Leitsatz: Der mit Blick auf einen erworbenen Hochschulabschluss angestrebte Wechsel einer Beamtin bzw. eines Beamten in die für sie bzw. ihn höhere Laufbahn des höheren Dienstes kann nicht auf der Grundlage einer Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach den §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV erfolgen, weil diese Vorschriften auf den Fall der Einstellung (Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses) zugeschnitten und daher nicht auf Fälle eines angestrebten Laufbahnwechsels anwendbar sind. Einschlägig in diesen Fällen ist vielmehr die Regelung des § 24 BLV, die sich im Übrigen im Verhältnis zu den §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV – deren Anwendbarkeit insoweit unterstellt – als spezieller erweisen würde. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.482,71 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Allerdings ist sie nicht schon unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht namentlich nicht entgegen, dass der Antragsteller weder in seiner Beschwerdeschrift vom 18. März 2020 noch in seiner innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO allein vorgelegten Beschwerdebegründung vom 6. April 2020 einen Antrag formuliert hat. Zwar ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO das Erfordernis, dass die Begründung (u. a.) einen bestimmten Antrag enthalten muss. Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags ist aber ausnahmsweise unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung gleichwohl klar ergibt. Diese Annahme findet ihre Rechtfertigung in dem begrenzten Zweck der Regelung. Das Antragserfordernis soll den Beschwerdeführer (nur) dazu veranlassen, sein Begehren nach Zielrichtung und Umfang eindeutig festzulegen und das Gericht so in die Lage zu versetzen, eine das Begehren erschöpfende Entscheidung zu fällen. Für einen darüber hinausgehenden Willen des Gesetzgebers, das in Rede stehende Antragserfordernis rein formell und damit strenger als bei anderen wortgleichen Regelungen wie z. B. bei § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu verstehen, gibt es keine Anhaltspunkte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2018– 1 B 655/18 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., und vom 28. November 2018 – 1 B 1466/18 –, juris, Rn. 3, (jeweils in Verfahren, in denen der dortige Antragsteller von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde wie der Antragsteller hier); ferner OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 347/19 –, juris, Rn. 3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann es hier als unschädlich angesehen werden, dass der Antragsteller keinen ausdrücklichen Antrag formuliert hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände lässt sich durch Auslegung der Beschwerdeschrift noch hinreichend klar ermitteln, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde eine Beschlussfassung nach seinem erstinstanzlich verfolgten Antrag nebst entsprechender vollumfänglicher Änderung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 6. April 2020 rügt der Antragsteller den angefochtenen Beschluss nämlich ohne ausdrückliche Einschränkung als rechtswidrig und stützt diese Einschätzung maßgeblich u. a. auf die Erwägung, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei er bei der – auch im Übrigen rechtlich nicht haltbaren – Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Das verdeutlicht, dass er auch im Beschwerdeverfahren eine seinem Eilbegehren der Sache nach in vollem Umfang stattgebende Entscheidung anstrebt und zu diesem Zweck den erstinstanzlich sinngemäß gestellten Antrag weiterverfolgt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten einer/eines "Referatsleiterin/Referatsleiters" (DP-ID X. ) im BAIUDBw Referat X1. (BesGr. A 16 BBesG) anderweitig zu besetzen sowie Beförderungsentscheidungen hinsichtlich des vorgesehenen Stelleinhabers zu treffen, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seine Bewerbung vom 27. März 2019 auf die entsprechende Stellenausschreibung unanfechtbar entschieden ist. Die demnach uneingeschränkt erhobene Beschwerde ist ungeachtet dessen, dass der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses schon unzulässig ist, soweit mit ihm auch über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde legenden Entscheidung der Antragsgegnerin über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinausgehend eine Untersagung verlangt wird ("unanfechtbar"), ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. insoweit etwa die Beschlüsse vom 5. Mai 2020– 1 B 202/20 –, juris, Rn. 41 und 45 f. und vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 4 bis 6, jeweils m. w. N.; ferner VG Augsburg, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – Au 2 E 13.491 –, juris, Rn. 17; siehe auch schon Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – 7 ZE 98.3115 –, juris, Rn. 31, unbegründet. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese mit Schriftsatz vom 6. April 2020 dargelegten Gründe und deren Ergänzung durch den Schriftsatz vom 27. Mai 2020 rechtfertigen es nicht, dem o. g. Antrag des Antragstellers zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner diesen Antrag ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn in dem in Rede stehenden Auswahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, weil er nicht das konstitutive Anforderungsmerkmal der Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesverwaltung erfülle, verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Das Innehaben der genannten Laufbahnbefähigung setze eine feststellende bzw. anerkennende Entscheidung der Antragsgegnerin voraus, an der es fehle. Abweichendes ergebe sich nicht daraus, dass der Antragsteller ein "Aufstiegsverfahren" nach § 27 BLV erfolgreich durchlaufen habe, weil ihm dies nicht die erforderliche Laufbahnbefähigung vermittelt habe. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Der Antragsteller rügt vorrangig die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe ihn wegen der Nichterfüllung des zwingenden Qualifikationserfordernisses der in Rede stehenden Laufbahnbefähigung im weiteren Auswahlverfahren beanstandungsfrei nicht weiter berücksichtigt. Dabei stellt er das zwingende Qualifikationserfordernis als solches nicht in Frage und wendet sich, soweit um dessen Erfüllung geht, auch nicht gegen die zutreffende – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2020– 1 B 1699/19 –, juris, Rn. 10 bis 15 – Einschätzung des Verwaltungsgerichts, seine nach § 27 BLV erfolgte Beförderung über die Grenzen seiner Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes hinaus habe ihm nicht die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesverwaltung vermittelt. Auch zieht er der Sache nach nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die Antragsgegnerin habe die hier erforderliche Laufbahnbefähigung ihm gegenüber bisher nicht festgestellt bzw. anerkannt. Er macht aber das Folgende geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er einen Anspruch auf Anerkennung der fraglichen Laufbahnbefähigung gegen die Antragsgegnerin habe, dessen Erfüllung die Antragsgegnerin rechtswidrig verweigere, und zwar auch noch in dem derzeit vor dem Verwaltungsgericht geführten Klageverfahren (15 K 7766/18). Der Anspruch ergebe sich aus §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV. Er erfülle die Voraussetzungen dieses Anspruchs. Erstens verfüge er über den erforderlichen Bildungsstand, weil er nach dem Durchlaufen des "Aufstiegsverfahrens" nach § 27 BLV auf der Grundlage eines berufsbegleitenden Studiums den Abschluss eines "Masters of Business Administration" erworben habe. Zweitens könne er auch die geforderten Jahre tatsächlicher Verwendung im höheren Dienst vorweisen, da er seit 2013 im höheren Dienst verwendet werde. Die von der Antragsgegnerin weiter aufgestellte, von ihm nicht erfüllte Anforderung einer erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den höheren Dienst ermangele einer gesetzlichen Rechtsgrundlage und dürfe daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 71.10 –) nicht aufgestellt werden. Das bei Ersteinstellungen mit Assessment Center durchgeführte Auswahlverfahren diene im Übrigen nicht dem Nachweis des Bildungsstandes, sondern nur dem Nachweis der sonstigen persönlichen und charakterlichen Eignung, den er schon durch das erfolgreiche Durchlaufen des "Aufstiegsverfahrens" und durch seine erfolgreiche Tätigkeit im höheren Dienst geführt habe. Das Erfordernis eines erfolgreich absolvierten Auswahlverfahrens könne auch nicht auf § 24 BLV gestützt werden, da er dem höheren Dienst bereits angehöre und somit kein Laufbahnaufstieg in Rede stehe. Die Auswahlentscheidung sei auch im Übrigen defizitär; namentlich sei die für ihn herangezogene dienstliche Beurteilung wegen des Aktualitätsunterschieds nicht mit der des Beigeladenen vergleichbar. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Der Antragsteller kann die für die von ihm angestrebte Beförderung nach A 16BBesO erforderliche (dazu 1.) Feststellung/Anerkennung seiner Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundesverwaltung nicht mit Erfolg beanspruchen (dazu 2.). 1. Für eine Beförderung des Antragstellers nach A 16 BBesO, wie sie dieser mit dem vorliegenden, die Besetzung eines entsprechenden Beförderungsdienstpostens betreffenden Eilverfahren letztlich erstrebt, ist eine Feststellung/Anerkennung seiner Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundesverwaltung zwingend erforderlich. Das ergibt sich aus der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG, nach der die Befähigung für die Laufbahn, in die gewechselt werden soll, festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen ist. Ein danach vorausgesetzter Wechsel in eine andere Laufbahn läge bei einer Beförderung des Antragstellers in ein Statusamt nach A 16 BBesO vor. Der Antragsteller gehört nämlich, anders, als er mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 (S. 2) geltend gemacht hat, bislang nicht dem höheren Dienst an, dem das hier angestrebte Statusamt zuzuordnen ist (vgl. § 16 Abs. 1 BBG, § 9 Abs. 1 Satz 1 BLV i. V. m. BLV Anlage 1 Nr. 21), sondern dem gehobenen Dienst. Der Antragsteller hat 1992 die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung bestanden und ist nachfolgend bis in das Amt eines Oberamtsrats (2002) gelangt. An seiner Zugehörigkeit zum gehobenen Dienst hat sich auch dadurch nichts geändert, dass er nachfolgend in Anwendung des § 27 BLV auf einem in Sinne dieser Norm geeigneten, nach A 14/A 15 BBesO bewerteten Dienstposten (BMVg HC I 2, C. , 30229314) über die Grenzen seiner Laufbahn des gehobenen Dienstes hinaus bis in das – insoweit maximal zulässige, vgl. § 27 Abs. 4 Satz 3 BLV – zweite Beförderungsamt der für ihn höheren Laufbahn des höheren Dienstes (A 15 BBesO) befördert (und nachfolgend auf einen ebenfalls "geeigneten" Dienstposten im BAIUDBw, ZA I 2, 30377556, "querverschoben") worden ist. Näher dazu, dass der durch § 27 BLV eröffnete Karriereweg nicht mit einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn verbunden ist und auch nicht die entsprechende Laufbahnbefähigung vermittelt: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 1 B 1699/19 –, juris, Rn. 10 bis 15. 2. Dem Antragsteller steht der behauptete Anspruch auf Anerkennung/Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundesverwaltung, die hier gemäß der insoweit nur einschlägigen Norm des § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG schriftlich mitzuteilen wäre, nicht zu. Dazu, dass die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BLV lediglich Fälle der Einstellung i. S. v. § 2 Abs. 1 BLV betrifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 71.10 –, juris, Rn. 20, und Kurz, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand: 31. Januar 2020, BBG § 16 Rn. 24, Das gilt jedenfalls deshalb, weil keine der hier nur in Betracht kommenden Vorschriften, nach denen der Antragsteller diese Befähigung haben oder erlangen könnte, zu seinen Gunsten eingreift. Es muss hier deshalb nicht erörtert werden, ob der Beamte in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, in dem das Vorliegen einer bestimmten Laufbahnbefähigung streitig ist, darauf verwiesen werden muss, zunächst einen entsprechenden Verwaltungsakt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG zu erstreiten, oder ob die Streitfrage – anders, als es das Verwaltungsgericht offenbar zugrunde gelegt hat – zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes inzident in dem eine Beförderung oder die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens betreffenden Eilverfahren geklärt werden kann (und muss). Letzteres zugrunde legend: Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 6 ZB 19.790 –, juris, Rn. 9 f. Zu der Frage, ob die Möglichkeit einer abstrakten Feststellung von Laufbahnbefähigungen ohne konkreten Anlass nach §§ 16 Abs. 2 BBG, 8 BLV besteht, vgl. einerseits – verneinend – Kurz, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand: 31. Januar 2020, BBG § 16 Rn. 23 (unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung – BT-Drs. 16/7076, S. 103), und andererseits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 