Urteil
3d A 166/16.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0625.3D.A166.16O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 18. P. 1965 geborene Beklagte absolvierte von 1984 bis 1986 eine Ausbildung zur Justizfachangestellten beim Amtsgericht C. ; am 17. Juli 1986 bestand sie die Abschlussprüfung für den Kanzleidienst der Justizbehörde. Von 1986 bis 1994 war sie als Justizangestellte beim Amtsgericht C. beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. März 1994 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Justizassistentenanwärterin ernannt. Nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Justizdienst wurde sie im April 1996 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Justizsekretärin zur Anstellung und im März 2000 zur Justizsekretärin ernannt. Ihrem Wunsch entsprechend wurde sie mit Wirkung vom 1. November 2000 vom Amtsgericht C1. an die Klägerin versetzt, wo sie die Amtsbezeichnung Stadtsekretärin führte. Im Januar 2001 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wurde sie zur Stadtobersekretärin ernannt. Seit dem 1. Januar 2009 wurde sie in der Einwohnermeldeabteilung des Rechts- und Ordnungsamtes eingesetzt, die seit Juni 2009 als Bürgerbüro firmiert. Zu ihren Aufgaben gehörte das Vereinnahmen von Gebühren und Verkaufserlösen sowie das Führen und Abrechnen der Gebührenkasse. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde sie zur Stadthauptsekretärin ernannt. Die Beklagte ist seit 1994 verheiratet; aus der Ehe sind im November 1997 geborene Zwillinge und ein im Mai 2002 geborener Sohn hervorgegangen. Nach der Geburt des Sohnes befand sich die Beklagte bis zum 30. Juni 2004 in Erziehungsurlaub. Schon während dieser Zeit gab es Hinweise auf eine Drogenabhängigkeit der Beklagten. Eine im Februar 2004 vor diesem Hintergrund vorgesehene amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Beklagten fand nicht statt. Im Zeitraum vom 19. August 2004 bis 21. Januar 2005 war sie wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in stationärer Behandlung. Während des Jahres 2005 war sie zeitweise erneut dienstunfähig erkrankt. Ab dem 23. Mai 2005 war sie über den Jahreswechsel hinaus ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Im August 2005 ordnete die Klägerin erneut eine amtsärztliche Untersuchung an. In dem Schreiben an das Gesundheitsamt wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte bereits während der Elternzeit im Frühjahr 2003 einen Drogenentzug begonnen aber vorzeitig abgebrochen habe. Im darauffolgenden Jahr habe sie einen weiteren Drogenentzug gestartet und nach der vierwöchigen vorbereitenden Entgiftung von August 2004 bis Januar 2005 eine stationäre Langzeittherapie in den Kliniken X. absolviert. Die Nachbetreuung sollte von der Drogenhilfe Köln e.V. in der Beratungsstelle C. durchgeführt werden. Gemäß der Bescheinigung der Klinik Professor L. vom 20. Januar 2006 war sie bis einschließlich 3. Februar 2006 bzw. 13. Februar 2006 dienstunfähig. Die Beklagte nahm im Februar 2006 im Rahmen einer Wiedereingliederung ihren Dienst wieder auf. Am 23. März 2006 wurde sie auf Veranlassung der Klägerin im Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises amtsärztlich untersucht. In dem Bericht vom 28. Juni 2006 über diese Untersuchung wird unter anderem ausgeführt: „Es war zu erfahren, dass Frau A. einen Drogenabusus betrieb, jedoch nach 2 stationären Entgiftungen und einer Langzeittherapie in X. nach eigenen Angaben drogenfrei ist. Der hier kurzfristig durchgeführte Drogenscreening war unauffällig, keinerlei Hinweise auf Substanzkonsum.“ In dem Bericht heißt es weiter, dass im Mai/Juni 2005 eine höherdosierte Cortisontherapie zu einer depressiven Entwicklung geführt habe, die durch Probleme im persönlichen Umfeld noch verstärkt worden sei. Nach Absetzen des Cortisons und nach einer stationären Behandlung habe sich der Zustand wieder stabilisiert. Es habe keine sonstigen körperlichen Anzeichen für einen fortgesetzten Drogenkonsum oder eine Entzugssituation gegeben. Im August 2006 zog die Beklagte eine Bewerbung auf eine Stelle im Vollstreckungsinnendienst zurück, weil gegen sie Vollstreckungen liefen und sie deshalb „Gerede“ von Kollegen fürchtete. Ende 2007 wurde von einer Beurteilung und damit auch von einer kurzfristigen Beförderung Abstand genommen, weil die Beklagte noch mehr Zeit brauchte, um die Aufgaben ihres Sachgebiets sicher zu beherrschen. In der Beurteilung vom 3. Juni 2008 wurde zum fachlichen und sonstigen Potenzial der Beklagten ausgeführt: „Die zur Zeit von Frau A. besetzte Stelle entspricht nicht ihren persönlichen Neigungen und Stärken, die insbesondere wegen ihres freundlichen und höflichen Wesens im geschickten Umgang mit Publikum liegen. Das spiegelt sich leider auch in der Beurteilung wieder. Eine Verwendung in einem anderen Sachgebiet wäre daher für Frau A. wünschenswert.“ Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 erfolgte im Juli 2008. Im Mai 2008 hatte sich die Beklagte zwar im Ergebnis erfolglos auf eine Sachbearbeiterstelle in der Einwohnermeldeamtsabteilung beworben, ihr wurde aber eine Verwendung in dem neu einzurichtenden Bürgerbüro in Aussicht gestellt. Dort wurde sie ab Januar 2009 nunmehr mit einer Beschäftigung in Vollzeit eingesetzt. Im Dezember 2009 bat sie um eine Beförderung. Hintergrund war, dass sie auf einem höherwertigen Dienstposten (A 8) tätig war. Nach den Angaben von Stadtoberamtsrätin N. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erlitt die Beklagte im Mai 2011 in ihrem Büro einen Zusammenbruch. Sie lag in der Mittagspause mit dem Kopf auf ihrem Schreibtisch und schlief. Versuche, sie zu wecken, scheiterten. Dies gelang erst der Besatzung des herbeigerufenen Rettungswagens. Die Beklagte wurde in das Krankenhaus N1. gebracht und war anschließend mehrere Monate dienstunfähig. Im Herbst 2011 trat sie ihren Dienst wieder an. In einem Gespräch zur Vorbereitung der Wiedereingliederung erklärte sie, Angst zu haben, an ihren alten Arbeitsplatz ins Bürgerbüro zurückzukehren, weil sie befürchtete, von den Kolleginnen und Kollegen nicht mehr akzeptiert zu werden. Nach Erörterung dieser Bedenken in dem Gespräch kehrte die Beklagte jedoch in ihr altes Team zurück. In der Folgezeit wurden mit der Beklagten zu ihrer Unterstützung regelmäßig Gespräche geführt, an denen neben der damaligen dem Bürgerbüro zugeordneten Abteilungsleiterin N. die Integrationsbeauftragte und die damalige Leiterin des Rechts- und Ordnungsamts I. teilnahmen. Deren Nachfolgerin war ab Februar 2013 – zunächst stellvertretend – Stadtoberamtsrätin N. . Eine dienstliche Beurteilung Ende 2011 zeigte Schwierigkeiten auf. Die Beklagte wurde auf bestimmte Bereiche hingewiesen, in denen sie ihre Leistungen verbessern müsse. In der erneuten Beurteilung im Mai 2012 wurde festgestellt, dass sich die Beklagte gewandelt habe, nachdem die Leistungskurve zunächst bei anfänglich gutem Start abgefallen sei. Insgesamt sei die Tendenz positiv und die Beklagte eine Mitarbeiterin, die den Anforderungen in vollem Umfang entspreche. Dennoch solle diese positive Entwicklung nicht darüber hinwegtäuschen, dass gerade in der fachlichen Ebene die Erwartungshaltung hoch und erwünscht sei, dass die Beklagte gute bis sehr gute Leistungen erbringe. Auf der Grundlage dieser Beurteilung erfolgte die Beförderung der Beklagten im Juni 2012. Die Beklagte ist ihren Angaben nach seit 2006 schwerbehindert mit den Erkrankungsdiagnosen Drogensucht, Depression und Asthma. Seitdem liegt ein GdB von 50 vor. Anfang September 2014 kam der Verdacht auf, dass die Beklagte im vorausgegangenen Monat von den eingenommenen Gebühren Teilbeträge einbehalten hatte. Der Vernehmung ihrer Kollegin K. und des Kollegen T. im Strafverfahren ist Folgendes zu entnehmen: Am 2. September 2014 konnte die Kollegin, die am Nachmittag dieses Tages vier Geldtaschen mit jeweils einer Gesamtkassenabrechnung zur Bank brachte, eine der Kunststofftaschen nicht ordentlich zuordnen, weil diese nicht beschriftet war. Aus diesem Grund nahm sie die Tasche wieder mit ins Büro. Dort öffnete sie zusammen mit einem weiteren Kollegen die Geldtasche und zählte den Inhalt. In der Tasche befand sich ein Betrag von 650,78 Euro. Diesen konnten sie dem 28. August 2014, einem Donnerstag, als Abrechnungstag zuordnen. Da der Kollegin die Summe für diesen langen Donnerstag mit erhöhtem Publikumsaufkommen als zu gering erschien, überprüfte sie die in einem Kassenordner abgehefteten Gesamtkassenabschlüsse. Aus der Gesamtkassenabrechnung für diesen Tag ergab sich eine Tageseinnahme i.H.v. 970,78 Euro. In der Geldtasche befand sich außerdem ein von der Beklagten ausgefüllter Einzahlungsbeleg, in dem als Einzahlungsbetrag 650,78 Euro eingetragen waren. Als die Beklagte von der Kollegin und dem Kollegen am 4. September 2014 auf den Fehlbetrag angesprochen wurde, hatte sie hierfür keine Erklärung und gab nur an, dass sie die 320 Euro, wenn sie fehlen sollten, von ihrem Konto holen und dazu tun müsse. Kurz darauf verließ die Beklagte ihren Arbeitsplatz und meldete sich dienstunfähig. Eine Prüfung durch die Vorgesetzte ergab, dass die Beklagte auch an anderen Tagen im August 2014 die vereinnahmten Gebühren nicht in voller Höhe bei der Bank eingezahlt hatte. Daraufhin leitete der Bürgermeister der Klägerin mit Verfügung vom 8. September 2014 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Zur Begründung führte er aus, es bestehe der Verdacht, dass die Beklagte am 18., 