OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 121/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0427.12E121.19.00
3mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Der Senat lässt hierbei offen, ob die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) überhaupt statthaft ist. Nach der vorgenannten Vorschrift können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2014 - 14 E 891/14 -, juris Rn. 2 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 10. Oktober 2015 - OVG 5 M 52.14 u. a. -, juris Rn. 1, und vom 3. November 2014 - OVG 12 M 53.14 -, juris Rn. 2. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Regelung sollte die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nämlich nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Vgl. BT-Drucks. 17/11472, S. 48 f. Dies ist hier nicht der Fall. Nach der vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegebenen Begründung hat es die wirtschaftlichen Voraussetzungen - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs - verneint, weil die Klägerin keine Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Eltern vorgelegt habe, was aber mit Blick auf einen möglichen Prozesskostenvorschussanspruch der Klägerin gegen diese erforderlich gewesen sei. Allerdings dürfte dem Beschwerdeausschluss nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde liegen, dass der Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 5 E 975/19 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks. Diese Möglichkeit besteht indes nicht, wenn es - wie hier - um eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Verfahren geht. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erledigung nicht ordnungsgemäß dargelegt waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 12 E 765/17 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N. Ob in einem solchen Fall der Beschwerdeausschluss zur Anwendung kommen kann, kann hier allerdings dahinstehen, weil die Beschwerde der Klägerin ausgehend von den vorbezeichneten Maßstäben zur Prozesskostenhilfegewährung für ein erledigtes Verfahren jedenfalls unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt der Erledigung des Klageverfahren nicht dargelegt hatte, weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Prozesskostenvorschusses anhand der vorgelegten Unterlagen nicht geprüft werden konnte. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Kommt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen seine Eltern in Betracht, wird dem Antragsteller sowohl durch das Prozesskostenhilfeformular selbst (Abschnitt C) als auch durch die in der Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) vorgesehenen Ausfüllhinweise vor Augen geführt, dass es zusätzlicher Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Personen bedarf. In einem solchen Fall ist jedenfalls bei einem - wie hier - schon im Zeitpunkt der Antragstellung anwaltlich vertretenen Beteiligten ohne gesonderten gerichtlichen Hinweis zu erwarten, dass diese zusätzlichen Angaben gemacht werden bzw., falls dies nicht möglich sein sollte, konkrete Hinderungsgründe mitgeteilt werden. Die erst mit der Beschwerde vorgelegte Erklärung der Eltern der Klägerin über deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führt nicht weiter, da es - wie ausgeführt - auf eine ordnungsgemäße Darlegung der Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.