Beschluss
1 B 655/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0525.1B655.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.444,43 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.444,43 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Allerdings ist sie nicht schon unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht namentlich nicht entgegen, dass der Antragsteller weder in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2018 noch in seiner innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO allein vorgelegten (weiteren) Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2018 einen Antrag formuliert hat. Zwar ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO das Erfordernis, dass die Begründung (u. a.) einen bestimmten Antrag enthalten muss. Dieses Erfordernis soll den Beschwerdeführer dazu veranlassen, sein Begehren nach Zielrichtung und Umfang eindeutig festzulegen und das Gericht so in die Lage zu versetzen, eine das Begehren erschöpfende Entscheidung zu fällen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012– 1 B 1042/11 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks sowie mit Blick auf das Fehlen von Anhaltspunkten für einen Willen des Gesetzgebers, das in Rede stehende Antragserfordernis rein formell und damit strenger als bei anderen wortgleichen Regelungen wie z.B. bei § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu verstehen, ist das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags aber ausnahmsweise unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung gleichwohl klar ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012– 1 B 1042/11 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. So liegt der Fall hier. Es lässt sich, wie die folgenden Ausführungen zeigen, ohne Weiteres unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durch Auslegung der Beschwerdeschrift ermitteln, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde eine Beschlussfassung nach seinem erstinstanzlich verfolgten Antrag nebst entsprechender vollumfänglicher Änderung der angefochtenen Entscheidung begehrt: Mit seiner Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2018 und auch mit der (pauschalen) Bezugnahme auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 6. April 2018 in der (weiteren) Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2018 rügt der Antragsteller u. a., die inmitten stehende Auswahlentscheidung verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. Das verdeutlicht, dass er auch im Beschwerdeverfahren eine seinem Eilbegehren der Sache nach stattgebende Entscheidung anstrebt. Der zu diesem Zweck verfolgte Antrag soll dabei erkennbar der erstinstanzlich gestellte Antrag sein. Denn der Antragsteller hat sich in der Beschwerdeschrift (letzter Absatz) u. a. – offensichtlich mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses – eine „Anpassung des Antrags“ vorbehalten, nachfolgend von einer solchen Anpassung aber bewusst abgesehen. Letzteres wird dadurch belegt, dass der Antragsteller in der Begründungsschrift ausdrücklich der Bewertung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten ist, der von ihm formulierte Eilantrag sei nach erfolgter Höhergruppierung auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Die Beschwerde, mit der der Antragsteller mithin seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vom 12. September 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2017 auf dessen Bewerbung vom 3. März 2017 zu der Stellenausschreibung Nr. 149g/17 (Dienstposten A 12 Sachbearbeiter/in BAIUDBw – DL I 2 –) den genannten Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist ungeachtet der Frage, ob die angestrebte Untersagung zulässigerweise bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch statt (nur) bis zu einer erneuten, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffenden Entscheidung der Antragsgegnerin über den in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verlangt werden kann, vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2010 – 1 B 1472/09 –, BA S. 3, n. v., vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 18. September 2008 – 1 B 461/08 –, juris, Rn. 5, unbegründet. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem o. g. Antrag des Antragstellers zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat zu Begründung seiner – diesen Antrag ablehnenden – Entscheidung im Kern ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Der vom Antragsteller formulierte Antrag könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil er auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet sei. Denn die Übertragung des streitbefangenen Dienstpostens an den Beigeladenen und dessen Höhergruppierung seien am 27. September 2017 und damit schon vor der Stellung des Eilantrags am 4. Oktober 2017 erfolgt. Der Antrag sei aber auch dann unzulässig, wenn er als auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet verstanden werde, den Beigeladenen vorläufig wieder von den Aufgaben auf dem streitbefangenen Dienstposten zu entbinden. Denn in diesem Falle würde er auf eine rechtsgestaltende Handlung der Antragsgegnerin und damit auf eine (hier unzulässige) Vorwegnahme der Hauptsache abzielen. Der unter gewissen Voraussetzungen auch nach Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens und einer hierauf erfolgten Höhergruppierung eines Angestellten mögliche Rechtsschutz könne gerade wegen der bei Stattgabe in einem Eilverfahren drohenden, über den Sicherungszweck hinausgehenden Vorwegnahme der Hauptsache nur in einem Hauptsacheverfahren (Widerspruch und Klage) geltend gemacht werden. Ob eine Ausnahme hiervon zu machen sei, wenn der erfolglose Bewerber durch ein schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn gehindert worden sei, rechtzeitig vor der streitigen Besetzung des Dienstpostens (mit einem Angestellten) um Eilrechtsschutz nachzusuchen, könne dahinstehen. Denn ein solcher Fall sei hier nicht ersichtlich. Hiergegen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Bewertung, der Eilantrag richte sich nach der erfolgten Höhergruppierung auf ein unmögliches Ziel, sei rechtlich und tatsächlich unzutreffend. Denn durch die Höhergruppierung verfestige sich der Status eines Arbeitnehmers nicht wie der eines Beamten durch Ernennung. Tarifrechtlich könne die Höhergruppierung vielmehr schon durch Zuweisung einer Tätigkeit der bisherigen Entgeltgruppe wieder entfallen. Eine „endgültige“ Vergabe des Dienstpostens an den Beigeladenen liege nicht vor, da dieser sich auf diesem Dienstposten zunächst wie ein Beamter bewähren müsse, um nicht besser als Beamte gestellt zu werden. Eine vollzogene Aufgabenübertragung liege ohnehin nicht vor, da die fraglichen Aufgaben tatsächlich abweichend verteilt worden seien. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller zudem unter Verstoß gegen Treu und Glauben gehindert, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen. Denn sie habe in der qualifizierten Absagemitteilung vom „8.9.2017“ (richtig: vom 4. September 2017) wahrheitswidrig behauptet, der Antragsteller stehe anhand seiner Regelbeurteilungsnote zum Stichtag 31. Januar 2015 um eine Bewertungsstufe hinter dem Beigeladenen zurück, obwohl es für den Beigeladenen eine solche Beurteilung überhaupt nicht gebe. Außerdem habe er – der Antragssteller – zusätzliche Zeit für die Prüfung benötigt, wie und vor welchem Gericht er Rechtsschutz gegen die Vergabe einer Beamtenstelle an einen statusfremden Bewerber erlangen könne. Dem Eilantrag sei daher aus den erstinstanzlich vorgetragenen Gründen, insbesondere aus dem Schriftsatz vom 6. April 2018, stattzugeben. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Es verfehlt bereits weitgehend die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Der Antrag des Antragstellers ist, nimmt man ihn wörtlich, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts deshalb auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet, weil eine Besetzung, die bei Antragstellung bereits erfolgt ist, nicht mehr mit einer einstweiligen Anordnung „untersagt“ (von vornherein verhindert) werden kann. Gegen diese (zutreffende) Erwägung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller nichts eingewendet. Fußend auf dieser Erwägung hat das Verwaltungsgericht sich sodann mit der Frage befasst, ob ein Verständnis des Antrags dahin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Rückabwicklung von Dienstpostenbesetzung (und Höhergruppierung) zu verpflichten, dem Antrag zum Erfolg verhelfen könnte, und diese Frage deshalb verneint, weil ein solcher Antrag seiner Einschätzung nach auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe. Auch diesem Argument hat der Antragsteller nichts entgegengehalten. Das gilt namentlich auch für seinen Vortrag dazu, dass und weshalb eine unumkehrbare Verfestigung des „Status“ des Beigeladenen nach Dienstpostenübertragung und Höhergruppierung nicht vorliege. Sein weiteres Vorbringen, es liege (schon) keine vollzogene Aufgabenübertragung vor, da die fraglichen Aufgaben tatsächlich abweichend verteilt worden seien, ist bereits substanzlos. Unabhängig davon steht es auch im Widerspruch zum Akteninhalt. Der ausgeschriebene Dienstposten „DL I 2.1 IT Koord“ mit der Identifikation „ID 31175304“ ist nämlich derjenige Dienstposten, der dem Beigeladenen ausweislich der Umsetzungsverfügung vom 27. September 2017 übertragen worden ist. Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts schuldhaft daran gehindert hat, vor der Dienstpostenbesetzung um Eilrechtsschutz nachzusuchen. Zunächst ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, weshalb es in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen soll, dass der Antragsteller zusätzliche Zeit für die Prüfung des geeigneten Rechtsschutzes benötigt haben will. Im Übrigen hat der Antragsteller nach Erhalt der qualifizierten Absagemitteilung vom 4. September 2017 am 8. September 2017 schon unter dem 12. September 2017 eine Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften durch die Auswahlentscheidung gerügt. Warum es ihm dann erst möglich war, Anfang Oktober 2017 um Rechtsrat nachzusuchen – die mit dem Eilantrag vorgelegte Vollmachtsurkunde hat er jedenfalls erst am 2. Oktober 2017 unterzeichnet – erschließt sich nicht einmal ansatzweise. Die qualifizierte Absagemitteilung vom 4. September 2017 war auch nicht geeignet, bei dem Antragsteller den behaupteten Irrtum hervorzurufen. Eine Täuschung des Antragstellers darüber, dass es in Bezug auf den Beigeladenen eine „solche Beurteilung“ – also eine auf den Stichtag des 31. Januar 2015 bezogene Beurteilung – gebe, liegt nicht vor. In der Absagemitteilung heißt es insoweit: „Ihre Qualifikation für den ausgeschriebenen Dienstposten vorausgesetzt, stehen Sie anhand ihrer Regelbeurteilungsnote zum Stichtag 31. Januar 2015 um eine Bewertungsstufe hinter Herrn S. zurück.“ Damit hat die Antragsgegnerin nur ausgeführt, welche Note des Antragstellers sie für den Leistungsvergleich herangezogen hat. Dass die zum Vergleich herangezogene– bessere – Note des Beigeladenen aus einer entsprechenden Regelbeurteilung (und nicht, wie tatsächlich, aus einer Anlassbeurteilung) stammte, konnte der Antragsteller mit seinem Wissen, dass der Beigeladene kein Beamter, sondern ein Tarifbeschäftigter ist, ohne Weiteres ausschließen. Belegt wird Letzteres gerade auch durch das Widerspruchsschreiben vom 12. September 2017. Denn dort vertritt der Antragsteller u. a. die Rechtsmeinung, dass „Beurteilungen von Arbeitnehmern und Beamten (…) grundsätzlich nicht vergleichbar“ seien. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und folglich kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Zwecks vorläufiger Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung (4. Mai 2018) für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO angesichts der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 8) im Kalenderjahr 2018 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (4.814,81 Euro x 3 = 14.444,43 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.