21., 25. und 28. August 2014 im Bürgerbüro vereinnahmte Gebühren jeweils nur teilweise bei der Bank eingezahlt und den Differenzbetrag von insgesamt 1.444,74 Euro unterschlagen habe. Zugleich setzte der Bürgermeister der Klägerin das Disziplinarverfahren „im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren“ aus. Bei einer Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt am 10. September 2014 wurde festgestellt, dass es bereits seit März 2014 zu vergleichbaren Unregelmäßigkeiten gekommen und auf diese Weise ein Fehlbetrag in Höhe von insgesamt 9.538,74 Euro entstanden war. Mit Schreiben vom 10. September 2014 erstattete der Bürgermeister der Klägerin wegen Unterschlagung von öffentlichen Gebühren Strafanzeige gegen die Beklagte und stellte Strafantrag. Das Strafverfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Geschäftszeichen 83 Js 504/14 geführt. In einem Vermerk vom 11. September 2014 fasste die der Beklagten übergeordnete Abteilungsleiterin den Inhalt eines Telefonats am selben Tag folgendermaßen zusammen: „Soeben rief mich Frau B. -I1. an, die im Verfahren beteiligt ist, und wollte wissen, wie Frau A. denn so gewesen sei in der letzten Zeit. Ich habe erörtert, dass ich mit Frau A. seit ihrem Zusammenbruch vor einiger Zeit regelmäßigen Kontakt mit der Integrationsbeauftragten, Frau T1. , gepflegt habe. Wir haben ca. alle 3-4 Monate an einem Tisch, auch noch unter Beteiligung von Frau I. , gesessen und Probleme dienstlicher und privater Natur besprochen. Das letzte Gespräch war im Dezember 2013 oder Januar 2014, kurz vor dem Weggang von Frau I. . Das Gespräch haben wir eigentlich als Abschlussgespräch gewertet. Summa summarum haben wir festgestellt, dass Frau A. im Wesentlichen keine weiteren Gespräche mehr benötigt, wollten dennoch einmal im Jahr in Verbindung bleiben.“ Mit Verfügung vom 26. September 2014 enthob der Bürgermeister der Klägerin die Beklagte vorläufig des Dienstes und ordnete ab dem 1. P. 2014 die Einbehaltung von 40 % ihrer monatlichen Dienstbezüge an. Mit Schreiben vom 8. P. 2014 übersandte der Bürgermeister der Klägerin dem Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten den Abschlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 30. September 2014 über die Überprüfung der Gebührenkasse im Bürgerbüro. Zugleich teilte er ihm mit, dass die in diesem Bericht ermittelten Fakten deutlich über die bisher ermittelten Differenzen hinausgingen und unter Ausdehnung des bisherigen Verfahrens gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW in die Ermittlungen gegen die Beklagte einbezogen würden: Die Anzahl der Fälle, in denen die von ihr unterschriebenen Einzahlungsbelege nicht mit den durch das Verfahren L1. ermittelten Summen übereinstimmten, habe sich auf 40 Fälle seit März 2014 erhöht. Ein weiterer ihr zugeordneter Beleg sei nicht unterschrieben. In einem Fall bestehe der Verdacht, dass die Unterschrift seitens der Beklagten gefälscht worden sei. Die Überprüfung der Geldkassette der Beklagten (Wechselgeld, ständiger Bestand 200 Euro) weise einen Fehlbetrag von 70,88 Euro auf. Insgesamt habe sich damit der Fehlbetrag auf eine Gesamtsumme von 9.609,62 Euro erhöht. Der Bürgermeister der Klägerin gab der Beklagten Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung binnen eines Monats und kündigte an, dass er beabsichtige, nach Abschluss der Anhörung das derzeit noch ausgesetzte Verfahren fortzusetzen, da angesichts der jetzt vorliegenden Prüfungsfeststellungen die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keine wesentliche Bedeutung für den Gang des Disziplinarverfahrens mehr hätten. Die Beklagte nahm mit Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 12. November 2014 wie folgt Stellung: Sie räume die Verfehlung ein und sei bereit, den Schaden zu ersetzen, wobei sie allerdings lediglich Raten zahlen könne. Im Hinblick auf die Beurteilung der Schwere der Schuld sei zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Kontrollmechanismen offensichtlich nicht vorhanden, jedenfalls unzureichend gewesen seien. Zudem lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Vorgeschichte und der gesundheitlichen Situation (Suchtproblematik) von vornherein in dem fraglichen Bereich nicht hätte eingesetzt werden dürfen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 setzte der Bürgermeister der Klägerin das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte fort, da begründete Zweifel am Sachverhalt nicht länger bestünden. Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 14. Januar 2015 eine von ihm unterzeichnete Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Darin wird der Beklagten zur Last gelegt, sie habe die ihr übertragenen Aufgaben nicht uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrgenommen und gegen ihre Verpflichtung verstoßen, mit ihrem dienstlichen Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordere, indem sie in insgesamt 43 Fällen vereinnahmte Gebühren in einer Gesamthöhe von 9.609,62 Euro nicht abgeführt habe. Im Einzelnen handele es sich um folgende Fälle: Datum Kassenabschluss SOLL Bargeld Tatsächliche IST-Einzahlung bei Bank Differenz/Fehlbetrag 13.03.2014 1.603,30 1.303,30 300,00 20.03.2014 1.580,00 1.340,00 240,00 24.03.2014 605,60 455,60 150,00 04.04.2014 582,20 482,20 100,00 10.04.2014 1.733,78 1.433,78 300,00 17.04.2014 1.187,60 707,60 480,00 24.04.2014 1.968,58 1.618,58 350,00 02.05.2014 794,40 694,40 100,00 12.05.2014 876,64 706,64 170,00 15.05.2014 2.053,78 1.753,78 300,00 21.05.2014 981,00 831,00 150,00 22.05.2014 2.215,18 1.915,18 300,00 23.05.2014 504,20 404,20 100,00 28.05.2014 831,14 731,14 100,00 05.06.2014 2.165,18 1.965,18 200,00 12.06.2014 2.012,74 1.812,74 200,00 16.06.2014 661,30 551,30 110,00 17.06.2014 1.087,00 987,00 100,00 18.06.2014 553,00 453,00 100,00 20.06.2014 2.014,64 1.814,64 200,00 23.06.2014 2.441,44 2.241,44 200,00 26.06.2014 2.041,62 1.811,62 230,00 03.07.2014 3.071,46 2.741,46 330,00 04.07.2014 526,10 322,10 204,00 05.07.2014 794,30 694,30 100,00 07.07.2014 1.138,44 908,44 230,00 10.07.2014 1.560,10 1.320,10 240,00 11.07.2014 845,74 745,74 100,00 14.07.2014 546,94 446,94 100,00 15.07.2014 1.508,74 1.308,74 200,00 16.07.2014 818,70 618,70 200,00 17.07.2014 1.140,10 940,10 200,00 22.07.2014 553,24 353,24 200,00 23.07.2014 738,80 528,80 210,00 24.07.2014 1.675,92 1.275,92 400,00 13.08.2014 866,04 616,04 250,00 14.08.2014 1.504,78 1.104,78 400,00 18.08.2014 918,94 636,60 282,34 20.08.2014 756,90 506,90 250,00 21.08.2014 2.072,02 1.449,62 622,40 25.08.2014 647,64 427,64 220,00 28.08.2014 1.290,78 970,78 320,00 Fehlendes Wechselgeld Sollbestand 200,00 Ist 129,12 70,88 Fehlbetrag 9.609,62 In allen Fällen – mit Ausnahme des 10. April 2014 (Beleg nicht unterschrieben) und des 17. April 2014 (Unterschrift vermutlich gefälscht) – sei der falsche Einzahlungsbeleg durch die Beklagte ausgestellt bzw. unterschrieben worden. Durch diese Handlungen habe die Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das hinsichtlich der Zahl der Zugriffe, der Länge des Zeitraums und der Gesamthöhe der unterschlagenen Gelder besonders schwer wiege. Da das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört sei, müsse die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Erhebliche Milderungsgründe stünden ihr nicht zur Seite. Soweit in der Vergangenheit eine Betäubungsmittelabhängigkeit bekannt geworden sei, sei nach dem Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung vom 23. März 2006 davon auszugehen gewesen, dass die Beklagte diese Problematik inzwischen überwunden habe. Selbst wenn sie in der jüngeren Vergangenheit rückfällig geworden sein sollte, seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine wieder aufkeimende Sucht ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit tangiert haben könnte. Es könne sie auch nicht entlasten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie – wie sie geltend mache – angespannt seien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Beklagte hat bestritten, dass die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden sei, und die Auffassung vertreten, die disziplinare Höchstmaßnahme sei unverhältnismäßig. Ihre erheblichen gesundheitlichen (Drogensucht) und privaten Probleme (andauernde Erwerbslosigkeit ihres Ehemannes) seien der Klägerin bekannt gewesen. Auch ihre schwerwiegenden finanziellen Probleme (laufende Zwangsvollstreckungen, jedenfalls faktische Insolvenz) seien bekannt gewesen bzw. hätten sich geradezu aufgedrängt. Daher hätte sie im fraglichen Bereich (Gebührenkasse) gar nicht eingesetzt werden dürfen. Hinzu komme die durch die Klägerin geschaffene günstige Gelegenheit, die durch nicht vorhandene Kontrollen und beispiellose Missachtung der Vorgaben des öffentlichen Kassenwesens (Vier-Augen-Prinzip, Tageskontrollen, Soll-Ist-Bestand der Kasse) geradezu einladend gewirkt habe. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln hat das Amtsgericht C. mit Strafbefehl vom 18. Februar 2015, rechtskräftig seit dem 20. Februar 2015 [Gz.: 55 Cs 83 Js 504/14 (34/15)], gegen die Beklagte wegen Untreue in 43 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundefälschung (Vergehen nach §§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53 StGB), eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Strafbefehl wird der Beklagten Folgendes zur Last gelegt: „Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als beamtete Sachbearbeiterin im Bürgerbüro der Stadt F. oblag Ihnen unter anderem die Führung der Gebührenkasse, wobei Sie im oben bezeichneten Tatzeitraum (zwischen dem 13. März 2014 und dem 28. August 2014) Geld einnahmen, aber nicht in voller Höhe auf das städtische Konto weiterleiteten, sondern Teilbeträge für eigene Zwecke verwendeten und aus der Wechselgeldkasse auch 70,88 Euro unberechtigt entnahmen. Den Einzahlungsbeleg vom 17.04.2014 versahen Sie mit der Unterschrift „T. “. