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Beschluss

8 B 857/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0130.8B857.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 21. Dezember 2018 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen abgelehnt hat, nicht durchgreifend in Frage. 1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass von den genehmigten Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 zu erlassenden Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Anforderungen sind hier hinsichtlich des Antragstellers voraussichtlich gewahrt. a) Der Einwand der Beschwerde, der nächtliche Immissionsrichtwert sei nicht der TA Lärm, sondern den Empfehlungen der sog. Night Noise Guidelines for Europe (NNGL) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu entnehmen, die einen nächtlicher Richtwert von 40 dB(A) vorsehen, ist unbegründet. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017, B5), bestimmt, nicht durch Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation. Die Empfehlungen der WHO setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich (siehe auch S. VII der NNGL). Dessen ungeachtet liegt ihnen – wie der Antragsteller einräumt – ein anderer Bezugspunkt zugrunde als der verbindlichen normkonkretisierenden Vorschrift der TA Lärm. Die Empfehlungen der WHO stellen auf den „Average night noise level over a year“ (S. 108) ab, der durch Mittelung aller Nachtwerte eines Jahres anhand des A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt wird. Demgegenüber stellt die TA Lärm in Nr. 6.4 auf die lauteste Nachtstunde ab. Vor diesem Hintergrund kann aus dem in den NNGL lediglich empfohlenen Lärmimmissionsrichtwert nicht auf gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik geschlossen werden, die den der TA Lärm zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen und ein Abrücken von deren Vorgaben rechtfertigen könnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 162 ff. m. w. N., und Beschluss vom 20. September 2018 - 8 A 2523/17 -,juris Rn. 26. Dasselbe gilt für den Hinweis des Antragstellers auf die „Umgebungslärmrichtlinie der EU“ (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) und den dort (Anhang 1) ebenfalls vorgesehenen A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel über die Dauer eines Jahres. Daher kommt es nicht in Betracht, im Hauptsacheverfahren Beweis zur Schädlichkeit von Dauerlärm zu erheben und deswegen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Umstand, dass die gesundheitsschädliche Wirkung von Lärm nicht gebietsabhängig ist, stellt die Höhe der Richtwerte und die Anwendbarkeit der TA Lärm im vorliegenden Fall nicht in Frage. Die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 TA Lärm betreffen auch Lärm unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr. b) Maßgeblicher nächtlicher Richtwert für die Frage, ob die von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmpegel zumutbar sind, ist für Bewohner des Außenbereichs 45 dB(A) in Anlehnung an die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA-Lärm geltenden Werte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Grundstück des Klägers im Außenbereich i. S. v. § 35 BauGB und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt. Zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein‑)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris, Rn. 15, m. w. N. Die § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmenden Tatbestandsmerkmale „Bebauungszusammenhang“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Vermittelt eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, liegt mithin ein Bebauungszusammenhang vor, an dem das in Rede stehende Grundstück teilnimmt, ist in einem weiteren Schritt – in Abgrenzung zur Splittersiedlung – zu klären, ob dieser Bebauungszusammenhang Teil eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder aber als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 -, juris Rn. 10, 14, m. w. N., und Urteil vom 17. Februar 1984 ‑ 4 C 56.79 -, juris Rn. 9. Grundsätzlich ist weder die Zahl der Wohnhäuser in einem Bebauungskomplex noch die Häufigkeit von Splittersiedlungen in einem Gemeindegebiet allein maßgebend für diese Bewertung. Ein Bebauungskomplex ist – allerdings nicht rein quantitativ – sowohl mit Ortsteilen als auch mit Splittersiedlungen