Beschluss
1 B 579/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1107.1B579.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde, mit der der Antragsteller den erstinstanzlich abgelehnten Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2017 ausgeschriebene Stelle "Richterin o. Richter am AG – als ständ. Vertr. e. Dir. (R 2) in M. " mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, weiterverfolgt, ist unzulässig. Das Vorbringen des Antragstellers genügt nicht den Darlegungsanforderungen, die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) an eine Beschwerdebegründung zu stellen sind. Danach muss die Begründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit dieser Entscheidung auseinander setzen. Hierzu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet sowie – jedenfalls bezogen auf ein Mindestmaß im gegebenen Fall zumutbarer Substantiierung – im Einzelnen ausführt, warum sie unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – 1 B 1095/17 –, juris, Rn. 4, und vom 16. September 2019 – 1 B 999/18 –, juris, Rn. 3; ausführlich zu den Darlegungsanforderungen etwa Guckelberger, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff., m. w. N. Dem genügt es insbesondere nicht, wenn das Beschwerdevorbringen lediglich auf den erstinstanzlichen Vortrag des Beschwerdeführers verweist oder ihn wiederholt. Dieser Vortrag konnte nämlich die Gründe der erst nachfolgend ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung schon aus sachlogischen Gründen noch nicht berücksichtigen. An der geforderten inhaltlich-argumentativen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es weiter etwa dann, wenn der Beschwerdeführer ohne näheres Eingehen auf die dortige Argumentation bestimmte rechtliche Zusammenhänge auf der Grundlage des eigenen, im Kern unveränderten Sachvortrags nur (nochmals) "zur Überprüfung" des Beschwerdegerichts stellt oder wenn das zur Stützung vom Beschwerdeführer geltend gemachter Unrichtigkeiten Vorgetragene ersichtlich an Struktur und/oder Inhalt der tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung vorbeigeht. Daran gemessen wird das Beschwerdevorbringen des Antragstellers den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. 1. Der Antragsteller macht unter dem Gliederungspunkt I. der Beschwerdebegründungsschrift zunächst geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der vom Antragsgegner vorgenommenen stärkeren Gewichtung der Note der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung der Beigeladenen wegen deren im Verhältnis zum Antragsteller (R 1) höheren Statusamtes (R 2) verkenne die Bedeutung und Tragweite des sich insoweit aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Verbots einer schematischen Anwendung dieses Grundsatzes. Diese Ausführungen seien weder grundsätzlich noch im konkreten Fall zutreffend; sie würden zur Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht gestellt. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beschränkten sich nicht – wie vom Verwaltungsgericht wohl angenommen – auf eine Bewerberkonkurrenz zwischen Richtern und Beamten. Sie würden vielmehr auch zwischen zwei Richtern bzw. Beamten gelten. Die bei Unterschieden im Statusamt vorzunehmende Gewichtung müsse konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen sein. Daran habe sich der Antragsgegner nicht gehalten, sondern die Note der Beigeladenen schematisch "gedanklich" angehoben. Er, der Antragsteller, habe auf "Fragwürdigkeiten" des Besetzungs- bzw. Beurteilungsverfahrens (vorzeitige Intention, die streitbefangene Beförderungsstelle mit der Beigeladenen zu besetzen, Übergehen der eigenen Person bei der Übertragung von Tätigkeiten in der Gerichtsverwaltung) hingewiesen. Indem das Verwaltungsgericht sich damit nicht befasst habe, habe es den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen nicht genügt. Dieses Vorbringen setzt sich mit den thematisch korrespondierenden Begründungsteilen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in der gebotenen Weise, insbesondere nicht hinreichend substantiiert, auseinander. Die im Zentrum stehende Rüge, das Verwaltungsgericht habe