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: (s. Anlage 1)“. In der Anlage befindet sich eine Aufstellung, die mit der Aufstellung in der Disziplinarklageschrift – im Wesentlichen – identisch ist. Für den 28. August 2014 ist allerdings als Tageseinnahme ein Betrag von 970,78 Euro und als Einzahlungsbetrag ein Betrag von 650,78 Euro aufgeführt. Der Fehlbetrag i.H.v. 320 Euro entspricht dem in der Disziplinarklageschrift aufgeführten Fehlbetrag. Die Kreispolizeibehörde S. -F1. -L2. übersandte der Beklagten am 22. April 2015 eine Vorladung. Ihr wurde vorgeworfen, am 12. April 2014 Betäubungsmittel erworben zu haben. Nach der Erinnerung ihres Prozessbevollmächtigten, der die Vorladung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat, handelte es sich um Heroin. Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Verfahren am 24. September 2015 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die rechtskräftig erkannte Strafe wegen Untreue zulasten der Klägerin eingestellt. Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2015, rechtskräftig seit dem 15. August 2015, ist gegen die Beklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 3. November 2014 eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das auch wegen der Begründung Bezug genommen wird, in das Amt einer Stadtobersekretärin (A 7) zurückgestuft. Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. Dezember 2015 zugestellte Urteil am 21. Januar 2016 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung hat das Gericht am selben Tag bis zum 11. Februar 2016 verlängert. Mit an das erkennende Gericht adressiertem und dorthin am 11. Februar 2016 unmittelbar übermitteltem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem „Mitverschulden“ der Klägerin ausgegangen. Es habe bereits an Tatsachen gefehlt, die den Einsatz der Beklagten in einer Position ohne Zugriffsmöglichkeit auf die Gebührenkasse erfordert hätten. Ein Zusammenhang zwischen der akuten Drogenabhängigkeit in den Jahren 2004 bis 2006 und dem Verhalten der Beklagten in den Jahren 2011 bis 2014 sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Aufgrund der amtsärztlichen Begutachtung aus dem Jahr 2006 habe sie vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die Drogenabhängigkeit überwunden habe. Zu einer anderen Einschätzung habe sie auch nicht infolge des „Zusammenbruchs“ der Beklagten im Mai 2011 kommen müssen. Die Beklagte sei zwar im Anschluss über mehrere Monate dienstunfähig gewesen, ein Zusammenhang mit einem Rückfall in die Drogenabhängigkeit sei aber nicht erkennbar gewesen. Insbesondere sei sie in einer Klinik behandelt worden, die nicht auf Drogenabhängigkeit spezialisiert gewesen sei. Das sei in den Jahren 2004 bis 2006 anders gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte selbst in einem Gespräch anlässlich ihrer Wiedereingliederung im Herbst 2011, in dem sie ausdrücklich auf die Suchtproblematik angesprochen worden sei, erklärt, dies sei zum Glück ausgestanden. In den folgenden Jahren habe es keine Anhaltspunkte für das Gegenteil bzw. einen späteren Rückfall in die Drogenabhängigkeit gegeben. Anlässlich des „Zusammenbruchs“ habe sich ebenfalls kein Verdacht in Bezug auf erneuten Drogenkonsum ergeben. Die Vorgesetzte der Beklagten, die sie schlafend in ihrem Büro vorgefunden habe, sei vielmehr von einem bislang nicht beobachteten Alkoholkonsum ausgegangen. Hierfür habe sich nach der Wiedereingliederung der Beklagten ebenfalls kein Anhaltspunkt ergeben. Die Beklagte habe sich vielmehr nach den Angaben ihrer Vorgesetzten gut entwickelt und einen guten Eindruck gemacht. Aus diesem Grund sei sie auch im Juni 2012 zur Stadthauptsekretärin befördert worden. Mit Schriftsatz vom 6. November 2019 hat die Klägerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2019 einen von ihrem Bürgermeister unterschriebenen und mit dem Stempel der Stadt versehenen Ausdruck der Disziplinarklageschrift vom 13. Januar 2015 eingereicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auf mehrfaches Nachfragen des Gerichts zu der Entwicklung ihrer Drogenabhängigkeit insbesondere auch in dem Zeitraum, in dem sie das Dienstvergehen begangen habe, hat die Beklagte zunächst nicht Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 macht sie geltend, bereits der Zusammenbruch im Frühjahr 2011 sei auf einen Rückfall in die Betäubungsmittelabhängigkeit ab Herbst 2010 zurückzuführen gewesen. Hintergrund seien unter anderem eine beachtliche Überforderung im dienstlichen Bereich sowie persönliche Schwierigkeiten mit der unmittelbaren Vorgesetzten gewesen, die sich insbesondere auch in der Anhäufung von beachtlichen Mehrdienststunden gezeigt hätten. In den Wochen und Monaten vor dem Zusammenbruch seien die Auswirkungen der Abhängigkeitserkrankung auf der Dienststelle keinesfalls verborgen geblieben. Vor allem sei ihr bis dahin hohes Leistungsbild abgefallen. Diesbezüglich hätten sich Beschwerden und Ausfälle gehäuft. Die Wesensveränderung sei auch äußerlich zu erkennen gewesen, da sie stark abgemagert gewesen sei und „schlecht“ ausgesehen habe. Das könne ihre ehemalige Kollegin, D. K. , als Zeugin bestätigen. Diese habe seinerzeit schon den Verdacht auf einen Rückfall geäußert. Dass zum Zeitpunkt des Zusammenbruchs bereits das Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung erkennbar gewesen sei, könne auch ihre Schwester bestätigen. Auch als sie nach mehrmonatiger stationärer Unterbringung wieder in den Dienst zurückgekehrt sei, sei die Tatsache, dass sie an einer Abhängigkeitserkrankung und massiven psychischen Problemen gelitten habe, weiterhin Gegenstand der Erwägungen des Klägers gewesen. Deshalb sei sie durch die Mitarbeiterin des Integrationsfachdienstes begleitet worden. In diesem Zusammenhang sei auch innerhalb der Mitarbeiter des Klägers offen darüber gesprochen worden, dass ein Rückfall in die Abhängigkeit vorgelegen habe. Dies könne Frau H. T2. vom Integrationsfachdienst S. -F1. /F2. bezeugen. Zu den Taten, die Anlass des Disziplinarverfahrens seien, sei es gekommen, weil sie zwischenzeitlich Kokain konsumiert habe. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei auf die Tatzeiträume März/April 2014 begrenzt gewesen. Zu weitergehenden Zeiträumen wolle sie keine Angaben machen. Den diesbezüglichen Telefonüberwachungsprotokollen lasse sich aber entnehmen, dass sie stets lediglich Kleinstmengen erworben und konsumiert habe. Die hierfür notwendigen Geldbeträge habe sie sich tatsächlich aus den hier gegenständlichen Unterschlagungen beschafft. Mittlerweile sei sie seit dem Jahreswechsel 2015 mehr als vier Jahre drogenfrei. Ihre psychischen Probleme habe sie derzeit stabil im Griff. Ob sie allerdings dienstfähig sei, könne sie selber nicht einschätzen. Ihre persönliche Lebenssituation habe sich insofern gewandelt, als sie die Einliegerwohnung im Haus ihres Ehemanns, von dem sie seit über zehn Jahren getrennt lebe, mittlerweile verlassen habe und zunächst mit ihren beiden volljährigen Kindern und nunmehr mit dem älteren Sohn in einer Wohnung zusammenlebe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse gestalteten sich weiterhin schwierig, was insbesondere auf Steuerschulden durch eine von ihrem Ehemann nachträglich und rückwirkend beantragte getrennte Veranlagung verursacht sei. Der Senat hat die Strafakten der Staatsanwaltschaft Köln (187 Js 567/14) betreffend T3. X1. beigezogen. In dem Sonderheft „Handyauswertung“ sind Daten zu SMS-Verbindungen eines Mobiltelefons des T3. X1. aus dem Zeitraum 6. April 2005 bis 30. P. 2014 niedergelegt. Im Einzelnen fallen Kurznachrichten einschließlich der Benachrichtigung über letzte Anrufe ohne Mailbox-Nachricht in die folgenden Zeiträume: 14. September bis 30. November 2013, 31. März bis 26. Mai 2014, 4. Juli bis 30. August 2014 und 28. September bis 30. P. 2014. In der öffentlichen Sitzung des Schöffengerichts am 18. April 2016 hat T3. X1. zu dem Mobilfunkgerät folgendes angegeben: „Es ist richtig, von dem I-Phone habe ich Nachrichten verschickt, die den Drogenhandel betrafen. Es waren aber alles defekte Geräte.“ Die Beklagte betreffend sind SMS zwischen P. 2013 und P. 2014 aufgezeichnet. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. med N2. M. L3. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten im Tatzeitraum. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 27. Februar 2020, Bl. 381 ff. der Gerichtsakte, und der ergänzenden Stellungnahme vom 28. April 2020, Bl. 436 ff. der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben mit Erklärungen vom 15. und vom 27. Mai 2020 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Disziplinarvorgänge und Personalakten der Klägerin sowie die Strafakten 83 Js 504/14, 187 Js 567/14 und 187 Js 532/15 der Staatsanwaltschaft L4. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht wegen des ihr vorgeworfenen Dienstvergehens in das Amt einer Stadtobersekretärin zurückgestuft und nicht die Höchstmaßnahme verhängt. A. Die Berufung ist nach von Amts wegen gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung zulässig. B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht wegen des ihr vorgeworfenen Dienstvergehens in das Amt einer Stadtobersekretärin zurückgestuft. Die von der Klägerin mit der Berufung angestrebte Verhängung der Höchstmaßnahme ist demgegenüber unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Gesichtspunkte nicht gerechtfertigt. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens, der zu dessen Einstellung führen würde oder dem Senat Veranlassung gibt, der Klägerin zur Behebung eine Frist gemäß den §§ 65 Abs. 1, 54 Abs. 3 LDG NRW zu setzen, ist nicht gegeben (I.). Die Beklagte hat zwar ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen (II.). Dieses lässt nach umfassender Würdigung aller Aspekte jedoch nicht den Schluss zu, dass sie das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (III.). I. Die Klageschrift weist keine wesentlichen Mängel – mehr – auf, die Anlass geben, eine Frist zur Beseitigung gemäß den §§ 65 Abs. 1, 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zu setzen. Die ursprünglich eingereichte, entgegen § 32 Abs. 3 und 2 LDG NRW nicht vom Bürgermeister der Klägerin als deren gesetzlichem Vertretungsorgan unterschriebene Klageschrift ist durch die Vorlage einer vom zuständigen Amtswalter unterzeichneten Disziplinarklage geheilt worden, weil dem keine schutzwürdigen Interessen des Beamten entgegenstehen. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 65 Abs. 1 LDG NRW folgt, dass die diesen Mangel beseitigende neue Disziplinarklageschrift auch im Berufungsverfahren eingereicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 –, juris Rn. 30; Beschluss vom 10.07.2014 – 2 B 54.13 –, juris Rn. 7. Die von der Klägerin nunmehr beim Senat eingereichte, vom Bürgermeister der Klägerin unterzeichnete neue Disziplinarklageschrift beeinträchtigt insbesondere schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht. Denn die mit Schriftsatz vom 6. November 2019 vorgelegte Klageschrift ist mit der ursprünglichen Klageschrift inhaltsgleich. Demgemäß ist sichergestellt, dass sie keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 63 und Beschluss vom 18.12.2007 – 2 B 113.07 –, juris Rn. 7. Der Bürgermeister der Klägerin war auch gem. § 32 Abs. 3 und 2 LDG NRW für die Unterzeichnung der Klageschrift zuständig, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW i.V.m. § 73 Abs. 2 GO NRW. II. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einem sehr schwerwiegenden Dienstvergehen der Beklagten ausgegangen. Die Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen, indem sie im Zeitraum vom 13. März 2014 bis zum 28. August 2014 in 43 Fällen städtische Gelder in Höhe von insgesamt 9.609,62 Euro an sich genommen und diese Mittel für eigene Zwecke verwendet hat. 1. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat zum Tatgeschehen – ebenso wie das Verwaltungsgericht – zunächst die tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, auf deren Grundlage das Amtsgericht C. den rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 18. Februar 2015 gegen die Beklagte erlassen hat. Insofern wird auf die auszugsweise wörtliche Wiedergabe im Tatbestand verwiesen. Zwar entfaltet der Strafbefehl keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die ihm zu Grunde liegenden Tatsachen können der Entscheidung des Senats aber nach §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, weil die Beklagte sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert bestritten hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 23, und vom 04.09.2008 – 2 B 61.07 –, juris Rn. 8, jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 57 BDG. Die Beklagte hat die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen nicht angezweifelt und die Vorwürfe bereits im Disziplinarverfahren glaubhaft eingeräumt. Im Übrigen ergeben sich die von der Beklagten nach dem Gesamtkassenabschluss des jeweils benannten Tages vereinnahmten und anschließend nicht vollständig zur Einzahlung auf das Bankkonto der Klägerin weitergeleiteten Gebühren und Verkaufserlöse aus den Listen, die in dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts der Klägerin vom 30. September 2014 erstellt und der Beklagten anlässlich der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 8. P. 2014 übersandt wurden. Das gilt allerdings für den am 28. August 2014 festgestellten Fehlbetrag i.H.v. 320 Euro mit der Maßgabe, dass dieser Betrag dem tatsächlichen Fehlbetrag entspricht, sich aber aus einer Differenz von 970,78 zu 650,78 Euro anstelle von 1.290,78 zu 970,78 Euro ergibt. Wie in dem Strafbefehl zu Recht aufgeführt, ergab der Gesamtkassenabschluss Nr. 1362 vom 28. August 2014 eine Gesamtsumme von 970,78 Euro. In der Geldtasche befand sich demgegenüber ein Geldbetrag von 650,78 Euro nebst von der Beklagten unterzeichnetem Einzahlungsbeleg über einen Betrag in dieser Höhe. Diese Abweichung der Aufstellung in der Disziplinarklageschrift von den der Prüfung zu Grunde liegenden Unterlagen dürfte auf einem Übertragungsfehler beruhen. In der Rubrik „Tatsächliche IST- Einzahlung bei Bank“ ist der Gesamtkassenabschluss von dem betreffenden Tag eingetragen worden, zu dem dann fälschlicherweise der Fehlbetrag von 320 Euro addiert wurde. Dieser überhöhte Betrag ist dann in der Rubrik „Kassenabschluss SOLL Bargeld“ eingetragen worden. Der Beklagten sind aufgrund des Gesprächs, das sie am 4. September 2014 mit der Kollegin K. und dem Kollegen T. geführt hat, die tatsächlich eingenommenen und nur in reduziertem Umfang zur Einzahlung weitergeleiteten Beträge bekannt. Die bezüglich der Abrechnung vom 28. August 2014 festgestellten Unregelmäßigkeiten wurden ihr anhand der Gesamtkassenabrechnung und des Inhalts der Geldtasche vorgehalten. Da der von ihr einbehaltene Fehlbetrag zutreffend in der Disziplinarklageschrift aufgeführt ist, kommt es im Ergebnis auf den Übertragungsfehler nicht an. Durch ihr Verhalten hat die Beklagte nach der Bewertung des Strafgerichts, der der Senat folgt, in 43 Fällen den Straftatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB), in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB), verwirklicht. Zugleich hat sie gegen die ihr obliegenden Dienstpflichten verstoßen, durch ihr Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG), und ihr Amt uneigennützig zu führen (§ 57 Satz 2 LBG NRW a. F., § 34 Satz 2 BeamtStG). 2. Ebenso wie das Verwaltungsgericht legt der Senat zu Grunde, dass die Beklagte vorsätzlich handelte und beim Begehen der ihr zur Last gelegten 43 Fälle, in denen sie einen Teil der am jeweiligen Tag im Bürgerbüro vereinnahmten Gebühren, die sie bei der Bank hätte einzahlen müssen, für sich behalten hat, nicht schuldunfähig gewesen ist. Auch insofern folgt der Senat den Feststellungen, von denen das Amtsgericht in seinem Strafbefehl ausgegangen ist. Ansonsten hätte es die Beklagte nicht wegen Untreue- und Urkundstaten, die nur vorsätzlich begangen werden können, mit einer Gesamtfreiheitsstrafe belegt. Der Senat ist allerdings aufgrund der Aktenlage davon überzeugt, dass die Beklagte über einen langen Zeitraum hinweg mit Unterbrechungen illegale Drogen konsumiert hat, zuletzt ihren eigenen Angaben nach Kokain. Die bloße Abhängigkeit von Drogen kann eine (schwere) andere seelische Abartigkeit darstellen, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaft seelischen Störungen gehört (exogene Psychosen). Die bloße Abhängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit nicht. Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor. Auch beim akuten Rausch ist ein Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit möglich. Schwere Entzugserscheinungen, welche erst bevorstehen, können jedoch mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei Heroinkonsum die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Kokain nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen. Vgl. BGH, Urteil vom 17.04. 012 – 1 StR 15/12 –, juris Rn. 26, m. w. N. Erstgenannte Droge hat die Beklagte zur Tatzeit nicht konsumiert. Auch der Konsum anderer Drogen kann, wie angedeutet, allerdings zu schweren Entzugserscheinungen führen, die die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten in seltenen Ausnahmefällen, z.B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben können. Eine schwerste Persönlichkeitsveränderung kann sich auch aus einer Fixierung auf die fortlaufende Beschaffung der Droge ergeben. Vgl. LG Dortmund, 33. Große Strafkammer, Urteil vom 08.01.2009 – 33 KLs 4/08 –, juris, in einem Fall einer kokainabhängigen Mitarbeiterin einer Kommune, sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 06.10.2017 – 7 K 266/15 –, juris, in einem Fall von Arzneimittelabhängigkeit. Unabhängig davon, ob bei der Beklagten im Tatzeitraum eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen hat, bestehen nach der Überzeugung des Senats auf der Grundlage des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. med N2. M. L3. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2020 jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte wegen einer psychischen Störung unfähig gewesen wäre, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Einer Aufhebung ihrer Schuldfähigkeit, die allein im Hinblick auf die Steuerungsfähigkeit in Betracht kommen könnte, steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf S. 37 seines Gutachtens das planvolle und unauffällige Vorgehen entgegen, mit dem sie sich über einen Zeitraum von fünf Monaten wiederholt erhebliche Geldbeträge verschafft hat. 3. Durch das festgestellte Verhalten hat die Beklagte ein einheitliches schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Danach begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören die Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt, indem sie im Rahmen ihrer Dienstausübung in 43 Fällen Gebühren, die sie bei der Bank auf ein Konto der Klägerin hätte einzahlen müssen, zum Teil an sich genommen und für sich ver wendet und in einem Fall zusätzlich eine Urkundenfälschung begangen hat. Deswegen hat das Amtsgericht C. sie durch Strafbefehl wegen Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53 StGB, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten belegt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Beklagte beging damit ein innerdienstliches Dienstvergehen. Sie handelte, wie oben dargestellt, vorsätzlich und schuldhaft. III. Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, dass das Dienstvergehen mit einer Zurückstufung zu ahnden ist, weil die Beklagte bei prognostischer Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Falles durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 m.w.N. 1. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 19, 17, der sich der Senat angeschlossen hat, hat sich bei innerdienstlich begangenen Straftaten die Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NRW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Das Amtsgericht hat die Beklagte wegen Untreue, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, bestraft. Die Beklagte hat über mehrere Monate wiederholt einen Teil des Gesamtkassenabschlusses eines Tages für sich behalten, anstatt den gesamten eingenommenen Barbetrag zur Einzahlung auf das Bankkonto der Klägerin weiterzuleiten. Ob die Beklagte dadurch den Straftatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat, wie das Strafgericht angenommen hat, oder ob ihr Verhalten als eine veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) zu bewerten ist, wovon die Klägerin in ihrer Strafanzeige ausgegangen ist, kann dahinstehen und wirkt sich auch sonst nicht auf das Ergebnis aus. In beiden Fällen hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen; die Urkundenfälschung verlangt keine abweichende Beurteilung. Mit Blick auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist auch ohne Dienstbezug ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das Dienstvergehen der Beklagten ist bei Bewertung des Gesamtgeschehens von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen „nach oben“ auszuschöpfen ist. Die Schwere des Vergehens der Beklagten indiziert deren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreift, beeinträchtigt damit in aller Regel grundlegend das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage erschüttert, muss auch mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Ein solches Fehlverhalten fällt der Beklagten zur Last. Sie belastet hierbei, dass es sich bei der ordnungsgemäßen Abführung der im Bürgerbüro eingenommenen Gebühren und Entgelte um eine Kernpflicht der dort beschäftigten Beamten handelt. Das einer derartigen Veruntreuung von Geldern des Dienstherrn generell zukommende erhebliche Gewicht des Disziplinarvergehens wird dadurch gesteigert, dass der Beklagten 43 einschlägige Tathandlungen zur Last fallen. Der Tatzeitraum erstreckt sich dabei auf fünfeinhalb Monate, innerhalb derer die Beklagte sich zur Umkehr oder jedenfalls zum Absehen von weiteren Straftaten hätte entschließen können. Sie beendete ihre Tatserie erst, nachdem diese aufgedeckt worden war. Der angerichtete Gesamtschaden ist mit 9.609,52 EUR beträchtlich. Er liegt weit jenseits jeder Bagatellgrenze. Die in einem Fall tateinheitlich begangene Urkundenfälschung intensiviert die Schwere des Dienstvergehens zusätzlich. 2. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das der Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere der Tat indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das ist hier der Fall. Aus den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei ist eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. In Anwendung dieser Grundsätze kommt der erkennende Senat u.a. gestützt auf die Feststellungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Gesichtspunkte, ihres Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der eingetretenen Vertrauensbeeinträchtigung, ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt und vielmehr – wie bereits vom Verwaltungsgericht angenommen – eine Zurückstufung in das Amt einer Stadtobersekretärin geboten ist. Das folgt allerdings weder aus in der Rechtsprechung anerkannten persönlichkeitsbezogenen Milderungsgründen (a) noch aus einem Mitverschulden auf Seiten der Klägerin (b), sondern im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls aus im Übrigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkten (c) und der Bewertung des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit (d). a) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor. aa) Dem Ausspruch der Höchstmaßnahme steht nicht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten im Tatzeitraum entgegen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 34. Im Hinblick auf die langjährige Drogenabhängigkeit der Beklagten und den Missbrauch von Kokain im Tatzeitraum kommt zwar grundsätzlich eine erhebliche Minderung ihrer Schuldfähigkeit in Betracht. Nach dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. med. N2. L3. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2020 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 28. April 2020, dem das Gericht folgt, ist jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum bei der Beklagten auszuschließen. Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren. Zunächst ist zu prüfen, ob bei dem Täter eine seelische Störung vorliegt, die unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Ist das der Fall, sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Dabei ist festzustellen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die psychischen Beeinträchtigungen auf dessen Tatverhalten ausgewirkt haben. Die medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen im Hinblick auf die Diagnose einer seelischen Störung, deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat ermittelt regelmäßig ein Sachverständiger. Vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2012 – 1 StR 15/12 –, juris Rn. 26f., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25.03. 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 6 bis 8. Von ihm wird allerdings keine juristisch normative Aussage erwartet, sondern eine empirisch vergleichende über das Ausmaß der Beeinträchtigung des Täters, etwa im Vergleich zum Durchschnittsmenschen oder anderen Straftätern. Denn auch bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB handelt es sich um eine Frage richterlicher Beweiswürdigung. Entsprechend sind die Darlegungen des Sachverständigen zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. Vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2012 – 1 StR 15/12 –, juris Rn. 25, m. w. N. Dies zugrunde gelegt ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auszuschließen, dass der langjährige Betäubungsmittelmissbrauch und/oder der Missbrauch vom Kokain bei der Beklagten im Tatzeitraum zu einer Störung i.S.v. § 20 StGB geführt haben. Schwere Entzugserscheinungen können in diesen Fällen, wie bereits oben im Rahmen der Schuldfähigkeit festgestellt, die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben. Vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2012 – 1 StR 15/12 –, juris Rn. 26, m. w. N. Dass dies bei der Beklagten ausnahmsweise der Fall gewesen ist, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27. Februar 2020 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. April 2020 ausgeschlossen. Der Sachverständige hat aufgrund einer ausführlichen Exploration festgestellt, dass die Beklagte zwar nicht unbeträchtliche Beeinträchtigungen infolge des im Tatzeitraum erfolgten Kokainkonsums (Schlafstörungen, Pseudohalluzinationen/illusionäre Verkennungen, Gewichtsverlust, Arbeitsunfähigkeiten) beschrieben habe, die sich aber nicht objektivieren ließen. Trotz eines zunehmenden Konsums und einer Einengung darauf habe sie ihre Aufgaben im Haushalt erfüllt. Konflikte im sozialen Nahraum aufgrund ihres Drogengebrauchs habe sie nicht beschrieben. Auch bei der Arbeit seien im Tatzeitraum keine drogenassoziierten Auffälligkeiten bemerkt worden. Außerhalb ihres delinquenten Verhaltens seien daher im Tatzeitraum keine forensisch relevanten Einschränkungen ihres beruflichen und sozialen Handlungsvermögens infolge der Suchtstörung zu erkennen. Eine schwere andere seelische Abartigkeit setze aber voraus, dass die Suchtstörung das Leben des Suchtkranken vergleichbar schwer und mit ähnlichen Auswirkungen beeinträchtigt, belastet oder eingeengt habe wie eine krankhafte seelische Störung. Das sei bei der Beklagten nicht der Fall gewesen. Ein Drogenrausch könne zwar bei hinreichendem Schweregrad dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zugeordnet werden. Hierzu müsse jedoch festgestellt werden können, inwieweit es bei dem Betreffenden durch die Intoxikation tataktuell zu relevanten psychophysischen Funktionsbeeinträchtigungen gekommen sei. Ein objektiver Nachweis sei im konkreten Fall nicht möglich, weil es weder Drogenscreenings noch toxikologische Gutachten bezogen auf den Tatzeitraum gebe. Ihren Angaben sei zwar eine tägliche Konsummenge bei 1 — 2 g täglich zu entnehmen, wie sich der Konsum konkret ausgewirkt habe, habe sie jedoch nur recht vage und plakativ beschrieben. Ihre Angaben sprächen außerdem eher für einen Entzug bzw. Suchtdruck denn für einen akuten Rausch. Insgesamt bedeute dies aus sachverständiger Sicht, dass sich für die zeitlich nicht genau festzustellenden Tatzeitpunkte keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen akuten Rausch ergäben, der dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung entspräche. Auch schwerste Persönlichkeitsveränderungen infolge des Drogenkonsums seien bei der Beklagten nicht festzustellen. Für den Tatzeitraum gebe es dafür keine Anhaltspunkte. Sie habe zwar eine Zunahme des Kokainkonsums geschildert, der auch mit einer gewissen Einengung des Denkens und Handelns auf die Suchtmittelproblematik und mit einer Wiederholung gleicher Verhaltensweisen (Geldbeschaffung, Kontaktaufnahme zum Dealer) verbunden gewesen sei. Hinweise auf eine Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges und ein Verlust individueller, persönlicher Akzente fehlten demgegenüber. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, die auf einen Abbau sozialer Verantwortung mit einer durchgehenden Veränderung ihres Wertgefüges, Abbau sozialer Hemmungen etc. hindeuteten. So habe die Beklagte ihr Familienleben fortgeführt und moralische Bedenken/Gewissensbisse bzw. eine Aufregung im Zusammenhang mit den Taten geschildert. Diese Einschätzung hat der Sachverständige in seiner durch den Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahme bekräftigt. Er hat ausgeführt, dass auch, wenn die nicht objektivierbaren Angaben der Beklagten zu den Auswirkungen des Kokainkonsums zuträfen, weitergehende Anhaltspunkte für funktionale Einschränkungen ihres sozialen und beruflichen Handlungsvermögens aufgrund ihrer Suchtstörung fehlten. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass die Suchtstörung einen bedeutsamen Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit der Beklagten hatte. Diese Einschätzung überzeugt den Senat. Sie wird durch den weiteren Alteninhalt bestätigt, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beklagte nach dem Inhalt der an ihren Dealer gerichteten Kurznachrichten in der Lage gewesen ist, ihren Drogenkonsum und gerade auch den Erwerb der Drogen mit ihren Pflichten im Haushalt ihrer Familie zu koordinieren und dafür Sorge zu tragen, dass ihr Rückfall in die Abhängigkeit mit deutlich zunehmendem Drogenkonsum niemandem auffällt. Am 1. Mai 2014 teilte sie dem Dealer nach Aktenlage mit, dass sie um 20:00 Uhr nochmal weg müsse und am Abend kommen werde. Am 12. April und am 6. Juli 2014 schrieb sie ihrem Dealer, dass sie am darauffolgenden Tag nach dem Putzen kommen werde. Sie war des Weiteren fähig, den Konsum auf die Zeiten zu beschränken, die sie abends allein in ihrer Kellerwohnung verbrachte. Ihren eigenen Angaben nach sei es nicht vorgekommen, dass sie, während sie in dem Wohnbereich ihrer Familie zu tun gehabt habe, Drogen konsumiert habe. Nur einmal habe sie sich, als der Steuerberater da gewesen sei, kurzfristig unter einem Vorwand in den Keller zurückgezogen, um Kokain zu rauchen. Im Dienst war sie in der Lage, ihre teilweise schlechte Verfassung, die ihren Angaben nach auf Schlafmangel und intensivem Kokainkonsum abends und nachts beruhte, über einen Zeitraum von mehreren Monaten zu kaschieren. Einmal konnte sie durch eine für sie untypisch harsche Reaktion verhindern, dass ihr pflichtwidriges Verhalten schon vorher entdeckt wurde. Sie hat gegenüber dem Sachverständigen geschildert, dass eine Unregelmäßigkeit entdeckt worden sei und dass sie das eben noch habe gerade biegen können, indem sie die Sache an sich gezogen habe (S. 25 des Gutachtens). Auch daraus ergibt sich, dass sie während des Dienstes ihr Verhalten den dienstlichen und sozialen Anforderungen anpassen konnte. Dafür spricht ferner, wie der Sachverständige bereits hervorgehoben hat, dass sie mit ihren Griffen in die Gebührenkasse immer abwartete, bis die Kollegen das Büro verlassen hatten. Auch im Übrigen ist das Gutachten gut nachvollziehbar und sorgfältig begründet. Auf die Nachfrage des Senats hat der Sachverständige ergänzend erläutert, dass die Feststellungen zur beruflichen und sozialen Handlungsfähigkeit der Beklagten ganz entscheidend gegen das Vorliegen eines Eingangsmerkmals infolge akuter Entzugserscheinungen und/oder langjähriger Rauschmittelabhängigkeit sprechen. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen aufgrund von Suchtstörungen seien gekennzeichnet von einem Abbau sozialer Verantwortung, Unzuverlässigkeit, nachlassendem Interesse an Bezugspersonen und Vernachlässigung der Körperpflege sowie durch den Verlust von Kritik- und Urteilsfähigkeit. Diese Kriterien seien bei der Beklagten nicht erfüllt gewesen. Insbesondere habe sie im Zusammenhang mit den Tathandlungen von moralischen Bedenken und Gewissensbissen berichtet, die erst durch den Drogenkonsum vergangen seien. Gerade auch im Hinblick auf die ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte in ihrem psychosozialen Funktionsniveau im Tatzeitraum noch nicht derart beeinträchtigt war, dass ihr Zustand einer seelischen Störung i.S.v. § 20 StGB gleichkam. Unabhängig vom Vorangegangenen und selbstständig tragend wäre eine etwaig verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat ferner nicht (im Rechtssinne) erheblich. Die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzungen. Auch eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB war im Tatzeitraum nach den Feststellungen des Sachverständigen auf den Seiten 38 f. seines Gutachtens vom 27. Februar 2020 nicht gegeben. Die bei der Beklagten diagnostizierte Kokainabhängigkeit stelle zunächst eine psychische Form der Abhängigkeit dar, bei der nicht von körperlichen Entzugserscheinungen auszugehen sei. Allerdings trete nach Kokainkonsum nicht selten ein deutlicher Suchtdruck auf, der von der Beklagten auch geschildert worden sei. Dass dieser Druck entscheidend ihre Steuerungsfähigkeit beeinflusst habe, komme allenfalls bei den abends begangenen Taten in Frage, zu denen die Beklagte eigens erneut das Büro aufgesucht habe. Die überwiegende Anzahl der Taten habe sie demgegenüber nachmittags unmittelbar nach Dienstschluss ihrer Kollegen begangen. Jedenfalls bei diesen Taten hätten ein hinreichendes Hemmungsvermögen und die Fähigkeit zum Abwarten vorgelegen, zumal die Beklagte im Tatzeitraum während der Arbeitszeit nie konsumiert habe. Darüber hinaus hätten sich die Delikte über einen längeren Zeitraum hingezogen und ein zielgerichtetes und planmäßiges Handeln erfordert. Diese Einschätzung des Sachverständigen wird bestätigt durch das Verhalten der Beklagten ihrem Dealer gegenüber, bei dem sie nach vorheriger präziser Absprache der Übergabezeitpunkte die Drogen auch zuverlässig bezahlte. Die aufgezeichneten Kurznachrichten vermitteln den Eindruck einer im Wesentlichen kontrollierten und planvollen Beschaffung der Droge. So kündigte sie etwa am 17. Juli 2014 um 18:45 Uhr an, in 20 Minuten vorbei zu kommen. Bei ihren Absprachen im Verlauf des Tages berücksichtigte sie oft, dass der Dealer ihr etwas an einen vereinbarten Ort legen könnte, wenn er ohnehin mit seinem Hund Gassi ging. Der Senat ist auch im Übrigen von den Ausführungen des Sachverständigen überzeugt, dessen in sich schlüssiges schriftliches Gutachten von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden ist. bb) Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013- 2 B 35.13 -, juris Rn. 6. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht einmalig versagt, sondern wiederholt über einen Zeitraum von mehreren Monaten ihr dienstlich anvertraute Gelder veruntreut hat. Zudem gehörte das Führen der Gebührenkasse zu ihren alltäglichen Dienstgeschäften im Bürgerbüro, so dass von besonderen Versuchungssituationen nicht die Rede sein kann. cc) Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage greift nicht zugunsten der Beklagten ein. Nach der ständigen Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts setzt dieser Milderungsgrund voraus, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser veruntreute Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat, d.h. wenn er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 7 m. w. N. Da die Beklagte die veruntreuten Beträge ganz überwiegend zur Finanzierung ihres Kokainkonsums verwendet hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. dd) Eine "Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum lag bei der Beklagten ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund, der je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 13 LDG NRW zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 – juris, 7 ff., und vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 13, setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt "aus der Bahn geworfen" haben. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen "zeitweilig aus der Bahn geworfen". Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11, und vom 12.07.2018– 2 B 1.18 –, juris Rn. 15. Das ist bei der Beklagten im Tatzeitraum nicht der Fall gewesen. Sie hat ihren Dienst im Bürgerbüro abgesehen von den Untreuehandlungen im Wesentlichen unauffällig versehen. Selbst wenn sie sich einige Male krank gemeldet haben sollte und wenn einer Kollegin aufgefallen sein sollte, dass sie stark abgenommen hatte, reichten solche Vorkommnisse als Indiz für ganz außergewöhnliche Lebensumstände nicht aus. Die Beklagte war darüber hinaus in der Lage, ihre Pflichten im Haushalt ihrer Familie zu versehen. Das ergibt sich aus ihren eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen, dem sie ihren typischen Tagesablauf im Tatzeitraum geschildet hat. Danach hat sie nach der Rückkehr vom Dienst zunächst in dem Teil des Hauses, den ihr Ehemann mit den drei gemeinsamen Kindern bewohnte, das Abendessen zubereitet und die anstehenden Arbeiten im Haushalt erledigt. Anschließend hat sie sich in ihre Wohnung im Keller des Hauses zurückgezogen und abends bzw. die Nacht hindurch Kokain geraucht. Dabei war sie in der Lage, ihren Konsum so einzurichten und die dafür notwendigen Utensilien zu verstecken, dass ihre Kinder, wenn sie die Kellerwohnung aufsuchten, keinen Verdacht schöpften. b) Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, stellt eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch Dienstvorgesetzte, die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt wird, hier keinen durchgreifenden Entlastungsgrund dar. Eine solche Aufsichtspflichtverletzung setzt nämlich voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machen, solche aber pflichtwidrig unterbleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 B 70.13 -, juris Rn. 9 m.w.N; OVG NRW, Urteil vom 12.08.2015 – 3d A 895/13.O –, juris Rn. 90 ff. Dabei ist zu beachten, dass selbst dem Dienstherrn bekannt gewordene Anzeichen für etwa eine Alkoholabhängigkeit eines Beamten nicht den Verdacht künftiger Dienstpflichtverletzungen durch die Veruntreuung oder Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gelder nach sich ziehen. Nur ein solcher Verdacht könnte aber ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, es sei schuldmildernd zu berücksichtigen, dass der Dienstherr seine Dienstaufsicht nur unzureichend wahrgenommen habe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 – 2 B 110.15 –, juris Rn. 11. Das ist bei der Beklagten auch nach ihrem Zusammenbruch im Mai 2011 nicht der Fall gewesen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmöglich ist. Beanstandungen über die Diensttätigkeit der Beklagten waren ausgeblieben. Ihre Leistungen hatten zwar nach ihrer Rückkehr in den Dienst zunächst nachgelassen. Auf einen entsprechenden Hinweis hin steigerten sie sich aber wieder, so dass die Beklagte sogar im Juni 2012 erneut befördert wurde. Auch in der Folgezeit gab es weder Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Allgemeinen noch im Zusammenhang mit Gebührenerhebungen. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung zu Recht, für sie habe es bis zu dem Dienstvergehen im Jahr 2014 seit mehreren Jahren keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beklagte nach ihrer drogenbedingten Dienstunfähigkeit zwischen 2004 und 2006 im Mai 2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt rückfällig geworden wäre. Die Klägerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach dem Zusammenbruch im Mai 2011 nicht in einer auf Drogenabhängigkeit spezialisierten Klinik behandelt worden sei. Die Beklagte selbst habe anlässlich ihrer Wiedereingliederung erklärt, dass die unmittelbar zurückliegende Erkrankung nichts mit der früheren Drogenabhängigkeit zu tun gehabt habe. Auch die weitere, im Wesentlichen positive, dienstliche Entwicklung der Beklagten, die eine Beförderung rechtfertigte, gab weder den unmittelbar Dienstvorgesetzten noch dem Dienstherrn Anlass, einen Rückfall in die Drogenabhängigkeit zu vermuten. Dass die Beklagte allein wegen der bereits fünf Jahre zurückliegenden drogenbedingten Dienstunfähigkeit anlässlich ihrer Rückkehr in den Dienst im Herbst 2011 nicht auf einem Dienstposten hätte eingesetzt werden dürfen, auf dem sie zur Führung der Gebührenkassen ermächtigt war, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beklagte hatte sich in ihrer gesamten Dienstzeit keine Verletzung ihrer Dienstpflichten zu Schulden kommen lassen. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Bedenken, die die Beklagte selbst gegenüber einer Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz hatte. Diese Bedenken betrafen nämlich lediglich das Verhältnis zur Kollegenschaft, von der sie befürchtete, nicht mehr respektiert zu werden. Gegen eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Klägerin anlässlich der Wiedereingliederung der Beklagten im Herbst 2011 spricht ferner, dass ihre unmittelbare Vorgesetzte zusammen mit der Integrationsbeauftragten in der Folgezeit regelmäßig Gespräche mit der Beklagten führte, in denen es um ihre berufliche und private Situation nach der längeren Erkrankung ging. Diese Gespräche liefen nach Auskunft der Dienstvorgesetzten der Beklagten Ende des Jahres 2013 oder zu Beginn des Jahres 2014 aus, weil einvernehmlich ein weiterer Bedarf verneint wurde. Eine andere Einschätzung folgt schließlich auch nicht daraus, dass dem Dienstherrn eine finanziell schwierige Lage der Beklagten bekannt war. Die Beklagte hatte den Hinweisen in der Personalakte zufolge im Jahr 2006 die Bewerbung für eine Stelle im Vollstreckungsinnendienst zurückgezogen, weil gegen sie Vollstreckungen liefen und sie aus diesem Grund Gerede von Kollegen befürchtete. Allein dieses mehrere Jahre zurückliegende Verhalten gab keinen Anlass, bei der Beklagten im Jahr 2014 die Gebührenerhebung näher zu kontrollieren. Ein allgemein nicht den Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem allein stellt, wenn es die betroffenen Personen nicht in ganz außergewöhnliche Versuchungssituationen bringt, für sich genommen keine schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn dar, die sich im Rahmen eines Mitverschuldens mildernd auf die Maßnahmenbemessung auswirken könnte. c) Stehen der Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht zwangsläufig, dass die Beklagte wegen des ihr zur Last fallenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW müssen die Disziplinargerichte bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW vielmehr dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschlüsse vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21, und vom 23.02.2012 – 2 B 143.11 –, juris Rn. 13. Solche Gesichtspunkte sind insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 – , juris Rn. 21. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls sind mehrere entlastende Gesichtspunkte gegeben, die nach diesen Maßstäben in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Höchstmaßnahme zur Folge haben. Zu berücksichtigen ist, dass ein gewisser Suchtdruck aufgrund ihrer Kokainabhängigkeit die Taten der Beklagten mitverursacht hat. Dies folgt aus ihren glaubhaften Angaben gegenüber dem Sachverständigen und unabhängig hiervon aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Konsum von Kokain beeinflusste danach das Denken und Handeln der Beklagten (vgl. S. 2 des Ergänzungsgutachtens) und veranlasste sie zu den Untreue- bzw. Unterschlagungshandlungen. Zwar hat der Sachverständige diesem Zusammenhang aus überzeugenden Gründen keine die soziale Anpassungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung beigemessen. Dass die Beklagte die schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen unter dem Einfluss einer psychischen Abhängigkeit von Kokain begangen und Geld aus der Gebührenkasse entnommen hat, um ihrem Suchtdruck entgegenzuwirken, ist gleichwohl im Hinblick auf den Krankheitswert der bei ihr diagnostizierten Sucht mildernd zu berücksichtigen. Sie hätte anders handeln können und müssen, durch die Kokainabhängigkeit und den Suchtdruck konnte sie der Begehung der Straftaten jedoch weniger entgegensetzen als von einem Beamten unter normalen Umständen zu erwarten ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte infolge des genannten Suchtdrucks in ihrem Einsatzbereich in einer Versuchungssituation befand, in der sie sich wegen der geringen Kontrollen mit vergleichsweise geringer krimineller Energie Geldbeträge aneignen konnte. Zwar handelte es sich nicht um eine besondere Versuchungssituation im oben genannten Sinne. Auch ist von einem Beamten zu erwarten, dass er einer solchen Versuchungssituation jederzeit widersteht. Gleichwohl trafen vorliegend Suchtdruck und Versuchungssituation zusammen, wodurch die Taten bei einer Gesamtschau anders zu bewerten sind als gewöhnliche Untreuehandlungen und Urkundenfälschungen. Demgegenüber lag bei der Beklagten in Bezug auf die zu beurteilenden Tathandlungen keine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit – unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB – vor, bei der eine Milderung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angezeigt sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 ‑ 2 B 85.16 -, juris Rn. 10. Denn ihre Steuerungsfähigkeit war, anders als von ihrem Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, allenfalls bei den Tathandlungen beeinträchtigt, die sie abends begangen hat, als sie in das Bürgerbüro zurückkehrte, um sich Geld für den Erwerb von Kokain zu beschaffen. Der Sachverständige hat dazu auf den Seiten 38 f. seines Gutachtens vom 27. Februar 2020 ausgeführt, dass bei diesen Taten eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, den Konsum aufzuschieben, so dass der Suchtdruck relevante Auswirkungen auf