Beschluss
12 A 104/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0630.12A104.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Soweit die Klägerin sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, indem sie sich darauf beruft, das Urteil sei „aufgrund nicht vertretbarer Auslegung von Rechtsnormen ergangen“, entspricht ihr Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um diesen Anforderungen genüge zu tun, hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2014 - 12 A 56/14 -, und vom 8. August 2011 - 12 A 1556/11 -, juris (jeweils m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßgaben sind die materiellen Einwendungen der Klägerin nicht dazu angetan, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, weil die Klägerin sich mit den Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 25. Oktober 2011 - 12 E 1062/11 - und vom 28. August 2012 - 12 E 1277/11 - auf die das Verwaltungsgericht entscheidungstragend Bezug genommen hat, nicht konkret auseinandersetzt. Das bloße Berufen auf eine - aus ihrer Sicht - fehlerhafte bzw. unzureichende Gesetzesauslegung und die schlichte Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags, auf den der Senat in den vorgenannten Beschlüssen bereits eingegangen ist, verfehlt die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel ersichtlich. Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin auch besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht darzulegen. Wie § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG mit Blick auf den Satzteil „des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges“ zu verstehen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 28. August 2012 - 12 E 1277/11 - unter Würdigung systematischer, teleologischer und gesetzeshistorischer Aspekte ausgeführt. Führt diese Würdigung zu einem eindeutigen Ergebnis, wie es hier der Fall ist, lässt allein der Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der in Rede stehenden Rechtsfrage - soweit ersichtlich - noch nicht befasst hat, diese weder besonders schwierig noch grundsätzlich bedeutsam erscheinen. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein solcher Verfahrensmangel muss sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan werden. Das gilt auch für Mängel, die in einem Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen sind. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 218 m. w. N. auch zur Rspr. d. BVerwG. Diesen Anforderungen kommt der Zulassungsantrag nicht nach. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe den Einzelrichter, durch den das Verwaltungsgericht entschieden habe, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, zeigt sie nicht auf, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des (über § 54 Abs. 1 VwGO zur Anwendung kommenden) § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Fortsetzung des Termins nicht vorgelegen hätten oder dass das nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2011 - 2 A 120/11 -, NJW 2011, 3259, juris; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 54 Rn. 117, vom Verwaltungsgericht nicht oder fehlerhaft ausgeübt worden wäre. Im Übrigen irrt die Klägerin, wenn sie meint, das Urteil sei am 20. November 2012 (dem Tag der mündlichen Verhandlung) und damit vor der Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag ergangen. Wirksam wurde das angefochtene Urteil erst durch Zustellung, die im Fall der Klägerin am 3. Dezember 2012 erfolgte. Zuvor, nämlich durch Beschluss vom 29. November 2012, hat das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen. Weil es dabei auch diejenigen Gründe gewürdigt hat, welche die Klägerin in ihrem „2. Ablehnungsgesuch“ vom 20. November 2012 vorgetragen hatte, liegt auf der Hand, dass es insoweit keiner separaten Entscheidung bedurfte. Zur Zulassung führt auch nicht die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe „ein unrichtiges Protokoll über die mündliche Verhandlung am 20.11.2012 erstellt“, weil es entgegen der Niederschrift weder einen Sachbericht erstattet noch die Streitsache erörtert habe. Unbeschadet von § 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO legt die Klägerin schon nicht dar, dass ein - hier nur unterstellter - Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO oder § 104 Abs. 1 VwGO im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO („Verfahrensmangel …, auf dem die Entscheidung beruhen kann“) entscheidungsrelevant gewesen sein könnte. Wird der wesentliche Inhalt der Akten in der Verhandlung nicht vorgetragen, wie nach § 103 Abs. 2 VwGO vorgesehen, kann das aufgrund der Verhandlung ergangene Urteil im Fall einer Einzelrichterentscheidung nur auf diesem Mangel beruhen, wenn hierdurch den Beteiligten das rechtliche Gehör versagt wurde. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. April 1983 - 9 B 2337.80 -, NJW 1984, 251, juris; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 103 Rn. 57; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 103 Rn. 6; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 103 Rn. 9. Gleiches gilt auch für die Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO. Dass die Klägerin bei - aus ihrer Sicht - ordnungsgemäßer Behandlung von §§ 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 VwGO Weitergehendes vorzutragen gehabt hätte, das dem Verwaltungsgericht hätte Anlass geben können, anders zu entscheiden, trägt die Klägerin indes nicht vor. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch aus der Gerichtsakte zu ersehen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin einen Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO noch während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerügt habe; insoweit ist damit ohnehin ein Rügeverlust nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO eingetreten. Davon abgesehen missversteht die Klägerin die Reichweite der Erörterungspflicht, wenn sie einerseits mit ihrem Zulassungsantrag geltend macht, es habe „eine Erörterung des Sach- und Rechtsstands zu keinem Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung stattgefunden“, andererseits aber in ihrem in der Verhandlung angebrachten Ablehnungsantrag ausführt, der Einzelrichter habe erklärt, „dass bereits das OVG Münster ausreichend seine Rechtsauffassung mitgeteilt habe und er die Sache genauso sehe“. Denn die Pflicht zur Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO dient vor allem dem Zweck, die Verfahrensbeteiligten vor unzulässigen Überraschungsentscheidungen zu schützen. Vgl. hierzu Dolderer, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 104 Rn. 18, m. w. N. Hierbei ist der gebotene Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen nicht formell festgelegt, sondern an der jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten und schließt ein, dass der Vorsitzende im Interesse der Übersichtlichkeit der Verhandlung die Erörterung auf Schwerpunkte beschränken darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549, juris, m. w. N. Nach diesen Maßgaben kann in einer Streitsache, bei der die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auf einen Prozesskostenhilfeantrag hin auch obergerichtlich geprüft worden ist, eine Erörterung durchaus knapp gehalten werden, wenn das Verwaltungsgericht - wie nach den Angaben der Klägerin geschehen - klar zu erkennen gibt, dass es in der Hauptsache entsprechend dem Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens zu entscheiden gedenkt. Der voraussichtlich beschwerte Verfahrensbeteiligte kann in diesem Fall seinen Rechtsstandpunkt in der Verhandlung - nochmals - zu Gehör zu bringen. Dass solches hier nicht möglich gewesen sei, macht die Klägerin nicht geltend. Soweit die Klägerin moniert, der Einzelrichter habe es abgelehnt, seine Äußerungen in der Verhandlung zu protokollieren, zeigt die Klägerin einen Verstoß gegen § 105 VwGO i. V. m. § 160 ZPO und dessen Entscheidungsrelevanz nicht auf. Die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil sei „unzureichend begründet“, rechtfertigt eine Berufungszulassung gleichfalls nicht. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 -, juris, m. w. N. Derartige Defizite weist das angefochtene Urteil ersichtlich nicht auf. Dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auf Beschlüsse des Senats Bezug genommen hat, die im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren ergangen waren, unterliegt insoweit keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Das Prozessrecht lässt es grundsätzlich zu, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben. Die schriftliche Urteilsbegründung hat die Funktion, deutlich zu machen und sicherzustellen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, dass ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht werden. Diese Funktion erfüllt auch eine Bezugnahme, sofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 10 B 17.05 -, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen, ohne Weiteres gerecht geworden. Mit ihrer Behauptung, „Angaben zum Gericht, Aktenzeichen, Entscheidungsdatum fehlen gänzlich“, ignoriert die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die „im Tatbestand genannten Beschlüsse des OVG NRW“ verwiesen hat. Dass damit die auf S. 4 des amtlichen Urteilsabdrucks aufgeführten, den Beteiligten bekannten Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 2011 - 12 E 1062/11 - und vom 28. August 2012 - 12 E 1277/11 - gemeint sind, versteht sich nach vollständiger Lektüre des Urteils von selbst. Wenn die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe keine „eigene Überprüfung und Bewertung des Sachverhalts“ vorgenommen, erschließt sich solches aus der Bezugnahme nicht. Eine prozessrechtliche Pflicht zur Entwicklung und Darlegung einer „eigenen Begründung“, die sich nicht nur in der Verweisung auf andere Entscheidungen erschöpfen darf, ist unter Berücksichtigung der dargelegten Maßgaben aus § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ersichtlich nicht abzuleiten. Auch mit Blick auf den Hilfs- und Aussetzungsantrag ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die insoweit gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts verfahrensrechtlich relevante Defizite aufwiese; der erneute - nun auf den Hilfsantrag bezogene - Vorhalt, es fehle eine „eigene Begründung“, verfängt auch insoweit nicht. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils bieten auch keine greifbaren Anhaltspunkte für den von der Klägerin angenommenen Gehörsverstoß. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12, BayVBl. 2014, 221, juris, m. w. N. Ein solcher Ausnahmefall ist von der Klägerin nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Die letztlich erhobene Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe gegen die Aufklärungspflicht aus § 86 VwGO verstoßen, weil eine „eigenständige Begründung“ und Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen gänzlich fehle, geht an den Verfahrenspflichten, die aus dem Amtsermittlungsgebot folgen, offenkundig vorbei. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dass hier hinsichtlich bestimmter tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hätte, wird von der Klägerin nicht einmal behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.