OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 1495/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0513.1B1495.19.00
20Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Senat versteht den im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle „Herausgehobene Sachbearbeitung der Abteilung Planung, Steuerung, Finanzen und Controlling (ZEVK 4101)“, mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, als das Begehren, die bereits am 1. September 2019 im Wege der Umsetzung erfolgte Übertragung des von dem Antrag erfassten Dienstpostens an die Beigeladene rückgängig zu machen und dieser diesen Dienstposten nicht erneut zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das mit dem Eilbegehren verfolgte Interesse der Antragstellerin kann hier nämlich allenfalls darin bestehen, zu verhindern, dass die Beigeladene auf diesem Posten einen erheblichen Erfahrungsvorsprung gewinnt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2015– 1 B 813/15 –, juris Rn. 2 ff., zu einer Konkurrenz zweiter statusgleicher Bewerber (A 16 BBesO) um einen Beförderungsdienstposten, und vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 45 ff., zu einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz. Die so verstandene zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, jedenfalls ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin sei im Falle einer erneuten (rechtmäßigen) Auswahlentscheidung gegenüber der Beigeladenen chancenlos. Die Beigeladene, die ein nach A 12 BBesO bewertetes Amt innehabe, sei in ihrer aktuellen, den Zeitraum vom 31. März 2016 bis zum 30. März 2018 erfassenden Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen (ÜdA)“ und dem Punktwert 10,9 beurteilt worden. Demgegenüber habe die Antragstellerin in ihrer entsprechenden Regelbeurteilung im niedrigeren Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO das um eine Stufe schlechtere Gesamturteil „Erfüllt die Anforderungen vollständig (EdAv)“ erhalten. Zwar begehre die Antragstellerin mit der Klage 15 K 1209/19 eine Neubeurteilung und halte dabei eine Anhebung des Gesamturteils für geboten. Ihre Aussichten, bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, seien aber auch im Falle eines Klageerfolgs nicht offen. Es erscheine unter Würdigung der von ihr gegen ihre Beurteilung erhobenen Rügen und ihres Vortrags zu ihren Leistungen ausgeschlossen, dass sie im Falle einer Neubeurteilung ein um zwei Stufen höheres Gesamturteil erhalten könne. Bei dem allenfalls denkbaren Erreichen des gleichen Gesamturteils und der gleichen Punktzahl wie die Beigeladene stehe sie dennoch leistungsmäßig klar hinter der Beigeladenen zurück. Diese habe ihr Gesamturteil nämlich im höheren statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO erhalten. Ihrer Beurteilung komme mangels besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls daher ein höheres Gewicht zu als der (unterstellt) formal gleichlautenden, aber auf das Statusamt nach A 11 BBesO bezogenen Beurteilung der Antragstellerin. Dem hält die Antragstellerin entgegen, das Verwaltungsgericht habe die Folgen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Beurteilung nur unzureichend berücksichtigt. Es habe sich unzulässig an die Stelle des Beurteilers gesetzt und ohne ausreichende Erkenntnisgrundlagen ausgeschlossen, dass die Antragstellerin eine formal bessere Beurteilung als die Beigeladene erlangen könne. Es könne aber nicht vorausgesagt werden, wie eine Neubeurteilung der Antragstellerin ausfallen werde. Für einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums müsse das Beurteilungsermessen erstmalig ausgeübt werden. Dem Erstbeurteiler fehlten nämlich mangels entsprechender Beurteilungsbeiträge für insgesamt 13 Monate des beurteilungsrelevanten Zeitraums, nämlich für die Zeit vom 31. März 2016 bis zum 30. April 2017, die erforderlichen Erkenntnisse über die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin. Die Beurteilung sei zudem ohne hinreichende Begründung gegenüber der Vorbeurteilung um eine Notenstufe abgesenkt worden. Dies lasse sich bei unveränderter Tätigkeit der Antragstellerin nicht plausibel begründen. Es sei mit zunehmender Routine und Erfahrungszuwachs eine Leistungssteigerung zu erwarten gewesen. Würden die fehlenden Beurteilungsbeiträge nachgeholt und berücksichtigt, sei die Feststellung der weiteren Leistungssteigerung möglich und zu erwarten. Die Bewerbung der Antragstellerin sei im Übrigen selbst bei Notengleichstand nicht als aussichtslos anzusehen. Zwar habe die Beigeladene ihr Gesamturteil in einem höheren Statusamt erlangt. Jedoch sei der Grundsatz, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten Beurteilung ein höheres Gewicht zukomme als der gleichlautenden, in einem niedrigeren Amt