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Beschluss

14 A 3590/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0814.14A3590.19A.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie wurde am 25.1.1999 in Aleppo geboren. Ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen, in den Jahren 2015 in Syrien und 2017 im Bundesgebiet geborenen Kinder wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 3.9.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin reiste mit ihrem erstgeborenen Kind im Wege der Familienzusammenführung am 30.1.2017 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Am 29.12.2017 beantragte sie für sich und ihre Kinder Asyl und machte vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu ihren Ausreisegründen geltend: Sie sei vor dem Krieg in Syrien geflohen. Weil ihr Mann sich dem Wehrdienst entzogen habe, sei sie von Soldaten der syrischen Regierung bedroht worden. Sie habe Angst vor der syrischen Regierung und der Freien Syrischen Armee. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.11.2018 erkannte das Bundesamt den Kindern der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Klägerin gewährte das Bundesamt mit Bescheid vom 5.6.2018 subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 den weitergehenden Asylantrag ab. Die Klägerin hat gegen die Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, ihr drohe wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt politische Verfolgung. Außerdem habe sie mit Blick auf ihren Ehemann Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz. Der Zeitpunkt ihrer Antragstellung könne ihr nicht entgegen gehalten werden. Auch ihren Kindern sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5.6.2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von ihrem in Syrien geborenen Sohn nach § 26 Abs. 3, 5 AsylG, da ihm lediglich abgeleitet von seinem Vater die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und macht geltend, die Berufungsbegründung der Beklagten durch Bezugnahme auf den Zulassungsantrag sei unzureichend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Berufung ist zulässig. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Die mit Schriftsatz vom 3.3.2020 rechtzeitig vorgelegte Berufungsbegründung entspricht diesen Anforderungen. Sie führt den Berufungsantrag (Abänderung des Urteils und Klageabweisung) und die Berufungsgründe auf. Richtig ist, dass diese mit einem Satz kurz ist. Es wird auf die Bescheidbegründung, die Darlegungen im Berufungszulassungsantrag und auf den Zulassungsbeschluss sowie auf das Urteil des Senats vom 1.8.2019 - 14 A 3472/18.A - Bezug genommen. Das Erfordernis der Berufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob, in welchem Umfang und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens ggf. auch unter veränderten tatsächlichen Verhältnissen festhalten will. Mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz dokumentiert der Berufungskläger nach Erlass des Zulassungsbeschlusses, dass er an dem Berufungsverfahren ggf. auch bei nur teilweise zugelassener Berufung noch interessiert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2013 ‑ 4 B 41.13 ‑, juris, Rn. 6, m.w.N. Die Berufungsgründe müssen substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Erfolgt die Berufungsbegründung durch die ‑ zulässige ‑ Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, muss dieser den genannten Anforderungen genügen. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 ‑ 9 B 372.99 ‑, juris, Rn. 4. Hier hat die Beklagte in dem in Bezug genommenen Zulassungsantrag die Zulassung der Berufung begehrt, weil das angegriffene Urteil die grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfe, ob auf der Grundlage von § 26 Abs. 3, 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von einer Person zuerkannt werden könne, der selbst auf der Grundlage von § 26 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Damit sind Inhalt, Umfang und Zweck des Berufungsangriffs hinreichend dargelegt. Die Berufung ist auch begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt sich nicht aus den vor dem Bundesamt vorgebrachten Gründen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Klägerin aus Furcht vor den Kriegseinwirkungen das Land verlassen hat. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris, Rn. 34 ff.,vom 18.4.2019 ‑ 14 A 2608/18.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris, Rn. 41 ff und vom 13.3.2020 ‑ 14 A 2778/17.A ‑, NRWE, Rn. 35 ff. und juris, Rn. 33 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff., Beschlüsse vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 28 ff., und vom 16.1.2020 ‑ 2 LB 731/19 ‑, juris, Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 18 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22.6.2018 ‑ 21 B 18.30852 ‑, juris, Rn. 22 ff., insbes. 35; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 13. Das angegriffene Urteil und der Vortrag der Klägerin geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass sich ihr Ehemann durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen müsste und dass ihr deswegen Sippenverfolgung drohe. Der Senat hält nämlich nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen und zur Bewertung abweichender Rechtsprechung anderer Obergerichte OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 39 ff. und juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris, Rn. 41 ff. und vom 18.4.2019 ‑ 14 A 2608/18.A ‑, NRWE, Rn. 48 ff. und juris, Rn. 46 ff., und vom 13.3.2020 ‑ 14 A 2778/17.A ‑, NRWE, Rn. 45 ff. und juris, Rn. 43 ff. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Asylbewerbern, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Ebenso politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschlüsse vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff., und vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 32 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 3 B 28.17 ‑, juris, Rn. 25 ff.; Schl.-H. OVG, Urteile vom 4.5.2018 ‑ 2 LB 17/18 ‑, juris, Rn. 88 ff. und 127 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 41 ff. und 104; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 25 ff., Bay. VGH, Urteil vom 12.4.2019 ‑ 21 B 18.32459 ‑, Bayern.Recht, Rn. 42 ff., und Sächs. OVG, Urteil vom 21.8.2019 ‑ 5 A 50/17.A ‑, juris, Rn. 31 ff., jeweils unter Aufgabe der in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung; a.A. OVG M.-V., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 2 L 238/13 ‑, juris; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 69 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018 ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 16 ff. Ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Sätze 1, 2 AsylG. Nach diesen Vorschriften wird auf Antrag dem Ehegatten eines international Schutzberechtigten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2. die Ehe mit dem Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als Schutzberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Klägerin ist am 30.1.2017 und damit nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes mit Bescheid vom 3.9.2015 eingereist. Sie hat ihren Asylantrag auch nicht unverzüglich nach ihrer Einreise, sondern erst am 29.12.2017 gestellt. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU dürfe ihr Antrag nicht wegen nicht unverzüglicher Antragstellung abgelehnt werden. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU regelt nicht die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insofern verweist Art. 2 Buchstabe g der Richtlinie 2013/32/EU auf die Voraussetzungen des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU, die die Klägerin nicht erfüllt. Ihren auf diese Flüchtlingseigenschaft bezogenen Antrag hat die Beklagte nicht wegen zu später Antragstellung, sondern wegen fehlender flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung abgelehnt. Der Antrag auf internationalen Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG wird von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht erfasst, da er nur Anträge auf internationalen Schutz für Flüchtlinge betrifft (Art. 2 Buchst. i) und j) i.V.m. Buchst. g) der Richtlinie 2013/32/EU). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von der Flüchtlingsanerkennung ihres minderjährigen Sohnes aus § 26 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. Hiernach werden die Eltern eines minderjährigen ledigen international Schutzberechtigten auf Antrag als Flüchtlinge anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des international Schutzberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des international Schutzberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des international Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den international Schutzberechtigten innehaben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der minderjährige Sohn der Klägerin auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG als Flüchtling anerkannt worden sind. Auf dieser Grundlage kann weiteren Familienangehörigen die Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Vgl. hierzu m. w. N.: OVG NRW, Urteil vom 24.6.2020 - 14 A 4681/19.A -, juris, Leitsatz und Rn. 42 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.