zu vergleichen. Sind deutliche Siedlungsschwerpunkte in näherer Umgebung vorhanden, ist eine Streubebauung mit erheblich weniger Wohnhäusern als Splittersiedlung zu werten und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 -, juris Rn. 3, und vom 12. Juni 1973 - 4 B 79.72 -, BauR 1973, 294 f., sowie Urteil vom 17. November 1972 - 4 C 13.71 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 31; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 -, juris Rn. 33 ff. Ein weiteres Kriterium für die Annahme eines Ortsteils können Infrastruktureinrichtungen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 -, juris Rn. 2, und Urteil vom 9. Juni 1976 ‑ 4 C 42.74 -, juris Rn. 15. Der Antragsteller legt hinsichtlich der Annahme der Außenbereichsqualität seines Grundstücks keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Bewertung in der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Dass in der Nähe des Wohnhauses des Antragstellers andere Wohngebäude stehen, reicht für sich genommen nicht aus, um eine organische Siedlungsstruktur des Bebauungskomplexes T. zu begründen. Die dazu gehörigen jeweiligen Nebengebäude hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung nach § 34 BauGB zutreffend außer Acht gelassen. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Untergrenze des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines „gewissen Gewichts“ eines Bebauungszusammenhangs überschritten sei, belegt nach den dargestellten Maßstäben einen solchen für sich genommen nicht. Mit der Nennung einer quantitativen Größenordnung von mindestens 50 Wohnhäusern sowie vorhandener Infrastruktureinrichtungen in den nächstgelegenen Ortsteilen stellt das Verwaltungsgericht lediglich den rechtlich gebotenen Vergleich zu den umliegenden Ortsteilen unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur der Stadt N. her. Dass sich der Bebauungskomplex T. von unerwünschten Splittersiedlungen im Stadtgebiet N. in einer Weise unterscheidet, die es rechtfertigen könnte, ihn als im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass die Stadt N. in der Vergangenheit Baugenehmigungen zur baulichen Erweiterung dort vorhandener und genehmigter Wohnhäuser sowie für zwei Neubauten zur Schließung von Baulücken erteilt hat, ändert daran nichts. Aus der Existenz dieser Genehmigungen lässt sich nicht herleiten, dass es sich bei der Ansammlung von Gebäuden nicht um eine Splittersiedlung handelt, sondern nur, dass die Stadt N. die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als nicht erfüllt ansah. Diese Vorschrift missbilligt jedoch nicht Splittersiedlungen als solche, sondern nur Vorhaben, die die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Ist dies nicht der Fall, können auch Vorhaben in Splittersiedlungen genehmigungsfähig sein. Vgl. zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 20 ff. c) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, wegen einer von ihm behaupteten Störwirkung des Rotorschlags („Amplitudenmodulation“) müsse ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 3 oder 6 dB(A) gemäß Nr. A.2.5.2 bzw. Nr. A.2.5.3 der Anlage zur TA Lärm auf die ermittelten Lärmwerte vergeben oder eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm durchgeführt werden. Die „klassische“ Ton- und Impulshaltigkeit in der Schallimmissionsprognose erfasse nicht die Amplitudenmodulation. Mit dem Begriff der Impulshaltigkeit im Sinne der Nr. A.2.5.3 der Anlage zur TA Lärm werden zwar in erster Linie Geräusche assoziiert, die plötzlich und unerwartet auftreten, wie z. B. ein Pistolenschuss oder Hammerschlag. Der Begriff der Impulshaltigkeit ist aber nicht auf diese Phänomene beschränkt. Der Zuschlag für Impulshaltigkeit soll dem Umstand Rechnung tragen, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Auslegungsmaßstab ist somit der im Hinblick auf die besonders hohe Pegeländerung außergewöhnliche Grad an Störung, der von den Geräuschen ausgeht. Eine enge Auslegung des Begriffs der Impulshaltigkeit würde diesem Ziel nicht gerecht. Für die Zuschlagpflichtigkeit ist nicht so sehr die exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich, sondern die Frage, ob die Geräuschkomponenten in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007- 4 C 2.07 -, juris Rn. 28, 30; ferner Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 218. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob man die Schlaggeräusche einer Windenergieanlage als Impuls oder Amplitudenmodulation bezeichnet. Die Regelungen der TA Lärm erlauben allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, einen allgemeinen Lästigkeitszuschlag für das (normale) charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen zu vergeben. Zwar wird in der Fachwelt verschiedentlich diskutiert, ob von der windenergiespezifischen Geräuschcharakteristik eine erhöhte akustische Belästigungswirkung ausgeht. Gesicherte Erkenntnisse oder eine überwiegende Auffassung bei der Bewertung der Lästigkeit sind jedoch bisher nicht erkennbar. Vgl. Agatz, ZNER 2019, 511 (518 f.); dies., Windenergie Handbuch, 15. Ausgabe, Dez. 2018, S. 88 f. Im Übrigen wird ein Zuschlag nach der TA Lärm nur vergeben, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007- 4 C 2.07 -, juris Rn. 29 f. Hiervon ausgehend kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der „Amplitudenmodulation“ geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehenden Windenergieanlagen derartige Wirkungen verursachen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der bloße Hinweis des Antragstellers auf die nicht näher ausgeführte „aktuelle Erkenntnislage über die Störwirkung des sog. Rotorschlags“ genügt dafür nicht. Die Schallimmissionsprognose der enveco GmbH aus Juli 2016 und Dezember 2017 (Ergänzung nach dem sog. Interimsverfahren), die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegt, hat eine mögliche Ton- bzw. Impulshaltigkeit in den Blick genommen (S. 4 ff. der Prognose aus Juli 2016), aber eine solche unter Bezugnahme auf die technischen Dokumentationen nicht festgestellt. d) Der Antragsteller legt nicht dar, inwiefern die Schallimmissionsprognose sog. Inversionswetterlagen und den Effekt gefrorener Böden nicht hinreichend berücksichtigt haben soll. Die Meteorologie (Wind, Temperatur) wird nach der TA Lärm (Anhang A.1.4) und der DIN ISO 9613-2 (Gleichung 6) mit einer eigenständigen meteorologischen Korrektur C met erfasst, die auch schallausbreitungsgünstige Wetterlagen wie Inversionen einbezieht. Die genannte DIN-Vorschrift beinhaltet nach ihrer Nr. 1 (Anwendungsbereich) Pegel für eine breite Palette von Witterungsbedingungen. Dass dies unzureichend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019- 22 CS 19.1355 -, juris Rn. 45 (zur Schallausbreitung auf gefrorenem Boden). Da die DIN ISO 9613-2 ein allgemeines Berechnungsverfahren enthält, kommt es für eine Schallimmissionsprognose, die auf diesem Verfahren basiert, grundsätzlich nicht auf Lärmmessungen bei den zur Genehmigung stehenden Windenergieanlagen an. Im Übrigen sieht die Ergänzung der Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren von Dezember 2017 (dort S. 2) eine Vernachlässigung der Bodendämpfung vor, so dass auch gefrorener Boden die berechneten Lärmwerte nicht verändern dürfte. e) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sind mögliche Schallreflexionen in der Schallimmissionsprognose von Juli 2016 (dort S. 8 f.) bei summarischer Prüfung hinreichend berücksichtigt worden: Bei den Immissionspunkten, bei denen die berechneten Immissionswerte mindestens 2,5 dB(A) unterhalb des jeweiligen Richtwerts liegen, wurde mit Blick auf den Absorptionsverlust in Höhe von 1 dB(A) an Gebäudeteilen davon ausgegangen, dass eine Einfachreflexion nicht zu einer Überschreitung des Richtwerts führe. Die übrigen Immissionspunkte wurden hinsichtlich möglicher Reflexionen detaillierter untersucht und eine relevante Auswirkung abgelehnt. Ohne Erfolg weist der Antragsteller auf die Lage der Nachbargebäude seines Wohnhauses hin, aufgrund derer er Schallreflexionen befürchtet. Mit Blick auf die Lage des Wohnhauses des Antragstellers zu den in Rede stehenden Windenergieanlagen, die in den Akten enthaltenen und bei tim-online verfügbaren Karten und die Bauakten des Wohnhauses ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Geräusche der streitbefangenen Windenergieanlagen den nächtlichen Richtwert aufgrund etwaiger Reflexionen überschreiten würden. In der Schallimmissionsprognose ist zwar kein Lärmwert für das Wohnhaus des Antragstellers berechnet worden. Der Schallausbreitungskarte aus der Schallimmissionsprognose von Juli 2016 ist jedoch zu entnehmen, dass der nächtliche Wert für das Wohnhaus des Antragstellers ungefähr