erzielten Beurteilung, nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr seien bei der Herstellung der Vergleichbarkeit weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalls dies gebieten würden. Die Antragstellerin verfüge im Gegensatz zur Beigeladenen über besondere Qualifikationen, die es als möglich erscheinen ließen, dass sie selbst bei formal gleicher Gesamtnote im niedrigeren Statusamt ausgewählt werde. Sie verfüge aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in der Sparte Verkauf über fundierte und umfangreiche Erfahrungen im Bereich SAP. Diese seien in der Ausschreibung als besondere Fachkompetenzen gefordert worden. Die Beigeladene hingegen sei seit 2011 in der Sparte „Verwaltungsaufgaben“ eingesetzt gewesen, in der SAP-Systeme nicht angewendet werden würden, und verfüge daher über keine aktuellen, jedenfalls nicht so fundierten Kenntnisse im SAP-Anwendungsbereich wie die Antragstellerin. A. Dieses Vorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Auswahl der Antragstellerin anstelle der Beigeladenen sei auch bei einer erneuten, die gerügten Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung ausgeschlossen, nicht schlüssig und substantiiert in Frage. Ein auf die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs gestützter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch bei Feststellung einer solchen Verletzung im Ergebnis nur unter der weiteren Voraussetzung Erfolg haben, dass die Aussichten des Antragstellers bei einer erneuten, den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, „offen“ sind. Seine Auswahl muss also (zumindest) möglich sein. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13. Die Beurteilung, ob die Auswahl eines erfolglosen Bewerbers bei erneuter, rechtsrichtiger Auswahlentscheidung möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfallesvoraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – theoretischen Chance des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte bei dieser Beurteilung zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 – 1 B 1046/18 –, juris, Rn. 34 f., m. w. N. Davon ausgehend besteht hier auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls keine realistische Chance der Antragstellerin, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber der Beigeladenen zum Zuge zu kommen. Die Antragstellerin, die im Statusamt A 11 beurteilt worden ist und mit der Gesamtwertung von 9,5 Punkten das Gesamturteil "Erfüllt die Anforderungen vollständig" (das ist die drittbeste von fünf Notenstufen) erhalten hat, hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Falle ihrer Neubeurteilung eine Gesamtwertung erreichen könnte, mit der sie besser qualifiziert wäre als die Beigeladene, deren Beurteilung auf das Statusamt A 12 bezogen ist und bei einer Gesamtwertung von 10,9 Punkten im Gesamturteil auf die zweitbeste Notenstufe "Übertrifft die Anforderungen" lautet. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass sie bei einem nach Neubeurteilung allenfalls möglichen formalen Bewertungsgleichstand (dazu I.) ausnahmsweise der Beigeladenen vorzuziehen wäre, obwohl deren Beurteilung auf ein höheres Statusamt bezogen ist und daher grundsätzlich auch in einer solchen Situation noch auf im Vergleich zu der Antragstellerin bessere Leistungen schließen lässt (dazu II.). I. Die Antragstellerin zeigt auch mit ihrem Beschwerdevorbringen zunächst nicht auf, dass eine Neubeurteilung (nicht nur theoretisch) zu einer Anhebung ihrer Gesamtbewertung auf mehr als 10,9 Punkte führen könnte. 1. Diese Einschätzung wird zunächst nicht durch das Beschwerdevorbringen in Frage gestellt, es könne bereits deshalb nicht mit der nötigen Sicherheit vorhergesagt werden, dass die Antragstellerin kein hinreichendes Beurteilungsergebnis erlangen werde, weil dem Erstbeurteiler für einen großen Teil des Beurteilungszeitraums (31. März 2016 bis 30. April 2017) die erforderliche Erkenntnisgrundlage gefehlt habe. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin hat der Erstbeurteiler ihre Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt, weil er keine Kenntnisse über die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin aus eigener Anschauung gehabt, aber nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum Beurteilungsbeiträge eingeholt habe. Es liege, wie aus der Akte zum Widerspruchsverfahren ersichtlich sei, allein eine Stellungnahme des Herrn P. vor, die nur 7,5 Monate des Beurteilungszeitraums abdecke. a) Diesen Vortrag hat die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 30. April 2017 bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vielmehr liegen für diesen Zeitraum hinreichende Erkenntnisquellen vor, auf die sich der Erstbeurteiler nach dem glaubhaften