Leitsatz: Soweit § 146 Abs. 2 VwGO die Beschwerde ausschließt gegen „Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint“, liegt dem nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde, dass der Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann. Diese Möglichkeit besteht indes nicht, wenn es um eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen bereits abgeschlossenen Rechtszug geht. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung oder des Ergehens der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts nicht ordnungsgemäß dargelegt waren. Ob in einem solchen Fall der Beschwerdeausschluss zur Anwendung kommen kann, wird offengelassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ob sie gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) überhaupt statthaft ist, lässt der Senat hierbei offen. Nach der vorgenannten Vorschrift können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2019 ‑ 19 E 1082/18 ‑, S. 2, vom 9. September 2014 ‑ 14 E 891/14 ‑, juris, Rn. 2 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 10. Oktober 2015 ‑ OVG 5 M 52.14 u. a. ‑, juris, Rn. 1, und vom 3. November 2014 ‑ OVG 12 M 53.14 ‑, NVwZ-RR 2015, 320, juris, Rn. 2. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Regelung sollte die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nämlich nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. BT-Drucks. 17/11472 vom 14. November 2012, S. 48 f. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Prozesskostenhilfe darauf gestützt, dass die Antragsteller vor der das erstinstanzliche Eilverfahren abschließenden Entscheidung vom 23. August 2019 keine hinreichenden Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hätten (S. 2 f. des hier angegriffenen Beschlusses vom 5. September 2019). Allerdings dürfte dem Beschwerdeausschluss nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde liegen, dass der Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 ‑ 5 E 975/19 ‑, S. 3. Diese Möglichkeit besteht indes nicht, wenn es ‑ wie hier ‑ um eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen bereits abgeschlossenen Rechtszug geht. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung oder des Ergehens der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts nicht ordnungsgemäß dargelegt waren. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2018 ‑ 12 E 765/17 ‑, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. Ob in einem solchen Fall der Beschwerdeausschluss zur Anwendung kommen kann, kann hier allerdings dahinstehen. Ebenso offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2020 ‑ 12 E 121/19 ‑, S. 2 ff. Denn das Verwaltungsgericht ist ‑ bezogen auf den Zeitpunkt seines instanzabschließenden Beschlusses vom 23. August 2019 ‑ jedenfalls insoweit zutreffend von einer Unvollständigkeit der im Prozesskostenhilfeverfahren gemachten Angaben ausgegangen, als mit der vorgelegten formularmäßigen Erklärung vom 21. August 2019 im Abschnitt C auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht der leiblichen Mutter des Antragstellers, Frau B. I. , hingewiesen wurde, jedoch keine Angaben zu deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht wurden. Kommt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Prozesskostenhilfe begehrenden Antragstellers gegen seine Eltern in Betracht, wird dem Antragsteller sowohl durch das Prozesskostenhilfeformular selbst (Abschnitt C) als auch durch die in der Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) vorgesehenen Ausfüllhinweise vor Augen geführt, dass es zusätzlicher Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Personen bedarf. In einem solchen Fall ist jedenfalls bei einem ‑ wie hier ‑ schon im Zeitpunkt der Antragstellung anwaltlich vertretenen Beteiligten ohne gesonderten gerichtlichen Hinweis zu erwarten, dass diese zusätzlichen Angaben gemacht werden oder, falls dies nicht möglich sein sollte, konkrete Hinderungsgründe mitgeteilt werden. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., S. 4. Daran fehlte es hier. Eine eigene formularmäßige Prozesskostenhilfeerklärung der Mutter des Antragstellers lag dem Verwaltungsgericht nicht vor, als es durch Beschluss vom 23. August 2019 über den Eilantrag des Antragstellers und seiner erstinstanzlich als weitere Antragstellerin beteiligten Mutter entschied. Erst im Beschwerdeverfahren 19 B 1227/19 ist die ebenfalls auf den 23. August 2019 datierte Prozesskostenhilfeerklärung der Frau B. I. mit Schriftsatz vom 19. September 2019 eingereicht worden. Die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts fehlenden Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der leiblichen Mutter des Antragstellers waren auch nicht entbehrlich mit Rücksicht auf Erkenntnisse, die sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergaben. Weder aus der Gerichtsakte noch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang war eindeutig darauf zu schließen, dass ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen seine Mutter nicht bestand oder jedenfalls nicht zeitnah durchsetzbar war. Dazu hat der Antragsteller erst mit seiner Beschwerdeschrift vom 23. September 2019 vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).