckend noch in jedem Unterrichtsfach umsetzbar. Die generelle Einführung gestaffelter Pausenzeiten dürfte schon daran scheitern, dass die Lehrkräfte in verschiedenen Klassen unterrichten und daher eine Synchronisierung der Pausenzeiten erforderlich erscheint. Der Vorschlag, Plexiglasscheiben zwischen den Schülern aufzustellen, dürfte bereits mit Blick auf die Vielzahl von Klassenräumen und Schülern nicht realisierbar sein. Soweit die Antragsteller darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass jedenfalls in den Grundschulen zur Bewältigung verbleibender Infektionsrisiken die Umsetzung eines „Testkonzepts“ ein milderes Mittel zur Maskenpflicht darstelle, ist dem bei vorläufiger Würdigung nicht zu folgen. Wie eine solche (landesweite) Teststrategie unter Berücksichtigung asymptomatischer Krankheitsverläufe aussehen soll, ist in der aktuellen Lage unklar. Jedenfalls dürfte eine regelmäßige Testung aller Grundschüler an den vorhandenen, derzeit bereits weitgehend ausgelasteten Testkapazitäten scheitern und sich aufgrund der zwangsläufig entstehenden Zeitverzögerung zwischen Testung und Vorliegen der Ergebnisse nicht als ebenso effektive Maßnahme zur Reduzierung der Viruszirkulation erweisen. d. Die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske im Unterricht ist aus Gründen des Schutzes von Gesundheit und Leben angesichts aktuell steigender Neuinfektionszahlen und vorhandener Unsicherheiten bei der Bewertung des Ausbruchsgeschehens weiterhin gerechtfertigt. Insbesondere begegnet die Angemessenheit der Maßnahme entgegen dem Antragsvorbringen nicht deshalb beachtlichen Bedenken, weil die Schüler regelmäßig eine Mehrzahl von Mund-Nase-Bedeckungen benötigen, da diese im Verlauf des Schultages ggf. mehrfach gewechselt und wiederverwendbare Masken gewaschen werden müssen. Sofern die Antragsteller meinen, die Anschaffungskosten der Alltagsmasken seien unverhältnismäßig, sind sie darauf zu verweisen, dass nur das Tragen einfacher Bedeckungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO) verlangt wird. Solche können, wenn sie nicht ohnehin vorhanden sind, selbst hergestellt oder im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden. Sofern wiederverwendbare Masken genutzt werden, um Kosten zu sparen, ist es nicht unzumutbar, diese regelmäßig zu waschen. Der Senat erkennt auch nicht, dass die geltenden Schutzmaßnahmen einseitig und damit unangemessen zu Lasten der Schüler angeordnet worden sind, weil der Verordnungsgeber für bestimmte Freizeitaktivitäten wie beispielsweise bei der Ausübung nicht-kontaktfreier Sportarten mit bis zu 30 Personen von der Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebots und zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung absieht und stattdessen die Sicherstellung einer Kontaktpersonennachverfolgung vorschreibt (vgl. § 9 Abs. 2 CoronaSchVO) sowie in geschlossenen Räumen zudem eine gute Durchlüftung verlangt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO). Es ist unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber situationsabhängig auf unterschiedliche Schutzmaßnahmen zurückgreift und diese ggf. - je nach Zweckmäßigkeit - kombiniert. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Verordnungsgeber mit der Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gerade auch im Interesse der Kinder und Jugendlichen die Aufrechterhaltung des schulischen Regelbetriebs sicherzustellen versucht. e. Voraussichtlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierende Regelungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sind. St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015 - 1 BvR 2880/11 -, juris, Rn. 38 f., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 76. Dabei ist die sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen. Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 14. April 2020 ‑ 13 MN 63/20 -, juris, Rn. 62, und vom 14. Mai 2020 - 13 MN 165/20 -, juris, Rn. 45. Nach diesen Maßgaben stellt es voraussichtlich keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, dass nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO an Festen mit einem herausragenden Anlass (z. B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- und Abschlussfeiern) bis zu 150 Personen teilnehmen dürfen und das Abstandsgebot sowie eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dabei nicht gelten, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO sichergestellt sind. Die beispielhafte Aufzählung der von § 13 Abs. 5 CoronaSchVO erfassten Ereignisse verdeutlicht, dass es sich entweder um einmalig stattfindende oder jedenfalls nur in größeren Abständen wiederkehrende Veranstaltungen handelt. Die Begrenzung der Gruppengröße soll gewährleisten, dass beim Auftreten eines Infektionsfalls eine Kontaktpersonennachverfolgung effektiv durchführbar bleibt. Vgl. dazu auch Robert Koch-Institut, Infektionsumfeld von erfassten COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/38/Art_01.html?nn=13490888, Stand: 21. August 2020; WDR, Streit um private Feiern: „150 Teilnehmer sind nicht zuviel“, 23. August 2020, abrufbar unter: https:// www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/corona-private-feiern-obergrenze-nrw-100.html. Daran anschließend unterscheidet sich der Schulunterricht bei typisierender Betrachtung signifikant von den Festen mit herausragendem Anlass. Denn er findet in der Regel kontinuierlich fünf Tage die Woche über mehrere Stunden statt und begründet (damit) eine fortwährende Infektionsgefahr für eine erheblich größere Anzahl an Schülern und Lehrern. Dass nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 CoronaSchVO die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Einhaltung eines Mindestabstands während der Sportausübung mit bis zu 30 Personen zulässig ist, wenn die Kontaktpersonenrückverfolgung nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO sichergestellt ist, dürfte ebenfalls keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz begründen. Auch insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der verschiedenen Sachverhalte. Im Übrigen wird das mit der Sportausübung verbundene Infektionsrisiko ebenso beim Schulsport hingenommen, § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 CoronaBetrVO und § 9 Abs. 8 CoronaSchVO. Schließlich liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere auch nicht deshalb vor, weil die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht nur in den Schulgebäuden besteht, sondern auch auf dem Schulgelände im Freien. In diesen Regelungen ist keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte zu erkennen. Die Maskenpflicht rechtfertigt sich für beide Fallgruppen aus dem erhöhten Infektionsrisiko, das entsteht, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden. Zwar ist nach gegenwärtigen Erkenntnissen davon auszugehen, dass die Übertragung des Virus im Freien insgesamt selten vorkommt, allerdings verweist das Robert Koch-Institut auch dort für die Vermeidung einer Übertragung durch Aerosole auf die Notwendigkeit Mindestabstände einzuhalten, sodass es voraussichtlich nicht zu beanstanden ist, eine Maskenpflicht anzuordnen, wenn diese Vorkehrung bei generalisierender Betrachtung nicht immer möglich ist. Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) , Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1, Stand: 21. August 2020; Senatsbeschluss vom 13. August 2020 - 13 B 984/20.NE -, Abdruck S. 8 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 20 NE 20.1477 -, juris, Rn. 19 f. 2. Soweit im Hinblick auf die vorliegend nur summarisch mögliche Prüfung Unsicherheiten bei der rechtlichen Beurteilung fortbestehen, hält der Senat abschließend an der in dem Verfahren 13 B 1197/20.NE ergänzend vorgenommenen folgenorientierten Interessenabwägung fest. Auch bei nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens bleibt es dabei, dass die mit dem weiteren Vollzug der angegriffenen, zeitlich befristeten Schutzmaßnahmen einhergehenden Beschränkungen und Nachteile das mit diesen verfolgte Interesse, das Infektionsgeschehen trotz Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglichst effektiv einzudämmen, nicht deutlich überwiegen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint daher selbst bei ‑ unterstellt ‑ (allenfalls) offenen Erfolgsaussichten nicht dringend geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).