Vortrag der Antragsgegnerin auch gestützt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen deshalb die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 21, m. w. N.; hierzu und zum folgenden ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2019 – 1 A 1285/19 –, juris, Rn. 10 bis 21. Kann der Beurteiler die ihm abgeforderte Bewertung der Eignung, Befähigung und (fachlichen) Leistung des Beamten (Art. 33 Abs. 2 GG) „nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum“ bzw. „gar nicht oder nicht hinreichend“ auf seine eigene Anschauung stützen, so muss er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Er hat Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1998– 2 A 3.97 –, juris, Rn. 14, vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 22 f. und 25 (auch zu dem insoweit in Betracht kommenden Personenkreis), und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 34. Die als (ergänzende) Erkenntnisquelle heranzuziehenden Beurteilungsbeiträge müssen in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung bieten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 28. Sie müssen deshalb die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Konkret bedeutet das, dass Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen müssen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 34, und vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 25; ferner BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 –, juris, Rn. 30, das die Fehlerfreiheit eines (ausführlichen) Beurteilungsbeitrags auch damit begründet, dass dessen Ausführungen sämtliche beurteilungsrelevanten Leistungskriterien auch hinsichtlich ihrer Einordnung in die Notenskala abdecken. Für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 (und darüber hinaus bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) liegen diesen Anforderungen genügende Beurteilungsbeiträge der Fachvorgesetzten der Antragstellerin vor. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 in dem Verfahren 15 K 1209/19 erklärt, dass der zuständige Erstbeurteiler Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Fachvorgesetzten der Antragstellerin eingeholt habe, nämlich der Herren N. (Fachvorgesetzter vom 1. November 2016 bis zum 30. April 2017) und P. (Fachvorgesetzter vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2019). Herr N. habe seine Einschätzung mit der vorherigen Fachvorgesetzten Frau A. (Fachvorgesetzte bis zum 31. Oktober 2016) abgestimmt. Die schriftlichen Ausführungen des Herrn P. und des Herrn N. waren dem beigefügt. Diese von der Beschwerde nicht einmal erwähnten Unterlagen waren geeignet, dem Erstbeurteiler für den ganz überwiegenden, 17 Monate umfassenden Teil des Beurteilungszeitraums die notwendigen Erkenntnisse über das Leistungsvermögen der Antragstellerin zu vermitteln. Sie erfüllen insbesondere die ausgeführten inhaltlichen Anforderungen an derartige Beiträge, indem sie die Einzelbewertungen durch entsprechende Punktvergaben (und teilweise weitere Erläuterungen) vornehmen. b) Hinsichtlich des siebenmonatigen Zeitraums vom 31. März 2016 bis zum 30. Oktober 2016, in dem Fachvorgesetzte der Antragstellerin Frau A. gewesen ist, liegt zwar – soweit ersichtlich – kein (schriftlicher) Beurteilungsbeitrag vor. Der Vortrag der Antragsgegnerin, insoweit habe sich Herr N. mit Frau A. abgestimmt, führt insoweit nicht weiter, weil sich dessen Beurteilungsbeitrag ausdrücklich nur auf den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 30. April 2017 bezieht. Jedoch genügt das (unterstellte) Fehlen hinreichender Erkenntnisse für diesen relativ kurzen Zeitraum nicht, die Einschätzung in Frage zu stellen, die Antragstellerin könne allenfalls eine Anhebung der Gesamtwertung auf das Niveau der Beigeladenen (10,9 Punkte) erreichen. Nach den erkennbaren Gesamtumständen besteht nämlich allenfalls eine theoretische Chance, dass das Beurteilungsergebnis der Antragstellerin im Falle einer Neubeurteilung über dieses Niveau hinausgehend angehoben werden wird. Zu diesen Gesamtumständen gehören zunächst die immerhin 17 Monate des Beurteilungszeitraums umfassenden, in der Gesamtpunktzahl mit 9,1 und 9,5 weitgehend übereinstimmenden vorliegenden Beurteilungsbeiträge der Fachvorgesetzten. Ebenso zählt hierzu der Umstand, dass die Antragstellerin ihre aktuelle Beurteilung im Beschwerdeverfahren – abgesehen von der hier behandelten Rüge fehlender Beurteilungsbeiträge – inhaltlich im Kern nur noch wegen der gegenüber der Vorbeurteilung eingetretenen Verschlechterung (Absenkung des Gesamturteils von 10,5 Punkten auf 9,5 Punkte) angreift, die die Antragsgegnerin indes mit ihren Darlegungen zu einem Leistungsabfall im Ansatz schon plausibel begründet hat (Schriftsatz vom 27. Juni 2019, S. 3 oben, und interne Stellungnahme des Herrn P. vom 2. August 2018, Beiakte im Verfahren 15 K 1209/19, Bl. 5R). Schließlich ist insoweit zu berücksichtigen, dass die im selben Statusamt erteilten Vorbeurteilungen gleichbleibend jeweils zu einer Gesamtwertung geführt haben, die hinter der der Beigeladenen aktuell zuerkannten Gesamtwertung (10,9 Punkte) noch deutlich zurückbleibt (Beurteilung zum Stichtag 31. März 2014 10,5 Punkte und Beurteilung zum Stichtag 31. März 2016 10,5 Punkte). 