Beschluss
6 B 817/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1023.6B817.19.00
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Leitsätze
Zum (fehlenden) Anordnungsgrund bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz, wenn die Erzielung eines Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum (fehlenden) Anordnungsgrund bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz, wenn die Erzielung eines Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der beiden ausgeschriebenen Stellen als Wachdienstführer in der Direktion GE/PI Remscheid/PW Remscheid, nämlich diejenige, auf die der Beigeladene ausgewählt worden ist, mit diesem zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene könne im vorliegenden Fall der Dienstpostenkonkurrenz keinen Bewährungsvorsprung erreichen, weil er statusgleich zum Polizeipräsidium X. versetzt werden solle. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, ist bei einer - hier vorliegenden - reinen Dienstpostenkonkurrenz ein Anordnungsgrund nur in bestimmten Ausnahmefällen anzunehmen. Der Streitfall bietet keine Veranlassung, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit - mit entsprechenden Folgen für den Anordnungsgrund - die auf einem Dienstposten erlangten Kenntnisse und Befähigungen sowie erbrachten Leistungen bei einer Aufhebung der Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren im Wege der fiktiven Fortschreibung ausgeblendet werden können und wie sich das auf den Anordnungsgrund auswirkt. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, juris Rn. 21 ff., und vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 249 = juris Rn. 44 ff., vom 14. Juli 2016 - 6 B 653/16 -, IÖD 2016, 223 = juris Rn. 13, und vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, IÖD 2016, 164 = juris Rn. 45 ff. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen werden kann, dass durch die Dienstpostenbesetzung dem Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller ein relevanter Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprungs vermittelt wird. In einem solchen Fall ist auch nach bisheriger Rechtsprechung ein Anordnungsgrund zur Sicherung des auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruchs zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, a. a. O. Rn. 52, vom 29. Januar 2018 - 6 B 1220/17 -, juris Rn. 6, und vom 14. Juli 2016 - 6 B 653/16 -, a. a. O. Rn. 13. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der ausgeschriebene Dienstposten ein solcher mit Beförderungsmöglichkeit nach A 12 sei, der Beigeladene sich aber bereits im Statusamt A 12 befinde. Die Verwendung auf diesem Dienstposten könne ihm deshalb im Verhältnis zum Antragsteller, der ein nach A 11 bewertetes statusrechtliches Amt inne habe, zukünftig keinen Vorteil vermitteln. Dies wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Dienstposten um eine herausgehobene Führungsfunktion, die bei der nächsten dienstlichen Regelbeurteilung zugrunde zu legen sei. Daraus ergibt sich schon nicht, welche Besonderheiten der Dienstposten gegenüber den Anforderungen des demselben Statusamt zugeordneten Dienstpostens aufweist, den der Beigeladene derzeit inne hat. Darüber hinaus wäre erforderlich, dass in einer Beförderungskonkurrenz der Beigeladene durch die Tätigkeit auf dem Dienstposten einen Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung erzielen würde, der sich zulasten des Antragstellers auswirken könnte. Der Vortrag, es sei keineswegs ausgeschlossen, dass der Antragsteller bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens anderweitig ebenfalls nach A 12 befördert sein werde, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Abgesehen davon, dass der streitgegenständliche, nach A 12 bewertete Dienstposten dann für beide Beteiligte keinen Beförderungsdienstposten mehr darstellte, rechtfertigt diese ungewisse zukünftige Entwicklung derzeit nicht die Annahme, der Beigeladene erziele durch die Wahrnehmung der Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens in einer Konkurrenz mit dem Antragsteller einen Vorsprung. Zu Unrecht sieht der Antragsteller einen Anordnungsgrund weiter deshalb gegeben, weil nicht sichergestellt sei, dass im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren der Dienstposten durch Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden könne. Denn es existiere nur eine geringe Anzahl nach A 12 bewerteter Dienstposten. Daraus ergibt sich nicht der erforderliche Anordnungsgrund. Eine Umsetzung kann aus Rechtsgründen im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Dass dies mitunter tatsächlich schwierig sein mag, zumal wenn es in bestimmten Bereichen nur wenige Dienstposten für ein bestimmtes Statusamt gibt, rechtfertigt nicht die Annahme eines Anordnungsgrunds bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz. Dass im Streitfall die (Rück-)Umsetzung tatsächlich unmöglich wäre, der Dienstherr also keine anderweitige amtsangemessene Beschäftigung für den Beigeladenen finden könnte und deshalb mit der streitgegenständlichen Umsetzung ein endgültiger Rechtsnachteil für den Antragsteller einträte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Dies gilt auch deshalb, weil der Antragsteller andererseits spekuliert - wie oben ausgeführt -, er könne während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nach A 12 befördert werden. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung im Übrigen vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, warum der Beigeladene im Falle eines Unterliegens in der Hauptsache nicht auf einer der A 12-Stellen bei der Landespolizei eingesetzt werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.