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Beschluss

4 B 1124/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.4B1124.20.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ablehnenden Beschluss des Senats vom 22.7.2020 ‒ 4 B 1096/20 ‒ wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ablehnenden Beschluss des Senats vom 22.7.2020 ‒ 4 B 1096/20 ‒ wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 22.7.2020 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat sich darin mit dem Vorbringen des Antragstellers, das sich auf die von ihm geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes beschränkt, ausführlich auseinandergesetzt. Aus der Anhörungsrüge ergibt sich ausschließlich, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2020 – 4 B 127/20 –, juris Rn. 2, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.