2. Das hiermit im Zusammenhang stehende Beschwerdevorbringen, die Absenkung des Beurteilungsergebnisses gegenüber der Vorbeurteilung um eine ganze Notenstufe sei nicht hinreichend begründet worden, führt ebenfalls nicht weiter. Es enthält nämlich nur die pauschale Behauptung, gerechtfertigt sei die Vergabe einer Gesamtwertung, die der der Vorbeurteilung entspreche (oder besser als diese sei), zeigt aber insoweit nichts Konkretes auf. II. Kann eine Neubeurteilung nach dem Vorstehenden allenfalls auf einen formalen Gleichstand beider Konkurrentinnen in der Gesamtwertung führen, so verbleibt es noch immer bei einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen, weil deren Beurteilung auf ein höheres Statusamt bezogen ist als die der Antragstellerin und dieser Umstand grundsätzlich auf im Vergleich zu der Antragstellerin bessere Leistungen schließen lässt (dazu 1.). Dass hier von diesem Grundsatz der Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung bei einem formal gleichlautenden Gesamtergebnis aus besonderen Umständen des Einzelfalls zugunsten der Antragstellerin abgewichen werden müsste, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (dazu 2.). 1. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter, geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass (bereits) bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 10, vom 11. Mai 2011– 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11, und vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 15 f.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015– 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f., und vom 16. Oktober 2017 – 6 B 685/17 –, juris, Rn. 16 f., jeweils m. w. N. Das rechtfertigt hier bei unterstelltem Notengleichstand beider Konkurrentinnen ohne weiteres die Annahme, dass die in einem höheren Statusamt beurteilte Beigeladene eine bessere Beurteilung vorweisen kann als die Antragstellerin. 2. Es ist auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass es geboten sein könnte, von diesem Grundsatz vorliegend eine Ausnahme zu machen; namentlich ergibt sich dies nicht aus dem Verweis der Antragstellerin auf ihre besonderen SAP-Kenntnisse. Zwar dürfen die Erwägungen, die den Grundsatz der Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung tragen (gesteigerte Anforderungen und höheres Maß an Verantwortung im höheren Statusamt), nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei formal gleich beurteilten Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr sind bei der Herstellung der Vergleichbarkeit weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. So ausdrücklich BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 11; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2011– 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11; dem folgend OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 1 B 1792/18 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Solche besonders gelagerten Umstände hat das Bundesverfassungsgericht etwa in einem Fall angenommen, in dem hinsichtlich eines bestimmten beurteilten und nun zu vergleichenden Teils der Gesamttätigkeit der Bewerber trotz des grundsätzlich gegebenen Statusunterschieds der gleiche Maßstab angelegt worden ist und deshalb insoweit gerade kein Statusunterschied bestanden hat. Vgl. insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 17, 18 ff. (jeweils nach R 3 BBesO bewertete Rechtsprechungstätigkeit eines nach R 4 BBesO besoldeten Vizepräsidenten eines OLG und eines nach R 3 BBesO besoldeten Vizepräsidenten eines LAG); ferner OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 1 B 1792/18 –, juris, Rn. 17 f. Ferner kann, wenn offensichtlich fragwürdige (durch personelle Veränderungen unmittelbar vor einem Regierungswechsel geprägte) Besetzungsumstände geltend gemacht werden, ausnahmsweise auch der berufliche Werdegang formal gleich beurteilter Konkurrenten zu berücksichtigen sein. Vgl. die entsprechenden Ausführungen in dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 2 und 3 (Sachverhalt) sowie Rn. 11, 12; ferner OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 1 B 1792/18 –, juris, Rn. 19 f. Solche besonderen Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise die Heranziehung weiterer Kriterien