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Beschluss

12 E 1017/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1128.12E1017.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus L. zu bewilligen, jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage zu Recht abgelehnt. Die Klage mit dem (sinngemäßen) Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 20. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin Wohngeldleistungen ab Antragstellung im November 2016 in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Die auf Wohngeldbewilligung gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bzw. in den angefochtenen Bescheiden. Diese stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung u. a. des Senats, wonach derjenige, der Wohngeld beantragt, verpflichtet ist, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und alle Tatsachen zu benennen und Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind. Im Rahmen der Prüfung der Antragsvoraussetzungen ist die Plausibilität (Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit) der vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinem Einkommen zu prüfen. Fehlt es an einem schlüssigen und hinreichend substantiierten Vortrag, aus dem nachvollziehbar entnommen werden kann, mit welchen Mitteln - über das angegebene Einkommen hinaus - der Lebensunterhalt finanziert wird oder auf welche Weise dauerhaft Einsparungen beim Lebensunterhalt erreicht werden, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für eine verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. In diesen Fällen kann dem Wohngeldantrag nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast grundsätzlich nicht entsprochen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 - 12 A 2440/09 -, juris Rn. 85 ff., Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 12 E 1355/10 -; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 12 C 05.1898 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 -, juris Rn. 8 f.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 23. September 2011 - 6 M 59.11 -, alle m. w. N. Die im Fall der Klägerin auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen getroffene Feststellung, es bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt und den nachgewiesenen Einkünften (Unterdeckung), wird insbesondere nicht durch ihre Angabe in Frage gestellt, sie habe seit November 2016 die in der am 7. Juli 2017 vorgelegten Tabelle konkret aufgelisteten Differenzbeträge als Darlehen von ihrer Tante Frau B. X. erhalten. Dass die behaupteten Zahlungen an die Klägerin geflossen sind, ist nicht glaubhaft. Die Klägerin hat sich darauf erst im Widerspruchsverfahren nach Ablehnung des Antrags durch Bescheid vom 26. April 2017 berufen. Im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren hatte sie zu keiner Zeit etwaige regelmäßige Zahlungen der Tante oder auch anderer Familienmitglieder zur Deckung ihres Bedarfs angegeben, sondern auf entsprechende konkrete Nachfrage der Beklagten lediglich allgemein verwiesen auf sparsame Einkäufe, ein (gelegentliches) Essen bei Familie oder Freunden (Schreiben vom 11. Februar 2017), die (einmalige) Überweisung des Semesterbeitrags durch die Mutter, foodsharing (Schreiben vom 28. Februar 2017) sowie vom Mitbewohner geliehenes Geld (Schreiben vom 16. März 2017). Weshalb die Klägerin die nunmehr behaupteten Zahlungen ihrer Tante damals nicht angegeben hat, obwohl diese (angeblich) auch bereits zum Ausgleich von vor den Schreiben liegenden Fehlbeträgen (etwa im Jahr 2016 und Anfang 2017) geflossen sein sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Klägerin keine unmittelbaren Nachweise darüber erbringen konnte, dass sie die angegebenen Beträge auch tatsächlich erhalten hat. Sie hat auch im Beschwerdeverfahren keine dies stützenden (Überweisungs-) Belege, Quittungen o.ä. vorgelegt. Mit der lediglich allgemeinen Erklärung der Tante vom 20. Mai 2017, die in einer Liste enthaltenen Differenzbeträge jeweils auszugleichen, sind die Zahlungen nicht hinreichend belegt, da der Erklärung allenfalls geringer Beweiswert zukommt. Diese Würdigung trifft ebenso wie die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Angaben der Klägerin in Bezug auf das Darlehen von Frau B. X. seien insgesamt unglaubhaft, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, es handele sich bei dieser Einschätzung um eine unzulässige Antizipierung der Beweiswürdigung - die Zeugin X. hätte zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung vernommen werden müssen -, auf keine rechtlichen Bedenken. Denn Prozesskostenhilfe ist nicht immer dann schon zu bewilligen, wenn ggf. aus prozessualen Gründen einem Beweisantrag nachgegangen werden muss. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nämlich nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen für eine vorweggenommene Beweiswürdigung kann von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vielmehr (bereits) dann ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhalts, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 12 E 1374/14 -, juris Rn. 4 ff., vom 23. März 2012 - 16 E 1391/11 -, juris Rn. 11 ff., vom 3. Juni 2009 - 12 E 533/09 -,Rn. 10 ff., und vom 18. März 2004 - 5 E 191/04 -, juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 L 161/04 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 4. April 1989 - 12 TP 756/89 -, juris Rn. 4. Die danach erforderliche weit überwiegende Wahrscheinlichkeit ist in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der behaupteten Zahlungen an die Klägerin - wie oben dargestellt - gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).