71.10 –, juris, das mit dieser Entscheidung eine offenbar ohne konkreten Anlass begehrte Zuerkennung der Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes zugesprochen und dabei klarstellend darauf hingewiesen hat, dass hiermit noch kein Anspruch auf Übernahme in diese Laufbahn verbunden sei, sondern nur die Möglichkeit einer entsprechenden, einen Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelnden Bewerbung; dem folgend Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, BBG § 16 Rn. 13, Der behauptete Anspruch kann sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht aus § 24 BLV ergeben, weil der Antragsteller bislang nicht, wie § 24 Abs. 1 BLV verlangt, an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat. Der Antragsteller hat aber auch keinen Anspruch auf Anerkennung der in Rede stehenden Laufbahnbefähigung nach der ansonsten nur noch in Betracht kommenden Regelung nach den §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV. Nach § 7 BLV erlangen Bewerberinnen und Bewerber die Laufbahnbefähigung entweder durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes (Nr. 1; prüfungsabhängiger Erwerb), den der Antragsteller nicht vorweisen kann, oder durch Anerkennung (Nr. 2, prüfungsunabhängiger Erwerb). Letzteres setzt voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben. Die von dem Antragsteller für einschlägig gehaltene Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nr. 2 Buchstabe a BLV setzt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Zwar erfüllt der Antragsteller, wie auch die Antragsgegnerin im ablehnenden Bescheid vom 17. Mai 2018 und im Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2018 (S. 4 unten) angenommen hat, diese Voraussetzungen, da er 2015 den Abschluss "Master of Business Administration" erworben hat und bereits seit 2013 mit Aufgaben des höheren Dienstes betraut wird. Die Regelungen nach §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV sind aber im Fall des Antragstellers nicht anwendbar. Sie sind nämlich auf den Fall der Einstellung und damit auf die Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (vgl. § 2 Abs. 1 BLV) zugeschnitten und daher nicht auf Fälle eines – wie hier – angestrebten Laufbahnwechsels anwendbar. Das ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung im Abschnitt 2 der Bundeslaufbahnverordnung und auch aus der Verwendung der Worte "Bewerberinnen und Bewerber" in § 7 BLV. So zu § 8 BLV: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 71.10 –, juris, Rn. 20. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Normgeber die angeführte Systematik in dem genannten Abschnitt der Bundeslaufbahnverordnung nicht ganz durchgängig eingehalten hat. Von der angeführten Systematik weicht zunächst § 7 Nr. 1 BLV ab, und zwar insoweit, als danach "Bewerberinnen und Bewerber" die Laufbahnbefähigung u. a. auch durch erfolgreichen Abschluss eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erlangen können. Der damit geregelte Erwerbstatbestand betrifft nämlich nicht Personen, die sich um eine Einstellung i. S. v. § 2 Abs. 1 BLV bewerben, sondern bereits vorhandene Beamtinnen und Beamte, die nach erfolgreichem Abschluss des insoweit in Bezug genommenen Aufstiegsverfahrens nach den §§ 35 ff. BLV – vgl. insoweit Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2020, BLV 2009 § 7 Rn. 1 und 11 – in die für sie nächsthöhere Laufbahn aufsteigen und denen nach dem Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen wird (§ 40 Satz 1 BLV). Zudem finden sich im Unterabschnitt 4 des Abschnitts 2 mit den §§ 24, 27 BLV Regelungen, die ebenfalls erkennbar bereits vorhandene, nicht noch unter Begründung eines Beamtenverhältnisses zu ernennende Beamtinnen und Beamte betreffen. § 24 BLV regelt Fälle der Zulassung für eine höhere Laufbahn und spricht in seinem Absatz 2 dementsprechend vom "bisherigen beamtenrechtlichen Status", und § 27 BLV normiert die Möglichkeit einer über die Grenzen der eigenen Laufbahn hinausgehenden Beförderung. Der o. g. systematische Befund wird durch die aufgezeigten Abweichungen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hinsichtlich der §§ 24, 27 BLV gilt dies schon deshalb, weil sie zwar dem Abschnitt 2, darin aber dem mit "Sonderregelungen" übertitelten Abschnitt zugeordnet sind, was Raum für Systemabweichungen lässt. Für die danach allein verbleibende Durchbrechung nach § 7 Nr. 1 Fall 2 BLV gilt im