dem für den etwa 50 m entfernten Immissionspunkt IP F prognostizierten Wert von 43,1 dB(A) entspricht. Dass von der östlich des Wohnhauses des Antragstellers geplanten WEA II Schall auf den westlich des Wohnhauses befindlichen Gebäudekomplex auftreffen und von dort auf das Wohnhaus des Antragstellers reflektiert werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, weil das Haus des Antragstellers etwa auf einer Linie zwischen dem Gebäudekomplex und der WEA II liegt. Schall, der auf das Wohnhaus am IP F auftrifft, kann nach Aktenlage nicht zum Haus des Antragstellers reflektieren, weil sich zwischen diesen Gebäuden ein weiteres Haus befindet. Sollte dieses nördlich benachbarte Wohnhaus Schall von der nördlich gelegenen WEA I zum Wohnhaus des Antragstellers reflektieren, spricht bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der Lage der Häuser zueinander Überwiegendes dagegen, dass solche Schallreflexionen auf eine Stelle des Wohnhauses des Antragstellers auftreffen, die gleichzeitig direktem Schall durch die WEA I ausgesetzt ist, und zu einer Überschreitung des nächtlichen Lärmrichtwerts nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm i. H. v. 45 dB(A) führen. f) Die Beschwerde legt ferner nicht dar, dass der Antragsteller durch Infraschall unzumutbar beeinträchtigt würde. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 179 ff. m. w. N., Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 73 f. m. w. N.; OVG Saarl., Beschluss vom 13. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 ‑ 22 CS 19.1355 -, juris Rn. 41 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 9 B 765/18 -, juris Rn. 58 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 25. Sämtliche angeführten Studien sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses; sie ergeben bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 182 f. Ungeachtet dessen, dass die Gerichtssprache deutsch (§ 173 VwGO i. V. m. § 184 GVG) ist, bestätigt die zur Akte gereichte Studie von Schomer u. a., „A theory to explain some physiological effects of the infrasonic emissions at some wind farm sites“, diesen Befund. Dort wird unter V. und VI. ausgeführt, dass weitere Forschungen angezeigt seien um festzustellen, ob und ggf. welche Personen in einem gesundheitsschädlichen Maße von Infraschall betroffen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2018- 8 B 781/18 -, Abdruck S. 4. Dem eingereichten Messbericht der Aunio Group Oy vom 12. Oktober 2018 lässt sich bereits nicht entnehmen, in welcher Entfernung zu den Windenergieanlagen die Messungen vorgenommen wurden, so dass ein Vergleich mit der hiesigen Situation nicht erfolgen kann. Der Messbericht enthält keine Aussage zu einer etwaigen Gesundheitsgefahr durch den Infraschall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018- 8 A 2971/17 -, juris Rn. 184. Der Bericht der Aunio Group Oy „Infrasound from wind turbines is a new signal in the environment“ aus dem Jahr 2017 geht ebenfalls davon aus, dass mit Blick auf etwaige Gesundheitsgefahren weitere Untersuchungen und Analysen notwendig seien. Dasselbe gilt für die Studie von Weichenberger u. a. „Altered cortical and subcortical connectivity due to infrasound administered near the hearing threshold – Evidence from fMRI“ vom 12. April 2017 (siehe dort „Abstract“ und „Conclusion“). Auch die vom Antragsteller auszugsweise übersandte Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall des Umweltbundesamtes von Juni 2014 enthält keine Aussage dahingehend, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen durch Windenergieanlagen erzeugter Infraschall zu Gesundheitsgefahren führt. Aus dem im März 2018 veröffentlichten Interview mit Prof. Vahl folgt lediglich, dass Infraschall die Kraftentwicklung von Muskeln beeinflusst. Der Zusammenfassung der Sendung „Infraschall – Unerhörter Lärm“ vom 4. November 2018 ist zu entnehmen, dass Infraschall sich auf den menschlichen Körper auswirkt. Ein Beleg für eine Gesundheitsgefahr folgt daraus jeweils nicht. Schließlich belegen die vom Antragsteller vorgelegten zahlreichen eidesstattlichen Versicherungen von Privatpersonen weder, dass die von diesen Personen geschilderten gesundheitlichen Probleme gerade auf Infraschall durch Windenergieanlagen zurückzuführen sind, noch, dass dies bei dem Antragsteller der Fall ist. g) Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des OLG Schleswig vom 13. Juni 2019 - 7 U 140/18 - führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das OLG Schleswig hat in einem zivilrechtlichen Verfahren, in dem die Kläger die Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen begehren, die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit diese Beweis u. a. darüber erhebt, ob die Windenergieanlagen Infraschall auf dem Grundstück der Kläger verursachen. Zugleich hat das OLG Schleswig aber ausgeführt, dass in der Wissenschaft bislang noch nicht abschließend geklärt sei, ob durch Infraschall auch gesundheitliche Schäden wie z. B. Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen ausgelöst würden. Dieses Urteil gibt keinen Anlass, im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren Beweis über die Auswirkungen von Infraschall zu erheben und deswegen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung einer Drittanfechtungsklage wiederherzustellen. Ebenso OVG Saarl., Beschluss vom 13. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris Rn. 18. Nach dem oben dargestellten derzeitigen Erkenntnisstand in der Wissenschaft zu den Auswirkungen von Infraschall durch Windenergieanlagen, mit dem sich das OLG Schleswig nicht näher befasst hat, besteht allein eine hypothetische Gefährdung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018- 8 A 2971/17 -, juris Rn. 185. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine Beweiserhebung derzeit weitere Erkenntnisse liefern könnte. Angesichts des unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft trotz zahlreicher Studien ist es auch nicht Aufgabe eines Beweisverfahrens, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. 2. Die Genehmigung verstößt gegenüber dem Antragsteller nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage der von ihm dargelegten ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 194 ff. m. w. N., eine von den genehmigten Anlagen ausgehende unzumutbare optisch bedrängende Wirkung verneint. Es hat ausgeführt, dass angesichts der Entfernung zwischen den Windenergieanlagen und dem Wohnhaus des Antragstellers von ca. 430 m (WEA 1) bzw. mindestens 460 m (WEA 2), was dem 2,9- bzw. 3,1-Fachen der Gesamthöhe der Anlagen (Nabenhöhe von 85 m sowie Hälfte des Rotordurchmessers von 65 m = 150 m) entspricht, eine beherrschende Dominanz gegenüber der Wohnbebauung nicht ersichtlich ist. Mit Blick auf die näher gelegene nördliche WEA 1 ist das Verwaltungsgericht von der Notwendigkeit einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls ausgegangen. Es hat insgesamt eine abschirmende Wirkung durch den vorhandenen Bewuchs auf dem Grundstück des Antragstellers sowie auf den benachbarten Grundstücken jeweils in nördlicher und östlicher Richtung festgestellt, die die Sichtverbindung zu den Anlagen deutlich einschränkten. Gründe des Einzelfalles, die trotzdem eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung begründen könnten, legt das Beschwerdevorbringen nicht dar. Pauschale Hinweise auf die Ausrichtung des Wohnhauses nebst (Winter-)Garten und Dachterrasse sowie die Ausrichtung der Rotoren auf die geschützten Räumlichkeiten wegen der bestimmenden Hauptwindrichtung reichen hierfür schon deshalb nicht aus, weil nach den vorliegenden Bauunterlagen Balkon und Wintergarten nach Süden bzw. Osten ausgerichtet sind, die Windenergieanlage WEA 1 aber in nördlicher/nordöstlicher Richtung des Hauses steht. 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Gesamtbelastung aller optischen und akustischen Störwirkungen nicht gesondert zu ermitteln und zu bewerten. Einen Rechtssatz, der allgemein eine summierende Gesamtbetrachtung der einzelnen von einem Vorhaben verursachten Immissionen gebietet, gibt es nicht. Die Erheblichkeitsschwelle ist vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018- 8 A 2971/17 -, juris Rn. 203 ff. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich substantiell zur Sache eingelassen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach im Hauptsacheverfahren bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- Euro festzusetzende Streitwert von 15.000,- Euro je Windenergieanlage ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung (Ziffer 1.5 Satz 1, 1. Hs. des Streitwertkatalogs) auf die Hälfte zu reduzieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).