gebieten würden, sind mit dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Die Antragstellerin macht insoweit nur geltend, sie habe aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit aktuelle und fundierte Kenntnisse im SAP-Anwendungsbereich und das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung daher im Gegensatz zu der Beigeladenen schon bei der Bewerbung in besonderen Maße erfüllt. Mit diesem Vorbringen wendet sie sich – wie vorab bemerkt werden soll – nicht auch mit dem Argument gegen die Annahme ihrer Chancenlosigkeit, die Beigeladene sei bereits wegen der Nichterfüllung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals aus der Bewerberkonkurrenz auszuscheiden gewesen. Das gilt schon deshalb, weil die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die in dieser Weise verstanden werden könnten, in deren Abschnitt VII. eingebettet sind, der sich mit der Frage der Herstellung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen befasst, und weil ferner ausdrücklich (nur) geltend gemacht wird, die Beigeladene verfüge über keine aktuellen und nicht annähernd so vertiefte Kenntnisse wie die Antragstellerin. Außerdem spricht gegen ein solches Verständnis des Vorbringens auch, dass es erkennbar nicht zielführend wäre. Die insoweit nur in Betracht kommende Anforderung "Fundierte Anwendungskenntnisse SAP BALIMA, Projektsystem Verkauf und SAP Business Warehouse sowie der Office-Anwendungen, insbesondere Excel und Power Point" in der Stellenausschreibung ist nämlich, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 zutreffend und unwidersprochen ausgeführt hat, ersichtlich kein konstitutives Anforderungsmerkmal, das bei Nichterfüllung durch einen Bewerber zu dessen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren zu führen hätte, weil ihr Vorliegen nicht anhand objektiver Kriterien eindeutig und unschwer, sondern erst anhand individueller, auf die Bewerber bezogener Wertungen feststellbar ist. Der Verweis der Antragstellerin auf ihre besondere (dienstpostenbezogene) Qualifikation ändert nichts daran, dass die Antragstellerin ihre beurteilten Leistungen im Statusamt nach A 11 BBesO erbracht hat. Er ist deshalb von vornherein ungeeignet, aufzuzeigen, dass die Erwägungen – geringere Anforderungen und niedrigeres Maß an Verantwortung in dem von der Antragstellerin ausgeübten Statusamt – vorliegend ausnahmsweise keine Geltung beanspruchen dürften. Dies gilt insbesondere angesichts der bereits angesprochenen Tatsache, dass die Antragstellerin selbst nicht davon ausgeht, die Beigeladene verfüge über keine der in der Ausschreibung genannten SAP-bezogenen Fachkompetenzen. B. Mit Blick auf das Vorstehende muss der Senat nicht mehr abschließend der vom Verwaltungsgericht offen gelassenen, nach der Beschwerdebegründung zu bejahenden Frage nachgehen, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Dies dürfte allerdings nicht der Fall sein. Die Tätigkeit auf dem streitigen, offenbar nach A 12 BBesO bewerteten Dienstposten kann der Beigeladenen im Verhältnis zu der Antragstellerin keinen relevanten Erfahrungsvorsprung vermitteln, weil die Beigeladene schon bisher amtsangemessen (A 12) beschäftigt worden ist (vgl. die Kurzbeschreibung ihrer Aufgaben in der aktuellen Regelbeurteilung und in der Vorbeurteilung) und nicht erkennbar (gemacht) ist, dass der ihr zum 1. September 2019 übertragene Dienstposten gegenüber dem bis zum 30. August 2019 innegehabten Dienstposten relevante Besonderheiten aufweist bzw. in bedeutsamer Weise herausgehoben ist. Es ist ferner auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die Beigeladene in einer schon hinreichend konkret abzusehenden späteren Beförderungskonkurrenz insoweit auf einen Erfahrungsvorsprung verweisen könnte, der sich zu Lasten der Antragstellerin auswirken könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2019– 6 B 817/19 –. juris, Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile), die der Antragstellerin nach Maßgabe des bei Beschwerdeeinlegung (5. November 2019) fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bei Ansatz der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erfahrungsstufe 4 im Kalenderjahr 2019 zu zahlen waren. Daraus ergibt sich mit 13.291,02 Euro ein Wert (Januar, Februar und März 2019 jeweils 4.329,99 Euro; für die übrigen Monate jeweils 4.463,79 Euro = 53.164,08 Euro), der innerhalb der im Tenor festgesetzten Streitwertstufe liegt. Eine Korrektur der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, die die erst ab April 2019 geltenden erhöhten Beträge für das ganze Jahr 2019 angesetzt hat, war nicht veranlasst, weil der fehlerhaft berechnete und der zutreffende Streitwert in dieselbe Wertstufe fallen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.