Ergebnis nichts anderes. Sie ist erkennbar dem Willen des Normgebers geschuldet, alle denkbaren Fälle des Erwerbs der Laufbahnbefähigung in einer Vorschrift zusammengefasst zu regeln. Dies musste sich mit Blick auf die Art der Mehrzahl der Erwerbstatbestände aufdrängend zu einer Regelung im Abschnitt 2 der Bundeslaufbahnverordnung führen, bei der zudem bewusst (aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung) oder unbewusst das Tatbestandsmerkmal "Bewerberinnen und Bewerbern" terminologisch unsauber auch auf den Fall des § 7 Nr. 1 Fall 2 BLV erstreckt worden ist, anstatt insoweit von "Beamtinnen und Beamten" zu sprechen. Die Regelung nach den §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV könnte hier im Übrigen auch dann nicht eingreifen, wenn sie in den Fällen eines angestrebten Laufbahnwechsels anwendbar wäre. In diesem Fall ginge ihr nämlich die Sonderregelung des § 24 BLV als die speziellere und damit allein anwendbare Norm vor („lex specialis derogat legi generali“). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zwei Rechtsnormen, die den gleichen Rang aufweisen (hier: Verordnungsrecht), gleichermaßen gelten und nebeneinander anwendbar sind, so dass die an ihre Tatbestände geknüpften Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander treten. Eine Anspruchsnorm ist aber dann spezieller und verdrängt aus diesem Grunde die andere, sich als allgemein erweisende Vorschrift, wenn sie sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und diesen noch mindestens ein besonderes Merkmal zur Bildung seines Tatbestandsbegriffs hinzufügt, den Anspruch also noch von stärker einschränkenden, ungünstigeren Voraussetzungen abhängig macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015– 5 C 15.14 –, juris, Rn. 14, und Möllers, Juristische Methodenlehre, 2017, § 4 Rn. 134, jeweils m. w. N. So läge der Fall hier. Nur § 24 BLV erhebt nämlich neben den ansonsten sich sachlich im Kern entsprechenden Voraussetzungen (Besitz einer geeigneten Hochschulausbildung, hauptberufliche Tätigkeit) auch die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Voraussetzung des Schritts in die höhere Laufbahn (durch Anerkennung der Laufbahnbefähigung bzw. durch ausnahmsweise Zulassung zur höheren Laufbahn). Damit wäre die Vorschrift im Verhältnis zu dem Anerkennungstatbestand nach §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV, dessen Voraussetzungen hier erfüllt wären, spezieller, weil der Anspruch von einer weiteren, stärker einschränkenden Voraussetzung abhängt. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Nach § 24 Abs. 1 BLV können abweichend von § 17 Abs. 2 bis 5 BBG Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder– hier interessierend – Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben. § 24 Abs. 2 BLV bestimmt, dass die Beamtinnen und Beamten nach § 24 Abs. 1 BLV in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status verbleiben, bis sie – wenn es um die Zulassung zum höheren Dienst geht – die sonstigen Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Nr. 2 BBG erfüllen und sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben. Nach der Bewährung wird ihnen im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BLV). Die Norm des § 24 BLV erfasst ausdrücklich "Beamtinnen und Beamte" und zielt damit auf vorhandene, also bereits früher unter Berufung in ein Beamtenverhältnis ernannte Personen; diese müssen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt, zudem bereits einer Laufbahn (max. des gehobenen Dienstes) angehören. § 24 BLV ist, was die Zulassung zum höheren Dienst anbetrifft, dabei insbesondere auf solche Personen zugeschnitten, die als Beamtinnen und Beamten berufsbegleitend ein Studium abgeschlossen haben, schließt aber auch Personen ein, die nach Abschluss ihres Studiums (z. B. mangels beruflicher Perspektive) lediglich die Laufbahnbefähigung für eine niedrigere Laufbahn erworben und in dieser gearbeitet haben und nunmehr die Zulassung zu der höheren Laufbahn erstreben. Vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2020, BLV 2009 § 24 Rn. 3 und 4. Die Norm des § 24 BLV erfasst mithin Fälle wie den des Antragstellers, der dem gehobenen Dienst angehört, berufsbegleitend einen Hochschulabschluss erworben hat und auf dieser Grundlage (sowie mit Blick auf seine Bewährung auf Dienstposten des höheren Dienstes) die Zulassung zum höheren Dienst erstrebt. Dass der auf der