die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Beförderungskonkurrenzen mit Bewerbern aus unterschiedlichen Statusämtern ergebenden Vorgaben nicht beachtet, bleibt in ihrer Begründung im Wesentlichen inhaltsleer. Die Rechtsbehauptung, die Begründung des Verwaltungsgerichts verfehle bereits im Grundsätzlichen die verfassungsgerichtlichen Vorgaben, entbehrt jeder Grundlage. Die im Kern pauschal bzw. unter bloßem Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen bzw. unter dessen zusammenfassender Wiederholung gerügte schematische Anwendung des Grundsatzes der stärkeren Gewichtung einer im höheren Statusamt erhaltenen dienstlichen (Leistungs-) Beurteilung im konkreten Fall lässt sich auf der Grundlage einerseits des Beschwerdevorbringens und andererseits der Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht hinreichend nachvollziehen. Das Verwaltungsgericht hat es als rechtsfehlerfrei bewertet, dass der Antragsgegner die der Beigeladenen erteilte Leistungs- und Befähigungsbeurteilung gedanklich mit der Beurteilungsnote "erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)" in den Qualifikationsvergleich zwischen ihr und dem Antragsteller eingestellt hat (Seite 5 unten des Beschlussabdrucks). Grundlage dafür ist gewesen, dass (als solches unstreitig) die Beigeladene ihre Beurteilung im statusrechtlichen Amt einer Richterin am Amtsgericht – als weitere Aufsicht führende Richterin – (BesGr. R 2) erhalten hat, der Antragsteller hingegen seine Beurteilung (nur) in dem innegehabten Amt eines Richters am Amtsgericht (BesGr. R 1). Unter ausdrücklicher Zitierung (u. a.) der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Seite 6 unten und 7 oben des Beschlussabdrucks) ist das Verwaltungsgericht von dem in ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats angewendeten Grundsatz ausgegangen, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Bewerbers im höheren Statusamt prinzipiell besser ist als diejenige eines im niedrigeren Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der – vom Antragsteller nicht in Frage gestellten und in der Sache zutreffenden – Überlegung, dass mit der Verleihung eines höheren Statusamtes im Allgemeinen die dienstlichen Anforderungen an die Tätigkeit sowie auch das Maß an Verantwortung steigen. Dass dieser Grundsatz nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen formal gleich beurteilten Bewerbern mit unterschiedlichem Statusamt angewendet werden darf, namentlich dann nicht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles die Berücksichtigung weiterer Kriterien gebieten, hat das Verwaltungsgericht erkannt, nämlich ausdrücklich angesprochen (Seite 6 unten/7 oben des Beschlussabdrucks). Die betreffende Rüge des Antragstellers geht insofern ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat Ausnahmen von dem Grundsatz der stärkeren Gewichtung einer Beurteilung im höheren Statusamt nicht auf das Verhältnis von Richtern zu Beamten beschränkt, wofür schon die nähere Befassung mit einer solchen Ausnahme in dem vorliegenden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Richtern ein Indiz ist. Es hat vielmehr nur ausführt, dass solche Ausnahmen in der Rechtsprechung "namentlich" in Betracht gezogen worden seien, wenn Richter und in Ministerien tätige Beamte um gerichtliche Leitungsposten konkurrierten, wobei sie zueinander nicht in einer Beförderungshierarchie stünden (Seite 7 Mitte des Beschlussabdrucks). Diese Aussage, der sich auch der Sachverhalt in dem vom Verwaltungsgericht konkret angesprochenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – zuordnen lässt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller die unzureichende Berücksichtigung der Einzelfallumstände des vorliegenden Falles rügt, lässt sich das – auch unter Berücksichtigung des geringen Substantiierungsgrades dieser Rüge – nicht hinreichend nachvollziehen. "Offensichtlich fragwürdige Besetzungsumstände", die dem der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden, sehr speziellen Sachverhalt - vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 12 - zumindest annähernd entsprechen, sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass der Antragsgegner schon vor/bei Beginn des Besetzungsverfahrens (gerichtsverwaltungsintern) die Absicht gehabt haben mag, die Beigeladene weiter beruflich zu fördern und ihr zu diesem Zweck die streitbefangene Stelle zu übertragen, vermag für sich genommen nicht aufzuzeigen, dass dem sachfremde Gründe zugrunde gelegen hätten/haben müssten, die nicht mit dem Grundsatz der Bestenauslese übereinstimmen. Entsprechendes gilt für den schon vom Verwaltungsgericht (Seite 9 Mitte des Beschlussabdrucks) behandelten Umstand, dass dienstliche Beurteilungen der Beigeladenen für diese eine Entwicklung in Gestalt einer schnelleren Leistungssteigerung ausweisen. Für eine etwaige bewusste und sachlich nicht gerechtfertigte Zurückstellung des Antragstellers bei der Übertragung von Verwaltungstätigkeiten– etwa im Rahmen von Interessenbekundungsverfahren – fehlt es selbst bei Einbeziehung des erstinstanzlichen Vorbringens an einem ausreichend substantiierten Vortrag. Zum beruflichen Werdegang der hier interessierenden Konkurrenten oder auch zu sonstigen Einzelfallgesichtspunkten legt das Beschwerdevorbringen keine Unterschiede dar, denen vor dem Hintergrund der in Rede stehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bedeutung für eine Ausnahme vom Grundsatz des höheren Gewichts einer im höheren Statusamt erhaltenen Beurteilung zuzumessen wäre. Dass sich die richterlichen Tätigkeiten des Antragstellers und der Beigeladenen am Amtsgericht nicht wesentlich voneinander unterschieden haben mögen, stellt nicht in Frage, dass allein die Beigeladene im Beurteilungszeitraum eine Funktion wahrgenommen hat, die bereits wegen der zur Wahrnehmung ihrer richterlichen Aufgaben hinzugetretenen Verwaltungstätigkeit – als weitere Aufsicht führende Richterin – in Anbetracht des daran anknüpfenden höheren Statusamts (R 2) insgesamt gesehen eine besondere Gewichtung in Gestalt einer gedanklichen Anhebung ihrer Beurteilungsnote rechtfertigt. An einer solchen status- und besoldungsrechtlichen Grundlage für eine Höherbewertung fehlt es dagegen etwa in Bezug auf die vom Antragsteller für seine Person angeführte halbjährige, ohnehin mehr als 20 Jahre zurückliegende Tätigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts. 2. Der Antragsteller stellt unter dem Gliederungspunkt II. der Beschwerdebegründung weiter die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 11 bis 12 seines Beschlusses "zur Überprüfung durch das OVG", die sich mit dem Weglassen früherer positiver Zusätze und ganzer Passagen in seiner dem Besetzungsverfahren zugrunde liegenden Anlassbeurteilung durch den Verfasser dieser Beurteilung befassen. Der Antragsteller sieht diese Weglassungen (im Unterschied zu dem mit Beschluss des Senats vom 12. Februar 2016 – 1 B 1216/15 –, juris, Rn. 20 entschiedenen Fall) als eine – sachlich durch nichts begründete – "Herabwürdigung" seiner Leistungen und Fähigkeiten an. Sie hätten mit einem anderen Sprachstil oder dem Setzen anderer Schwerpunkte nichts zu tun, zumal der Beurteiler in anderen Zusammenhängen Stil und Formulierungen des Vorbeurteilers übernommen habe. Es handele sich vielmehr um einen inhaltlichen Fehler der Beurteilung, ohne den ein positiveres Beurteilungsergebnis möglich gewesen wäre. Hiermit legt der Antragsteller einen Beurteilungsmangel nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat zu der Beanstandung, in der aktuellen Beurteilung seien sich in Vorbeurteilungen findende bewährte Formulierungen aufgegeben, an anderer Stelle eingefügt oder im Umfang reduziert worden, im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller wende sich damit im Kern gegen die Art der Formulierung, ohne insoweit einen inhaltlichen Mangel darzulegen. Er trage nicht dem Umstand Rechnung, dass die aktuelle Beurteilung und die vorherige Beurteilung von verschiedenen Beurteilern stammten. Diese setzten mitunter unterschiedliche Schwerpunkte, gewichteten Sachverhalte unterschiedlich und pflegten erfahrungsgemäß auch einen anderen Schreib- und Sprachstil. Dies könne zur Folge haben, dass ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Beurteilungen unterschiedlich dargestellt und gewürdigt werde, oder dass bestimmte Wendungen aus älteren Beurteilungen unverändert übernommen würden, andere jedoch nicht. Es gebe grundsätzlich kein Recht eines zu Beurteilenden, dass Formulierungen aus vorangegangenen Beurteilungen von einem neuen Beurteiler in der aktuellen Beurteilung weiter verwendet würden. Unabhängig davon sei hinsichtlich der vom Antragsteller insbesondere bemängelten sprachlichen Veränderungen (die das Verwaltungsgericht näher aufführt) auch nicht erkennbar, dass diesen ein Gewicht zukommen könne, welches die Bejahung einer potentiellen Kausalität für das Beurteilungsergebnis rechtfertigte. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Beurteilungsmangels nicht inhaltlich auseinander. Es stellt ihnen vielmehr nur die sinngemäß bereits in seinen Gegenäußerungen sowie (durch deren Inbezugnahme) im erstinstanzlichen Verfahren vertretene eigene Auffassung entgegen, der aktuell tätig gewordene Beurteiler habe mittels der sprachlichen Abfassung von Teilen des Beurteilungstextes die Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers herabgewürdigt. Damit bringt der Antragsteller keine (vom Verwaltungsgericht noch nicht gewürdigten) Sachargumente an. Er zeigt insbesondere nicht substantiiert auf, warum die unter Veränderung des Textes der letzten Vorbeurteilung aus dem Jahre 2012 bzw. noch älterer Beurteilungen nunmehr von einem anderen Beurteiler verwendeten Formulierungen einen (objektiv) herabwürdigenden Charakter haben sollen. Der Antragsteller überlässt die betreffende rechtliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung stattdessen (voll) dem Oberverwaltungsgericht, was nach dem oben Ausgeführten die Anforderungen an die gebotene Darlegung verfehlt. Die vom Antragsteller beispielhaft angeführten sprachlichen Auslassungen bzw. Änderungen (im Wesentlichen weggelassene Superlative oder deren Abschwächung) erweisen sich als solche nicht als weiterführend. Sie lassen aus sich heraus weder auf ein etwaiges unlauteres Motiv (Herabwürdigungsabsicht) noch – in der bei fehlenden weitergehenden Darlegungen zumindest erforderlichen Deutlichkeit – darauf schließen, dass der neue Beurteilungstext nicht zu der im Ergebnis ausgeworfenen Beurteilungsnote "erheblich über dem Durchschnitt" passen kann. Gegen die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts zur "nicht erkennbar(en)" potenziellen Kausalität der Veränderungen im Beurteilungstext für das Beurteilungsergebnis wendet sich die Beschwerde nur mit einer einfachen Rechtsbehauptung (ein positives Ergebnis wäre denkbar gewesen) und nicht mit inhaltlichen Argumenten. Ob es sich bei diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts um eine – selbstständig tragende – "Doppelbegründung" oder nur um eine Zusatzerwägung handelt, bedarf hier vor dem Hintergrund, dass es zu beiden (Teil-)Begründungen an ausreichenden Darlegungen des Antragstellers fehlt, keiner Entscheidung. 3. Die Ausführungen unter dem Gliederungspunkt III. der Beschwerdebegründungsschrift können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das dort zunächst gerügte Unterbleiben einer "Gesamtschau aller Umstände des Besetzungsverfahrens" durch das Verwaltungsgericht lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit einem bestimmten Rechtsfehler – und erst recht nicht einem solchen in dem Besetzungs- bzw. Beurteilungsverfahren – zuordnen. Diese Rüge ist daher für die Entscheidung des Senats ebenso bedeutungslos wie die anschließenden Ausführungen zu einer "befremdlich(en)" Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts bei der Einzelrichterübertragung, was schon nach Auffassung des Antragstellers nicht angefochten werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Zwecks vorläufiger Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeeinlegung (26. April 2019) fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe R 2 LBesO NRW im Kalenderjahr 2019 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich ein Streitwert, der auch noch für die höchste Erfahrungsstufe (Stufe 12) innerhalb der in Tenor festgesetzten Stufe liegt (7.324,95 Euro x 3 = 21.974,85 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.