Beschluss
12 B 1731/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0318.12B1731.19.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2019, mit dem die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42 a SGB VIII beendet wurde, hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin ausgehe, da sich der Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstelle. Es fehle an den Voraussetzungen für eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42 a Abs. 1 SGB VIII, da aufgrund des Altersgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik N. weder von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen noch eine (weitere) Altersfeststellung vorzunehmen sei. Stehe eine Minderjährigkeit nicht positiv fest, komme eine Inobhutnahme - mit Ausnahme für die Zwecke und Dauer der Altersfeststellung - nicht in Betracht. Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten bei nach einer ärztlichen Untersuchung fortbestehenden Zweifeln von der Minderjährigkeit auszugehen haben, sei nicht (analog) anzuwenden, weil das Kinder- und Jugendhilferecht nicht in deren Anwendungsbereich falle und es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehle. Auch eine (weitere) Inobhutnahme des Antragstellers zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sei ausgeschlossen, weil das Altersfeststellungsverfahren als abgeschlossen anzusehen sei. Das Altersgutachten vom 11. Juli 2019 in der Fassung vom 22. Oktober 2019 sei als verwertbar anzusehen. Ob eine hinreichende Aufklärung des Antragstellers über die Altersbestimmung mittels radiologischer Bildgebung erfolgt sei, könne im Eilverfahren zwar nicht abschließend geklärt werden, führe aber nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens, da auch eine unzureichende Einwilligung hier keine schwere Rechtsverletzung begründe. Das Gutachten leide ferner an keinen durchgreifenden Mängeln; die Verwendung weiblicher Referenzdaten sei in der korrigierten Fassung beseitigt worden. Auch sei nach den "Aktualisierten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin" die Untersuchung der Schlüsselbeine angesichts der abgeschlossenen Handskelettentwicklung notwendig gewesen. Bei summarischer Prüfung sei nicht maßgeblich, dass hinsichtlich der Weisheitszähne lediglich ein Teilbefund habe erhoben werden können, da alle Befunde, insbesondere auch des Schlüsselbeins, eindeutig auf eine Volljährigkeit hindeuteten. Das Altersminimum betrage am 11. Juni 2019 17,6 Jahre bzw. zum Entscheidungszeitpunkt nur wenige Tage unter 18,0 Jahren. Eine erneute Untersuchung der Weisheitszähne sei mit Blick auf die Aussetzung von Strahlung nicht gerechtfertigt. Mit dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit hätten sich die Gutachter auseinandergesetzt und keinen Grund für eine Alterskorrektur nach unten gesehen. Sei danach nicht von einer Minderjährigkeit auszugehen, könnten auch die auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (vorläufigen) Inobhutnahme gerichteten Hilfsanträge keinen Erfolg haben. Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags. Die Beschwerde wendet sich gegen die auf das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik N. gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine Minderjährigkeit des Antragstellers sei nicht anzunehmen. Es halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, wenn das Verwaltungsgericht trotz des hinsichtlich der Weisheitszähne nur vorliegenden Teilbefundes ohne eigene Sachkunde bzw. ohne durch weitere sachkundige Hilfe vermittelte Grundlagen die gegen die Belastbarkeit des Gutachtens erhobenen Einwendungen zurückweise. Damit bewege es sich außerhalb des der tatrichterlichen Beweiswürdigung eingeräumten Bereichs. Damit dringt die Beschwerde jedenfalls angesichts des Prüfungsrahmens im vorliegenden Eilverfahren nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu seiner Einschätzung in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage einer Interessenabwägung gelangt, die sich an einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert. Die (lediglich) summarische Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bedeutet, dass, auch wenn hier gleichfalls der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO gilt und keine grundsätzliche Beschränkung auf präsente Beweismittel besteht, in der Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, erfolgt. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, einen von der Behörde unzureichend geklärten oder jedenfalls nicht nachvollziehbar aktenkundig gemachten Sachverhalt umfassend aufzuklären. Andernfalls würde das Eilverfahren zum Hauptsacheverfahren, was nicht dessen Sinn sein kann. Vgl. etwa Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 101; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 158; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 136. Schon vor diesem Hintergrund trifft es auf keine rechtlichen Bedenken, ausgehend von dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik N. vom 11. Juli 2019 in der Fassung vom 22. Oktober 2019 die Minderjährigkeit des Antragstellers zu verneinen. Nach dem Gutachten ergibt sich auf der Grundlage einer körperlichen Untersuchung ohne Genitalinspektion, Röntgenuntersuchung der Hand, Röntgenuntersuchung des Gebisses sowie Röntgenuntersuchung der Schlüsselbeine ein "absolutes Mindestalter" von 17,6 Jahren und ein "wahrscheinliches Alter" von ca. 20 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung am 11. Juli 2019. Im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung war der Antragsteller danach mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr minderjährig; spätestens seit Ende 2019 / Anfang 2020 ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Keine abweichende Einschätzung verlangt der Einwand der Beschwerde, die Entwicklungsstadien der vier Weisheitszähne seien möglicherweise nicht immer gleich, so dass die Beurteilung nicht nur eines, sondern sämtlicher Weisheitszähne eventuell zu einem zu Gunsten des Antragstellers abweichenden Ergebnis geführt hätte. Dieses Vorbringen ist letztlich rein spekulativ. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchung weiterer Weisheitszähne das Ergebnis, insbesondere die Einschätzung des Mindestalters in relevanter Form zu Gunsten des Antragstellers beeinflusst hätten, werden mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die lediglich allgemein geltend gemachte "hohe Bedeutung der Zahnuntersuchung" führt insoweit nicht weiter, zumal die gutachterliche Beurteilung ausdrücklich in Kenntnis der insoweit eingeschränkten Grundlage in Bezug auf die Röntgenbilder erfolgt ist; unter Ziffer VI. der Gutachten vom 11. Juli 2019 bzw. 22. Oktober 2019 wird auf die "aufnahmebedingt (…) nur eingeschränkt beurteilbar(en)" Aufnahmen verwiesen, unter VII. wird die Alterseinschätzung ausdrücklich nur auf den "Zahn 48" gestützt. Hinzu kommt, dass die abschließende Alterseinschätzung wesentlich auf den Befunden der Untersuchung des Schlüsselbeins und nur nachrangig auf der Untersuchung des Gebisses beruht. Angesichts dieser Ausgangslage stößt es entgegen der Beschwerde auch auf keine Bedenken, ohne weitergehende medizinische Fachkunde und Erkenntnisse - insbesondere auch ohne weitere Röntgenuntersuchung der Weisheitszähne - bei summarischer Prüfung von einer Volljährigkeit auszugehen. Im Übrigen ist auch sonst eine fehlende Eignung des Gutachtens, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen - zumal für eine summarische Prüfung - zu vermitteln, nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, juris Rn. 16, 23, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 2 B 73.09 -, juris Rn. 9, und vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 -, juris Rn. 29 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2014 - 12 A 283/13 -, juris Rn. 155, Beschluss vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris Rn. 11. Den von der Beschwerde allgemein erhobenen Bedenken in Bezug auf die Erstellung von Altersgutachten, lässt sich ebenfalls nichts Substantiiertes entnehmen, was einer Heranziehung des hier vorliegenden Altersgutachtens entgegenstehen könnte. Allein der geltend gemachte Umstand, dass es sich bei der forensischen Alterseinschätzung um einen verhältnismäßig jungen Zweig der forensischen Wissenschaften handele, gibt für sich gesehen nichts für die (mangelnde) Aussagekraft entsprechender Gutachten her. Im Übrigen werden auch nach den eigenen Angaben des Antragstellers mittlerweile seit knapp 30 Jahren an der Berliner Charité entsprechende Einschätzungen durchgeführt. Soweit die Beschwerde insbesondere auch mit Blick auf verschiedene Ethnien auf eine "Abweichungstoleranz von bis zu 3 Jahren" verweist, wird dies ebenfalls in dem vorliegenden Gutachten thematisiert und berücksichtigt (vgl. insbesondere Ziffer VIII.). Im Übrigen liegt das "wahrscheinliche Lebensalter von ca. 20 Lebensjahren" immerhin ca. zweieinhalb Jahre über dem "absoluten Mindestalter von 17,6 Jahren". Schließlich führen die zitierten Entscheidungen nicht weiter. Insbesondere bieten sie - anders als von der Beschwerde behauptet - keinen Anhalt für Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der hier durchgeführten Untersuchungen. Im Beschluss des LG Braunschweig vom 6. August 2009 - 3 T 1065/08 - wird gerade bemängelt, dass allein die Durchführung einer Handwurzeluntersuchung für eine sichere Erkenntnis über das Lebensalter nicht ausreiche. Das LG Frankfurt (Oder) verweist in seinem Beschluss vom 11. Januar 2010 - 15 T 96/09 - auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Altersbestimmung. Der Beschluss des OLG Oldenburg vom 3. August 2012 - 14 UF 65/12 - (juris Rn. 12) hält eine radiologische Untersuchung der mittleren Schlüsselbeinenden für möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).