Grundlage einer Anerkennung der Laufbahnbefähigung angestrebte Wechsel in die für die Beamtin bzw. den Beamten höhere Laufbahn des höheren Dienstes nicht nach den (schon nicht anwendbaren, s. o.) §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV, sondern nur nach der spezielleren Regelung des § 24 BLV erfolgen kann, wird durch einen Blick auf den Zweck des Erfordernisses einer erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren der in § 24 Abs. 1 BLV bezeichneten Art bestätigt. Für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehene Auswahlverfahren i. S. d. § 24 Abs. 1 BLV sind externe, also einen öffentlich ausgeschriebenen Dienstposten betreffende Bewerbungsverfahren, d. h. bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst (vgl. für den höheren Dienst: §§ 17 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a BBG, 10 ff., 14 BLV) Auswahlverfahren für Bewerber um unmittelbare Einstellung in den Vorbereitungsdienst der höheren Laufbahn. Vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2020, BLV 2009 § 24 Rn. 6, und Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 237. Mit dieser weiteren Voraussetzung stellt der Normgeber die sachliche Gleichheit der Einstellungs- und Befähigungsanforderungen in beiden Fällen (Einstellungsbewerber/Beamter, der eine Zulassung nach § 24 Abs. 1 BLV begehrt) sicher. Das hat ersichtlich den Zweck, die Beamtinnen und Beamten, die eine Zulassung nach der status- und besoldungsrechtlich günstigeren Sonderregelung des § 24 BLV (vgl. erneut seine bereits angesprochene systematische Stellung in dem mit "Sonderregelungen" übertitelten Abschnitt) anstreben, zur Sicherung der Bestenauslese nur dann zum Zuge kommen zu lassen, wenn sie sich im Wettbewerb mit unmittelbaren Einstellungsbewerbern durchgesetzt haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2012– 1 A 656/10 –, juris, Rn. 6, und Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2020, BLV 2009 § 24 Rn. 6, und Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 237. Diesem Ziel des Normgebers würde eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung in den Fällen eines erstrebten Laufbahnwechsels aus der Laufbahn des gehobenen Dienstes in die des höheren Dienstes nach §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV, die ohne eine erfolgreiche Teilnahme an einem externen Auswahlverfahren erfolgen könnte, ersichtlich zuwiderlaufen. Hielte man eine solche Anerkennung für zulässig, so könnte die Beamtin bzw. der Beamte sich auf intern ausgeschriebene, dem höheren Dienst zugeordnete Dienstposten bewerben, ohne sich bezogen auf den höheren Dienst jemals einem externen Auswahlverfahren gestellt zu haben. Damit würde sie bzw. er unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG gegenüber jenen Einstellungsbewerberinnen und -bewerbern bevorzugt, die wegen der Anerkennung ihrer Befähigung für die angestrebte Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst zur verantwortlichen Dienstleistung in das Eingangsamt der Laufbahn – regelmäßig als Beamtin bzw. Beamter auf Probe – eingestellt werden können, weil diese sich zuvor im Rahmen einer Bewerberkonkurrenz um die öffentlich auszuschreibende Stelle (vgl. §§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBG, 4 Abs. 1 Satz 2 BLV) durchsetzen mussten. Der bloße Umstand, dass der Antragsteller bereits auf Dienstposten des höheren Dienstes (erfolgreich) eingesetzt worden ist, rechtfertigt ersichtlich keine abweichende Bewertung. Gleiches gilt für die erfolgten Beförderungen über die Grenzen seiner Laufbahn hinaus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser insoweit keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 18. März 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 93.930,86 Euro (Januar und Februar jeweils noch 7.759,03 Euro, für die übrigen Monate jeweils schon 7.841,28 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor (abgerundet) festgesetzten Streitwert von 23.482,71 Euro. Eine Korrektur der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, die zwar zutreffend auf das Jahr der Antragstellung (2019) abstellt, aber die erst ab April 2019 geltenden erhöhten Beträge für das ganze Jahr 2019 ansetzt, war nicht veranlasst, weil der fehlerhaft berechnete (23.277,09 Euro) und der zutreffende Streitwert (23.102,66 Euro) in dieselbe Wertstufe (bis 25.000,00 Euro) fallen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.