ihre Entscheidungs- und Handlungskompetenz hatte. Da dies aber nach den eigenen Angaben der Beklagten nur bei sechs bis acht der von ihr begangenen insgesamt 43 Tathandlungen der Fall gewesen sein kann, ist eine vergleichbare Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei dem ganz überwiegenden Teil der Dienstpflichtverletzungen, die sie tagsüber begangen hat, nicht anzunehmen. Dies hat der Sachverständige, wie bereits oben ausgeführt, überzeugend dargelegt. Zu Gunsten der Beklagten spricht weiter, dass sie Bedenken gegen ihren Einsatzbereich geäußert hatte. Dies hatte sie zwar nicht mit Drogenabhängigkeit, Suchtdruck oder einer Versuchungssituation begründet. Doch verbleibt bei objektiver Betrachtung der Gesichtspunkt, dass die Beklagte aktiv und im Vorfeld der Taten den Versuch unternommen hatte, nicht in die Situation zu geraten, die nunmehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist. Das ist jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu ihren Gunsten anzunehmen. Daran anschließend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch den Einsatz der Beklagten im Bürgerbüro die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts von Taten der vorgeworfenen Art bei einer objektiven nachträglichen Ex-ante-Prognose unter Berücksichtigung aller der Klägerin bekannten Umstände im Vergleich zu einem durchschnittlichen Beamten erheblich erhöht hat. Der Zusammenbruch der Beklagten im Mai 2011 war außergewöhnlich und folgenreich. Sie konnte aus einem komatösen Schlaf erst durch die herbeigerufenen Rettungssanitäter erweckt werden. Nach diesem Vorfall war sie etwa ein halbes Jahr dienstunfähig erkrankt. Auch wenn sie in diesem Zeitraum nicht in einer Suchtklinik behandelt wurde und deshalb keine Anhaltspunkte für einen Rückfall in die frühere Drogenabhängigkeit vorlagen, bestand bei der unmittelbaren Vorgesetzten der Beklagten ein konkreter Verdacht auf Alkoholkonsum, wobei sich aufgrund des Zusammenbruchs der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs gleichsam aufdrängte. Das bereits vor dem Vorfall schwankende Leistungsbild der grundsätzlich leistungswilligen Beklagten wies zwischenzeitlich auf eine Überforderung auf dem bisherigen Dienstposten hin. Statt mit einer Umsetzung auf einen anderen Dienstposten auf die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegenüber einer Rückkehr ins Bürgerbüro zu reagieren, entschied sich die Klägerin, sie dort zu belassen und durch regelmäßige Gespräche u.a. mit der Integrationsbeauftragten zu unterstützen. Dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass die Beklagte trotz ihrer früheren Drogenproblematik, der amtsärztlichen Stellungnahme vom 28. Juni 2006, nach der ein Rückfall in Krisensituationen nie ganz auszuschließen sei, ihres Zusammenbruchs, des sich aufdrängenden Verdachts des Alkoholmissbrauchs und ihrer Bitte, in einem anderen Bereich eingesetzt zu werden, in einer in Bezug auf die Gebührenkasse sensiblen Position mit geringer Kontrolle verblieb. Zwar genügen diese Umstände nicht, um einen Verstoß der Klägerin gegen Fürsorge- oder Kontrollpflichten anzunehmen, zumal die Beklagte ihre erneuten Probleme mit Suchtmitteln, zum fraglichen Zeitpunkt Alkohol, gegenüber dem Dienstherrn nicht offen gelegt hatte (s.o.). Gleichwohl ist die unterhalb der Schwelle eines Mitverschuldens, aber oberhalb der Schwelle schlichter Mitverursachung im Sinne von Kausalität (conditio sine qua non) liegende erkennbare Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Eintritts der vorgeworfenen Taten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die familiären und finanziellen Belastungen der Beklagten fallen für sich betrachtet nicht deutlich ins Gewicht. Von einer Beamtin ist zu erwarten, dass sie ihnen in anderer Weise begegnet als durch die Begehung von Straftaten. Gegenüber dem Sachverständigen schilderte die Beklagte glaubhaft ihre Lebensgeschichte einschließlich der Probleme im Zusammenhang mit dem von ihr praktizierten langjährigen Rauschmittelmissbrauch. Nach zwei bis drei gescheiterten Entgiftungen habe sie schließlich eine solche Behandlung abgeschlossen und erfolgreich eine Therapie wegen der Heroinabhängigkeit von August 2004 bis Januar 2005 in den Kliniken X. absolviert. Ihr Mann habe ihr danach die Kinder mit Unterstützung des Jugendamts „weggenommen“ und sie „vor die Tür gesetzt“. Sie habe anschließend 2-3 Jahre alleine gelebt. Von Dezember 2005 bis Ende Januar 2006 sei sie erneut wegen psychischer Probleme stationär behandelt worden. 2006/2007 sei sie wieder mit ihrem Ehemann zusammengekommen und habe erneut die Kinder versorgt. Der Ehemann sei ursprünglich mit einer Kfz-Werkstatt selbständig gewesen, die er 2006/2007 habe schließen müssen. Danach habe er sich selbst finden müssen. Sie habe sich um die Kinder kümmern müssen. Ihr Mann sei zur B1. gegangen, und ihr Gehalt sei mit eingerechnet worden. Er habe letztlich nur 700,00 Euro vom Amt bekommen. Für sie habe damals um 05:00 Uhr morgens der Tag angefangen, und sie sei um kurz vor 07:00 Uhr zur Arbeit gegangen. Ihr Mann habe zu dieser Zeit noch im Bett gelegen und sich allenfalls darüber beschwert, dass man zu laut sei. Nach der Arbeit sei sie dann Einkaufen gefahren. Nach ungefähr zwei Jahren habe ihr Mann ein mobiles Unternehmen aufgemacht, aber letztlich nur gearbeitet, wenn ihr Geld nicht ausgereicht habe. Ab 2007/2008 habe sie über mehrere Jahre in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert, den sie eingesetzt habe, um einschlafen zu können. Als sie bereits im Bürgerbüro tätig gewesen sei, habe ihr ein Neurologe wegen der Schlafstörungen Trimipramin verordnet, das sie ein halbes Jahr eingenommen und auf den Alkohol verzichtet habe. In Absprache mit der Hausärztin sei sie dann zu einer weiteren stationären Therapie nach Ahrweiler geschickt worden. In dem gesamten Zeitraum hat sie im Wesentlichen alleine für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Sie lebte allerdings – zumindest im Tatzeitraum – nicht mit ihrem Ehemann und den drei Kindern in einem Haushalt zusammen. Sie bewohnte vielmehr alleine eine Kellerwohnung in dem Haus, in dem sie ursprünglich mit ihrer Familie gelebt hatte. Nach der Arbeit kümmerte sie sich um den Haushalt der Familie in deren Wohnbereich und ging danach in ihre Kellerwohnung. Die Beklagte war durch ihre Berufstätigkeit als Alleinverdienerin der Familie einerseits und durch die Versorgung der minderjährigen drei Kinder und des Familienhaushalts andererseits stark belastet. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte sich in einem Zustand anhaltender körperlicher Erschöpfung befand. Die Beklagte hätte sich trotz dieser Umstände angesichts ihres Rückfalls in die Drogenabhängigkeit um therapeutische Unterstützung bemühen müssen. Insoweit ist allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass dieses Entgegenwirken durch den genannten Erschöpfungszustand der Beklagten erschwert war. Für die Beklagte spricht ihre weitere Entwicklung nach erfolgreichem erneuten Drogenentzug und stationärer Behandlung ihrer Kokainabhängigkeit. Die Beklagte lebt ihren glaubhaften Angaben nach seit mehreren Jahren drogenfrei und hat die Suchtproblematik überwunden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könnte, gibt es (abgesehen davon, dass ein Rückfall nie ganz auszuschließen ist) nicht und lassen sich auch dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L3. nicht entnehmen. Ihre Lebensverhältnisse sind derzeit stabil. Zu Gunsten der Beklagten ist ferner ihr frühes Geständnis zu berücksichtigen, an dem sie im Straf- und Disziplinarverfahren festgehalten hat. Wenn dieses auch nicht den Anforderungen des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung genügt, zeigt es doch die Bereitschaft, Verantwortung für ihr Fehlverhalten zu übernehmen. Zu ihren Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass sie glaubhaft Reue bekundet hat und mit Scham auf ihr Fehlverhalten blickt. Das ist in ihren Schilderungen gegenüber dem Sachverständigen mehrfach deutlich geworden. Ihr ist ferner zugute zu halten, dass sie den angerichteten Schaden frühzeitig freiwillig ausgeglichen hat. Allerdings war sie zum Schadensausgleich rechtlich verpflichtet. d) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Dies führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit der Beklagten trotz des von ihr begangenen sehr schweren Dienstvergehens noch ein Restvertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Dass die Beklagte in einer Mehrzahl von Fällen und über einen längeren Zeitraum gegen eine Pflicht im Kernbereich ihrer dienstlichen Aufgaben verstoßen hat, bewirkt wegen der bezogen auf ihr Persönlichkeitsbild aufgezeigten außergewöhnlichen Gesichtspunkte im Streitfall keinen vollständigen Vertrauensverlust und ausnahmsweise keine nicht wieder gutzumachende Ansehensschädigung. Die Beklagte hat durch ihr innerdienstliches Fehlverhalten das Vertrauen in ihre pflichtgemäße Diensterfüllung zwar deutlich erschüttert und das Ansehen des Berufsbeamtentums beschädigt. Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Gesichtspunkte ist mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis die Höchstmaßnahme ausnahmsweise als nicht geboten zu erachten. Allerdings verlangen die Anzahl der Tathandlungen, ihre Dauer und der Umfang der veruntreuten Gelder eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Zurückstufung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.