OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 1466/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

12mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Fehlender ausdrücklich formulierter Antrag in der Beschwerdeschrift ist unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der Begründung klar ergibt (§146 Abs.4 VwGO). • Die Verlängerung eines Beurteilungszeitraums gemäß Nr.107 ZDv A-1340/83 begründet nicht ohne Weiteres einen unzulässigen Aktualitätsvorsprung. • Geringfügige Abweichungen der Beurteilungszeiträume (hier zwei Monate bei insgesamt drei Jahren und zwei Monaten) führen nicht zur Unvergleichbarkeit der dienstlichen Regelbeurteilungen. • Für die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Gericht auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§146 Abs.4 Satz6 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Eilrechtsverletzung durch marginal verlängerten Beurteilungszeitraum • Fehlender ausdrücklich formulierter Antrag in der Beschwerdeschrift ist unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der Begründung klar ergibt (§146 Abs.4 VwGO). • Die Verlängerung eines Beurteilungszeitraums gemäß Nr.107 ZDv A-1340/83 begründet nicht ohne Weiteres einen unzulässigen Aktualitätsvorsprung. • Geringfügige Abweichungen der Beurteilungszeiträume (hier zwei Monate bei insgesamt drei Jahren und zwei Monaten) führen nicht zur Unvergleichbarkeit der dienstlichen Regelbeurteilungen. • Für die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Gericht auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§146 Abs.4 Satz6 VwGO). Der Antragsteller begehrte in einem Eilverfahren die Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit der Beigeladenen bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Beigeladene habe gegenüber dem Antragsteller keinen entscheidenden Leistungsvorsprung. Streitpunkt waren die dienstlichen Regelbeurteilungen beider Bewerber, insbesondere ein um zwei Monate verlängerter Beurteilungszeitraum der Beigeladenen. Der Antragsteller rügte, die Antragsgegnerin habe dadurch die Vergleichbarkeit der Beurteilungen verfälscht und einen Aktualitätsvorsprung geschaffen; zudem sei ein behaupteter Tippfehler nicht ausreichend geklärt. In der Beschwerde wurde teils kein ausdrücklicher Antrag gestellt, wohl aber die erstinstanzlichen Rügen aufrechterhalten. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte nur die fristgerecht vorgetragenen Gründe und wies die Beschwerde zurück. • Zulässigkeit: Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags ist unschädlich, wenn aus der Beschwerdebegründung das konkrete Rechtsschutzziel klar hervorgeht; Zweck der Antragserfordernis ist begrenzt auf Klarstellung von Zielrichtung und Umfang (§146 Abs.4 VwGO). • Sachprüfung: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Regelbeurteilung der Beigeladenen rechtmäßig zustande gekommen ist; die zweimonatige Verlängerung des Beurteilungszeitraums beruhte auf der zutreffenden Anwendung der Nr.107 ZDv A-1340/83 bei Statusamtswechsel. • Beurteilungsbeitrag: Die Antragsgegnerin legte eine schriftliche Stellungnahme der Fachvorgesetzten vor, die den vermeintlichen Tippfehler substantiiert und belegt, dass der Beitrag den gesamten verlängerten Zeitraum erfasste; der Antragsteller hat dem nicht substantiiert widersprochen. • Vergleichbarkeit: Zwei Monate Verlängerung bei einem Regelbeurteilungszeitraum von über drei Jahren sind nur marginal (etwa fünf Prozent) und begründen keinen nennenswerten Aktualitätsvorsprung; die Vergleichbarkeit der aktuellen Regelbeurteilungen bleibt erhalten. Relevante Normen und Grundsätze: §146 VwGO (Zulässigkeitsanforderungen der Beschwerde), Nr.107 ZDv A-1340/83 (Verlängerung des Beurteilungszeitraums), Grundsätze zur Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen und einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und OVG NRW. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen, da die vorgebrachten Gründe nicht ausreichen, um die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu beseitigen. Insbesondere ist die Verlängerung des Beurteilungszeitraums der Beigeladenen rechtmäßig erfolgt und begründet keinen erheblichen Aktualitätsvorsprung; der behauptete Tippfehler wurde durch die Antragsgegnerin substantiiert aufgeklärt. Das Gericht war auf die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt, die die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht rechtfertigten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 16.024,17 Euro festgesetzt.